Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005

In Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, gibt sich das Volk des Kantons Basel-Stadt die folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen §1 Der Kanton Basel-Stadt

Der Kanton Basel-Stadt ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

1

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt.

2

§2 Stellung im Bund

Der Kanton Basel-Stadt ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

1

2

Er a.

wirkt unter Wahrung seiner Interessen an der Gestaltung des Bundes mit,

b.

unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben,

c.

übernimmt die ihm vom Bund übertragenen Aufgaben.

Die Behörden wirken darauf hin, für Vorhaben von regionalem, kantons- und länderübergreifendem Interesse in der Agglomeration Basel die Unterstützung des Bundes zu erreichen.

3

§3 Kantons- und länderübergreifende Zusammenarbeit

Die Behörden des Kantons Basel-Stadt streben in der Region eine Verstärkung der Zusammenarbeit an. Sie arbeiten zur Erfüllung gemeinsamer oder regionaler Aufgaben mit den Behörden der Kantone, insbesondere des Kantons Basel-Landschaft, der Gemeinden der Agglomeration und der Region Oberrhein zusammen.

1

Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind bestrebt, mit Behörden des In- und Auslandes in der Agglomeration und Region Vereinba-

2

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rungen abzuschliessen, gemeinsam Institutionen zu schaffen und den gegenseitigen Lastenausgleich zu ordnen.

Bei der Zusammenarbeit mit regionalen Gebietskörperschaften suchen sie eine Angleichung der Gesetzgebungen herbeizuführen.

3

4

Die demokratischen Mitwirkungsrechte sind zu gewährleisten.

§4 Interparlamentarische Zusammenarbeit

Der Kanton Basel-Stadt strebt ein kantons- und länderübergreifendes Zusammenwirken der Parlamente an und fördert hierfür die Entstehung gemeinsamer Institutionen.

Grundsätze des staatlichen Handelns

1

§5 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.

Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

2

Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.

3

§6 Grundpflichten und Verantwortung

1

Jede Person ist verpflichtet, die Rechtsordnung zu befolgen.

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt.

2

Jede Person trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

3

II. Grundrechte und Grundrechtsziele §7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar und geht allen Grundrechten vor. Sie zu achten ist die Verpflichtung aller.

§8

Rechtsgleichheit 1 und Diskriminierungsverbot 2

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.

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Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.

3

§9 Gleichstellung von Frau und Mann

1

Frau und Mann sind gleichberechtigt.

Sie haben ein Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

2

Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben sowohl von Frauen als auch von Männern wahrgenommen werden.

3

§ 10 Willkürverbot und Schutz von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Grundrechtsgarantien

1

§ 11 Die Grundrechte sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich: a.

das Recht auf Leben,

b.

das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit,

c.

das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung,

d.

das Verbot der Zwangsarbeit und des Menschenhandels,

e.

das Recht auf Freiheit und Sicherheit,

f.

das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung,

g.

der Schutz des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation,

h.

das Recht auf Ehe und Familie,

i.

das Recht auf ehe- und familienähnliche Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens,

j.

der Schutz personenbezogener Daten sowie des Rechts auf Einsichtnahme und auf Berichtigung falscher Daten, 5121

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

k.

die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit,

l.

die Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit,

m. die Versammlungs-, Vereinigungs- und Kundgebungsfreiheit,

2

n.

das Recht auf Bildung,

o.

das Recht, nichtstaatliche Schulen zu errichten, zu führen und zu besuchen,

p.

die Freiheit der Kunst,

q.

die Freiheit der Wissenschaft,

r.

der Schutz des Eigentums,

s.

das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung,

t.

das Recht auf Hilfe in Notlagen,

u.

die Niederlassungsfreiheit,

v.

das Recht auf freie Wahlen und Abstimmungen.

Diese Verfassung gewährleistet überdies: a.

das Recht, dass Eltern innert angemessener Frist zu finanziell tragbaren Bedingungen eine staatliche oder private familienergänzende Tagesbetreuungsmöglichkeit für ihre Kinder angeboten wird, die den Bedürfnissen der Kinder entspricht,

b.

das Petitionsrecht unter Einschluss eines Anspruchs auf Beantwortung innerhalb einer angemessenen Frist.

§ 12 Verfahrensgarantien

5122

Die allgemeinen und gerichtlichen Verfahrensgarantien sowie die Rechte bei Freiheitsentzug und im Strafverfahren sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet, namentlich: a.

der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichten und Verwaltungsinstanzen innert angemessener Frist,

b.

der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht,

c.

der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

d.

der Anspruch auf das durch Gesetz geschaffene zuständige, unabhängige und unparteiische Gericht,

e.

das Rechtsmittel der Beschwerde zum Schutz der Grundrechte,

f.

die Rechte bei Freiheitsentzug und der Schutz vor willkürlicher Verhaftung,

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

g.

die Unschuldsvermutung im Strafverfahren,

h.

das Verbot doppelter Strafverfolgung.

§ 13 Grundrechtsschranken

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

1

Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

2

Der Kerngehalt der Grundrechte und die zum zwingenden Völkerrecht gehörenden Menschenrechte sind unantastbar.

3

§ 14 Grundrechtsziele

Kanton und Gemeinden setzen sich über die einklagbaren Grundrechte hinaus zum Ziel, dass: a.

die Anliegen von Mädchen und Knaben sowie jugendlichen, betagten und behinderten Frauen und Männern berücksichtigt werden,

b.

Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel, Pflege und Unterkunft sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten,

c.

alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können und gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind.

III. Staatsziele und Staatsaufgaben § 15 Leitlinien staatlichen Handelns

Der Staat orientiert sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben an den Bedürfnissen und am Wohlergehen der Bevölkerung. Er berücksichtigt dabei die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des einzelnen Menschen.

1

Er wirkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und auf eine nachhaltige Entwicklung hin, die den Bedürfnissen der gegenwärtigen Generation entspricht, aber zugleich die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse künftiger Generationen und ihre Möglichkeiten nicht gefährdet, ihre eigene Lebensweise zu wählen.

2

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Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Er sorgt für Chancengleichheit und fördert die kulturelle Vielfalt, die Integration und die Gleichberechtigung in der Bevölkerung sowie die wirtschaftliche Entfaltung.

3

§ 16 Überprüfung der Aufgabenerfüllung

Die zuständigen Behörden des Staates überprüfen die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit.

