B Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee

Entwurf

(Armeeorganisation, AO) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 20061, beschliesst: I Die Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d, e und h, sowie Abs. 3 und 4 1

In der Grundstruktur gliedert sich die Armee in: a.

den Stab des Chefs der Armee, den Planungsstab der Armee, den Führungsstab der Armee und die Armeestabsteile;

c.

die Ausbildungsorganisationen der Armee: Lehrverbände, Schulen, Lehrgänge, Kurse, Kompetenzzentren;

d.

den Heeresstab;

e.

den Luftwaffenstab;

h.

die Brigaden: 1. zwei Panzerbrigaden, 2. zwei Infanteriebrigaden, 3. zwei Gebirgsinfanteriebrigaden, 4. eine Infanteriebrigade der Reserve, 5. eine Gebirgsinfanteriebrigade der Reserve, 6. eine Logistikbrigade, 7. eine Führungsunterstützungsbrigade.

Die Brigaden des Heeres werden durch das Heer in Zusammenarbeit mit dem Kommando der höheren Kaderausbildung ausgebildet. Die Truppenkörper können im Ausbildungsdienst den Stäben der Territorialregionen zugewiesen werden.

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BBl 2006 6197 SR 513.1

2006-0697

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Armeeorganisation

Für das Erstellen der Einsatzbereitschaft und im Einsatz werden die Truppenkörper und Truppeneinheiten dem Führungsstab der Armee, dem Heeresstab, den Stäben der Territorialregionen, den Brigaden, dem Kommando der Militärischen Sicherheit oder dem Kommando Einsatz Luftwaffe unterstellt.

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Art. 7 Abs. 2 Bst. c Ziff. 5 Aufgehoben Art. 13

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und vollzieht diese Verordnung.

Art. 13a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:

1

a.

die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;

b.

die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen.

Aus zwingenden Gründen kann der Bundesrat in den Bereichen von Absatz 1 durch Verordnung von dieser Verordnung abweichen.

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II Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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