A Bundesgesetz über die Einführung der allgemeinen Volksinitiative

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 20061, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte Art. 58 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 60 Betrifft nur den französischen Text Art. 73

Rückzug einer formulierten Volksinitiative

Eine formulierte Volksinitiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden, bis der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt.

1

Die Bundeskanzlei eröffnet dem Initiativkomitee umgehend die Beschlüsse der eidgenössischen Räte und lädt es zur Bekanntgabe seines Entscheids innert 20 Tagen ein.

2

Art. 73a (neu) 1

2

Eine allgemeine Volksinitiative kann vom Initiativkomitee zurückgezogen werden: a.

bis ihr die Bundesversammlung zustimmt;

b.

wenn die Bundesversammlung nicht zustimmt: bis der Bundesrat die Volksabstimmung ansetzt.

Sie kann überdies innert 20 Tagen zurückgezogen werden, wenn: a.

1 2

Rückzug einer allgemeinen Volksinitiative

die Bundesversammlung gleichzeitig mit dem Umsetzungserlass einen Gegenentwurf verabschiedet;

BBl 2006 5261 SR 161.1

2006-1442

5331

Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BG

b.

nach Zustimmung der Bundesversammlung die Umsetzung der Volksinitiative scheitert;

c.

eine Beschwerde gegen den oder die Umsetzungserlasse vor dem Bundesgericht erfolglos geblieben ist.

3 Eine allgemeine Volksinitiative, der das Volk zugestimmt hat, kann nicht mehr zurückgezogen werden.

Die Bundeskanzlei eröffnet dem Initiativkomitee umgehend die Beschlüsse der eidgenössischen Räte beziehungsweise teilt ihm den Ablauf der Fristen nach Artikel 104 Absätze 3 und 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (ParlG) mit und lädt es zur Bekanntgabe seines Entscheids innert der Frist nach Absatz 2 ein.

4

5 Im Falle eines Rückzugs nach Absatz 2 Buchstabe a entfällt der Umsetzungserlass, und der Gegenentwurf wird als eigener Erlass unter Beifügung der entsprechenden Referendumsklausel im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 73b (neu)

Rückzugserklärung

Eine Rückzugserklärung ist verbindlich, wenn sie von der absoluten Mehrheit der im Zeitpunkt des Rückzugs stimmberechtigten Mitglieder des Initiativkomitees unterzeichnet worden ist.

Art. 74

Behandlung formulierter Volksinitiativen

Für die Behandlung einer formulierten Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung gelten die Artikel 98­102a ParlG4.

1

2 Der Bundesrat unterbreitet eine formulierte Volksinitiative innert zehn Monaten nach der Schlussabstimmung der eidgenössischen Räte oder spätestens zehn Monate nach Ablauf der für die Bundesversammlung vorgesehenen gesetzlichen Behandlungsfristen Volk und Ständen zur Abstimmung.

3 Beschliesst die Bundesversammlung die Ausarbeitung eines mit der Volksinitiative sachlich eng zusammenhängenden Erlassentwurfs (indirekter Gegenentwurf), so kann sie die Frist zur Ansetzung der Volksabstimmung zusätzlich zur Verlängerung der Behandlungsfrist nach Artikel 102a ParlG um höchstens zwölf weitere Monate verlängern.

Art. 74a (neu)

Behandlung allgemeiner Volksinitiativen

1

Für die Behandlung einer allgemeinen Volksinitiative durch den Bundesrat und die Bundesversammlung gelten die Artikel 98­99 und 103­104d ParlG5.

2 Der Bundesrat unterbreitet die Volksinitiative innert zehn Monaten zur Volksabstimmung, wenn:

3 4 5

SR 171.10 SR 171.10 SR 171.10

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Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BG

3

a.

die Bundesversammlung sie ablehnt; oder

b.

nach Zustimmung der Bundesversammlung zur allgemeinen Volksinitiative die Umsetzung scheitert.