§ 17

Grundsätze der Bildung und Erziehung

Der Staat sorgt für ein umfassendes Bildungsangebot. Das Bildungswesen hat zum Ziel, die geistigen und körperlichen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern, das Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Mitmenschen und der Mitwelt zu stärken sowie das Hineinwachsen in die Gesellschaft vorzubereiten und zu begleiten.

Schulen, Kindergärten, Tagesbetreuungseinrichtungen und Heime

1

§ 18 Der Staat führt Kindergärten und Schulen. Er führt oder unterstützt Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime.

Staatliche Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime werden konfessionell und politisch neutral geführt.

2

Die Kindergärten, Schulen, Tagesbetreuungseinrichtungen, Sonderschulen und Heime fördern und fordern alle Kinder und Jugendlichen gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen. Sie fördern die Integration aller Kinder und Jugendlichen in die Gesellschaft und vermitteln zwischen den Kulturen.

3

§ 19 Schulbesuch

Der Besuch einer Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen obligatorisch.

1

Der Besuch staatlicher Kindergärten und Schulen ist unentgeltlich.

Die Lehrmittel werden während der obligatorischen Schulzeit unentgeltlich abgegeben.

2

§ 20 Aufsicht über nichtstaatliche Schulen

5124

Nichtstaatliche Kindergärten und Schulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 21 Universität und Fachhochschulen

Der Kanton betreibt eine Universität und Fachhochschulen. Er strebt dabei kantonsübergreifende Trägerschaften an.

§ 22

Berufsbildung

Der Staat gewährleistet und unterstützt eine vielfältige berufliche Ausbildung. Er übt die Aufsicht über das Berufsbildungswesen aus.

1

Der Staat unterstützt die berufsorientierte Weiterbildung und Umschulung.

2

§ 23 Erwachsenenbildung

Der Staat unterstützt die allgemeine Erwachsenenbildung und erleichtert die Aus- und Weiterbildung durch finanzielle Beiträge oder andere Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit.

Öffentliche Sicherheit

1

§ 24 Der Staat gewährleistet die öffentliche Sicherheit, namentlich den Schutz vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch.

Er trifft Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und schützt den öffentlichen Frieden durch Gewaltprävention und Konfliktbewältigung.

2

§ 25 Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften

Der Staat schützt Familien sowie familienähnliche Gemeinschaften und ihre Kinder.

Gesundheit

1

Der Staat schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung.

2

Er gewährleistet eine allen zugängliche medizinische Versorgung.

§ 26

Er fördert die Selbsthilfe und die Hilfe und Pflege zu Hause und unterstützt Familien und Angehörige in dieser Aufgabe.

3

4

Er trifft Massnahmen im Bereich der Prävention.

5

Er achtet auf die Wahrung der Patientenrechte.

§ 27 Spitäler

Der Kanton betreibt öffentliche Spitäler und Kliniken; er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.

1

5125

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Er sorgt mit den Gemeinden und privaten Trägerschaften sowie in Absprache mit der Region für die Bereitstellung von weiteren notwendigen öffentlichen Spitälern, Kliniken und Einrichtungen.

2

§ 28 Aufsicht über das Gesundheitswesen

Das Gesundheitswesen und die Ausübung der Gesundheitsberufe unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Wirtschaft und Arbeit

1

§ 29 Der Staat sorgt mit günstigen Rahmenbedingungen für die Entwicklung einer leistungsfähigen und strukturell ausgewogenen Wirtschaft.

Er trifft in Ergänzung zum Bundesrecht Vorkehrungen zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Er betreibt eine aktive Beschäftigungspolitik.

2

Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben.

3

§ 30 Verkehrspolitik

Der Staat ermöglicht und koordiniert eine sichere, wirtschaftliche, umweltgerechte und energiesparende Mobilität. Der öffentliche Verkehr geniesst Vorrang.

1

Der Staat setzt sich für einen attraktiven Agglomerationsverkehr, für rasche Verbindungen zu den schweizerischen Zentren und für den Anschluss an die internationalen Verkehrsachsen auf Schiene, Strasse sowie auf Luft- und Wasserwegen ein.

2

§ 31 Energie

Der Staat sorgt für eine sichere, der Volkswirtschaft förderliche und umweltgerechte Energieversorgung.

1

Er fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien, die Nutzung neuer Technologien und die dezentrale Energieversorgung sowie den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2

Er wendet sich gegen die Nutzung von Kernenergie und hält keine Beteiligungen an Kernkraftwerken.

3

§ 32 Wasser

Der Staat gewährleistet die Versorgung mit gutem Trinkwasser und achtet auf eine sparsame Verwendung des Brauchwassers.

1

Die Versorgung mit Wasser kann nicht an Unternehmen übertragen werden, an denen Private gewinnbeteiligt sind.

2

5126

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 33 Umweltschutz

Der Staat trifft Massnahmen zur Reinhaltung von Erde, Luft und Wasser.

1

2

Er ist für die Erhaltung der Vielfalt von Tieren und Pflanzen besorgt.

Er fördert die Wiederverwertung von Abfällen und Altstoffen und sichert die umweltgerechte Entsorgung nicht wieder verwendbarer Abfälle und die Reinigung der Abwässer.

3

Er schützt den Menschen und seine Umwelt vor Lärm und sonstigen lästigen und schädlichen Einflüssen und trifft Massnahmen zur Vermeidung und Minderung von Risiken.

4

§ 34 Raumplanung und Wohnumfeld

Der Staat sorgt für die zweckmässige und umweltschonende Nutzung des Bodens im Rahmen einer auf die grenzüberschreitende Agglomeration abgestimmten Siedlungsentwicklung. Er wahrt und fördert die Wohnlichkeit wie auch die städtebauliche Qualität.

1

Er fördert im Interesse eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes den Wohnungsbau. Er achtet dabei auf ein angemessenes Angebot vor allem an familiengerechten Wohnungen.

2

§ 35 Kultur

Der Staat fördert das kulturelle Schaffen, die kulturelle Vermittlung und den kulturellen Austausch.

1

Er sorgt für die Erhaltung der Ortsbilder, Denkmäler und seiner eigenen oder der ihm anvertrauten Kulturgüter.

2

§ 36 Sport

Der Staat fördert die sportliche Betätigung.

Medien

1

§ 37 Der Staat unterstützt die Unabhängigkeit und Vielfalt der Information.

Er fördert den allgemeinen Zugang zu den Medien und Informationsquellen.

2

§ 38 Öffentliche Sachen und Regale

Der Staat übt die Hoheit über den öffentlichen Boden, die öffentlichen Gewässer und den Luftraum aus.

