Richtplan des Kantons Schaffhausen Genehmigung der Richtplananpassung 2004 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat am 5. April 2006 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 29. März 2006 wird der Richtplan des Kantons Schaffhausen, Anpassung 2004, gemäss Artikel 11 Absatz 2 RPV genehmigt.

2.

Der Kanton wird eingeladen, im Rahmen der nächsten Anpassung des Richtplans folgende Punkte zu behandeln und Festlegungen zu treffen: ­ Naturgefahren: Mit der inzwischen vorliegenden Gefahrenhinweiskarte wurde eine wichtige kantonale Grundlage geschaffen, die nun dazu verwendet werden soll, in den Jahren 2005­2008 die notwendigen Gefahrenkarten ausarbeiten zu lassen. Die sich daraus ergebenden räumlichen Massnahmen von überörtlicher Bedeutung sind im kantonalen Richtplan zu verankern.

­ Raumbedarf Fliessgewässer: Aufgrund der vorhandenen Übersicht über den Zustand der Gewässer (Grundlagenkarten Ökomorphologie und Raumbedarf) sind die sich ergebenden Massnahmen von überörtlicher Bedeutung im kantonalen Richtplan aufzunehmen.

­ Belastete Standorte: Die Arbeiten an der Erstellung des Katasters der belasteten Standorte sind im Gang. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Richtplan sind zu eruieren.

­ Umnutzung von Industriearealen: Das Verdichtungs- und Umnutzungspotential auf nur noch teilweise genutzten Industriearealen ist gross.

Eine zweckmässige Verankerung im kantonalen Richtplan ist eine wichtige Voraussetzung, um die nötigen Impulse vermitteln zu können.

­ Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende: Ein Engagement des Kantons wird nötig sein, damit die Anliegen der Fahrenden in der Raumplanung berücksichtigt werden.

­ Störfallrisiko: Es ist aufzuzeigen, wie die raumplanerische Koordination von Störfallrisiken entlang von Transportwegen sichergestellt und umgesetzt wird.

­ Verkehrsintensive Einrichtungen (VE): Bei Vorhaben, die viel Boden beanspruchen, kostspielige Infrastrukturen benötigen oder die Umwelt stark belasten, liegt ein Abstimmungsbedarf vor, der eine Bearbeitung im kantonalen Richtplan erfordert.

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2006-1039

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Planungs- und Naturschutzamt Schaffhausen, Beckenstube 11, 8200 Schaffhausen, Tel. 052 632 73 25

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen, Tel. 031 322 40 58

25. April 2006

Bundesamt für Raumentwicklung

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Abonnement des Bundesblattes

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt inkl. Amtliche Sammlung des Bundesrechts beträgt Fr. 240.40 im Jahr, inklusive 2,4 Prozent Mehrwertsteuer, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen. In den Abonnementspreisen sind 6 Ordner inbegriffen (4 für das Bundesblatt und 2 für die Amtliche Sammlung). Weitere Ordner werden zum Preis von Fr. 13.­ (inkl. 2,4 % Mehrwertsteuer) und Fr. 17.­ (Ausland) verrechnet. Das Abonnement beginnt am 1. Januar.

Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht: die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.).

Es besteht auch die Möglichkeit, das Bundesblatt allein (ohne die Amtliche Sammlung des Bundesrechts in der Beilage) zu abonnieren. In diesem Fall beträgt der Abonnementspreis Fr. 134.­ im Jahr, inklusive 2,4 Prozent Mehrwertsteuer.

Abonnemente des Bundesblattes (inkl. Beilagen) bzw. der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts können für ein ganzes oder ein halbes Jahr direkt bei der Stämpfli Publikationen AG, 3001 Bern, (Tel. 031 - 300 63 41, Fax 031 - 300 66 99, Postscheckkonto 30-169), bestellt werden. Die bisherigen Abonnenten, welche die erste Nummer des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für diesen Jahrgang als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Amtliche Sammlung des Bundesrechts allein beträgt Fr. 106.40 im Jahr, inklusive 2,4 Prozent Mehrwertsteuer. Das Abonnement beginnt am 1. Januar.

Separatdrucke der einzelnen Vorlagen und Erlasse sind beim Bundeamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, erhältlich (Fax: 031 - 325 50 58); dort können auch, solange Vorrat, ganze Jahrgänge des Bundesblattes und der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts bezogen werden.

Allfällige Beanstandungen über den Versand des Bundesblattes sind bei den betreffenden Postbüros oder bei der Stämpfli Publikationen AG, 3001 Bern, anzubringen.

25. April 2006

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Bundeskanzlei