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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

Angelegenheit dex

deutschen Flüchtlinge.

Allgemeines Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathes an die Regierungen sämmtlicher eidgenössischer Stände.

(..Maßregeln zur Ueberwachung der im Lande befindlichen

Flüchtlinge und Abhaltung sremder, diese Bezeichnung unbefugt annehmender Individuen.)

Bern, den 10. August 1849..

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir haben Kenntniß erhalten, daß nebst den gegenwärtig in der Schweiz sich aushaltenden deutschen und

polnischen Flüchtlingen sich täglich noch andere Individuen verschiedener Nationen, die sich für Flüchtlinge ausgeben, an der Grenze einfinden, daß sogar noch die baldige Ankunft solcher Fremden angekündigt wird, welche, wie es heißt, ans Italien kommen, um bei uns ein Asyl zu suchen.

Indem wir Euch dieses mittheilen, sollen wir Euch gleichzeitig diejenigen Weisungen ertheilen, welche eine solche Lage der Dinge erfordert..

Da die zu ergreifenden Maßregeln je nach der Kategorie der Flüchtlinge oder je nach den andern Fremden,

4l2 die es betrifft, verschiedener Art fein müssen, und da die Einladungen, welche wir an Euch gerichtet haben, Gegenstand mehrerer Kreisschreiben sind, so halten wir es für angemessen, das Ganze der Weifungen, welche Jhr bereits erhalten habt und derjenigen, welche wir in Gegenwär.tigem beifügen werden, in einem allgemeinen Kreisschreiben zusammenzufassen.

Wir werden daraus bedacht sein , diese Maßregeln oder Weisungen, je nach den Kategorien der Flüchtlinge oder der sich für solche ausgebenden Fremden, auf welche sie ziehen , einzutheilen.

1. In Betreff der durch unfern Beschluß vom 16. Juli letzthin aus der S c h w e i z g e w i e s e n e n p o l i t i s c h e n

und militärischen Chefs des letzten rheinpfälzifchen und badischen Anfstandes, können wir

nns auf unsere

Kreisfchreiben vom 17., 20. und 27. Juli abhin beziehen, sowie auf die Mittheilungen, welche Euch von Seite unseres Justiz- und Polizeidepartementes rücksichtlich der Vollziehung des erwähnten Beschlusses, und gestützt auf unser besonderes Kreisschreiben von gestern über diesen Gegenstand, noch zugehen werden.

2. Die in Kolonnen o d e r in Korps in die S c h w e i z g e k o m m e n e n d e u t s c h e n und polnischen Flüchtlinge, welche an der Grenze e n t w a f f n e t , in t e r n i r t und unter die Kantone v e r t h e i l t wurden, bilden den Gegenstand unserer Kreisschreiben vom 5., 12..

und 30. Juli und derjenigen unseres Justiz- und Polizei departements vom 15., 17. und 18. gleichen Monats, auf welche Aktenstücke wir uns beziehen, sowie auch .auf die in Betreff dieser Kategorie von Flüchtlingen sowohl von unserm Departement als von dem eidgenössischen Kommissär ertheilten besondern Weisungen.

413 3. Unser Kreisschreiben vom 30. Jnli betrifft auch diejenigen Flüchtlinge, welche, ohne den beiden erwähnten Kategorien anzugehören, einzeln in die Schweiz gekommen und von verschiedenen Kantonen aufgenommen worden sind, sei es, daß dieselben mit an der Grenze durch schweizerische Behörden ausgestellten Lauspässen versehen waren, sei es, daß sie sich im Besitz anderer Papiere oder auch ohne solche befanden.

.Es kann diese dritte Kategorie, so lange die außerordentlichen Umstände, in denen wir uns befinden, fortdauern, um so eher der zweiten assimilirt werden, als aus der einen Seite einzeln angekommene, aber srüher oder später von Snbsistenzmitteln entblößte Individuen einkasernirt oder dislozirt worden sind, wie die Masse der Flüchtlinge, und aus der andern Seite hinwiederum einige der anfangs einkafernirten oder dislozirten Fremden sich späterhin auf eigene Kosten logirt und unterhalten haben, so zwar, daß Individuen der einen Kategorie in die andere übergegangen sind und umgekehrt.

2 und 3. Jn Betreff der Flüchtlinge der zweiten und dritten Kategorie sollen wir die Aufmerksamkeit der Kantonsregierungen insbesondere auf unser erwähntes Kreisschreiben vom 30. Juli lenken, durch welches sie eingeladen werden, diefe Flüchtlinge nicht a n d e r n K a n t o n e n z u zusenden, weder in Detaschementen , noch vereinzelt, weder gestützt auf Laufzeddel, noch vermittelst Pässen, es sei denn in Folge Befehls oder besonderer Ermächtigung dazu von Seite des Justiz- und Pölizeidepartements oder des eidgenössischen Kommissärs. Kantone, denen Fluchtlinge ohne die eidgenössische Autorisation sollten zugesandt werden, sind berechtigt, dieselben dem Kantone, welcher sie gesandt, zurückzusenden.