1

Dem Kanton steht die ausschliessliche Nutzung der Bodenschätze, der Erdwärme und des Salzverkaufs zu.

2

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Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Der Kanton kann diese Befugnisse selbst ausnützen oder auf die Gemeinden oder Dritte übertragen.

3

Den Gemeinden stehen das Jagd- und Fischereiregal zu. Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

4

Der Kanton kann durch Gesetz im Rahmen der Wirtschaftsfreiheit weitere Monopole errichten.

5

IV. Bürgerrecht und Volksrechte 1. Bürgerrecht § 39 Einbürgerung

Der Kanton und die Gemeinden fördern die Aufnahme neuer Bürger und Bürgerinnen. Der Kanton und die Bürgergemeinden regeln die Einzelheiten in ihrer Gesetzgebung.

2. Stimmrecht § 40 Stimmberechtigt ist, wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, im Kanton Basel-Stadt politischen Wohnsitz hat und nicht wegen psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung entmündigt ist.

Voraussetzungen 1

Die Einwohnergemeinden können das Stimm- und Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten auf weitere Einwohner und Einwohnerinnen ausdehnen.

2

§ 41 Inhalt

Stimmberechtigte haben das Recht: a.

an den Abstimmungen teilzunehmen,

b.

Wahlvorschläge einzureichen, sich an Wahlen zu beteiligen und in öffentliche Ämter gewählt zu werden,

c.

Initiativen und Referenden einzuleiten und zu unterzeichnen.

§ 42 Ausübung

Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

1

Wer das Schweizerbürgerrecht besitzt, erwirbt mit der Niederlassung das Stimmrecht in Angelegenheiten des Kantons und der jeweiligen Einwohnergemeinde.

2

5128

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 43 Schutz

Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass bei Abstimmungen und Wahlen der Wille ihrer Gesamtheit zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gelangt.

1

Die Stimmberechtigten können wegen Verletzungen des Stimmrechts Beschwerde beim Appellationsgericht führen.

2

Bei Abstimmungen und Wahlen ist das Stimmgeheimnis zu wahren.

Vorbehalten bleiben Regelungen über Gemeindeversammlungen.

3

3. Wahlen § 44 Volkswahlen

1

Die Stimmberechtigten wählen: a.

die Mitglieder des Grossen Rates,

b.

die Mitglieder des Regierungsrates,

c.

aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin,

d.

die Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen,

e.

die Statthalter und Statthalterinnen der Gerichte,

f.

die nebenamtlichen ordentlichen Richter und Richterinnen des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Sozialversicherungsgerichts,

g.

die baselstädtischen Mitglieder des National- und Ständerates.

Die Mitglieder der beiden eidgenössischen Räte werden für die gleiche Amtsdauer gewählt.

2

§ 45 Wahlkreise

Für die Wahl des Grossen Rates ist die Stadt Basel in drei Wahlkreise eingeteilt; die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bilden je einen Wahlkreis.

1

2

Das Gesetz regelt die Ausgestaltung der Wahlkreise.

§ 46 Wahlverfahren

Der Grosse Rat wird nach dem Proporzwahlverfahren gewählt. Die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz.

1

Das Gesetz bestimmt das für die Zuteilung von Sitzen erforderliche Quorum.

2

5129

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Für die Wahl des Regierungsrates, des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin, der Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen, der Statthalter und Statthalterinnen der Gerichte sowie der nebenamtlichen ordentlichen Richter und Richterinnen gilt das Majorzwahlverfahren.

3

4. Volksinitiative § 47 Volksinitiative

3000 Stimmberechtigte können jederzeit eine unformulierte oder formulierte Initiative einreichen auf Erlass, Aufhebung oder Änderung von Verfassungsbestimmungen, von Gesetzesbestimmungen oder referendumsfähigen Grossratsbeschlüssen.

1

Die Totalrevision der Verfassung kann nur mit einer unformulierten Initiative verlangt werden.

2

Formulierte Initiativen enthalten einen ausgearbeiteten Verfassungs-, Gesetzes- oder Beschlusstext. Unformulierte Initiativen müssen den Inhalt und den Zweck des Begehrens umschreiben.

3

Initiativen sind innert 18 Monaten seit ihrer Publikation einzureichen.

4

§ 48 Gültigkeit

Die Staatskanzlei stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.

1

2

Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig, wenn sie: a.

gegen übergeordnetes Recht verstossen,

b.

undurchführbar sind,

c.

die Einheit der Materie nicht wahren.

§ 49 Verfahren

Initiativen sind innert der vom Gesetz bestimmten Fristen zu behandeln.

1

2 Formulierte Initiativen sind den Stimmberechtigten unverändert zur Abstimmung vorzulegen.

Will der Grosse Rat eine unformulierte Initiative nicht ausformulieren, so ist sie den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen.

Haben die Stimmberechtigten die Initiative angenommen oder hat der Grosse Rat beschlossen, ihr Folge zu geben, so arbeitet er eine Vorlage aus, welche die Anliegen der Initiative erfüllt.

3

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Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat bestimmt endgültig darüber, ob eine unformulierte Initiative auf der Stufe der Verfassung, eines Gesetzes oder eines Grossratsbeschlusses ausgearbeitet werden soll.

4

§ 50 Gegenvorschlag

Der Grosse Rat kann jedem Initiativbegehren sowie einer Vorlage, die er aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

1

Die Volksabstimmungen über Initiative und Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.

2

Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welcher sie im Falle der Annahme beider Vorlagen den Vorzug geben.

3

5. Referendum § 51 Obligatorisches Referendum

Den Stimmberechtigten werden obligatorisch zur Abstimmung unterbreitet:

1

a.

Verfassungsrevisionen,

b.

formulierte Initiativen,

c.

unformulierte Initiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt,

d.

Vorlagen, die der Grosse Rat aufgrund einer unformulierten Initiative ausgearbeitet hat,

e.

Staatsverträge mit verfassungsänderndem Inhalt,

f.

Änderungen des Kantonsgebiets, ausgenommen Grenzbereinigungen.

Der Grosse Rat kann durch Beschluss weitere Vorlagen den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreiten.

2

§ 52 Fakultatives Referendum

Wenn 2000 Stimmberechtigte es innert 42 Tagen seit der Publikation verlangen, werden folgende Erlasse und Beschlüsse des Grossen Rates den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet:

1

a.

Gesetze,

b.

Ausgabenbeschlüsse in den vom Gesetz bestimmten Beträgen,

c.

