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Schweizerisches Nro. 16.

Mittwoch, den 11. April 1849.

Man abonnirt ausfchließlich beim nächflgelegenen Postamt. Preis für ba« Jahr 1849 Im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i ifrfn. 3.

Snferate sind f r a n f i r t an die Expedition einjnfenden. Gebühr l Batzen per Zeile ober beten .Kaum.

# S T #

Verhandlungen des Bundesrathes.

(Fortsetzung.)

Berlehr der

Kantonsregierungen mit den diplomatischen Agenten der Schweiz im Auslande.

Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathem

an sämmtliche eidgenössische Stände.

Tit.

Bern, den 22. Januar 1849.

Aus einer Zuschrift des schweizerischen Geschäftsträger.,..

in Paris, worin er um Erläuterung des §. 10 der Bundesverfassung ersucht, ergiebt sich, daß noch immer einzelne Kantonalregierungen durch das Mittel des schweizerischen Geschäftsträgers in aserkehr mit auswärtigen .Regierungen treten. Der Bundesrath hält es daher für angemessen, Jhnen mitzntheilen, daß nach §. 10 der Bundesverfassung Bundesbla« I.

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298

den Kantonen nur erlaubt ist, in solchen Angelegenheiten direkt mit dem Auslande zu .oerkehren, die durch unter* geordnete Behörden Besorgt werden können, daß aber in allen Fällen, in denen man sich nach den Bestehenden Gesetzen an die fremden Staatsregierungen selbst zu wenden hat, dieser Verkehr allein durch den Bundesrath stattfinden kann, wie z. B. bei Ausliefernngsbegehren. Au...: dem nämlichen Grunde können daher Angelegenheiten, die ein Eintreten mit den auswärtigen ©taatsregiernngen selbst erfordern, nicht direkt an den schweizerischen Geschäftsträger gelangen, sondern allein durch Vermittlung des Bundesrathes stattfinden. Dagegen bleibt es den einzelnen Kantonen unbenommen, vorläufige Maßregeln, wobei Gefahr im Verzüge ist, wie z.B. Verhaftungen, unmittelbar bei den Polizeibehörden auswärtiger Staaten zu beantragen

oder die Unterstützung des fchweizerifchen Geschäftsträgers

»or untergeordneten auswärtigen Behörden in Anfpruch zu nehmen.

Wir benutzen übrigens diesen Anlaß, Euch, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schutz des Allmächtigen zu empfehlen.

(Folgen die Unterschriften.)

Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrathes an sammtliche eidgenöffische Stände.

Bern, den 14. Februar 1849.

Tit.

Veranlaßt durch .verschiedene Anfragen von Kantonsregierungen, welche Formalitäten bei Auslieferungsbegehren gegenüber den Behörden der französischen Republik zu beobachten feien, haben wir unfern Geschäftsträger in Paris angewiesen, dießfalls genaue Erkundigung einzuziehen und

299 uns sodann einläßlichen Bericht zu erstatte«. Es ist dieß mit Depesche vom 6. d. M. geschehen, und, indem wir dafürhalten, daß es den fämmtlichen Regierungen erwünscht sein dürfte, in der fraglichen Beziehung möglichst bestimmte Aufschlüsse zu erhalten, geben wir uns die Ehre, den hohen Ständen den betreffenden Rapport in Abfchrift zur Kenntniß zu bringen.

Bei diesem Anlasse empfehlen wir Euch, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Machtschntz des Allerhöchsten.

(Folgen die Unterschriften.)

Schreiben des H e r r n B arm an, Geschäftsträger..!

der E i d g e n o f f e n f c h a f t zu Paris.

Paris, 6. Februar 1849.

Tit.

Mit geehrtem Schreiben vom 31. Januar verlangen Sie von mir Auskunft über das von Seite der französifchen Behörden befolgte Verfahren bei Verhaftungen oder Auslieferungen, wenn folche von fchweizerifchen Behörden verlangt werden. Die Wichtigkeit des Gegenstandes und dessen praktische Bedeutsamkeit nöthigen mich zu einiger

Ausführlichkeit.

