503 Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

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Kreisschreiben, betreffend

die lombardischen Deserteurs.

Der schweizerische Bundesrath an die Regierungen sämmtlicher hohen Stände.

Bern, den 31. August 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Außer der unterm 12. August letzthin den politischen Flüchtlingen der Lombardei gewährten Amnestie, welche den Gegenstand unseres Kreisschreibens vom 18. d. M.

bildet, hat der Feldmarschall Radetzky durch Proklamation vom 18. August den D e s e r t e u r s der k. k. Armee vom Wachtmeistersgrad abwärts eine fernere vollkommene Amnestie ertheilt.

Damit Ihr in Stand gefetzt seid, hievon den östreichischen, ungarischen und lombardisch-venetianischen Deserteurs, welche aus Euerm Gebiete verweilen, unverzüglich Kenntniß zu geben, glauben wir die Bestimmungen, beziehungsweise Bedingungen, dieser .Amnestie hier anführen zu follen.

Diese Proklamation enthält unter anderm Folgendes: "1) Eine vollständige und nnbedingte Straflosigkeit wird den Deserteurs aus der k. k. Armee vom Wachtmeister an abwärts gewährt, welche während dem Termine des g a n z e n nächstkünftigen Monats

September sich sreiwillig als Desertenrs irgend einer Civil- oder Militärbehörde vorstellen,

.504 sobald sie sich keines andern Vergehens schuldig gemacht haben.

,,2) Um dieser Wohlthat des gegenwärtigen GeneralPardons eine möglichst große Ausdehnung zu gewähren, soll auch von derjenigen gerichtlichen Untersuchung abgestanden werden, welche Behufs der Konfrontirung mit solchen anzuheben wäre, die sich nach Ablauf des in einer der vorangegangenen Amnestien gewährten Termines einstellen, und es werden somit die Betreffenden, ohne irgend eine Strase, in Freiheit gesetzt werden, sobald sie sich nicht eines andern Vergehens schuldig gemacht haben.

,,Im Fal^ indeß, daß dieselben schon einer Strafe unterworfen worden wären, soll ihnen die angekündigte Verlängernng der respektiven Dienstzeit erlaffen werden.

,,3) Diejenigen Personen, welche ersatzweise und zwangsweife an der Stelle folcher abwesenden Deserteurs angeworben wurden, sind von ihren befonderen Pflichten, von der Rückkehr des betreffenden Deserteurs an, entbunden, ohne im Uebrigen von ihrer allgemeinen Verpflichtung zum Militärdienste entbunden zu sein.

"4) Da allgemein die irrige Meinung Wurzel gefaßt hat, es fei jedem Deserteure unbenommen, bis zu Ablaus des zugestandenen Termines seine Abwesenheit fortzusetzen, so wird bekannt gemacht, daß die Straflösigkeit nur für diejenigen Statt haben wird, welche w ä h r e n d des festgesetzten Termines freiwillig zurückkehren und sich von sich selbst aus den Behörden anzeigen, während derI.enige, der noch vor Ablauf der Zeitfrist mit oder ohne Waffen arretirt wird oder nach Ablauf der Zeitfrist frei-

willig zurückkehrt, unerläßlich der gesetzlichen Strafe verfällt.

,,5) Es wird auf keine Weife die Entschuldigung, welche etwa ein Arretirter anführen könnte, er habe sich

505 freiwillig anzeigen wollen, angenommen werden, weil für alle Lokalbehörden die Verpflichtung vorhanden ist, alle sich etwa sreiwillig stellenden Deserteurs in ein Verzeichnis einzutragen und der nächstgelegenen Militärbehörde zuzuweisen."

Den vorstehenden Eröffnungen sollen wir noch die

solgende uns offiziell mitgetheilte beifügen; es lautet dieselbe wie solgt: "Diejenigen Lombarden, welche, ehe sie in den Militärdienst traten und beeidigt wurden, sich durch die Flucht der Conscription entzogen haben, haben ein Jahr länger zu dienen, wenn sie freiwillig zurückkehren, und zwei Jahre, wenn sie a u f g e g r i f f e n werden."