Staatsverträge, soweit sie nicht obligatorisch der Volksabstimmung unterliegen, 5131

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

d.

2

alle anderen Beschlüsse, soweit sie nicht durch Verfassung oder Gesetz ausdrücklich vom Referendum ausgeschlossen werden.

Nicht dem Referendum unterliegen folgende Grossratsbeschlüsse: a.

personenbezogene Beschlüsse wie insbesondere Wahlen, Amnestie und Begnadigung sowie Einbürgerungen,

b.

Beschlüsse im Zusammenhang mit der Ausübung von Mitwirkungsrechten des Kantons im Bund,

c.

Beschlüsse über das Budget und über die Genehmigung der Staatsrechnung,

d.

Beschlüsse über den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln,

e.

Beschlüsse im Zusammenhang mit der Oberaufsicht,

f.

Beschlüsse betreffend kantonale Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften,

g.

Grenzbereinigungen,

h.

Verfahrensbeschlüsse, Beschlüsse betreffend ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung und Beschlüsse betreffend den Geschäftsverkehr mit anderen Behörden,

i.

Resolutionen.

6. Mitwirkung § 53 Vernehmlassungen

Wenn Behörden Vernehmlassungen zu Vorhaben von allgemeiner Tragweite durchführen, geben sie der Öffentlichkeit davon Kenntnis und allen interessierten Personen Gelegenheit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen.

§ 54

Parteien

Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungsund Willensbildung des Volkes mit.

§ 55

Quartiere

5132

Der Staat bezieht die Quartierbevölkerung in seine Meinungs- und Willensbildung ein, sofern ihre Belange besonders betroffen sind.

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

V. Kanton und Gemeinden 1. Gemeinden im Allgemeinen § 56 Rechtspersönlichkeit

Die Gemeinden (Einwohnergemeinden und Bürgergemeinden) sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 57

Gliederung

Der Kanton Basel-Stadt gliedert sich in die Einwohnergemeinde der Stadt Basel und in die Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen.

1

Der Kanton besorgt die Geschäfte der Einwohnergemeinde der Stadt Basel.

2

Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht eine Bürgergemeinde.

3

§ 58 Bestand

1

Bestand, Gebiet und Vermögen der Gemeinden sind gewährleistet.

Zusammenschluss, Aufteilung und Neueinteilung von Gemeinden bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden sowie des Kantons.

2

Grenzbereinigungen zwischen den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3

2. Gemeindeautonomie § 59 Gewährleistung

Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

1

Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.

2

Die Gewährleistungen gemäss diesem Abschnitt sind Bestandteil der Gemeindeautonomie.

3

§ 60 Aufgaben

Die Einwohnergemeinden sind für die Aufgaben zuständig, für die eine örtliche Regelung geeignet ist und die nicht in die Zuständigkeit des Kantons fallen.

1

5133

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden richtet sich nach den Grundsätzen der Transparenz, der Wirtschaftlichkeit und der Bürgernähe.

2

§ 61 Steuern, Kausalabgaben, Gemeindevermögen

1

Die Einwohnergemeinden erheben: a.

eine Einkommenssteuer von natürlichen Personen,

b.

Grundstückgewinnsteuern.

Das Gesetz kann die Einwohnergemeinden ermächtigen, weitere Steuern zu erheben.

2

Die Gemeinden können Kausalabgaben und Gebühren erheben und Anleihen aufnehmen.

3

4

Die Gemeinden verwalten ihre Vermögen selbstständig.

§ 62 Finanzierung der Aufgaben

Der Kanton und die Einwohnergemeinden decken den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben je mit ihren eigenen Steuereinnahmen und weiteren Einkünften.

1

Der Kanton berücksichtigt bei der Regelung der Finanzierungsverantwortung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden den Grundsatz, wonach Aufgaben von denjenigen Gemeinwesen zu finanzieren sind, die sie anordnen und denen sie nützen.

2

Er regelt die Finanzierung so, dass Anreize zu Eigeninitiative und wirtschaftlichem Verhalten geschaffen werden, und berücksichtigt die Bedeutung steuerlich attraktiver Wohngemeinden für den Kanton.

3

Er gilt den Gemeinden die Erfüllung übertragener Aufgaben angemessen ab.

4

§ 63 Finanzausgleich

Um zwischen den Einwohnergemeinden strukturell bedingte Sonderlasten und Unterschiede auf Grund der Finanzkraft auszugleichen, legt der Kanton durch Gesetz einen Finanzausgleich fest.

3. Bürgergemeinden § 64 Aufgaben

5134

Die Bürgergemeinden verleihen das Gemeindebürgerrecht. Sie führen ihre Betriebe, verwalten ihre Vermögen und beaufsichtigen die ihnen zugeordneten Anstalten, Stiftungen und Korporationen. Es können

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

ihnen weitere Aufgaben von öffentlichem Interesse übertragen werden.

4. Organisation und Stellung im Kanton § 65 Organisation

Die Gemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.

1

In den Einwohnergemeinden sind das fakultative Referendum gegen Beschlüsse des Einwohnerrates sowie das Initiativrecht gewährleistet.

2

§ 66 Mitwirkung im Kanton

Die Einwohnergemeinden können auf Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates das Begehren auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen stellen. Die Bestimmungen über die Volksabstimmungen gelten dabei sinngemäss.

1

Die Gemeinden sind bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Grossen Rates und des Regierungsrates, die sie in besonderer Weise betreffen, rechtzeitig anzuhören.

2

§ 67 Zusammenarbeit

1

Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.

2

§ 68 Aufsicht

Die Gemeinden stehen unter der Aufsicht des Kantons. Diese wird durch den Regierungsrat ausgeübt.

1

Die Aufsicht beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle, ausser wenn das Gesetz eine Überprüfung der Angemessenheit vorsieht.

2

5135

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

VI. Kantonale Behörden 1. Grundsätze § 69 Gewaltenteilung

Die Organisation der Behörden richtet sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. Keine Behörde übt staatliche Macht unkontrolliert und unbegrenzt aus.

1

Keine Behörde darf ohne verfassungsrechtliche Kompetenz in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde einwirken.

2

§ 70 Wählbarkeit

Alle im Kanton Stimmberechtigten sind in den Grossen Rat, in den Regierungsrat und in die Gerichte wählbar.

1

Das Gesetz kann die Wählbarkeit in richterliche Behörden an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen und auf Personen ausdehnen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind.

2

3

Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behördenmitglieder.