Die sranzösische Regierung hält an der genauen Voll-

ziehung des Vertrags vom 18. Juli 1828, und zeigt sich bei seiner Anwendung sehr förmlich.

So verlangt sie stets die vorläufige Mittheilung eines Urtheils oder eines Verhaftsbefehls in gehöriger Form, der das Verbrechen, das dem Auslieferungshegehren zu Grunde liegt, genau bezeichnet.

Die Kantonsregierungen vernachläßige« öftere diefe

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unumgängliche Vorweisung, woraus öfters .-Berzögerungen entstehen, die sie sich .seihst fceizumessen haben.

Es ist besser, wenn das Urtheil oder der ...Berhafts* iefehl in französischer Sprache abgefaßt ist, um die Um* fchweife, welche die offizielle Uehersetzung nach sich zieht, zu »ermeiden. Ein einfaches Begehren um Berhaftung ohne Auslieferung wird nie angenommen.

Der auszuliefernde Angeklagte oder Verbrecher muß ein Schweizer sein; wenn es ein Fremder ist, so verlangt Frankreich, daß die Regierung des Landes, dem er an» gehört, vorläufig zu Mathe gezogen werde, unter Vorfcehalt, die gegen die Auslieferung vorgebrachten Gründe selbst zu würdigen. Die »or kurzer Zeit mit Baiern, Sizilien, den Niederlanden, Preußen :e. eingegangenen ...Berträge erstrecken sich auf alle Jndividuen, mit Ansnahme der Landeskinder.

Die Handlung muß eine durch das französische Strafgesetzbuch als Verbrechen qualifizirte fein; so z. B. rechtfertigt, trotz den ausdrücklichen Bestimmungen des Vertrages, ein Diebstahl mit Einbruch für sich allein die Stellung eines Auslieferungsbegehrens nicht; nach der; ...lnschauungsweife der französischen Regierung muß dargethan sein, daß Einbruch von Außen her, Ersteigung oder Gebrauch von Nachschlüsseln in einem bewohnten Hanse oder den daran stoßenden Gebäulichkeiten stattfand; oder, um mich anders auszudrücken, daß der Diebstahl .mit allen denjenigen Umständen begleitet fei, welche denselben, nach dem Ausdrucke des franzosischen Gefetzes, zu einem Verbrechen stempeln.

Ebenso verhält es sich mit Entfremdung öffentlicher Gelder von Seite eines Beamten des Staats, der über solche .Dîechnung zu führen hat; die entwendete Summe

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·muß 3000 Franken übersteigen, um eine Auslieferung statthaft z« machen.

Enthalt der ...Berhaftsbefehl neben einem in dem ..Ber« trage vorgesehenen Verbrechen noch andere in demselben nicht vorgesehene Verbrechen oder Vergehen, so verlangt die französische Regierung gewöhnlich, entweder daß man sich jeder gerichtlichen Verfolgung dieser letztern Hand« Jungen entschlage, oder daß man sich zum Gegenrechte »erpflichte. Es tnuß jedoch hier Beigefügt werden, dag die französische 9iegierung selbst anerkennt, die in dem SJertrag enthaltene Aufzählung der Verbrechen fei nur als eine andeutende und nicht als eine bestimmt fcegränzende anzufehen; auch gestattet sie oft die Auslieferung für nicht im Vertrage aufgeführte Verbrechen. Jn einigen Tagen vmrd der in Havre verhaftete ©ottlieo Albrecht ans dem Kanton Aargau den schweizerischen Behörden ausgeliefert werden. Seine Auslieferung wurde in Folge einer An* flage aus Nothzucht gestattet, ein Verbrechen, das übrigens in allen ueuern Sluslieferungsverträgen ».begriffen wird.

Das Begehren muß stets auf diplomatischem Wege geschehen und daher an den Herrn Minister des Auswär« tigen gerichtet sein, der dasselbe dem Siegelbewahrer zur Würdigung unterstellt. Weder dem Bundesrathe noch den Kantonsregierungen würde es gestattet, sich an die Depar« tementalbehörden zu wenden, denen es unterfagt ist, mit den fremden Behörden zu korrefpondiren.