Wir ersuchen Euch, dem gegenwärtigen Kreisfchreiben die erforderliche Oeffentlichkeit zu geben und insbefondere dessen Jnhalt mit möglichster Beförderung einem jeden der in Euren Kanton geflüchteten österreichifchen, ungarischen und lombardifch-venetianifchen Deferteurs, sowie auch denjenigen Lombarden, die sich der Conscription durch die Flucht entzogen haben, zur Kenntniß zu bringen, damit dieselben in den Stand gesetzt werden, zur rechten Zeit davon Gebrauch zu machen.

In Folge dieser Mittheilungen sollen wir Euch daher dringend anempsehlen, die betreffenden Deserteurs und andern Individuen, von denen die Rede ist, zu veranlassen, vor Ende des nächsten M o n a t s Sept e m b e r in ihre Heimath zurückzukehren. Zu diesem Behufe verweisen wir auf die in Ziffer 5 unseres allgemeinen Kreisfchreibens vom 10. dieses enthaltene Einladung, welche sich auf diejenige Kategorie von Jndividuen bezieht, die nunmehr keines Afyls in der Schweiz bedürfen. Diejenigen Kantone, welche glauben, diefe österreichischen, ungarischen und lombardisch -venetianischen Deserteurs, sowie

.506 auch solche Lombarden, welche sich der Conscription durch die Flucht entzogen , auf ihrem Gebiete dulden zu follen oder dulden zu können , haben die Folgen davon allein zu tragen, da die übrigen Kantone nicht gehalten sind, sie aufzunehmen, und die Eidgenossenschaft bezüglich derselben dießfalls keinerlei Verpflichtung übernimmt.

Die in Frage stehenden Deserteurs und Lombarden bedürfen durchaus keiner Pässe zur Rückkehr in die Lombardie, indem sie sich nach der dießfälligen Proklamation

freiwillig bei irgend einer lombardischen Civil- oder Militärbehörde zu stellen haben und weil sämmtliche Orts.behörden des Königreichs gehalten sind, sämmtliche Deserteurs, welche sich melden, in ein Verzeichniß einzutragen und sie der nächstgelegenen militärischen Behörde zuzusenden. Es genügt daher, wenn dieselben mit Reiserouten oder Lauspässen bis an die lombardische Grenze versehen werden.

Wir benutzen diesen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen sammt uns in Gottes Machtschntz zu empsehlen.

(Folgen die Unterschristen).

Bestimmungen bezüglich auf das Gepäcke der Reisenden und Garantie für dasselbe, sowie für Fahrpoststücke ohne Werthangabe.

Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft

in Ausführung des Art. 22 des Bundesgesetzes über die Posttaren vom 4. Brachmonat l. I., demznsolge dem

507 Bundesrathe überlassen ist, bezüglich des Gepäckes der Reisenden das Nöthige festzusetzen,

beschließt: Art. 1. Das Gepäck, für das der Reifende die Verantwortlichkeit der Postanstalt in Anspruch nimmt, muß mit einer deutlichen, Namen und Bestimmungsort bezeichnenden Adresse versehen, und wenigstens eine halbe Stunde vor Abgang des Postwagens auf dem betreffenden Büreau abgegeben werden.

Art. 2. Im Falle des Verlustes irgend eines der Postanstalt anvertrauten Gepäckstückes ist der Eigentümer zu. folgender Entschädigungsansprache an die Postanstalt berechtigt : für einen Koffer ...... , der über 50 Pfund schwer Fr. 100 für einen Koffer, ein Felleisen oder Sack über

25 bis 50 Pfund schwer für einen Gegenstand über 12 bis 25 Pfund

,, 60 ,, 20

für einen solchen unter und bis 12 Pfund

,,

10

Art. 3. Reifende, die für ihr Gepäcke eine größere Garantie ansprechen, haben dasselbe als Fahrpoststücke mit Angabe des reellen Werthes aufzugeben, und die darauf bezügliche Fahrposttare nach dem Gewichte oder Werthe zu bezahlen.

Art. 4. Jeder Reisende hat 40 Pfund Gepäck frei.

Das Uebergewicht ift besonders, nach dem Fahrposttarife berechnet, zu bezahlen.

Bern, den 5. September 1849.

508 Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathes an die Regierungen der eidgenössischen

Stände.

Bern, den 3. September 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen..

