06.039 Bericht über die im Jahr 2005 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 17. Mai 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2005 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. Mai 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2005-3052

4789

Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmungen verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2005 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz während des letzten Jahres ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

Der Umfang des Berichts sowie der Anteil der einzelnen Departemente an den abgeschlossenen Verträgen entsprechen ungefähr dem letztjährigen Bericht.

4790

Inhaltsverzeichnis Übersicht

4790

Liste der Abkürzungen

4814

1 Einleitung

4817

2 Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit 4819 2.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 4819 2.1.1 Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen 4819 2.1.1.1 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Volksrepublik Bangladesch betreffend die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Projekt «Reaching Out of School Children», abgeschlossen am 10. Februar 2005 4819 2.1.1.2 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) über Kostenteilung unter Drittparteien für das «Essential Institutional Reforms Operationalisation Programme (EIROP) », abgeschlossen am 5. Januar 2005 4820 2.1.1.3 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt «Gender Responsive Budgeting Initiative (GRBI)» in Pakistan, abgeschlossen am 5. Juli 2005 4821 2.1.1.4 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt «2005 Afghan Elections Phase II», abgeschlossen am 17. April 2005 4822 2.1.1.5 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt «2005 Afghan Elections Phase II», abgeschlossen am 14. September 2005 4823 2.1.1.6 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend eines Beitrages an das Programm «Child Protection and Empowerment of Adolescents (CPEA)» in Pakistan, abgeschlossen am 27. Juli 2005 4824 2.1.1.7 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend eines Beitrages an den «Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery» in Afghanistan, abgeschlossen am 29. Mai 2005 4825

4791

2.1.1.8 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Gender-Programm (Gender Support Programme/GSP) in Pakistan, abgeschlossen am 23. Dezember 2005 4826 2.1.1.9 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags an den Thematischen Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, «Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery» in Afghanistan, abgeschlossen am 7. Dezember 2005 4827 2.1.1.10 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Erdbeben ­ Wegschaffen von Geröll und Einrichtung von Notunterkünften im Rahmen eines Wiederaufbau-Programms «Rubble Removal and Emergency Housing Recovery Programme (RHP)», abgeschlossen am 23. Dezember 2005 4828 2.1.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Supporting Public Administration Reform in Cao Bang», abgeschlossen am 28. Januar 2005 4829 2.1.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Capacity Building of the Institute for the Environment and Resources», abgeschlossen am 31. Mai 2005 4830 2.1.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich «Laos Extension for Agriculture Project», abgeschlossen am 25. Juli 2005 4831 2.1.1.14 Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Schweiz, Kanada, Dänemark, den Niederlanden, Schweden bezüglich «The International Support Group for Natural Resources and Environment», abgeschlossen am 1. Februar 2005 4832 2.1.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Nepal bezüglich «Nepal Swiss Community Forestry Project», abgeschlossen am 29. Juli 2005 4833 2.1.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea bezüglich «Pilot Agricultural Credit Scheme», abgeschlossen am 15. September 2005 4834 2.1.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Poverty Alleviation through Livestock Development in the Northern uplands of Vietnam», abgeschlossen am 15. September 2005 4835

4792

2.1.1.18 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Capacity Development of the National Human Rights Commission», abgeschlossen am 2. März 2005 4836 2.1.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich «Capacity Building of the State Veterinary Drug Testing Laboratory», abgeschlossen am 3. August 2005 4837 2.1.1.20 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), der Politischen Abteilung IV und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCHR) bezüglich «Establishment of an Office of the High Commissioner for Human Rights in Nepal», abgeschlossen am 31. Oktober 2005 4838 2.1.1.21 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zuammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Strengthening the Management of Public Health Emergencies in Vietnam», abgeschlossen am 16. November 2005 4839 2.1.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland bezüglich «Vietnam: Harmonization of Official Development Assistance Management procedures», abgeschlossen am 9. Dezember 2005 4840 2.1.1.23 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 2. Phase des «Programme de réhabilitation de la piste Abéché ­ Goz-Beïda dans la Région du Ouaddaï», abgeschlossen am 24. Mai 2005 4841 2.1.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour les départements Tandjilé ouest, Logones occidental et oriental, Mayo Dallah, Kabbia et Mont Illi», abgeschlossen am 24. Mai 2005 4842 2.1.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour les départements Bahr Kôh, Mandoul et Lac Iro», abgeschlossen am 24. Mai 2005 4843 2.1.1.26 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour le département de l'Ennedi», abgeschlossen am 24. Mai 2005 4844 2.1.1.27 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour le département du Bahr al Ghazal et du Kanem», abgeschlossen am 24. Mai 2005 4845