Aber gleichzeitig wie ich mein Begehren an den Minister des Auswärtigen stelle, wende ich mich auch an denjenigen des Jnnern und öfter.? auch an den Polizeipräfekten, da* nn't sie Nachforschungen anstellen und sich der bezeichneten Personen versichern möchten.

302 Die Auslieferung wird durch eine Ordonnanz der ausübenden Gewalt gestattet; es erfordert gewöhnlich einen Monat, zuweilen mehr Zeit, sie zu erhalten. Die des obbenannten Albrecht z. B., die ich im Anfange Novembers verlangt hatte, ist erst vor einigen Tagen und in Folge wiederholter Verwendung von meiner Seite her, gestattet worden.

Die Verzögerung, eine unausweichliche Folge des vor* gefchriebenen Geschäftsganges, würde wenig Uebelstände darbieten, wenn der Herr Minister des Jnnern sich stets herbeiließe, die Befehle zu Nachforfchungen und zu vorläufiger Festnahme zu ertheilen, aber ich habe Grund zu glauben, daß derartige Begehren oft liegen bleiben. Es hat sich sogar schon zugetragen, daß es flüchtigen Verfcrechern gelang, sich in Havre einzuschiffen, ohne daß der Staatsanwalt dein Begehren unfers Konfuls um ihre Verhaftnahme Folge gegeben hätte. Freilich hat in diesem Augenblick Herr Wanner sich der Unterstützung, die er findet, nur zu erfreuen.

Dieser zu bedauernde Umstand, der bei vielen Gelegenheiten den Schuldigen die Flucht möglich macht, hatte im Jahr 1844 den Vorort veranlaßt, von der französischen Regierung zu Begehren, sie möchte ihren Staatsanwälten die Vollmacht ertheilen, die Verhastnahme von beinzich* tigten, nach Frankreich geflüchteten Schweizern anzuordnen, sobald sie von ihrer Gegenwart im Königreiche und dem gegen sie gestellten Auslieferungsbegehren Kenntniß hätten.

Unterm 18. September 1844 antwortete die sranzösifche Regierung, die Staatsanwälte könnten Fremde nur dann festnehmen, wenn sie ein Verbrechen in Frankreich .·begangen hätten oder im Zustande notorischen ...Bagabun« direns sich befinden, und die vollziehende Behörde hätte wohl in Folge des Gesetze..? .oom 10. ...ßendemiaire dc..3

303

Jahres IV das Recht, die nicht mit regelmäßigen Pässen »ersehenen Fremden einige Zeit lang gefangen zu halten, sei aber verpflichtet, sie wieder freizugeben, sowie sie sich über Wohnung und SuBsistenzmittel ausgewiesen hätten.

Der Augenblick scheint mir zu neuen Eröffnungen im Sinne derer von 1844 nicht sehr günstig. Mir scheint es besser, den »on den Legisten gemachten Schwierigkeiten in der Praxis auszuweichen und so geschieht es meinerseits. Jch muß sagen, daß seit der Erwählung des Präsidenten meine Bemühungen nicht unnütz sind.

Jch fasse mich hier zusammen: Das Auslieferungsbegehren muß mit einem Urtheilssprua) oder einem Verhaftbefehl begleitet sein. Die Lega-, lisation dieses Aktes ist nicht nöthig ; wenn man sie französisch abfaßt, vermeidet man die aus der offiziellen Ueberfetzung hervorgehenden Verzögerungen. Das Signalement muß beigefügt werden.

Wenn ein durch den Vertrag vorgesehenes Verbrechen vorliegt, muß man sich begnügen, dieses allein anzuführen, ohne Beschuldigungen anderer Art beizufügen. Wenn der Vertrag das Verbrechen nicht erwähnt, wird es angemessen sein, die Reziprozität anzubieten.

Der auszuliefernde Beinzichtigte muß ein Schweizer sein, oder wenn es ein Fremder ist, wird man wohl thun, sich vorgängig cm feine Regierung zu wenden, um ihre Beistimmung oder die Mittheilung der Gründe ihrer Weigerung zu begehren.

