Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 21. Mai 2008

Eidgenössische Volksinitiative «Für faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 31. Oktober 2006 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 31. Oktober 2006 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2006-2913

9101

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Fehr Hans-Jürg, Pilatusstrasse 60, 8203 Schaffhausen 2. Maillard Pierre-Yves, rue du Maupas 10, 1004 Lausanne 3. Schenker Silvia, St. Johanns-Parkweg 11, 4056 Basel 4. Wyss Ursula, Rabbentalstrasse 83, 3013 Bern 5. Ambrosetti Renzo, El Riaa 5, 6513 Monte Carasso 6. Aubert Josiane, Grand-Rue 11, 1347 Le Sentier 7. Baerlocher Thomas, Schafgässlein 10, 4058 Basel 8. Banga Boris, Haldenstrasse 12D, 2540 Grenchen 9. Berset Alain, route du Centre 35, 1782 Belfaux 10. Christen Thomas, Matterstrasse 2, 3006 Bern 11. Cuénod Timothée, Grellingerstrasse 13, 4052 Basel 12. Fässler Hildegard, Tulpenweg 7, 9472 Grabs 13. Fehlmann Rielle Laurence, rue Monnier 7, 1206 Genève 14. Geiser Barbara, Postgasse 28, 3011 Bern 15. Goll Christine, Eschwiesenstrasse 18, 8003 Zürich 16. Heim Bea, Untere Kohliweidstrasse 27, 4656 Starrkirch-Wil 17. Kiener Nellen Margret, Dorfstrasse 32, 3065 Bolligen 18. Leutenegger Oberholzer Susanne, Dürrbergstrasse 8, 4132 Muttenz 19. Marti Anliker Irène, Olivenweg 48, 3018 Bern 20. Naef Martin, Dienerstrasse 70, 8004 Zürich 21. Nordmann Roger, Beaulieu 45, 1004 Lausanne 22. Rechsteiner Paul, Davidstrasse 45, 9000 St. Gallen 23. Rennwald Jean-Claude, rue de la Quère 17, 2830 Courrendlin 24. Rey Jean-Noël, chemin de la Brunière 19, 1958 St-Léonard 25. Roth-Bernasconi Maria, chemin des Fauvettes 20, 1212 Grand-Lancy 26. Sommaruga Simonetta, Jurablickstrasse 65, 3095 Spiegel b. Bern 27. Stojanovic Nenad, via Cantonale, 6978 Gandria

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

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4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: SP Schweiz, Spitalgasse 34, Postfach 7876, 3001 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 21. November 2006.

7. November 2006

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Eidgenössische Volksinitiative «Für faire Steuern. Stopp dem Missbrauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)» I Die Bundesverfassung vom 18. April 19994 wird wie folgt geändert: Art. 129 Sachüberschrift und Abs. 2bis (neu) Steuerharmonisierung Für die Steuertarife und Steuersätze der natürlichen Personen gelten jedoch folgende Grundsätze: 2bis

a.

Für alleinstehende Personen beträgt der Grenzsteuersatz der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern zusammen mindestens 22 Prozent auf dem Teil des steuerbaren Einkommens, der 250 000 Franken übersteigt. Die Folgen der kalten Progression werden periodisch ausgeglichen.

b.

Für alleinstehende Personen beträgt der Grenzsteuersatz der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern zusammen mindestens 5 Promille auf dem Teil des steuerbaren Vermögens, der 2 Millionen Franken übersteigt. Die Folgen der kalten Progression werden periodisch ausgeglichen.

c.

Für gemeinsam veranlagte Paare und für alleinstehende Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, können die gemäss Buchstaben a und b für alleinstehende Personen geltenden Beträge erhöht werden.

d.

Der durchschnittliche Steuersatz jeder der vom Bund, von den Kantonen oder den Gemeinden erhobenen direkten Steuern darf weder mit steigendem steuerbarem Einkommen noch mit steigendem steuerbarem Vermögen abnehmen.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt: Art. 197 Ziff. 8 und 9 (neu) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 129 Abs. 2bis (Steuerharmonisierung) Der Bund erlässt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129 Absatz 2bis die Ausführungsgesetzgebung.

1

Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.

2

4

SR 101

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Den Kantonen ist eine angemessene Frist zur Anpassung ihrer Gesetzgebung einzuräumen.

3

9. Übergangsbestimmung zu Art. 135 (Finanzausgleich) Nach Ablauf der Frist, die den Kantonen zur Anpassung ihrer Gesetzgebung an die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 129 Absatz 2bis gewährt wird, leisten diejenigen Kantone, die ihre Steuertarife und Steuersätze aufgrund von Artikel 129 Absatz 2bis anpassen mussten, von den sich dadurch ergebenden Steuermehreinnahmen während einer durch Bundesgesetz festzulegenden Dauer zusätzliche Beiträge an den Finanzausgleich unter den Kantonen.

1

2

Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung.

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