4793

2.1.1.28 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de dévloppement régional pour le département du Batha ouest et Batha est et le Fitri», abgeschlossen am 24. Mai 2005 4846 2.1.1.29 Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour les départements de Biltine, d'Assoungha et du Ouaddaï», abgeschlossen am 24. Mai 2005 4847 2.1.1.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Benin, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und afrikanische Integration, bezüglich der Phase V des Gesundheitsprogramms, abgeschlossen am 12. Juli 2005 4848 2.1.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch den Kanton Jura und Kamerun, vertreten durch den Minister für auswärtige Angelegenheiten, betreffend die ländliche Entwicklung und das Grundgesundheitswesen im Departement der Lékié, abgeschlossen am 28. Juli 2005 4849 2.1.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Gender-Programms Niger, Phase 4, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4850 2.1.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Programms lokale Entwicklung in Maradi, Phase 4, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4851 2.1.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in Niger, Phase 4, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4852 2.1.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Viehzuchtprogramms, Phase 4, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4853 2.1.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Programms lokale Entwicklung in Tillabéry, Phase 3, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4854 2.1.1.37 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Programms zur Autopromotion von Bauern, Phase 2, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4855 2.1.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Programms nicht formelle Bildung, Phase 2, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4856 2.1.1.39 Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich eines Infrastrukturprogramms in der nördlichen Region Tera, Phase 1, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4857 2.1.1.40 Abkommen zwischen der Schweiz und Senegal bezüglich des Programms zur Stärkung der Kapazitäten der Akteure in ländlichen Gebieten, abgeschlossen am 2. Dezember 2005 4858

4794

2.1.1.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich das «Rural Livelihood Development Programme», abgeschlossen am 24. Mai 2005 4859 2.1.1.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Madagaskar, vertreten durch das Ministerium für Dezentralisierung und Raumplanung (MDAT), bezüglich die Nationale Strategie für regionale und kommunale Entwicklung, abgeschlossen am 24. Juni 2005 4860 2.1.1.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Madagaskar, vertreten durch den Obersten Rat für Korruptionsbekämpfung, bezüglich eines Projekts zur Unterstützung des Obersten Rates für Korruptionsbekämpfung, abgeschlossen am 24. Februar 2005 4861 2.1.1.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ruanda, vertreten durch die Rwanda Information Technology Authority (RITA), betreffend ein Beitrag an ein «Information and Communication Technology Service Centre (ICT)» in Kibuye, abgeschlossen am 11. Juli 2005 4862 2.1.1.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Programms zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit in der Provinz Kibuye, abgeschlossen am 13. Mai 2005 4863 2.1.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Ruanda, vertreten durch das Ministerium für Lokalverwaltung, Gemeindeentwicklung und Sozialwesen, bezüglich des Programms «Paix et Décentralisation dans la Province de Kibuye», abgeschlossen am 13. April 2005 4864 2.1.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Unterstützung des nationalen Malariabekämpfungsprogramms «NETCELL», abgeschlossen am 15. Juli 2005 4865 2.1.1.48 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo», abgeschlossen am 30. September 2005 4866

4795

2.1.1.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Gesundheitsprogramm, abgeschlossen am 24. November 2005 2.1.1.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Armutsreduktionsstrategie in Tansania, abgeschlossen am 24. November 2005 2.1.1.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Südafrika, vertreten durch das Departement für Wasser- und Forstwirtschaft, betreffend ein Projekt zur Unterstützung der Lokalregierungen im Wassersektor, abgeschlossen am 18. November 2005 2.1.1.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Orthopädie-Institut von Muhimbili, abgeschlossen am 8. Dezember 2005 2.1.1.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts Berufsbildung und lokale Entwicklung (PROCEDE), abgeschlossen am 11. April 2005 2.1.1.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für technische Zusammenarbeit, bezüglich der dritten Phase des Programms zur integrierten Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft (PROMIPAC), abgeschlossen am 12. April 2005 2.1.1.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der dritten Phase des Programms zur Kleinunternehmensförderung (PROEMPRESA), abgeschlossen am 29. März 2005 2.1.1.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der dritten Phase des Programms zur Förderung des integrierten Pflanzenschutzes (PROMIPAC), abgeschlossen am 23. Juni 2005