Es ist durchaus notwendig, den diplomatifchen Weg

einzuschlagen. Der schweizerische Geschäftsträger wendet

sich an den Minister des Auswärtigen und gleichzeitig an denjenigen des Jnnern, und, wenn es am Ort ist, an den Polizeipräfekten, um die Arrestation vor Erfüllung aller nöthigen Formalitäten zu erlangen.

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Man kann das Begehren auch durch die Sßermittlung des französifchen Ministers in der Schweiz stellen.

Jch glaube es sei besser zu warten, bis die neue Ordnung der Dinge besser konfolidirt ist, ehe man eine Verbesserung in der Weise der Vollziehung des ...ßertrages anregt, - einstweilen werde ich mich bemühen, in der.

Praxis die Bezeichneten Uebelstände möglichst zu .verringern.

Mit dem Wunsche, Tit., es mochten die ertheilten Erläuterungen ihren Erwartungen entsprechen je.

(Folgen die Unterschriften.)

Verordnung, betreffend die Verausgabe eines Bundesblattes.

Vom 5. März 1849.

D e r B u n d e s r a t h d e r schweizerischen Eidgenossenschast verordnet: §. 1. Es erscheint wöchentlich wenigstens einmal und zwar in der Regel am Samstag ein Bundesblatt in deutfcher und französifcher Sprache, welches unter-der Leitung der Bundeskanzlei herausgegeben wird; §. 2. Das Bundesblatt zerfällt in zwei Theile : Jn den ersten Theil werden aufgenommen: Die Gesetze und Befchlüsse der Bundesversammlung, die Verordnungen und Befchlüsse des Bundesrathes, ..Beröffentlichungen eidgenöfsischer Gerichte; die Entwürfe zu Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen; die »on den Bundesbehörden getroffenen Wahlen, Auskündungen;

305 offizielle Mittheifungen und Schlußnahmen der Bundesbehörden, die sich zur Veröffentlichung eignen.

§. 3. Jn den zweiten Theil fallen :

Amtliche Erlasse von ßantonalbehörden, deren Aufnahme »erlangt wird, Ankündigungeu und Publikationen von .Sor* .porationen oder, Privatperfonen.

§. 4. Jnsertionen von Kantonalbehörden, Korporatioa nen und Privaten werden nur gegen die Einrückungsgefcühr von' einem Batzen für die Zeile oder deren Raunt aufgenommen, und es sind dieselben unter Beilegung de.,?

Betrages frankirt an die Expedition des Bundesblattes zu adrefsiren.

§. 5. Das Abonnement, welches für das ganze Jahr und zum voraus bezahlt werden muß, beträgt für den Jahrgang drei Schweizerfranken.

§. 6. Das Bundesblatt wird den Abonnenten in der

ganzen Schweiz postfrei geliefert, auch ist dieses Blatt, infolge feines offiziellen Charakters, gleich den übrigen Sendungen der Bundesbehörden von jeder Stempelgebühr befreit.

§. 7. Freieieniplare erhalten: Die Mitglieder des National- und Ständerathes, die Departemente des Bundesrathes und andere eidgeuössische Beamte, nach dem Entscheide des Bundesrathes, jede Kantonsregierung drei Exemplare.

§. 8. Der Drucker hat die ganze Expedition und die damit verbundene Korrespondenz zu besorgen, wofür ihm

eine billige Entschädigung zu bewilligen ist.

§. 9. Vierteljährlich hat die Expedition Rechnung abzulegen. Der Bundeskanzlei bleibt es indessen vorbehalten, auch in der Zwischenzeit beliebig -oon den Büchern und den Rechnungen Einsicht zu nehmen.

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£tozeichuiß der

Räumlich-feiten, welche die eidgenösjtschen Bundesbehorden bedürsen, und die laut Beschluß der Bun« desversammlung vom 25.5Bintermonat 1848 von der Bundesstadt angewiesen und unterhalten werden müssen.

Beschlossen den 14. Februar 1849.

I. Bundesversammlung.

a. N a t i o n a l r a t h . Derselbe bedarf: 1) Einen Sitzungssaal mit Tribünen für die Zuhörer und Räumlichkeiten für die Redaktoren. ~ Diefer Saal muß für wenigstens 160 Personen eingerichtet und hinlänglich geräumig sein, um eine Vermehrung der Stuhlung zuzulassen. Auch ist dafür zu sorgen, daß an den Plätzen geschrieben werden kann.