414 Bis uns Eröffnungen des Departements in Betreff der Heimfendung der Flüchtlinge der zweiten und dritten Kategorie zugegangen sein werden, baben die Kantonalbehörden hinsichtlich der A b r e i s e der Individuen, welche nach ihrer Heimat z u r ü c k z u k e h r e n wünschen, nach Vorschrift des letzten Abschnittes unseres Kreisschreibens vom 30. Juli zu verfahren. Jm Allgemeinen ist diesen Fremden die Rückkehr in ihr Vaterland auf jede Weise zu erleichtern, und denjenigen, welche nicht bedeutend kompromittiert sind, begreiflich zu machen, daß, wenn sie nur eine leichte Strafe zu erwarten haben, sie besser thäten, diese Strafe sogleich in ihrer Heimat auszuhalten, als ihre Lage zu verschlimmern, indem sie ihre Zeit müßig und in ungewissem Warten in der Schweiz zubringen. Dieser Rath ist besonders den kompromittierten Hessen, Nassauern, Rheinbayern, Würtembergern, Sachsen und den am wenigsten kompromittirten Preußen, vor allen aber den Badensern vom ersten Aufgebot zu ertheilen, welche weder Offiziere noch Staatsbeamtete waren. Auch die sehr jungen Flüchtlinge, deren eine große Zahl vorhanden ist, wären einzuladen, sich nach Hause zu begeben.

Der schweizerische Bundesrath hat mit Vergnügen vernommen, daß eine große Zahl Würtemberger und andere Flüchtlinge der genannten Länder bereits ohne Hinderniß in ihre Heimath zurückgekehrt ist.

Es versteht sich von selbst, daß Flüchtlinge, welche mit Pässen oder anderen regelmäßigen Ausweisschriften, welche vor ihrem Eintritt in die Schweiz oder seither in ihrem Vaterlande ausgestellt wurden, versehen sind,. sosort abreisen können.

Um indessen zu vermeiden, daß die Flüchtlinge, welche fich nach Hanse begeben, durch ihr allzu zahlreiches Er-

415 scheinen an der französischen oder deutschen Gränze auf Hindernisse stoßen, werden die Kantonalbehörden darauf bedacht sein , nur eine geringe Zahl von Individuen auf's Mal mit Pässen oder Laufzeddeln nach Deutfchland zu versehen.

4. Diejenigen Flüchtlinge der zweiten und dritten Kategorie, welche in der Schweiz in irgend einer Eigenschaft bei Partikularen Arbeit g e f u n d e n h a b e n , oder welchen von den Kantonen die Niederlassung auf eigene Rechnung gestattet worden ist, haben unter polizeilicher Aussicht zu verbleiben; wenn aber ihre neue Lage einigen Bestand gewinnt oder sich in die Länge zieht, so fallen sie unter die gewöhnlichen Fremdenpolizeigefetze und werden endlich aus den Namensverzeichnissen der unter die Kantone verteilten Flüchtlinge gestrichen. Es haben jedoch die Kantonalbehörden von derartigen Veränderungen, fowie von der Abreise dieser Individuen Vormerkung zu nehmen, damit das schweizerische Justiz- und Polizeidepartemeirt sich nöthigenfalls darüber Aufschluß verschaffen könne.

5. Unter den Flüchtlingen befindet sich wahrschein-

lich eine gewisse Anzahl Jndividnen, welche in Wirklichkeit diese Eigenschaft nicht befitzen, fei es, weil der Antheil, den sie an den letzten Ereignissen genommen, nicht der Art ist, daß sie dadurch kompromittiert wären, fei es, weil sie nicht gezwungen sind aus ihrem Vaterlande zu fliehen, um politischen Verfolgungen zu entgehen, sondern bloß ausgewandert sind, weil die daselbst herrschende Ordnung der Dinge ihnen nicht zusagt, oder sie sich den ihnen durch die Landesgesetze auferlegten Verpflichtungen zu entziehen suchen.

Die Kantonalbehörden haben ihr Augenmerk besonders auf diesen Punkt zu richten, damit die bezeichneten Jndi-

416 viduen alle aus der Klasse der Flüchtlinge geschieden, und im Lande nur insofern geduldet werden, als sie den Vorschriften der gewöhnlichen Fremdenpolizeigefetze nachkommen. Unser Kreisschreiben vom 21. Juli betrifft zum Theil diese Klasse von Ausgewanderten.