4796

4867

4868

4869

4870

4871

4872

4873

4874

2.1.1.57 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Dezentralisierung und der lokalen Entwicklung (PDDL), abgeschlossen am 11. April 2005 4875 2.1.1.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das peruanische Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI), bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmen (APOMIPE), abgeschlossen am 7. April 2005 4876 2.1.1.59 Notenaustausch zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Unterstützung der dritten Phase des Projektes PADEM (Programa de Apoyo a la Democracia Municipal) zur Stärkung von lokaler Demokratisierungsprozesse und der Gemeindeentwicklung, abgeschlossen am 19. Januar 2005 4877 2.1.1.60 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Büro des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen in Haiti, bezüglich Veröffentlichung einer Studie über die Situation in Bezug leichter Waffen in diesem Land, abgeschlossen am 17. November 2005 4878 2.1.1.61 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Nicaragua, vertreten durch das Nationale Institut für Territorialstudien (INETER), bezüglich eines Beitrags zur Erfassung von Grundwasservorkommen im Rahmen des Trinkwasserprogramms AGUASAN, vom 28. Juli 2005 4879 2.1.1.62 Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium und das Vizeministerium für Justiz, bezüglich der Unterstützung des Projektes «Pueblos Indígenas y Empoderamiento» (Indigene Völker und Ermächtigung) zur Förderung der Menschenrechte insbesondere diejenigen der indigenen Bevölkerung, abgeschlossen am 8. Dezember 2005 4880 2.1.1.63 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und United Nations Interim Administration Mission
in Kosovo (UNMIK), handelnd im Auftrag von Provisional Institutions of Self Government (PISG), betreffend «Women Business Development Project (WBDP)», abgeschlossen am 15. Dezember 2004 4881

4797

2.1.1.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina bezüglich Förderung der Wirtschaftsentwicklung und Verbesserung der Beschäftigungslage in Bosnien und Herzegowina: Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen in Nordbosnien, abgeschlossen am 5. Juni 2005 4882 2.1.1.65 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), vertreten durch das Kooperationsbüro in Bosnien und Herzegowina, und dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) bezüglich Gewährung eines Beitrages an das Projekt «Poverty Reduction Roundtable: Achieving MDG1 in Bosnia and Herzegovina», abgeschlossen am 7. Juni 2005 4883 2.1.1.66 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Aussenhandel und Wirtschaftsbeziehungen, das Gesundheitsministerium der Föderation Bosnien und Herzegowina und das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt der Republika Srpska bezüglich Durchführung des Projekts «Familienmedizin in Bosnien und Herzegowina» (Phase 3), abgeschlossen am 29. März 2005 4884 2.1.1.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Regierung von Serbien und Montenegro, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich «Support to the Ministry of Foreign Affairs of Serbia and Montenegro», abgeschlossen am 28. Juni 2005 4885 2.1.1.68 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Cacak, bezüglich «Technical Cooperation in the Establishment of a Regional Centre for Professional Development of Education Personnel», abgeschlossen am 10. März 2005 4886 2.1.1.69 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Serbien, vertreten durch das Erziehungsministerium bezüglich «Financial Contribution to the Project: Education Reform Coordination Unit (ERCU), Phase 2003­2006», abgeschlossen am 14. Oktober 2005 4887

4798

2.1.1.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Technische Planung, bezüglich «Pelister Mountain Conservation Project», abgeschlossen am 14. Juli 2005 4888 2.1.1.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Rumänien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, abgeschlossen am 27. Juli 2005 4889 2.1.1.72 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Ministerrat Albaniens über die Modernisierung der Landesarchive Albaniens (Phase III, März 2005­Februar 2008), abgeschlossen am 19. Mai 2005 4890 2.1.1.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Kirgisistan, vertreten durch die Nationale Agentur für die Eintragung von Grundstücksrechten, bezüglich des Projekts «Rechtshilfe für die Landbevölkerung», abgeschlossen am 14. Juni 2005 4891 2.1.1.74 Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Agentur für technische Zusammenarbeit und Entwicklung (ACTED) bezüglich des «Pamir High Mountains Integrated Project», abgeschlossen am 5. September 2005 4892 2.1.1.75 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNOEntwicklungsprogramm (UNDP) für die Umsetzung eines E-Governance-Systems für die Verwaltung in Armenien, abgeschlossen am 26. Mai 2005 4893 2.1.1.76 Rahmenvereinbarung zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich Entsendung von Experten, Abordnung von leitenden Angestellten und Unterstützung des Feldpersonals der Weltgesundheitsorganisation in Notsituationen, abgeschlossen am 26. Juni 2005 4894 2.1.1.77 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich «The Project Rehabilitation of the Special Hospital for pulmonary diseases Dr. Vasa SavicZrenjanin, department in Jasa Tomic, after the floods», abgeschlossen am 30. September 2005 4895