Unterm 29. August abhin haben wir erhalten : 1) Das Verzeichniß der vom Generalkonsulat der schweizerischen Eidgenossenschast zu Venedig, vom 31. Mai

bis 27. August 184.), an Schweizer und einige andere Personen e r t h eilt e n Pässe nach der Schweiz;

2) Das Verzeichniß derjenigen Reisepässe, welche durch das nämliche Konsulat, vom 9. bis zum 27. August 1849, einer gewissen Anzahl von venetianischen Flüchtlingen nach der Schweiz v i si r t wurden; und 3.) das nachträgliche Verzeichniß von ähnlichen Reisepassen, welche für von Venedig abreifende Flüchtlinge durch das nämliche Konfulat unterm 27. und 28. August visirt wurden.

Jndem wir Euch diese Verzeichnisse zu Euerm Verhalt anmit abschriftlich übermachen, sollen wir Euch zugleich bemerken, daß die venetianischen und andern nicht schweizerischen Flüchtlinge, welche auf diesen Verzeichnissen und zwar insbesondere auf dem zweiten und dritten stehen, zur Kategorie der gewöhnlichen Flüchtlinge zu zählen sind, denen die Kantone unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit auf ihrem Gebiet nach Gutfinden ein Asyl gewähren oder verweigern mögen. Es ist daher für den Augenblick wenigstens nicht der Fall, anf dieselben diejenigen außerordeutlichen und ausnahmsweise Maßregeln anzuwenden, welche in Betreff der deutschen Flüchtlinge getroffen wurden, als Ausweisung der Ansührer, Jnternirnng der Waffen, Verkeilung unter die Kantone und theilweiser

Unterhalt auf Kosten der Eidgenossenschaft. Es behält sich

509 der schweizerische Bundesrath jedoch ausdrücklich vor, die.

Flüchtliuge, welche von Venedig herkommen dürsten, interniren zu lassen oder aus der Schweiz auszuweisen.

Die meisten dieser Flüchtlinge sind im Stande sich selbst zu ernähren.

Es werden daher die Kantone, welche diesen Fluchtlingen ein Asyl gewähren, die Folgen davon allein zu tragen haben, indem die übrigen Kantone, bis ans wei.tern Befehl, nicht gehalten sind, sie aufzunehmen, und die Eidgenossenschaft dießfalls keinerlei Verpflichtnng übernimmt.

Wir benutzen übrigens diefen Anlaß, Ench, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

(Folgen die Unterschristen.)

Mittheilungen verschiedener Art. .

Aufhebung des Freihafens zu Venedig.

Durch das Organ des fchweizerifchen Generalkonsuls

zu Mailand hat der eidgenössische Bundesrath den 3. September solgende Bekanntmachung des k. k. General Kavalleriekommandanten Gorzkowsky, Civil- und Militärgouverneurs zu Venedig, erhalten: Der Freihasen, so wie er für die ganze Stadt Venedig bewilligt gewefen war, wird für gegenwärtig auf seine alte Grenze der größern St. Georgsinsel beschränkt.

Alle zollpflichtigen oder gegenwärtig außer dem Handel noch gelegenen, in der Peripherie des nnn aushörenden Freihasens befindlichen Waaren sollen während der Frist

510 von zehn Tagen mit genauem Jnventarium der königlichen Finanzdirektion angezeigt werden und zu ihrem Vertriebe im Weichbilde des bis jetzt bestandenen Freihasens wird die Frist von drei Monaten gewährt. Nach Verfluß dieses Termins soll das, was von besagten Waaren übrig bleibt, in die Magazine der größern St. Georgsinsel deponirt oder nach dem Auslande versührt , oder, sofern der Handel davon erlaubt ist, dem Zolle unterworfen werden. Jm Falle des Dawiderhandelns, fowohl was die Verfäunrniß der Anzeige als die andern angegebenen Bestimmungen betrifft, werden die fehlbar befundenen Waaren wie Kontrebande behandelt werden.

Bis znr genauen Feststellung der Steuerbüreau's werden als Kanäle, auf welchen die Schifffahrt erlaubt ist,

ausschließlich die folgenden angezeigt: a. Bei Burano und Borgogni.

h. Bei S. Secondo, S. Giuliano und Mestre.

c. Bei S. Giorgio in Alega zu Fusina.

d. Bei S. Elemente, Malamoceo und S. Pietro in Volta.

Von diefen beschränkenden Bestimmungen sind bloß Militärpersonen, königliche Beamte und subalterne Bedienstete und im Uebrigen andere mit spezieller Erlaubniß Versehene ansgenommen.

