Anhang 1

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) vom 6. Oktober 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20052, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt: a.

die Gewährung von Beiträgen des Bundes an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren Bildungsanstalten (tertiärer Bildungsbereich);

b.

die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen;

c.

die Förderung der interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich.

Art. 2

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1 2

a.

Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausoder Weiterbildung ausgerichtet werden und die nicht zurückbezahlt werden müssen;

b.

Studiendarlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Aus- oder Weiterbildung ausgerichtet werden und die zurückbezahlt werden müssen.

SR 101; AS ... (BBl 2003 6591) BBl 2005 6029

2005-1693

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Schaffung und Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). BG

2. Abschnitt: Bundesbeiträge Art. 3

Grundsätze

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an ihre jährlichen Aufwendungen für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich.

1

Er gewährt den Kantonen Beiträge unter der Voraussetzung, dass sie die Artikel 5­11 einhalten.

2

3

Die Bundesbeiträge werden in pauschalierter Form ausgerichtet.

Art. 4

Bemessung der Bundesbeiträge

Der Kredit des Bundes für Stipendien und Studiendarlehen wird auf die einzelnen Kantone nach Massgabe ihrer Bevölkerung aufgeteilt.

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen Art. 5

Empfängerinnen und Empfänger von Stipendien und Studiendarlehen

Empfängerinnen und Empfänger von Stipendien und Studiendarlehen sind:

3 4 5

a.

Schweizer Bürgerinnen und Bürger;

b.

Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz;

c.

in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;

d.

Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit sie gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) in der Fassung des Protokolls vom 26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind;

e.

Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), soweit sie gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 20015

SR 0.142.112.681 AS 2006 995 SR 0.632.31

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zur Änderung des EFTA-Übereinkommens in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt sind.

Art. 6

Eignung der gesuchstellenden Person

Bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen ist zu berücksichtigen, ob die gesuchstellende Person für die Ausbildung geeignet ist.

1

Geeignet für eine Ausbildung ist, wer die Aufnahme- und die Promotionsbestimmungen der Ausbildungsstätte erfüllt.

2

Art. 7

Anerkannte Ausbildungsstätten

Stipendien und Studiendarlehen werden ausgerichtet für Ausbildungen an Ausbildungsstätten, die vom Bund oder vom Kanton anerkannt sind.

Art. 8

Freie Wahl von Studienrichtung und Studienort

Die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen darf nicht von der Wahl der Studienrichtung oder des Studienortes abhängig gemacht werden.

Art. 9

Dauer

Stipendien und Studiendarlehen werden für die für die Ausbildung geltende Regelstudiendauer ausgerichtet.

1

Für mehrjährige Ausbildungsgänge werden die Beiträge bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus ausgerichtet.

2

Art. 10

Besondere Ausbildungsstrukturen

Zeitlich und inhaltlich besonders ausgestalteten Studiengängen ist bei der Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen im Einzelfall gebührend Rechnung zu tragen.

Art. 11

Wechsel der Ausbildung

Wird die Ausbildung aus wichtigen Gründen gewechselt, so werden auch für die neue Ausbildung Beiträge ausgerichtet.

4. Abschnitt: Zuständiger Kanton Art. 12 Stipendien und Studiendarlehen werden von dem Kanton ausgerichtet, in dem die gesuchstellende Person stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.

1

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2

Der stipendienrechtliche Wohnsitz ist: a.

der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde;

b.

für Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen (Auslandschweizerinnen und -schweizer): der Heimatkanton;

c.

für mündige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben: der zivilrechtliche Wohnsitz; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem betreffenden Kanton zur Betreuung zugewiesen sind;

d.

für mündige Personen, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung und vor Beginn der Ausbildung, für die sie Stipendien oder Studiendarlehen beanspruchen, während mindestens zwei Jahren in einem Kanton wohnhaft und dort auf Grund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren: dieser Kanton.

Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.

3

5. Abschnitt: Förderung der interkantonalen Harmonisierung und Statistik Art. 13

Förderung der interkantonalen Harmonisierung

Der Bund kann sich im Rahmen der bewilligten Kredite an Massnahmen zur interkantonalen Harmonisierung der Stipendien und Studiendarlehen beteiligen.

1

Die Leistungen des Bundes dürfen nicht höher sein als die gesamthaften Leistungen der Kantone.

2

Art. 14

Statistik

Die Kantone stellen dem Bund ihre Daten zur Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Statistik zur Verfügung.

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6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Ausbildungsbeihilfengesetz vom 19. März 19656 wird aufgehoben.

6

AS 1965 477, 1979 1687, 1999 2374

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