Tarifgenehmigungen in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Den unten aufgeführten Versicherungsunternehmen hat das BPV die Genehmigung von Tarifanpassungen, per 1. Januar 2007, welche laufende und neue Versicherungsverträge berühren, ausgesprochen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerinnen haben mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV den Gesuchen um Tarifänderung mittels aufgeführten Verfügungen zugestimmt.

Die Gesuchstellerinnen beabsichtigen, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2007 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Verfügung vom 7. September 2006 8. September 2006

8. September 2006 11. September 2006

8002

Tarifvorlage der UNIQA Assurances S.A., Genève Tarifanpassung der CAO KPT Versicherungen AG, Bern Online Rabatt auf die Prämien aller Zusatzversicherungen; Rabatt für dreijährige Vertragsdauer auf die Prämien der Zusatzversicherungen «Krankenpflege Plus» und «Spitalkostenversicherung» Krankenkasse Birchmeier, Künten Tarifanpassung bei den Produkten Spitalzusatz, Zahnpflege 1 und Zahnpflege 2 ÖKK Versicherungen AG, Landquart Tarifanpassung bei den Produkten Privat Zusatz, Salto, Kombi Allgemein, Kombi Halbprivat, Kombi Privat, Kombi Flex, Kombi Global, Kombi Komfort, Mondial Basis, Dental, VVG Taggeld Einzel (Compensa) sowieAnpassungen des Rabattsystems

2006-2556

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Rämistrasse 74, 8001 Zürich, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

3. Oktober 2006

Bundesamt für Privatversicherungen

8003