Deßgleichen sind ausgenommen die Fischer, die Vallesian.'r, ") wenn sie mit regelmäßigen Ausweisen versehen sind, in deren Ermangelung sie Arrest- oder Geldstrafen nach den in Kraft bestehenden Verordnungen unterworfen werden.

Venedig, 27. August 1849.

") Fischer ans den Niederungen und Lagunen in der Nachbarschaft von Venedig.

511

Zollverhältnisse in Spanien.

Im Königreich Spanien .wird ein neuer Zolltarif ins Leben treten. Bereits ist er von den beiden Kamntern angenommen und von der Königin sanktionirt worden. Der Zeitpunkt der Vollziehung ist noch nicht bestimmt, man scheint den Widerstand des sehr gewerbreichen Cataloniens zu besorgen, dessen Interessen durch den neuen Tarif gefährdet erscheinen; inzwischen wird es doch nicht mehr gar zu lange anstehen können , bis letzterer in Kraft tritt.

England wird diese neue Verfügung bald zu benutzen wissen, und es wird gut fein^, wenn die Schweiz fich

nicht zu sehr dabei überflügeln läßt. Die für den schweizerischen Handel wohl am meisten Aufmerksamkeit verdienenden Artikel find: die glatte und faconnirte Mousseline und andere Gewebe, welche mehr als 26 Fäden auf den Viertelszoll zählen und die bisher verboten waren.

Das neue Gefetz nebst Tarif lautet wie folgt: .Handelsministerium.

Donna Isabella II., von Gottes Gnaden und durch die Konstitution der spanischen Monarchie Königin von Spanien, thut kund allen denen, die Gegenwärtiges lesen oder hören mögen: daß Folgendes durch die Cortes beschlossen und von Uns genehmiget worden ist:

Art. 1. Die Regierung wird die gegenwärtigen

Zölle für die Einfuhr ins Königreich von Erzeugnissen und Waaren aus fremden Ländern und aus unfern

512 überfeeischen Besitzungen gemäß den unter Nr. 1 ausgesprochenen Grundsätzen abändern.

Art. 2. Die unter Nr. 2 aufgeführten Baumwollwaaren find zum Handel zugelassen gegen Entrichtung der beigefetzten Zölle.

Die Regierung wird diejenigen Zollämter bezeichnen, über welche allein die Einfuhr befagter Baumwollwaaren stattfinden darf.

Nummer 1.

Grundfätze für die Reform der Einfuhrzölle von Erzeugnissen und Waaren aus fremden Ländernund aus unsernüberseeischenBesitzungen.

Erster Grundsatz.

Maschinen und Instrumente, sur den Landbau oder Fabriken bestimmt, zahlen 1 bis 14 Prozent des Werthes.

Rohstosfe jeder Art, die nicht reichlich in Spanien erzeugt werden, und zur Befchäftigung der Nationalindustrie dienen, welchen Mehrwerth sie dadurch auch erlangen mögen, zahlen 1 bis 14 Prozent des Werthes.

Hierunter ist das Mastbaumholz begriffen. .

Rohstoffe, welche in Spanien reichlich erzengt werden, Hülfsstoffe für die Industrie, welche in die nämliche Categorie fallen, wie Steinkohlen und Coke, ferner fremde Manufakturwaaren, die gegenwärtig mit andern ähnlichen inländischen Waaren in Mitbewerb treten können, zahlen 25 bis 50 Prozent des Werthes.

fremde Artikel, die der Verbrauch des Publikums verlangt und welche die inländische Industrie nicht in hinreichender Menge liesert, zahlen bis 15 Prozent.

Bloß in besondern Ausnahmsfällen kann dieß Maximum bis auf 20 Prozent erhöht werden.

.

513 Die bestehenden Zölle auf Eolonialwaaren aus fremden .Ländern werden angemessen erhöht.

Diejenigen aus spanischen Eolonien zahlen wie folgt: Zucker aus Cuba und Portorieo 8 Rs. per Arroba (25 Pfd.)

,, Kasse

,, Asien ,,

Cuba

2 ,, ,, id.

,,

,,

8

,,

,,

id.

In Spanien raffinirteroderhalbraffinirter Zucker, nach dem Ausland ausgeführt, erhält einen Rückzoll von 8 Rs.") per Arroba raffinirten Zuckers.