6. Es haben sich an verschiedenen Punkten unserer Gränze Fremde verschiedener Nationen und Kategorien in der Eigenschaft von Flüchtlingen gemeldet nnd melden sich noch, von denen die einen ihnen in den Nachbarstaaten ansgestellte Pässe vorweisen, die andern mit dergleichen englifchen oder amerikanifchen , zur Reise nach England , nach den vereinigten Staaten oder nach andern Ländern, versehen sind, und wiederum andere sich ohne gültige Papiere befinden.

Vermittelst unseres unterm 2l. Juli an die eidgenössifchen Stände gerichteten Kreisschreibens haben wir die Weisung ertheilt , anf diefe Kategorie von Individuen die gewöhnlichen Bestimmungen der Fremdenpolizei anzuwenden uud diejenigen ans dem Lande sortzuweisen , welche nlcht unzweifelhaft zn den Flüchtlingen gehören, denen kein

anderes Afyl offen steht als die Schweiz.

Da uns nenerdings Klagen eingegangen sind über Zusendung Fremder von Seite der benachbarten Staaten, so haben wir dießsalls zu wiederholten Malen, sowohl bei der französischen als bei der sardinischen Regierung, dringende Reklamationen erhoben, indem wir ihnen erklärt haben, daß die bereits mit Flüchtlingen überladene Schweiz keine Fremden in dieser Eigenschaft mehr aufnehmen werde, woher sie auch kommen mögen, da den Einen der Flücht-

lingscharakter abgeht und die Andern das Afyl nicht bei uns zu fuchen brauchen, indem sie ein solches auch in andern Ländern finden können.

Zu gleicher Zeit haben wir durch unser besonderes Kreisschreiben vom 28. v. M. die an Frankreich grenzenden Kantone eingeladen, alle geeigneten Polizeimaßregeln zu ergreifen , um das Eindringen in die Schweiz von aus jenem Lande kommenden deutschen und polnischen Fluchtlingen zu verhindern.

Seither haben wir vernommen, daß der Minister des Innern der französischen Republik den Präfekten empfohlen

habe, den Flüchtlingen keine Pässe für die Schweiz anszustellen, ohne die Zustimmung der in Frankreich akkreditirten Agenten der Eidgenossenschaft.

Jn Folge dieser Erklärung haben wir uns beeilt, dem schweizerischen Geschäftsträger in Paris und sämmtlichen schweizerischen Konsuln in Frankreich die Weisung zugehen zu lassen, derlei Pässen ihre Beistimmnng, beziehungsweise ihr Visa, nur in seltenen und ausnahmsweisen, vollkommen gerechtfertigten Fällen, zu ertheilen. Wir haben denselben ebenfalls empfohlen, die Vorweisung von Aktenstücken oder Sicherheiten anderer Art zu verlangen, welche geeignet sind, ihnen die bestimmte .Gewißheit zu geben, daß der Träger des Passes zu jeder Zeit in seinem Heimathland oder in andern Ländern als der Schweiz wieder aufgenommen wird, und daher nicht den Kantonen oder der Eidgenossenschaft als Heimathlofer oder ans andere Weife znr Last fallen werde.

7. Da uns die Nachricht zugekommen ist, es reife eine gewisse Anzahl Militärs und anderer Jndividuen von Rom und andern Gegenden Jtaliens in der Richtung nach den sardinifchen Staaten ab, in der vermuteten Absicht, sich nach der Schweiz zu begeben, - so haben wir der sardinischen Regierung erklärt, die Eidgenossenschaft werde diese Leute, aus den oben unter Nr. 6 erwähnten Gründen, nicht aufnehmen.

418 Auch den in Italien residirenden schweizerischen Konsuln haben wir, in Betreff der Visirnng der Pässe von Fremden, die sich in der Eigenschaft von Flüchtlingen nach der Schweiz begeben, die nämlichen Weisungen ertheilt, wie den schweizerischen Agenten in Frankreich (siehe oben

Nr. 6).

6 und 7. Unter diesen Umständen sollen wir die Kantonalregierungen wiederholt einladen, den Befehl zu ertheilen, daß weder Polen, noch Deutfche, noch Italiener, welche aus Frankreich oder Sardinien herkommend sich als Flüchtlinge ausgeben , und deren Pässe nicht mit dem Visa des in dem Staate , in welchem der Paß ausgestellt wurde, akkreditirten schweizerischen diplomatischen Agenten versehen sind, auf ihr Gebiet hereingelassen werden. Diese Jndividuen sind daher überall und in welcher Eigenschaft sie sich anmelden mögen, zurückzuweisen.