§ 71 Unvereinbarkeit

Die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatschreiberin, der Beauftragte oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen, die Richter und Richterinnen aller richterlichen Behörden, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des Appellationsgerichtes sowie die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und die der Staatsanwaltschaft zugeteilten Mitglieder des Kriminalkommissariates können nur einer dieser Behörden angehören.

1

Personen, die in leitender Stellung in der Verwaltung oder als persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Regierungsrates oder von Mitgliedern des Regierungsrates regelmässig und massgeblich den Regierungsrat bei seinen Beschlüssen und Entscheiden beraten und bei deren Vorbereitung mitwirken, können dem Grossen Rat nicht angehören.

2

Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.

3

§ 72 Ausschluss von Verwandten und Angehörigen

5136

Das Gesetz regelt den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen für die Zugehörigkeit zum Regierungsrat und zu richterlichen Behörden.

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 73 Amtsperiode

Der Grosse Rat und der Regierungsrat werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

1

Für die Gerichte und die Ombudsstelle beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

2

3

Das Gesetz regelt die Amtsdauer weiterer Behördenmitglieder.

§ 74 Ausstand

Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.

1

Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.

2

§ 75 Information und Akteneinsicht

1

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Das Recht auf Einsicht in amtliche Akten besteht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2

Das Gesetz bestimmt das Nähere, wobei die Vertraulichkeit von Steuerdaten gewährleistet bleibt.

3

§ 76 Amtssprache

1

Amtssprache ist Deutsch.

Behörden und Amtsstellen sind befugt, auch in anderen Sprachen zu verkehren.

2

§ 77 Verantwortlichkeit

Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behörden und des Personals der kantonalen Verwaltung.

Haftung

1

§ 78 Der Kanton und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne besonders schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen.

2

Bei schwerer Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.

3

5137

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 79 Immunität

Wer von seinem Rederecht im Grossen Rat und in seinen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.

1

Der Grosse Rat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.

2

2. Grosser Rat § 80 Stellung und Zusammensetzung

Der Grosse Rat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.

1

2

Er zählt 100 Mitglieder.

§ 81 Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen.

1

Sie legen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen.

2

§ 82 Amtszeitbeschränkung

Wer dem Grossen Rat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die folgende Amtsperiode nicht wählbar.

1

Angebrochene Amtsperioden werden vollen Amtsperioden gleichgestellt.

2

§ 83 Rechtsetzung

Der Grosse Rat erlässt alle grundlegenden und wichtigen Bestimmungen in der Form des Gesetzes.

1

Grundlegend und wichtig sind Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie insbesondere Bestimmungen über:

2

5138

a.

die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen,

b.

den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung der Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe,

c.

Zweck, Art und Rahmen von kantonalen Leistungen,

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

d.

die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden.

§ 84 Dringlichkeit

Gesetze und Beschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, wenn es der Grosse Rat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschliesst.

1

Auch gegen dringliche Gesetze und Beschlüsse kann das Referendum ergriffen werden. Geschieht dies, so werden sie mit Wirkung für die Zukunft hinfällig, wenn

2

a.

die Referendumsabstimmung nicht innert eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes oder Beschlusses durchgeführt wird, oder

b.

die Vorlage in der Volksabstimmung abgelehnt wird.

§ 85 Verträge

Der Grosse Rat genehmigt Verträge, wenn sie Gegenstände enthalten, die in seine Zuständigkeit fallen.

1

Bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, kann er den Regierungsrat durch seine Kommissionen begleiten und beraten.

2

§ 86 Planung

Der Grosse Rat wirkt in der vom Gesetz bezeichneten Weise an der regierungsrätlichen Gesamtplanung mit.

1

Er erlässt, genehmigt und behandelt Pläne, wo es das Gesetz vorsieht.

2

§ 87 Wichtige Verwaltungsakte

Der Grosse Rat entscheidet über wichtige Verwaltungsakte, wo es das Gesetz vorsieht.

Finanzbeschlüsse

1

§ 88 Der Grosse Rat beschliesst: a.

Ausgaben, soweit diese nicht in die alleinige Zuständigkeit des Regierungsrates fallen,

b.

das Budget,

c.

über die Genehmigung der Staatsrechnung,

d.

den Rahmen der Aufnahme von Fremdmitteln.

5139

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Bewilligt der Grosse Rat Mittel als gesamthafte Ausgabe oder in Form eines Globalbudgets, verbindet er diesen Beschluss mit einem Leistungsauftrag.

2

§ 89 Wahlen

Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission die Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen des Appellationsgerichts, des Zivilgerichts, des Strafgerichts und des Sozialversicherungsgerichts sowie den Beauftragten oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen.

1

Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse übertragen.

2

§ 90 Aufsicht

Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahrnehmen.

1

Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, der Gerichte, der Ombudsstelle und der selbstständigen Verwaltungsbetriebe.

2

§ 91 Weitere Aufgaben

1

2

5140

Der Grosse Rat a.

übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus. Ausgenommen davon sind Vernehmlassungen an Bundesbehörden,

b.

entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden,

c.

erwahrt die kantonalen Wahlen,

d.

beschliesst über Amnestie und Begnadigungen,

e.

entscheidet über Grenzbereinigungen des Kantons- und Stadtgebietes,

f.

erteilt unter Vorbehalt der Kompetenz des Regierungsrates das Kantonsbürgerrecht,

g.

entscheidet über die Zulässigkeit von Volksinitiativen oder legt diese Frage direkt dem Appellationsgericht zum Entscheid vor,

h.

beschliesst über die kantonale Anerkennung und den Entzug der kantonalen Anerkennung von privatrechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Befugnisse übertragen.

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 92 Vorberatung

Der Grosse Rat beschliesst über Anträge und Entwürfe zu Gesetzen und Beschlüssen aufgrund:

1

a.

eines Ratschlags oder Berichts des Regierungsrates,

b.

des Berichts einer Grossratskommission.

Keiner Vorberatung bedürfen verfahrensleitende Beschlüsse des Grossen Rates und der Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums.

2

§ 93 Aufträge an den Regierungsrat

Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Gegenstand des Auftrages in die abschliessende Kompetenz des Regierungsrates fällt, hat dieser den Auftrag zu prüfen und dazu dem Grossen Rat zu berichten.

§ 94

Präsidium

Der Grosse Rat wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten oder seine Präsidentin und seinen Statthalter oder seine Statthalterin für ein Jahr.

Kommissionen

1

§ 95 Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen.

Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

2

§ 96 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.

Einberufung

1

§ 97 Der Grosse Rat wird von seinem Präsidenten oder seiner Präsidentin einberufen.