Die übrigen Erzeugnisse spanischer Kolonien in Afien zahlen in der Regel bloß den fünften Theil der ans gleiche Erzeugnisse fremder Länder gelegten Zollsätze.

Der Disserenzialzoll zu Gunsten der spanischen Flagge

wird auf 20 Prozent festgesetzt. Er wird erhöht für jene Artikel, welche hauptsächlich zur Unterstützung der Nationalschissfahrt beitragen.

Die Cinfuhr von folgenden Artikeln bleibt fernerhin verboten: Kriegswassen, Geschütze und Munition, Pulver jeder Art inbegriffen.

.Oueckfilber.

Hydrographische Karten vom Marinedepot herausgeben und im Ausland nachgedruckt. Karten und Pläne spanischer Autoren, deren Eigentumsrecht noch nicht erloschen ist.

Zinnober.

Ladungen von Schiffbauholz je unter 400 Tonnen à 20 Zentner spanisch.

Korn, Mehl, Zwieback, Brod und Nudeln, insofern deren Einfuhr nicht durch das Korngesetz verboten ist.

") Ein Real ist ungefähr 7 Kreuzer hiesigen Geldes.

514 Spanifche Bücher, Drnckfa.chen und Kupferstiche von spanischen Autoren, mit Ausnahme derer, welche vott den das Eigentumsrecht besitzenden Autoren selbst eingeführt werden.

Missalen, Breviere, Gebetbücher und ähnliche litur-

gische Bücher.

In dem Verbote find nicht inbegriffen diejenigen Wörterbücher, welche den gemäß der bestehenden Gesetzgebung von spanischen Autoren genossenen Eigenthumsrechten keinen Eintrag thun.

. Militärische Abzeichen und Uniformen.

Gemälde, Figuren und alle andern Gegenstände,

welche die Moral beleidigen oder die katholische Religion lächerlich machen.

Schuhmacherwaaren und fertige Kleidungsstücke mit Ausnahme derer, welche die Reifenden zum eigenen Gebrauche mit sich führen.

Apothekerpräparate , welche durch Sanitätsverordnungen verboten find.

Zweiter Grundfatz.

Bloß folgende Artikel werden bei der Ausfuhr billige Zölle entrichten:

Spießglas und Bleiglanz , nicht silberhaltiger.

Schwarzes Kupfer aus erstem Guß.

Silberglätte, welche weniger als eine Unze Silber per Zentner enthält.

Blei in Blöcken.

Seideneoeons.

Schissbauholz, wobei die Regierung bevollmächtigt

wird, alle nöthigen Verfügungen zu treffen, damit weder der Marine- und Handelsschiffbau, noch das Interesse der Waldbefitzer beeinträchtigt werde.

515 Die Ausfuhr nachfolgender Artikel aus dem Königreich bleibt v e r b o t e n : Korkholz aus der Provinz Gerona , in Tafeln, Sohlen und Streifen.

Silberglätte, die eine Unze und mehr Silber per Zentner enthält.

Silberhaltiger Bleiglanz.

Blei, das 24 und mehr halbe Drachmen (Adarme, eirea eine Sechszehntelsunze Parisergewicht) Silber per Zentner enthält.

Lumpen aus Baumwolle, Hanf oder Flachs und abgenutzte Zeuge von diesen Stoffen.

Dritter Grundsatz.

Die fremden und die aus unfern überseeischen.Provinzen stammenden Waaren, nachdem sie den Einfuhrzoll gemäß dem Tarif entrichtet haben, find dadurch nationalifirt und der Entrichtung der gleichen Ausfuhrzölle, Consumound Communalsteuern und anderweitigen Gebühren unterworsen, wie solche unter irgend welcher Benennung von.

gleichartigen inländischen Waaren erhoben werden.

Vierter Grundsatz.

Es werden Zollämter und Niederlagen errichtet auf denjenigen Küsten- oder Grenzpunkten, welche die Regierung für die passendsten halten wird , um den Bedürfnissen des Landbaus , der Industrie und des Handels zu genügen, dieselben mit dem Interesse des Staatsschatzes in Einklang zu bringen und beiden die gebührende

Rückficht zu tragen. Die Angestellten auf selbigen / ihr Gehalt und ihre Unkosten sollen im Budgetvoranschlag der Genehmigung der Cortes unterzogen werden.