2) Zwei Zimmer für Kommifsionalberathnngen, welche zugleich als Abstandszimmer dienen.

3) Ein .......orzimmer zur Aufbewahrung »on Kleidungsstücken und andern Effekten.

b. Der S t ä n d e r a t h bedarf: 1) Einen Sitzungssaal mit Tribünen für die Zuhörer

und Räumlichkeiten für die Redaktoren. Die Plätze sind auch hier so einzurichten, daß die Mitglieder der Behörde schreiben können.

2) Zwei Zimmer für Kommissionalberathungen, welche

zugleich als Abstandszimmer dienen.

3) Ein Vorzimmer zur Aufbewahrung von Kleidungsstocken und andern Effekten.

307 II. Der Bundcsratb.

Für den Bwndesrath ist in Anspruch zu nehmen:

i) Ein Sitzungssaal.

2) Ein Empfangssaal (Salon).

3) Zwei Zimmer für Kommifsionen und Konferenzen.

4) Zwei anständige Wartzimmer im Erdgeschoß und im ersten Stock.

5) Ein Zimmer für eine kleinere Bibliothek, in welchem gleichzeitig Zeitschriften und 3eit"H8''-n aufgelegt und De* quem gelefen werden können.

6) Vier Weibelzimmer, welche auf die verschiedenen Abtheilungen, in denen die Büreaur sich befinden, angemessen zu vertheilen sind.

IH. Die Departemente des Bundesrathes.

A. Das politische D e p a r t e m e n t bedarf:

· 1) Ein Arbeitszimmer für den Vorstand, ganz in der Nähe des Empfangsfalons.

2) Ein Zimmer für das Sekretariat B. Das D e p a r t e m e n t des J n n e r n bedarf: 1) "Sin Zimmer für den Vorstand.

2) Ein Zimmer für das Sekretariat.

C. Das Militördepartement bedarf: 1) Ein Arbeitszimmer für den Chef des Departements.

2) Ein Zimmer für das Sekretariat.

3) Ein Kommifsionszimmer.

4) Ein geräumiges Bureau für die Kriegskanzlei.

5) Ein Zimmer für Bücher, Karten, Pläne, Modelle und geodätische Instrumente.

6) Drei Zimmer für das Kommissariat.

7) Drei Zimmer für anderweitige Militärbearnte.

308 D. Da..? F i n a n z d e p a r t e m e n t bedarf: 1) ©n Arbeitszimmer sür den SSorstand des Departements.

2) Ein Zimmer für das Sekretariat.

3) Ein Bureau für den Buchhalter.

4) Ein Bureau für den Kassier.

5) Ein Büreau für das Kanzleiperfonal.

6) Zwei an das Arbeitszimmer des Vorstands anfloßende, sichere, helle und feuerfeste Gewölbe.

E. Das Z oll-und Handelsd e p a r t e m e n t bedarf: 1) Ein Zimmer sür den De-parteinentsvorsteher 2) Ein Zimmer sür das Sekretariat.

3) Ein Zimmer sür den Ofcerzolldirektor mit einem Kabine, für das Sekretariat.

4) Ein Zimmer für das Büreau des Zollwefens, in Welchem einige Angestellte und Kopisten Platz finden.

5) Sin Zi-ninet sür den Zollkontrollenr und einen Oîechnungsbeamten.

F. Das Post» und B a u d e p a r l e m e n t bedarf: n) Für das Departement: 1) Sin -.Bureau fur den Vorsteher des Departements.

2) Ein Böerau sür das Sekretariat.

b. Ffir die Postbehörden.

1) Ein großes Sitzungszimmer für Kommissionen und Konferenzen.

2) Ein gerdumiges Audienz- und Arbeitszimmer für den Generalpoitdirektor.

3) Ein Zimmer sür den Oberinspektor, ne....!.- einem .Bureau sûr dessen Beamtete.

4) Ein Zimmer für das O&erpostsekretariat.