4799

2.1.1.78 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Armenien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, bezüglich Durchführung des Projekts «soziale Fürsorge- und Gesundheitszentrum sowie sozialer Wohnungsbau in einem dafür geeigneten Umfeld», «Socio-Healthcare Center and Social Housing in Supportive Environment» in KanakerZeytun (Yerevan), abgeschlossen am 6. September 2005 4896 2.1.1.79 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Armenien, vertreten durch das Departement für Notsituationen, bezüglich des Unterstützungsprojekts für das armenische Katastrophenhilfesystem, abgeschlossen am 11. März 2005 4897 2.1.1.80 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Georgien, vertreten durch das Ministerium für innere Angelegenheiten, bezüglich des Unterstützungsprojekts für das georgische Katastrophenhilfesystem, abgeschlossen am 2. Dezember 2005 4898 2.1.1.81 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Belarus, vertreten durch das Ministerium für Ausserordentliche Situationen bezüglich Umsetzung des Projektes «Verbesserung der Brandsicherheit in Haushalten von sozial benachteiligten Personen in der Republik Belarus», abgeschlossen am 2. September 2005 4899 2.1.1.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Umsetzung der lokalen Kleininitiativen im Rahmen des CORE-Programms (Cooperation for Rehabilitation Programme in Chernobyl area) in Belarus, abgeschlossen am 28. Juli 2005 4900 2.1.1.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Weltgesundheitsorganisation (WHO), vertreten durch den Regionaldirektor für Europa, bezüglich des Baus eines Heims für geistig behinderte Menschen in FusheKosovo im Kosovo, unterzeichnet von der WHO am 15. Dezember 2004 und der DEZA am 4. Januar 2005 4901

4800

2.1.1.84 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das Verbindungsbüro Pristina für die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), das Gesundheitsministerium Kosovos, vertreten durch den Gesundheitsminister, und die Internationale Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), vertreten durch den Sondervertreter des Generalsekretariats der Vereinten Nationen im Kosovo, bezüglich folgender Bauten: Heim für geistig Behinderte in Mitrovica, in Peja und in Pristina, Abteilung für psychiatrische Intensivbehandlung (ICPU) in Pristina, unterzeichnet am 10. September 2004 4902 2.1.1.85 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Indonesien bezüglich des Projektes «Barzahlung für Gastgeber», abgeschlossen am 4. Februar 2005 4903 2.1.1.86 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Indonesien, vertreten durch den amtierenden Gouverneur der Provinz Aceh bezüglich Unterstützung der Rehabilitierung der Wasserversorgung in Banda Aceh und Aceh Besar, abgeschlossen am 15. März 2005 4904 2.1.1.87 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Sri Lanka, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung bezüglich des Programms «Bargeld für Rehabilitierung», abgeschlossen am 6. April 2005 4905 2.1.1.88 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Sri Lanka bezüglich der Wiederinstandstellung und des Wiederaufbaus von Schulen nach Beschädigung durch den Tsunami vom 26. Dezember 2004, abgeschlossen am 10. März 2005 4906 2.1.1.89 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) über den Beitrag zum Nothilfeprojekt in Afghanistan, abgeschlossen am 8. August 2005 4907 2.1.1.90 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) in Khartum, abgeschlossen am 25. Oktober 2005 4908 2.1.1.91 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Syrien über die technische Zusammenarbeit im Katastrophenfall sowie über Aktivitäten zur Vorsorge und der Vorbeugung von Naturkatastrophen, abgeschlossen am 6. Juli 2005 4909