5I6 Fünfter Grundfatz.

. Cs können ein oder mehrere Hauptniederlagen errichtet werden für die Aufnahme jeder Art von Erzeugmssen und Waaren.

Sechster Grundsatz.

Es sollen keine Ausnahmen oder Ermäßigungen von Zöllen gewährt werden zu Gunsten der Industrie, zu Gunsten von öffentlichen Anstalten , von Gesell schaften oder Personen, von welcher Klasse fie auch fein mögen.

Siebenter Grundsatz.

In der von der Regierung zu erlassenden Zollinstruktion wird das Nähere über die Ausweise, Vorschriften und Formalitäten zur Abfertigung der Schiffe und Waaren, fowie auch über die Bußen und Strafen für Uebertretnngen oder Irrungen festgestellt werden.

Die über einzelne Punkte obiger Instruktion fich erhebenden Anstände sollen auf administrativem Wege ohne Kosten oder Schaden der Betheiligten entfchieden werden.

Nummer 2.

Baumwollgarn.

Einheit.

Von Nr. 60 bis 80 ,, " 80 aufwärts

Werth. Prozent.

. p. Pfd. Rs. 10 40 ,, " 13 35

Baumwollenzwirn.

Zweidräthiger zum Nähen und

Sticken, von Nr. 60 aufwärts Dreidräthiger zum Nähen und

,,

,, 15 40

Sticken, von Nr. 60 aufwärts

,,

" 20 40

517 Einheit.

Werth. Prozent.

Baumwollstoffe.

Erste Klasse.

Rohe oder gebleichte, von 26 und mehr Fäden Zettel permani-

schen Viertelszoll . . .p. Pfd. Rs. 16 35 Gefärbte, dgl., per spanischen Viertelszoll .

. . " ,, 18 35 Gestreiste, brochirte oder gedruckte,

dgl., per span. Viertelszoll .

Zweite Klasse.

Mousseline oder schottische Batiste, glatte weiße, gestreiste oder gedruckte, von 15 ..t 25 Fäden Zettel per span. Viertelszoll .

Ditto, ditto, von 25 Fäden an

aufwärts per span. Viertelszoll

,,

,, 24 35

,,

,, 40 35

,,

,, 60 35

"

" 28 35

,,

,, 38 35

,,

" 50 35

,,

,, 60 35

Dritte Klasse.

Mousseline, durchbrochne brochir-

te, bis 15 Fäden Zettel p. span.

Viertelszoll . . . .

Mousseline, durchbrochne brochirte, von 16 bis 25 Fäden Zettel

per spanischen Viertelszoll .

Mousseline, durchbrochne brochirte, von 26 Fäden Zettel aufwärts per span. Viertelszoll.

Vierte Klasse.

Mousseline, von Hand gestickte, bis zu 15 Fäden Zettel per

spanischen Viertelszoll

Bundesblatt I. .Bd. II.

44

518

EinheiiI

Werth. Prozent.

Mousseline, von Hand gestickte.

von 16 bis 25 Fäden Zettel

per spanischen Viertelszoll . p. Pfd. Rs. 100 35 Mousseline, von Hand gestiate, von 25 Fäden Zettel aufwärts

per spanischen Vierteiszoll .

"

" 160 35

"

" 5 0 35

Dünste Klasse.

Leichte Stoffe, wie Linons, Organdis.. Iaeonnets und Clarinets, glatte oder brochirte, weiße oder gedruckte, bis zu 15 Fäden Zettel per spanischen

Viertelszoll.

. . .

Ditto, id. id. von 16 bis 25 Fäden Zettel per spanischen

Viertelszoll .

Ditto, id. id. von 26 Fäden Zettel auswärts per spanischen

Viertelszoll .

.

.

.

,, 70 35 "

,, 80 35

,,

... 50

Dieselben von der Hand gestickt zahlen wie von Hand gestickte Mousseline.

Sechste Klasse.

Piqué und derartige Stoffe, weiße und farbige von allen Sorten Piqué und derartige Stoffe, weiße und farbige von allen Sorten,

gestickte .

Siebente Klasse.

35

,, 100 35

Sammet, glatter und faconnirter

,,

" 20 40

Manchester (Veludillos) .

,,

" 32 40

.

51.)

Einheit.

Achte Klasse.

Gaze, glatte .

" brochirte

.

.

.

.