5) Ein Kanzleizimmer für vier Personen.

6) Ein Zimmer für den Oberpostkontrolleur.

309 7) Ein Kanzleizimmer für das Personal beö Rechnungsbüreaus, etwa vier Personen.

8) Ein Zimmer zur Aufbewahrung »on Bureaumate» rial, Tabellen, Drucksachen, Karten u. s. ».

G. Das Justiz-und P o l i z e i d e p a r t e m e n t Bedarf: 1) Ein geräumiges Ziininer für den Borstand deö .Öe* -parternents.

2) Ein Zimmer für das Sekretariat.

3) Ein geräumiges Zimmer für andere Beamte.

IV. Die Bundeskanzlet.

Sie bedarf

a. an Archiven: l).Ein geräumiges Lokal für das helvetische Archiv.

2) Zwei große Lokale für daö eidgenössifche Archiv, d. h. für die Akten von 1803 bis 5. November 1848.

3) Vier große Lokale für die Akten ber neuen Bunde*.

Behörden.

4) Ein Zimmer für den Archivar und dessen Gehülfen.

Dabei ist zu beachten, daß die bauliche Einrichtung so getroffen werden muß, daß sämmtliche Archivlokale geheizt werden können, theils weil nur in diesem Falle die Arbeiten ununterbrochen fortgesetzt werden können, und theils weil der Wechsel von Kälte und Wärme äußerst nach* .heilig auf die Schriften einwirkt.

b. 3ln Kanzleilokalen: 1) Ein geräumiges Arbeitszimmer für den Kanzler.

2) Ein gleiches für den Stellvertreter desselben.

3) ©n Zimmer für die Registratur.

4) Ein großes Bureau für die Erpeditionssekretäre und Kopisten.

5) Ein Zimmer für drei Uebersetzer.

6) Ein Lokal zur Aufbewahrung von Drucksachen und

310 altern Schriften, die nicht gerade sehr häufig zur Hand gebracht werden müssen, die jedoch nicht fofort in das Archi» abgegeben werden können.

7) Ein Zimmer für »erfchiedene Handarbeiten, wie Packen u. s. w.

c. Au Wohnungen für die beiden ersten Kanzleibeamten : 1) Eine Wohnung für den Kanzler von sieben Zimrnern, nebst Küche, Holzbehälter und Keller.

2) Eine Wohnung für den Stellvertreter des Kanzlers von sieben Zimmern, nebst Küche, Holzbehälter und Keller.

V. Räumlichkeiten für das Allgemeine.

1) Eine Wachtstnbe mit Ossizierszimmer.

2) Sin Zimmer für den Portier.

3) Eine kleine Wohnung für denselben.

4) Ein Lokal zur Reinigung der Lampen und anderer Gegenstände.

5) Ein oder zwei Vorrathszimmer zur Aufbewahrung von allerlei Hausgeräthfchaften.

6) Holzbehälter.

7) Abtritte in genügender Zahl.

8) Einrichtungen zur Dampfheizung, die zugleich zur Sicherung gegen Feuersgefahr verwendet werden sollten.

VL Allgemeine Bemerkungen.

Der Bundesrath ist bei der Zusammenstellung dieses Verzeichnisses von der bestimmten Voraussetzung ausgegangen, daß die oben näher bezeichneten Räumlichkeiten alle in e i n e m und d e m s e l b e n Gebäude angewiesen werden, weil nur in diesem Falle ein schleuniger, geregelter und einheitlicher Geschäftsgang möglich wird.

Jm Allgemeinen ist fodann zu wünschen, daß das neue Bundesgebäude eine nach allen Seiten und besonders gegen Mittag freie Lage erhalte.

311 Jn dem Kellergeschoß sind zwar allerdings nur für die Wohnungen der beiden Kanzleibeamten, und für die Einrichtung der Dampfheizung Keller verlangt worden, es wäre aber, aus ..Rücksicht größerer Wohnlichkeit, sehr z« wünfchen, daß unter dem ganzen Gebäude Keller angefcracht würden, zumal die städtifche Behörde diefelben ohne Zweifel init Vorth-eil benutzen und hiednrch sich für die Mehrkosten wenigstens theilweife fchadlos halten könnte.