In Fällen nach Absatz 2 Buchstabe b beginnt die Frist: a.

wenn beide Räte auf den Erlassentwurf nicht eintreten oder ihn in der Gesamtabstimmung ablehnen;

b.

wenn bei abweichenden Beschlüssen der Räte beim Eintreten oder in den Gesamtabstimmungen der ablehnende Rat seinen Entscheid bestätigt (Art. 95 ParlG);

c.

wenn beide Räte auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen den Erlassentwurf während der Differenzbereinigung abschreiben (Art. 90 ParlG); oder

d.

nach Ablauf der gesetzlichen oder der von der Bundesversammlung nach Artikel 104 Absatz 4 ParlG verlängerten Frist.

Umsetzungserlasse unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht nach den Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20056. Die Bundeskanzlei eröffnet dem Initiativkomitee umgehend zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung und gleichzeitig mit der Einladung zum Entscheid über den Rückzug die Beschlüsse der eidgenössischen Räte.

4

Ist die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen oder ist eine Beschwerde erfolglos geblieben, so muss die Volksabstimmung, sofern sie obligatorisch ist (Art.139a Abs. 4 BV), innert zehn Monaten stattfinden.

5

Bei Umsetzungserlassen, die verschiedene Rechtsstufen betreffen, stimmen Volk und Stände zuerst über die Verfassungsänderung ab. Wird die Verfassungsänderung abgelehnt, so fallen Umsetzungserlasse auf Gesetzesstufe dahin.

6

Art. 75 Abs. 3 3

Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich entweder als Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung, als formulierte Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung oder als allgemeine Volksinitiative vorgelegt wird.

Art. 76 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Volksabstimmung über Volksinitiativen bzw. Umsetzungserlasse mit Gegenentwurf Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären:

1

6

SR 173.110; AS 2006 1205

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a.

ob sie die formulierte Volksinitiative beziehungsweise den Umsetzungserlass einer allgemeinen Volksinitiative dem geltenden Recht vorzieht;

b.

ob sie den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorzieht;

c.

welche der beiden Abstimmungsvorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beziehungsweise das Volk beide Abstimmungsvorlagen dem geltenden Recht vorziehen (Stichfrage).

Werden sowohl die formulierte Volksinitiative beziehungsweise der Umsetzungserlass einer allgemeinen Volksinitiative als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Abstimmungsergebnis zur Stichfrage.

3

2. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20027 Art. 74 Abs. 3 und 4 zweiter Satz 3

Eintreten ist obligatorisch bei: a.

Volksinitiativen;

b.

Erlassentwürfen zur Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative, der das Volk zugestimmt hat, oder Umsetzungserlassen, gegen die das Initiativkomitee beim Bundesgericht erfolgreich Beschwerde eingereicht hat;

c.

Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen;

d.

Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland;

e.

der Gewährleistung kantonaler Verfassungen.

... Ist Eintreten obligatorisch, so wird ausser bei Erlassentwürfen zur Umsetzung einer allgemeinen Volksinitiative, der das Volk zugestimmt hat, sowie Voranschlägen und Rechnungen keine Gesamtabstimmung durchgeführt.

4

Art. 90

Abschreibung eines Erlassentwurfs

Auf gleich lautenden Antrag ihrer vorberatenden Kommissionen können die Räte einen Erlassentwurf während der Differenzbereinigung abschreiben, sofern Eintreten auf den Erlassentwurf nicht obligatorisch ist.

Art. 93 Abs. 2 zweiter Satz (neu) 2

... Vorbehalten bleibt Artikel 104 Absatz 6.

Art. 95 Bst. e Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig. Dies gilt insbesondere für: e.

7

die Stellungnahme zu einer allgemeinen Volksinitiative; SR 171.10

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Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BG

Gliederungstitel vor Art. 97

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für formulierte und allgemeine Volksinitiativen Art. 97 Aufgehoben Art. 98 Sachüberschrift und Abs. 1 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text Die Bundesversammlung erklärt eine Volksinitiative für ganz oder teilweise ungültig, wenn sie feststellt, dass eine formulierte Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung die Erfordernisse nach Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) oder eine allgemeine Volksinitiative die Erfordernisse nach Artikel 139a Absatz 2 BV nicht erfüllt.

1

Gliederungstitel vor Art. 99a

3. Abschnitt: Formulierte Volksinitiative Art. 99a (neu)

Beschlussentwurf des Bundesrates

Ist eine formulierte Volksinitiative zu Stande gekommen, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung spätestens ein Jahr nach der Einreichung den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesversammlung.