4801

2.1.1.92 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien betreffend das «Capacity Building Project Department of Palestinian Affairs (DPA)», abgeschlossen am 17. Juni 2005 4910 2.1.1.93 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich eines Beitrags für 2005 an das Programm des Zentrums für Entwicklung, abgeschlossen am 14. Juni 2005 4911 2.1.1.94 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Internationalen Institut für Demokratie und Wahlunterstützung (International IDEA), betreffend Beitrag für 2005 bis 2007 an das Programm des Instituts, abgeschlossen am 17. März 2005 4912 2.1.1.95 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich Beiträge 2005 bis 2007 an das «Creditor Reporting System», abgeschlossen am 25. März 2005 4913 2.1.1.96 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend Beitrag an das Programm «Horizontal Programme on Policy Coherence», abgeschlossen am 25. August 2005 4914 2.1.1.97 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Weltbank (WB) bezüglich den Beitrag an das «Multi-Donor Trust Fund for Statistical Capacity Building-II», abgeschlossen 4. Januar 2006 4915 2.1.1.98 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich «a voluntary contribution to the Secretariat of the PARIS 21 Consortium», abgeschlossen am 20. Dezember 2005 4916 2.1.1.99 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend Beitrag an das Projekt «Metagora ­ Measuring Democracy, Human Rights and Good Governance», abgeschlossen am 20. Dezember 2005 4917

4802

2.1.1.100 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend eines Beitrags an das Programm für «Humanitarian Action Coverage in the DAC Peer Reviews», abgeschlossen am 25. August 2005 4918 2.1.1.101 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich der «Internationalen Partnerschaft für eine nachhaltige Entwicklung in Bergregionen», abgeschlossen am 19. Mai 2005 4919 2.1.1.102 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der UNO-Organisation «United Nations Programme on HIV/AIDS» (UNAIDS) bezüglich Finanzierung einer Beraterstelle, abgeschlossen am 24. Februar 2005 4920 2.1.1.103 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der UNO-Kommission für nachhaltige Entwicklung betreffend ihrer 13. Session, abgeschlossen am 20. Juni 2005 4921 2.1.1.104 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Wirtschaftskommission der UNO für Europa betreffend das «Regional Implementation Forum», abgeschlossen am 27. November 2005 4922 2.1.1.105 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Berichts über die menschliche Entwicklung (HDR), abgeschlossen am 28. Dezember 2005 4923 2.1.1.106 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Länderkoordinationsfonds (UNCCF) der Entwicklungsgruppe der Vereinten Nationen (UNDG), abgeschlossen am 23. Dezember 2005 4924 2.1.1.107 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Global Compact der Vereinten Nationen bezüglich des Projekts «Netzwerke und deren Auswirkungen in den Entwicklungsländern», abgeschlossen am 23. Dezember 2005 4925

4803

2.1.1.108 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des UNDP-Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TTF-CPR), abgeschlossen am 13. Dezember 2005 4926 2.1.1.109 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der UNO-Welternährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) bezüglich des Projekts zur Stärkung der Kapazitäten und Instrumente für eine Umsetzung des Rechts auf Nahrung, «Creating capacity and instruments to implement the right to adequate food», abgeschlossen am 16. Dezember 2005 4927 2.1.1.110 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der UNO-Welternährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) bezüglich des Projekts unabhängige externe Evaluation, abgeschlossen am 1. Dezember 2005 4928 2.1.1.111 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungszentrum der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bezüglich Wirtschaftsgouvernanz und Analysen im Investitionsbereich, abgeschlossen am 13. April 2005 4929 2.1.1.112 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem OECD/DAC-Netzwerk zu Konflikt, Frieden und Entwicklungszusammenarbeit, Paris, abgeschlossen am 8. Juli 2005 4930 2.1.1.113 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Institut der Vereinten Nationen für Training und Forschung (UNITAR) betreffend das Ausbildungsprogramm zur Konfliktbewältigung für Minderheiten und indigene Völker, abgeschlossen am 25. April 2005 4931 2.1.1.114 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich Mitfinanzierung der Arbeitsgruppe Geschlechtergleichheitsfonds (WP-GEN Gender Equality Fund), abgeschlossen am 22. November 2005 4932