Werth. Prozent.

.p. Pfd. Rs. 60 35 . " ,,80 3 5

Neunte Klasse.

Tüll, glatter, gedruckter, durchbrochener, brochirter, oder am Stuhl mit Blumen gestickter, in

Stücken, Abschnitten, Nastüchern, Krägen, Streifen, Krausen, oder unter jeder andern Gestalt Dieselben , von Hand gestickt .

Zehnte Klasse.

Borduren, Entredeur u. Spitzen, glatte, am Stuhl brochirte und

,, ,, 100 35 ,, vom Werth 35

Dieselben, von Hand gestickt .

"

"250 35

"

,, 70 35

"

,, 140 35

gestickte

.

.

.

.

,,

" 125 35

Eilfte Klasse.

Percalines, Lustrines, Crystallines und andere Stoffe, die zur Fabrikation von künstlichen Blumen dienen und über 20 Fäden Zettel per span. Viertels-

zoll halten .

.

.

.

Dieselben, zugeschnitten und geformt zu Blättern, Saamen und andern Blumentheilen .

Zwölfte Klasse.

Taschentücher, weiße, farbige oder bedruckte, von 20 Fäden Zettel

per span. Viertelszoll aufwärts Id., gestickte . . . .

,, ,, 30 35 " v o m Werth 35

Die in diesem Tarif festgestellten Sätze werden von den in den bezüglichen Klassen inbegriffenen Geweben erhoben, mögen dieselben in Stücken, Abschnitten, Streifen, Kranfen, Krägen oder jeder andern Form bezogen werden.

Die schweren ganz baumwollenen Stoffe zu Beinkleidern, Iacken und andern männlichen Kleidungsstücken oder zu anderm Gebrauch, sie mögen glatt, eroifirt, quadrirt, oder brochirt fein, bleiben verboten.

520 Die Stoffe von Seide, Wolle, Flachs und Hanf, die mit mehr als einem Drttheil Baumwolle gemischt sind, bleiben ferner verboten, wenn sie unter 20 Fäden per fpanifchen Viertelszoll enthalten. Die welche diese Zahl erreichen oder überschreiten, werden zugelassen gegen Zahlung der folgenden Zollsätze ihrer respektiven Klasse : Glatte oder eroifirte Stoffe, ...uadrirt oder brochirt, gemischt mit Seide oder Wolle, oder beidem, meistens zu Westen bestimmt, als Casimir, Thibet oder dgl.: Wenn die Seide oder Wolle merklich vorschießt, zahlen sie gemäß diesen beiden Stoffen.

Wenn die Baumwolle vorschießt und einen ganz geringen Theil Seide oder Wolle enthält, Werth per Duadrat-Vara (Elle) 14 Rs., 35 Prozent.

Glatte, eroifirte, gestreifte und brochirte Stoffe mit Flachs oder Hanf gemifcht, meistens zu Beinkleidern und andern Sommerzeugen bestimmt, als: Drill, Zwilch oder dergl., per Pfund 16 Rs., 35 Prozent.

Diefelben gemischt mit Wolle, wie: Casimir, Paten...ure .e., per Ouadrat-Vara 30 Rs., 35 Prozent.

Einfache Stoffe, glatt oder eroifirt, gefärbt, als:

Wollmousseline oder dgl. :

Wenn darin die Wolle vorfchießt, so zahlen sie wie Wollengewebe, und wenn die Baumwolle vorschießt, per Ouadrat-Vara 8 Rs., 35 Prozent.

Wenn irgend ein Stoff neuer Erfindung vorkömmt, der nicht analog obigen Bestimmungen klasfirt werden kann, so zahlt er 40 Prozent vom Werth.

Demnach befehlen wir allen Tribunalen, Gerichten, Chefs, Gouverneurs und übrigen Autoritäten, sowohl bürgerlichen, als militärischen und kirchlichen, von jeder Klasse und Würde, daß sie das gegenwärtige Gesetz in allen seinen Theilen beobachten und für dessen Beobachtnng, Vollziehung und Vollstreckung forgen.

Gegeben in San Ildefonfo, 17. Iuli 1849.

(folgen die Unterschriften der Königin und des Handelsminifters.)

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Kreisschreiben, betreffend die lombardischen Deserteurs.

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Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.09.1849

Date Data Seite

503-520

Page Pagina Ref. No

10 000 175

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