2

Er tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.

3

Ausserordentlich wird er einberufen, a.

wenn ein Viertel der Mitglieder des Grossen Rates, der Regierungsrat oder beide Einwohnergemeinden von Bettingen und Riehen zusammen dies unter Angabe des vom Grossen Rat zu behandelnden in seine Zuständigkeit fallenden Geschäfts verlangen,

5141

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

b.

auf eigenen Beschluss, um das Gemeinwesen betreffende Fragen zu beraten oder sich über solche unterrichten zu lassen.

§ 98 Beschlussfähigkeit

Das Plenum des Grossen Rates und seine Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 99

Organisation und 1 Das Gesetz regelt die Organisation und GeschäftsordGrossen Rates sowie den Verkehr mit dem nung

die Geschäftsordnung des Regierungsrat, dem Appel-

lationsgericht und der Ombudsstelle.

Ausführende Bestimmungen zu seiner Organisation und Geschäftsordnung kann der Grosse Rat durch Grossratsbeschluss erlassen.

2

§ 100 1 Der Regierungsrat hat das Recht, dem Grossen Verhältnis des Regierungsrates zum Grossen Rat Beschluss vorzulegen und Anträge zu stellen.

Rat Geschäfte zum

Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, zu jedem in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.

2

3. Regierungsrat und Verwaltung § 101 Stellung und Zusammensetzung

Der Regierungsrat ist die leitende und oberste vollziehende Behörde des Kantons.

1

2

Er zählt sieben Mitglieder.

§ 102 Regierungspräsidium

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat für die Dauer einer Amtsperiode.

1

Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Amtstätigkeit des Regierungsrates als Kollegialbehörde und vertritt ihn nach innen und aussen.

2

§ 103 Kollegialbehörde 1

Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Das Gesetz kann Aufgaben auf die zuständigen Mitglieder des Regierungsrates und auf die Departemente übertragen.

2

5142

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 104 Regierungsobliegenheiten

Der Regierungsrat besorgt die Regierungsobliegenheiten, indem er insbesondere:

1

a.

die Entwicklung in Staat und Gesellschaft verfolgt und aufgrund seiner Beurteilung der Lage die Ziele, das Vorgehen und die Umsetzung des kantonalen und kommunalen Handelns bestimmt,

b.

die kantonalen und kommunalen Tätigkeiten plant und koordiniert,

c.

regelmässig die künftige Regierungstätigkeit festlegt und über die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele berichtet,

d.

den Kanton und die Stadt Basel nach innen und aussen vertritt.

Der Regierungsrat lässt sich in Fragen der nachhaltigen Entwicklung von unabhängigen Fachleuten beraten.

2

§ 105 Rechtsetzung

Der Regierungsrat wirkt bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und Beschlussfassung des Grossen Rates mit.

1

Der Regierungsrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2

Das Gesetz kann vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet. Das Gesetz hat die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen.

3

Zur Einführung übergeordneten Rechts kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit und sofern der Grosse Rat nicht selbst im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren beschliessen kann, Bestimmungen als Verordnung erlassen. Diese sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

4

§ 106 Verträge

Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt des Genehmigungsrechts des Grossen Rates für den Abschluss von Verträgen zuständig.

Finanzbeschlüsse

1

§ 107 Der Regierungsrat erstellt den Finanzplan. Er verabschiedet das Budget und die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.

Er verfügt über eine eigene Ausgabenkompetenz, deren Umfang das Gesetz festlegt.

2

5143

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Er ist befugt, in dem vom Grossen Rat beschlossenen Rahmen Fremdmittel aufzunehmen.

3

Er verwaltet das Finanzvermögen des Kantons und verfügt darüber, soweit seine Befugnisse nicht durch das Gesetz eingeschränkt werden.

4

§ 108 Leitung der Verwaltung

Der Regierungsrat steht der kantonalen Verwaltung vor. Er beaufsichtigt die anderen Träger öffentlicher Aufgaben in deren Ausübung.

1

Er sorgt für eine rechtmässige, wirksame und bürgernahe Verwaltungstätigkeit und bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation.

2

3

Er sorgt für einfache und rasche Verwaltungsabläufe.

Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwaltungsrekurse.

4

Er versagt Bestimmungen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen.

5

§ 109 Notstand

Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu begegnen.

1

Notstandsmassnahmen sind unverzüglich vom Grossen Rat genehmigen zu lassen. Sie treten spätestens nach einem Jahr ausser Kraft.

2

§ 110 Weitere Aufgaben

1

2

5144

Der Regierungsrat hat die folgenden Aufgaben: a.

die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

b.

die Mitwirkung im Bund, soweit sie nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist,

c.

die Wahlen, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind,

d.

die Verleihung des Kantonsbürgerrechts an Personen mit Anspruch auf Einbürgerung,

e.

die jährliche Rechenschaftsablage über alle Teile der kantonalen Verwaltung zuhanden des Grossen Rates,

f.

die Erwahrung der kantonalen Volksabstimmungen.

Das Gesetz kann dem Regierungsrat weitere Aufgaben übertragen.

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 111 Kantonale Verwaltung

Die kantonale Verwaltung gliedert sich in das Präsidialdepartement und sechs weitere Departemente.

1

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin steht dem Präsidialdepartement vor. Diesem sind zusätzlich Verwaltungsaufgaben zugewiesen.

2

Die übrigen Regierungsräte und Regierungsrätinnen stehen je einem Departement vor.

3

Der Regierungsrat regelt die Stellvertretung des Präsidiums und der Departementsleitungen.

4

Durch Gesetz können selbstständige Verwaltungsbetriebe geschaffen werden.

5

Das Gesetz regelt die Anstellung des Personals der kantonalen Verwaltung.

6

4. Richterliche Behörden § 112 Allgemeines

Die Gerichte sind unabhängig und einzig Recht und Gesetz unterworfen.

1

2

Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte.

§ 113 Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit obliegt dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht.

Strafgerichtsbarkeit

1

§ 114 Die Strafgerichtsbarkeit obliegt dem Strafgericht und dem Appellationsgericht.

Durch Gesetz können weitere strafrichterliche Behörden eingesetzt werden, wie namentlich für die Jugendstrafgerichtsbarkeit.

2

Durch Gesetz können Verwaltungsstrafbefugnisse auch auf die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden übertragen werden. Die richterliche Überprüfung bleibt vorbehalten.

3

§ 115 Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt dem Sozialversicherungsgericht, den vom Gesetz vorgesehenen Rekurskommissionen und dem Appellationsgericht.