4804

2.1.1.115 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR) betreffend dem Beitrag der Schweiz an den Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für die technische Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, abgeschlossen am 22. Dezember 2005 4933 2.1.1.116 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR) betreffend eines Beitrags der Schweiz an den UNO-Fonds für freiwillige Beiträge an indigene Völker, abgeschlossen am 22. Dezember 2005 4934 2.1.1.117 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Planungs- und Erziehungsinstitut (IIEP) in Paris bezüglich eines Sonderbeitrages der Schweiz an dieses Institut, abgeschlossen am 4. März 2005 4935 2.1.1.118 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNESCO-Institut für Erziehung bezüglich eines Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 7. April 2005 4936 2.1.1.119 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich des Beitrags 2005 an verschiedene WHO-Programme, abgeschlossen am 13. Mai 2005 4937 2.1.1.120 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich eines Beitrags an das Meeting zur Stärkung der Gesundheitsförderungs-Kapazitäten, abgeschlossen am 20. Dezember 2005 4938 2.1.1.121 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) und der Internationalen Vereinigung für Entwicklung (IDA) bezüglich des Beitrags der DEZA, abgeschlossen am 16. Dezember 2005 4939 2.1.1.122 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Institut für Bildung der Vereinten Nationen für Wissenschaft und Kultur (UNESCO), bezüglich eines Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 16. Dezember 2005 4940

4805

2.1.1.123 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und den Vereinten Nationen bezüglich eines Beitrags an das Budget 2005/2006 des Büros der Vereinten Nationen für das Internationale Jahr des Sports und der Sporterziehung 2005 (UN IYSPE 2005 Office), abgeschlossen am 21. Februar 2005 4941 2.1.1.124 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Marokko, vertreten durch die nationale Elektrizitätsbehörde (ONE) und die Interdisziplinäre Vereinigung für Entwicklung und Umwelt (TARGA), bezüglich des Programms zur dezentralisierten Elektrifizierung des Ouneine-Tals, abgeschlossen am 4. August 2005 4942 2.1.1.125 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Aussenministerium und die Gemeinde Quito, bezüglich Reduktion der Industrieemissionen, abgeschlossen am 19. September 2005 4943 2.1.1.126 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der königlichen Regierung von Nepal betreffend «Vertical Shift Brick Kiln Technology Transfer Programme», unterzeichnet am 18. November 2005 4944 2.1.1.127 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Volkskomitee der Provinz Nam Dinh, betreffend das Projekt «Vietnamese Sustainable BrickMaking», abgeschlossen am 8. Dezember 2005 4945 2.1.2 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich «Finanzierung der Ausrüstung sowie der Dienstleistungen für den Aufbau eines Elektrizitätsunterwerks bei der Chemiewaffenvernichtungsanlage in Kambarka, in der Republik Udmurtien in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 3. August 2005 4946 2.1.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) über die Vorrechte und Immunitäten der OPCW, abgeschlossen am 20. Juli 2005 4947 2.1.4 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Südafrika bezüglich «Ausbildung von Polizeioffizieren in der Demokratischen Republik Kongo», abgeschlossen am 22. November 2005 4948

4806

4949 2.2 Eidgenössisches Departement des Innern 2.2.1 Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik auf dem Gebiet des Films, abgeschlossen am 7. Dezember 2004 4949 2.2.2 Schweizerisch-italienische Vereinbarung bezüglich der Festlegung von besonderen Modalitäten für die Erstattung der gegenseitigen Forderungen für Krankenpflegeleistungen in Anwendung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, abgeschlossen am 20. Dezember 2005 4950 2.2.3 Beitritt zum Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation im Rahmen der OECD, abgeschlossen am 28. Februar 2005 4951 2.2.4 Memorandum of Understanding zwischen dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern und dem Departement für Wissenschaft und Forschung der Republik Südafrika, abgeschlossen am 28. Juni 2005 4952 2.2.5 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der EWIV EDCTP über eine assoziierte Mitgliedschaft bei der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien, abgeschlossen am 19. Dezember 2005 4953 2.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4954 2.3.1 Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Kanada betreffend Teilung eingezogener Vermögenswerte und entsprechender Beträge, abgeschlossen am 18. Mai 2005 4954 2.3.2 Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Pakistan betreffend Teilung eingezogener Vermögenswerte und entsprechender Beträge, abgeschlossen am 18. Mai 2005 4955 2.3.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 8. April 2005 4956 2.3.4 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 16. Juni 2005 4957 2.3.5 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4958
2.3.6 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 4959 2.3.7 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Libanesischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 16. Dezember 2004 4960 4807