1

Falls der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gegenentwurf oder den Entwurf zu einem mit der Volksinitiative sachlich eng zusammenhängenden Erlass (indirekter Gegenentwurf) unterbreitet, verlängert sich diese Frist auf 18 Monate.

2

Die Bundesversammlung kann ihre Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat den Entwurf eines Bundesbeschlusses unterbreitet hat.

3

Gliederungstitel vor Art. 100 Aufgehoben Art. 100

Abstimmungsempfehlung

Die Bundesversammlung beschliesst innert 30 Monaten nach Einreichung einer formulierten Volksinitiative darüber, ob sie die Initiative Volk und Ständen zur Annahme oder Ablehnung empfiehlt.

1

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Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BG

Kommt für die Stellungnahme zu einer Volksinitiative innert der gesetzlichen Frist kein übereinstimmender Beschluss der Räte zu Stande, so ist das Recht zur Stellungnahme verwirkt, und der Bundesrat ordnet die Volksabstimmung an.

2

Art. 101 Abs. 1 und 2 Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen gleichzeitig mit der Volksinitiative einen Gegenentwurf zur gleichen Verfassungsmaterie zur Abstimmung vorlegen.

1

Sie legt den Titel des Gegenentwurfs fest, der Gegenstand der Abstimmungsfrage ist.

2

Art. 102

Abstimmungsempfehlung bei einem Gegenentwurf

Die Bundesversammlung kann sowohl die Volksinitiative als auch ihren Gegenentwurf zur Annahme empfehlen. In diesem Fall empfiehlt sie bei der Stichfrage den Gegenentwurf zur Annahme.

1

Wird der Gegenentwurf von der Bundesversammlung nicht zur Annahme empfohlen, so fällt er dahin.

2

Art. 102a (neu)

Verlängerung der Behandlungsfrist

Fasst ein Rat über einen Gegenentwurf oder über einen indirekten Gegenentwurf Beschluss, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist nach Artikel 100 Absatz 1 um ein Jahr verlängern.

1

Stimmen die Beschlüsse der Räte zur Fristverlängerung nicht überein, so ist die Frist nicht verlängert.

2

Gliederungstitel vor Art. 103

4. Abschnitt: Allgemeine Volksinitiative Art. 103

Grundsatzbeschluss

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens neun Monate nach Einreichung einer allgemeinen Volksinitiative den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesversammlung.

1

Die Bundesversammlung beschliesst innert weiteren neun Monaten, ob sie der allgemeinen Volksinitiative zustimmt oder ob sie sie ablehnt.

2

Sie kann ihre Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat den Entwurf des Bundesbeschlusses unterbreitet hat.

3

Die Verwirkung des Rechts auf Stellungnahme richtet sich nach Artikel 100 Absatz 2.

4

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Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BG

Art. 104

Umsetzung

Nach der Zustimmung der Bundesversammlung zur allgemeinen Volksinitiative unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innert 15 Monaten den Entwurf zu einem oder mehreren Umsetzungserlassen. Er kann gleichzeitig einen Gegenentwurf unterbreiten.

1

Hat das Volk einer allgemeinen Volksinitiative zugestimmt, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innert 24 Monaten seit der Volksabstimmung den Entwurf zu einem oder mehreren Umsetzungserlassen.

2

Die Bundesversammlung verabschiedet innert weiteren 24 Monaten den oder die Umsetzungserlasse sowie gegebenenfalls einen Gegenentwurf.

3

Bei der Umsetzung komplexer Sachverhalte kann die Bundesversammlung die Frist für die Verabschiedung des Umsetzungserlasses und gegebenenfalls eines Gegenentwurfs einmal verlängern. Sie legt dabei eine neue Frist fest.

4

Wird eine allgemeine Volksinitiative durch mehrere Erlasse umgesetzt, so gelangen alle Umsetzungserlasse in jedem Rat gleichzeitig zur Schlussabstimmung.