Wir sehen uns verpflichtet, den Grenzkantonen, welche derartigen Flüchtlingen Einlaß gestatten würden, anznzeigen, daß sie sich dadurch aussetzen, dieselben behalten zu müssen, indem die übrigen Kantone keineswegs verpflichtet sind, sie auszunehmen, ja nicht einmal sie durchreisen zu lassen.

8. Jn Betreff endlich der Spione und geheimen A g e n t e n (agen. provocateurs) , deren Benehmen zu gegründeten Klagen Anlaß gibt, enthält das Kreisschreiben unseres Justiz- und Polizeidepartements vom 1. d. M. die erforderlichen Weifungen. Diefe gefährlichen Leute müssen .überwacht, nötigenfalls verhaftet, verhört, aus dem Lande gewiefen, oder den Gerichten überliefert werden, alles nach Maßgabe der obwaltenden Umstände.

Dieses, getreue, liebe Eidgenossen, sind in ihrem Zusammenhang die Weisungen, an die wir Euch, in Betreff der Flüchtlinge und andern diese Eigenschaft in Anspruch

419 nehmenden Fremden, zu erinnern oder Ench für den gegenwärtigen Zeitpunkt zu ertheilen haben. Es versteht sich hiebei von selbst, daß diese Maßregeln nur vorübergehender Natur sind und gleichzeitig mit den anßerordentlichen und ausnahmsweifen Umständen, welche sie gebieten, wieder aufhören werden.

Wir benutzen diesen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

(Folgen die Unterschristen.)

Ernennungen.

Jn seiner Sitzung vom 14. August hat der Bundesrath die Wahl der Zolldirektoren vorgenommen. Es wurden erwählt: 1) Zum Zolldirektor zu Basel: Herr HofsmannMerian, Sohn, Negotiant in Basel.

2) Zum Zolldirektor in Schasshausen: Herr E. F..

Ziegler, Kaufhausverwalter in Schaffhausen.

3) Zum Zolldirektor in Chu r: Herr Altkantonsrichter Sul se r in Azmoos, Kantons St. Gallen.

4.) Zum Zolldirektor in Lugano: Herr Staatsrath Veladini in Lugano.

5) Zum Zolldirektor in Lausanne: Herr Oberst Sigismund Delal.arpe in Lausanne.

Die Direktoren der sünf Zollbezirke treten auf den

1. September nächstkünftig in ihr Amt ein.

Für einstweilen wird die Stelle eines Oberzolldirektors unbefetzt gelassen.

Bundesblatt I. Bd. II.

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420 Es wurde der Grundsatz ausgesprochen, daß die Zollbeamten zu beeidigen seien und eine Kaution zu leisten haben.

Das Departement wurde ermächtigt, die Gewählten noch im Laufe diefes Monats als Experten nach Bern

einzuberufen, gegen die übliche Entschädigung von Fr. 10 per Tag für die Zeit, ehe sie in ihre Beamtnngen eintreten.

Verhandlungen vom 16. August.

Zum Handelskonsul in Turin wurde an die Stelle des verstorbenen Hrn. de Ferner gewählt: Hr. Charles Müreet, aus dem Kanton Bern.

Wahlen in deu eidgenossischen Generalstab.

A.

O.uartiermeisterstab:

Zum Obersten wurde gewählt:

Hr. Richard La Ni ce a, in Chur, eidgenössischer Oberstlieutenant.

Zu Majoren: Hr. Hauptmann Adolf F or na r o, in Rapperswyl, Kantons St. Gallen.

Hr. Hauptmann Georg Bürkli, in Zürich.

Hr. Lndwig H u g, Sapeurhauptmann, in Bern.

Hr. Joh. Locher, Pontonnierhauptmann, in Zürich.

B.

Artilleriestab.

Znm Oberstlieutenant: Hr. Major Karl Borel, in Gens.

421 C.

Zum Obersten:

Generalstab.

Hr. Joh. Jakob Steh l in, Oberst der Artillerie, in Basel.

Zum Oberstlieutenant : Hr. Heinrich Rieter, Kommandant der Kavallerie , in Winterthur.

Zu Majoren: Hr. Hauptmann Karl Emil Vietor Gonzenbach, in

St. Gallen.

Hr. Hauptmann Karl Gustav R ö t h l i s b e r g e r , von Burgdorf, Kantons Bern.

Die noch im eidgenössischen Dienste befindlichen zwei Brigaden (Bourgeois und Frei) wurden auf je zwei Bataillone Infanterie und zwei Kompagnien Scharfschützen

reduzirt. Die sämmtlichen Divisions- und übrigen Brigadestäbe sind entlassen.

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18.08.1849

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