2.3.8 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption von Kindern, abgeschlossen am 20. Dezember 2005 4961 2.3.9 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend die Akkreditierung oder die Stationierung von britischen Polizeiattachés in der Schweiz, abgeschlossen am 5. September 2005 und am 18. Oktober 2005 4962 2.3.10 Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Brasilien betreffend die Stationierung eines schweizerischen Polizeiattachés auf brasilianischem Gebiet, abgeschlossen am 30. November 2004 und am 15. Februar 2005 4963 2.3.11 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Slowakischen Republik betreffend die Seitenakkreditierung eines schweizerischen Polizeiattachés auf slowakischem Gebiet, abgeschlossen am 30. November 2004 und 1. März 2005 4964 2.3.12 Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung und der General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine of the People's Republic of China für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Metrologie, abgeschlossen am 12. September 2005 4965 2.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 4966 2.4.1 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem UNHCR über die Unterstützung der humanitären Hilfeleistung des UNHCR in Indonesien, abgeschlossen am 10./11. Februar 2005 4966 2.4.2 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die logistische Unterstützung des humanitären Einsatzes in Indonesien, abgeschlossen am 25. Februar 2005 4967 2.4.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen betreffend militärische Übungen und Ausbildung, abgeschlossen am 20./31. Januar 2005 4968 2.4.4 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Battle Griffin 2005» in Norwegen, unterzeichnet am 15. Februar 2005 4969 2.4.5 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Schiessausbildung von österreichischen Militärflugzeugführern auf F-5E/F in der Schweiz im Rahmen des Projekts F-5E AQUILA, abgeschlossen am 10./17. Februar 2005 4970 2.4.6 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Best Effort 2005» in der Ukraine, unterzeichnet am
10. Juni 2005 4971 2.4.7 Sicherheitsvereinbarung zwischen der Schweiz und Grossbritannien über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 14. Juli 2005 4972 2.4.8 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Key 2005» in Bulgarien, unterzeichnet am 19. August 2005 4973 2.4.9 Vereinbarung über die Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Viking 2005» in Schweden, abgeschlossen am 9./14. September 2005 4974 4808

2.4.10 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Finnland betreffend militärische Übungen und Ausbildung, abgeschlossen am 4. Oktober 2005 4975 2.4.11 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung der militärischen Übung «Chess 45», unterzeichnet am 7. Oktober 2005 4976 2.4.12 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Österreich, Bulgarien, Kanada, Chile, den Niederlanden, Neuseeland, Norwegen, Rumänien und dem Vereinigten Königreich betreffend Zusammenarbeit der Truppen der Multinational Task Force (North West) in der Operation ALTHEA der EUFOR, von der Schweiz unterzeichnet am 16. Mai 2005 4977 2.4.13 Technisches Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Bulgarien, Kanada, Chile, den Niederlanden, Neuseeland, Norwegen und dem Vereinigten Königreich betreffend Verantwortung und Unterstützung der Liaison and Observation Teams der Multinational Task Force (North West) in der Operation ALTHEA der EUFOR, von der Schweiz unterzeichnet am 16. Mai 2005 4978 2.4.14 Technisches Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Bulgarien, Kanada, Chile, den Niederlanden, Neuseeland, Norwegen, Rumänien und dem Vereinigten Königreich betreffend logistische Unterstützung der Truppen der Multinational Task Force (North West) in der Operation ALTHEA der EUFOR, von der Schweiz unterzeichnet am 16. Mai 2005 4979 2.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 4980 2.5.1 Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein über die Hilfeleistung der schweizerischen Zollbehörden im Bereich des Immaterialgüterrechts, abgeschlossen am 2. November 2005 4980 2.6 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 4981 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der kirgisischen Regierung und der Stadtverwaltung von Karakol bezüglich einer Finanzhilfe für die «Sanierung der Trinkwasserversorgung von Karakol», abgeschlossen am 27. Juli 2005 4981 2.6.2 Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und dem Ministerium für Wirtschaft und Handel von Rumänien über die Zusammenarbeit in den Bereichen Energie, Umwelt und Industrie, abgeschlossen am 16. Juni 2005 4982 2.6.3 Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom
11. Dezember 2001 über die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, betreffend die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 22. April 2005 4983