5145

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 116 Verfassungsgerichtsbarkeit

1

Das Appellationsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: a.

Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung, soweit diese Rüge nicht mit einem anderen Rechtsmittel geltend gemacht werden kann,

b.

auf Beschwerde oder auf Vorlage des Grossen Rates die Zulässigkeit von Volksinitiativen,

c.

Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer unformulierten Initiative durch den Grossen Rat,

d.

Streitigkeiten betreffend den Schutz der Autonomie der Gemeinden.

Beim Verfassungsgericht können durch Beschwerde nicht angefochten werden:

2

a.

Verfassungsbestimmungen,

b.

Gesetze, ausgenommen im Fall ihrer Anwendung oder bei Anfechtungen gemäss Abs. 1 lit. d),

c.

vom Gesetz als Ausnahmen bezeichnete Beschlüsse des Grossen Rates und des Regierungsrates,

d.

die Dringlicherklärung eines Gesetzes,

e.

Beschlüsse, mit denen der Grosse Rat die kantonale Anerkennung von privatrechtlich organisierten Kirchen und Religionsgemeinschaften gewährt oder entzieht.

§ 117 Organisation, Verfahren und Aufsicht

Das Appellationsgericht wirkt als oberste kantonale Instanz in zivilrechtlichen, strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Streitsachen.

1

Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und speditive Abwicklung der Verfahren und die organisatorische Selbstständigkeit der Gerichte müssen gewährleistet sein.

2

Das Gesetz kann im Rahmen regionaler Vereinbarungen bestimmte Zuständigkeiten in Rechtsstreitigkeiten auf regionale Gerichte übertragen.

3

5146

4

Das Appellationsgericht übt die Aufsicht über alle Gerichte aus.

5

Die Gerichte erstatten dem Grossen Rat jährlich Bericht.

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

5. Ombudsstelle § 118 Ombudsstelle

Durch Gesetz wird eine weisungsunabhängige kantonale Ombudsstelle mit dem Beschwerdewesen beauftragt. Sie trifft Abklärungen und vermittelt in Konflikten von Einzelpersonen mit Verwaltungsstellen.

VII. Finanzordnung § 119 Finanzhaushalt und Finanzplanung

Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist sparsam, wirtschaftlich sowie konjunktur- und verursachergerecht zu führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft auszurichten. Er ist mittelfristig im Gleichgewicht zu halten.

1

Der Kanton und die Gemeinden sorgen für eine umfassende Finanzplanung.

2

Das Budget und die Staatsrechnung berücksichtigen die Grundsätze von Transparenz und Öffentlichkeit.

3

Vor der Übernahme einer neuen Aufgabe sind ihre wirtschaftlichen und finanziellen Folgen zu ermitteln.

4

§ 120 Schuldenbremse

Der Kanton sorgt dafür, dass seine Verschuldung im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mittelfristig einen vom Gesetzgeber zu definierenden Wert nicht überschreitet. Die nachhaltige Entwicklung des Finanzhaushaltes ist dabei zu gewährleisten.

1

Die jährlichen Ausgaben werden unter Berücksichtigung der Finanzlage und des Grundsatzes einer stabilen Ausgabenentwicklung festgelegt.

2

§ 121 Mittelbeschaffung

Der Kanton beschafft seine Mittel: a.

durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben,

b.

aus den Erträgen seines Vermögens,

c.

aus Leistungen des Bundes und Dritter,

d.

durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

5147

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 122 Steuern und andere Abgaben

Der Kanton erhebt von natürlichen und juristischen Personen direkte Steuern.

1

Das Gesetz bestimmt die Steuern, die der Kanton erhebt, sowie die Abgaben, die Kanton, staatliche Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts erheben können.

2

§ 123 Grundsätze der Besteuerung

Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

1

Die direkten Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, die Selbstvorsorge gefördert wird sowie Leistungswille und Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben.

2

§ 124 Mittelverwendung

Jede Verwendung von Staatsmitteln bedarf einer rechtlichen Grundlage sowie der Bewilligung durch die zuständige Behörde.

Finanzkontrolle

1

§ 125 Die Aufsicht über die staatlichen Finanzen ist durch unabhängige Kontrollorgane sicherzustellen.

Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Verwendung staatlicher Leistungen an Dritte.

2

VIII. Kirchen und Religionsgemeinschaften 1. Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften § 126 Öffentlichrechtlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften

Die Evangelisch-reformierte Kirche, die Römisch-Katholische Kirche, die Christkatholische Kirche und die Israelitische Gemeinde sind vom Kanton öffentlichrechtlich anerkannt.

1

Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften können auf dem Weg der Verfassungsänderung öffentlichrechtlich anerkannt werden.

3

5148

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 127 Selbstständigkeit

Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen ihre Verhältnisse selbstständig.

1

Sie geben sich eine Verfassung; deren Erlass und Änderung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder und der Genehmigung des Regierungsrates.

2

Der Regierungsrat erteilt die Genehmigung, wenn weder Bundesrecht noch kantonales Recht entgegenstehen.

3

Innerhalb der vorstehenden Bestimmungen regelt das Gesetz das Verfahren über die Genehmigung der Verfassungen und der Steuerordnungen sowie die Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung.

4

§ 128 Zugehörigkeit, Stimm- und Wahlrecht

Jede Person, die im Kanton wohnt, gehört der öffentlichrechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ihrer Konfession oder Religion an, wenn sie die in deren Verfassung genannten Voraussetzungen erfüllt.

1

2

Der Austritt ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung möglich.

Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen die Voraussetzungen des Stimm- und Wahlrechtes.

3

§ 129 Untergeordnete Körperschaften und Anstalten

Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können in ihren Verfassungen die Gliederung in Kirchgemeinden, Quartiergemeinden oder andere untergeordnete Körperschaften vorsehen.

1

Diese sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

Die Verfassungen der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bestimmen die Stellung und die Grundzüge der Organisation der untergeordneten Körperschaften.

3

Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können für ihre Bedürfnisse öffentlichrechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.

4

§ 130 Rechte und Auflagen

Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften verwalten ihre Vermögen selbstständig unter der Oberaufsicht des Regierungsrates.

1

5149

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Sie können von ihren Mitgliedern Steuern erheben. Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

2

Das Gesetz regelt ihre weiteren Rechte und Auflagen, wie namentlich für den Religionsunterricht in den Schulen, die Spital- und Gefängnisseelsorge sowie für Projekte und Institutionen, die von Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften gemeinsam getragen werden.