5

Werden bei der Bereinigung von Differenzen zwischen den Räten in einem Rat der Einigungsantrag oder bei der Schlussabstimmung der Umsetzungserlass von einem oder beiden Räten abgelehnt, so gelten die in den Beschlüssen der letzten Beratung angenommenen Erlassentwürfe der beiden Räte als Umsetzungserlasse und sind miteinander der Volksabstimmung zu unterbreiten. Die Redaktionskommission fügt die Umsetzungserlasse der einzelnen Räte zu einem Erlass der Bundesversammlung zusammen und ergänzt diesen mit den entsprechenden Abstimmungsempfehlungen. Ein allfälliger Gegenentwurf entfällt. Artikel 76 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19768 über die politischen Rechte gilt sinngemäss; an die Stelle der Initiative tritt der Erlass des Erstrats, an die Stelle des Gegenentwurfs der Erlass des Zweitrates.

6

Art. 104a (neu)

Abstimmungsempfehlung bei einem Gegenentwurf

Die Bundesversammlung kann sowohl den Umsetzungserlass zur allgemeinen Volksinitiative als auch ihren Gegenentwurf zur Annahme empfehlen. In diesem Fall empfiehlt sie bei der Stichfrage den Gegenentwurf zur Annahme.

1

Der Gegenentwurf ist in den Räten vor dem Beschluss über die Abstimmungsempfehlung zu bereinigen.

2

Art. 104b (neu)

Vertretung im Beschwerdeverfahren

Die beiden Ratspräsidien vertreten die Bundesversammlung vor dem Bundesgericht in Beschwerdeverfahren gegen Umsetzungserlasse zu allgemeinen Volksinitiativen.

Zu diesem Zweck tagen sie gemeinsam.

8

SR 161.1

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Art. 104c (neu)

Behebung von Mängeln

Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Umsetzungserlass gut, so nimmt die Bundesversammlung die Beratung über diesen erneut auf.

1

Der Umsetzungserlass, der Gegenstand der Beschwerde war, wird wie ein neu eingebrachter Erlassentwurf behandelt und im Sinne des Urteils des Bundesgerichtes geändert.

2

Die vorberatende Kommission kann ihrem Rat beantragen, die Beratungen auf einzelne Bestimmungen zu beschränken.

3

Art. 104d (neu)

Veröffentlichung im Bundesblatt

Der Umsetzungserlass und gegebenenfalls ein Gegenentwurf werden erst im Bundesblatt veröffentlicht, wenn: a.

eine Beschwerde ausbleibt oder erfolglos geblieben ist;

b.

die Frist für den Entscheid über den Rückzug der Volksinitiative abgelaufen ist.

Art. 104e (neu)

Ablehnung des Umsetzungserlasses nach Zustimmung durch das Volk

Hat das Volk einer allgemeinen Volksinitiative zugestimmt und lehnen die beiden Räte den Erlassentwurf in der Gesamtabstimmung ab oder bestätigt bei abweichenden Beschlüssen der Räte in der Gesamtabstimmung der ablehnende Rat seinen Entscheid (Art. 95), so arbeitet die Bundesversammlung erneut einen Erlass aus.

Gliederungstitel vor Art. 105 Aufgehoben Art. 105 und 106 Aufgehoben 3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059 Art. 20 Abs. 4 (neu) In Fünferbesetzung entscheiden sie über Beschwerden gegen Umsetzungserlasse der Bundesversammlung zu allgemeinen Volksinitiativen.

4

9

SR 173.110; AS 2006 1205

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Art. 82 Bst. d (neu) Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: d.

gegen Umsetzungserlasse der Bundesversammlung zu allgemeinen Volksinitiativen.

Art. 88 Abs. 1 Bst. b Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:

1

b.

in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Umsetzungserlasse der Bundesversammlung zu allgemeinen Volksinitiativen, gegen Entscheide der Kantonsregierungen sowie gegen Verfügungen der Bundeskanzlei.

Art. 89 Abs. 4 (neu) Zur Beschwerde gegen Umsetzungserlasse der Bundesversammlung zu allgemeinen Volksinitiativen (Art. 82 Bst. d) ist einzig das Initiativkomitee berechtigt.

4

Art. 101a (neu)

Beschwerde gegen Umsetzungserlasse

Die Beschwerde gegen Umsetzungserlasse der Bundesversammlung zu allgemeinen Volksinitiativen ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Beschlüsse der eidgenössischen Räte durch die Bundeskanzlei (Art. 74a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dez. 197610 über die politischen Rechte) einzureichen.

II Übergangsbestimmung Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, für die die Unterschriftensammlung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach bisherigem Recht behandelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10

SR 161.1

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