Auch auf Erstellung eines oder zweier Brunnen ist Bedacht zu nehmen. Die Zimmer der Sekretäre sind jedenfalls so anzubringen, daß sie mit ihrem Departementschef leicht in unmittelbare Verbindung treten können, sowie überhaupt .die zu einem Departemente gehörenden Abtheilungen in nahe Verbindung mit den Zimmern der De» partementsvorsteher zu bringen sind.

Sämmtliche Bureaux, sowie die Zimmer der Sekretäre sind auch so einzurichten, daß dort leicht Schränke und Gestelle für die Registraturen und Bücher angebracht wer* den können.

Obiges Verzeichniß wurde vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 14. Hornung angenommen und der Regierung von Bern zu Handen der Stadtbehörde von Bern im Begleite nachfolgender Bemerkungen mitgetheilt : Am Schlüsse dieses Verzeichnisses hat der Bundesratl) nur noch die Bemerkung zu machen, daß er bei Entwerfung desselben nur aus diejenigen Lokalitäten Rucksicht genommen hat, die nach jetzt leicht voraussichtlichen Bedürfnissen als nothwendig erfcheinen und die in den neuen Bau unzweifelhaft gehören.

Es ist daher namentlich der Münzstätte keine Erwähnung gethan worden, fowie auch auf bedeutende Ausdehnung dermaliger Verwaltungen, die sowohl beim

312 Militär- als Beim Zoll- und Postdepartement eintreten könnte, oder auf Zentralisirung anderer .-.ßerwaltungszweige keine Rücksicht genommen worden ist.

Desgleichen ist es bisher noch ganz unentschieden geBlieben, wo die Gerichtsbehörden und die mit denselben in nächster Verbindung stehenden Beamten ihren Sitz nehinen »erden.

Was nun das Verfahren bei Ausführung eines neuen Baues betrifft, so empfiehlt der Bundesrath, das neue großartige Werk zu einer wahrhaft eidgenössischen Sache zu .machen, und nicht nur durch Eröffnung freier Konkurrenz zur Eingabe von Plänen die Bautalente, die in der (Schweiz vorhanden sind, zur Thätigkeit zu wecken, und sich für Schönheit und Zweckmäßigkeit der neuen Bauten mannigfaltige Vorschläge eingeben zu lassen, sondern auch, fowohl bei Begutachtung des Programmes als bei Prüsung der einzugehenden Pläne den bereits testehenden Architektenverein in Anspruch zu nehmen.

Jedenfalls muß auch darauf bestanden werden, daß der schweizerische Bundesrath von dem Programme, sowie »on der Wahl des Platzes für das Gebäude »or dem definitiven Entscheide in beiden Beziehungen Kenntniß er-

palte, damit es ihm möglich werde, allfällige Bemerlungen und Wünfche rechtzeitig anzubringen und geltend ju machen.

(Folgen die Unterfchriften.)

313

Aus Mittheilungen des schweizerischen Generalkonsulats i« Neapel vom 21. und 24. .vorigen Monats geht hervor, daß demselben vom Ministerium die offizielle Mittheilung gemacht worden ist, daß von Anfang April...- an der Hafen und Meer&ufen nel>fi Umgegend wm Palermo fclockirt und die Feindseligkeiten gegen -Sizilien Urnen Kurzem feeginnen werden. Hiermit wurde die Einladung »erfunden, daß die in Palermo eta&lirten Schweizerhäuser ihre Waaren so gut als niöglich in Sicherheit ....ringen möchten, indem sür allfällige Verluste, welche infolge der Kriegeereignisse entstehen konnten, eine Entschädigung nicht geleistet würde.

Um daherigen spätem Reklamationen »orzufceugen, sei diese Mittheilung offiziell gemacht worden, um die Schweizerhäuser »on dem Stande der Dinge rechtzeitig iu Äenntniß zu setzen und »or Schaden zu warnen.

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Verhandlungen des Bundesrathes. (Fortsetzung.)

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1849

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.04.1849

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297-313

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10 000 057

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