3

§ 131 Rechtspflege

Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen das Verfahren zur Beurteilung strittiger Rechtsverhältnisse.

1

Erlasse und letztinstanzliche Entscheide der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften können durch ihre Mitglieder und ihre eigenen Körperschaften und Anstalten beim Appellationsgericht angefochten werden.

2

Das Gericht überprüft die Übereinstimmung des angefochtenen Akts mit Bundesrecht und mit kantonalem Recht. Es überprüft ferner die Übereinstimmung mit dem Recht der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, sofern es deren eigenes Recht vorsieht.

3

2. Andere Kirchen und Religionsgemeinschaften § 132 Rechtsstellung

Alle nicht öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.

§ 133

Kantonale Anerkennung anderer Kirchen und Religionsgemeinschaften

Privatrechtlich organisierte Kirchen und Religionsgemeinschaften können mit der Verleihung besonderer Rechte vom Kanton anerkannt werden, sofern sie:

1

2

a.

gesellschaftliche Bedeutung haben,

b.

den Religionsfrieden und die Rechtsordnung respektieren,

c.

über eine transparente Finanzverwaltung verfügen und

d.

den jederzeitigen Austritt zulassen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kantonale Anerkennung.

Die kantonale Anerkennung erfolgt mit Beschluss des Grossen Rates. Dieser bedarf der Zustimmung von mindestens 51 Mitgliedern des Grossen Rates. Er unterliegt nicht dem Referendum.

3

5150

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Der Anerkennungsbeschluss legt die der Kirche oder Religionsgemeinschaft verliehenen Rechte und die von ihr zu erfüllenden Auflagen fest.

4

§ 134 Entzug der kantonalen Anerkennung

Sind die Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung nicht mehr gegeben oder erfüllt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die ihr obliegenden Auflagen nicht, so kann der Grosse Rat die Anerkennung nach dem Verfahren von § 133 Abs. 3 entziehen.

3. Gemeinsame Bestimmungen § 135 Kosten des Kultus

Alle Kirchen und Religionsgemeinschaften kommen grundsätzlich selbst für die Kosten des Kultus auf.

§ 136

Staatliche Leistungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften

Der Dienst von Geistlichen in Spitälern, Gefängnissen und anderen öffentlichen Einrichtungen kann vom Staat unterstützt werden.

1

An die Erhaltung von Bau- und Kunstdenkmälern sowie an die Erfüllung anderer im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben der Kirchen und Religionsgemeinschaften kann der Staat Beiträge leisten.

2

IX. Revision der Verfassung § 137 Revidierbarkeit

Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

§ 138

Totalrevision

Über die Durchführung einer Totalrevision entscheiden die Stimmberechtigten.

1

Wird eine Totalrevision beschlossen, so legt der Gesetzgeber innert zweier Jahre das entsprechende Verfahren fest.

2

§ 139 Teilrevision

Die Teilrevision kann einzelne Bestimmungen oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.

1

2

Die Teilrevision erfolgt im Gesetzgebungsverfahren.

5151

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Beschliesst der Grosse Rat eine Teilrevision oder lässt er sich auf eine unformulierte Initiative auf Teilrevision ein, so kann er diesen Beschluss den Stimmberechtigten zum Entscheid vorlegen.

3

§ 140 Schutz der Gemeindeautonomie

Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten.

X. Übergangsbestimmungen § 141 Inkrafttreten

1

Diese Verfassung tritt am Heinrichstag, 13. Juli 2006, in Kraft.

Auf diesen Tag ist die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 aufgehoben.

2

Aufgehoben sind ferner alle Bestimmungen des bis dahin geltenden kantonalen Rechts, die sich mit unmittelbar anwendbarem Recht dieser Verfassung nicht vereinbaren lassen.

3

§ 142 Erlass neuen Rechts

Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

Volksinitiativen

1

§ 143 Initiativen, die der Staatskanzlei gemäss § 4 des Gesetzes betreffend Initiativen und Referendum (IRG) vor Inkrafttreten dieser Verfassung zur Prüfung vorgelegt und publiziert worden sind, aber erst nach ihrem Inkrafttreten gemäss § 6 IRG eingereicht werden, benötigen für ihr Zustandekommen 3000 gültige Unterschriften. Die Sammelfrist des § 47 Abs. 4 dieser Verfassung läuft vom Inkrafttreten der neuen Verfassung an.

Für Initiativen, die gemäss § 6 IRG vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung eingereicht worden sind, gelten die Bestimmungen des IRG gemäss der Verfassung vom 2. Dezember 1889.

2

§ 144 Behörden

5152

Mitglieder von Behörden bleiben im Amt bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit.

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

§ 145 Grosser Rat

Die neuen Bestimmungen dieser Verfassung über die Mitgliederzahl und die Beschlussfähigkeit des Grossen Rates werden auf die nächste Amtszeit wirksam.

§ 146

Unvereinbarkeit, Ausschluss, Regierungspräsidium

Die neuen Bestimmungen über die Unvereinbarkeit (§ 71 Abs. 2), den Ausschluss von Verwandten und Angehörigen (§ 72), das Präsidium des Regierungsrates und die Schaffung eines Präsidialdepartements (§ 111) sind rechtzeitig auf die nächste Amtszeit zu erlassen.

1

Der Regierungsrat erlässt erforderliche Bestimmungen als Verordnung, sofern diese nicht im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren so rechtzeitig beschlossen worden sind, dass sie vor dem Beginn des Wahlverfahrens in Kraft treten können. Solche Verordnungen sind nach den Wahlen ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

2

§ 147 Einzelrichter und Einzelrichterinnen in Bettingen und Riehen

Das Amt der Einzelrichter und Einzelrichterinnen in den Gemeinden Bettingen und Riehen endet mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung.

Zu diesem Zeitpunkt unerledigte Verfahren sind dem Zivilgericht zu übergeben.

§ 148

Dringliche Grossratsbeschlüsse

Nach bisherigem Recht vom Grossen Rat dringlich erklärte Beschlüsse bleiben in Kraft und unterliegen den Bestimmungen von § 84 dieser Verfassung nicht.

§ 149

Ausgabenbeschlüsse (§ 88 Abs. 2)

Ausgabenbeschlüsse, die nach bisherigem Recht ohne Leistungsauftrag gefasst wurden, bleiben in Kraft, auch wenn das neue Recht solche Ausgaben an einen Leistungsauftrag bindet.

5153

Verfassung des Kantons Basel-Stadt

5154