4809

2.6.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 22. April 2005 4984 2.6.5 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der Republik Libanon, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Handel (MOET) betreffend «die Ausführung des Projekts zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben im Libanon», unterzeichnet am 28. Juni 2005 4985 2.6.6 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der Republik Tadschikistan, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Handel betreffend die Phase III des Projekts zur Unterstützung des Betritts von Tadschikistan zur WTO, unterzeichnet am 2. September 2005 4986 2.6.7 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der Republik Libanon, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Handel (MOET) betreffend «die Ausführung des Projekts Biozertifizierung und Marktentwicklung im Libanon», unterzeichnet am 28. Juni 2005 4987 2.6.8 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) betreffend «Entwicklung von Wasserressourcen in Südost-Kosovo», abgeschlossen am 20. Juli 2005 4988 2.6.9 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend dem Projekt US/VIE/04/064 ­ Förderung von Dienstleistungen im Bereich der ökoeffizienten Produktion in Vietnam durch das Vietnam Cleaner Production Centre (VNCPC), Phase II, unterzeichnet am 20. Januar 2005 4989 2.6.10 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und dem Internationalen Kompetenzzentrum für Biologische Landwirtschaft (ICCOA) betreffend «die Ausführung des Projekts zur Entwicklung des Biomarktes in Indien», unterzeichnet am 3. Februar 2005 4990 2.6.11 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend dem Projekt US/CUB/04/151 ­ Förderung von Dienstleistungen im Bereich des Technologietransfers und der ökoeffizienten Verwertung von Haushaltsabfällen in Havanna ­ Pilotprojekt, unterzeichnet am 1. März 2005 4991

4810

2.6.12 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Polen bezüglich vorzeitiger Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 30. Juni 2005 4992 2.6.13 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Indonesien bezüglich einjähriges Schuldenmoratorium, abgeschlossen am 23. September 2005 4993 2.6.14 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Gabun betreffend die Umschuldung von Schulden Gabuns, abgeschlossen am 18. Februar 2005 4994 2.6.15 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kongo betreffend die Umschuldung und Reduktion von Schulden Kongos, abgeschlossen am 26. Mai 2005 4995 2.6.16 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 17. August 2004 4996 2.6.17 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 5. September 2003 4997 2.6.18 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 30. November 2004 4998 2.6.19 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria betreffend die Behandlung von Schulden Nigerias, abgeschlossen am 17. Dezember 2005 4999 2.6.20 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Irak betreffend die Reduktion und Umschuldung von Schulden Iraks, abgeschlossen am 21. Dezember 2005 5000 2.6.21 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Peru betreffend das «Programme d'appui à la promotion des politiques de la concurrence», abgeschlossen am 11. Januar 2005 5001 2.6.22 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Costa Rica betreffend das «Programme d'appui à la promotion des politiques de la concurrence», abgeschlossen am 14. Januar 2005 5002 2.6.23 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von El Salvador betreffend das «Programme d'appui à la promotion des politiques de la concurrence», abgeschlossen am 18. Januar
2005 5003 2.6.24 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Nicaragua betreffend das «Programme d'appui à la promotion des politiques de la concurrence», abgeschlossen am 21. Januar 2005 5004

4811

2.6.25 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Tansania betreffend das «Programme d'appui à la commercialisation de noix de cajou et de café de spécialité», abgeschlossen am 24. Mai 2005 5005 2.6.26 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Nicaragua betreffend das «Programme d'appui à la commercialisation de produits biologiques (Ecomercados)», abgeschlossen am 1. Juni 2005 5006 2.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 5007 2.7.1 Notenaustausch vom 22. Dezember 2004 und 29. März 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Übermittlung von Passagierdaten (Passenger Name Record, PNR) durch Fluggesellschaften an ausländische Behörden 5007 2.7.2 Briefwechsel vom 2. Mai 2005 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen 5008 2.7.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris­Dijon­Dole­Lausanne/Neuenburg­Bern, unterzeichnet am 25. August 2005 5009 2.7.4 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris­Ain­Genf/Norden von Hochsavoyen, unterzeichnet am 25. August 2005 5010 2.7.5 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz des Baus der ersten Etappe des Ost-Asts der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone, unterzeichnet am 25. August 2005 5011 2.7.6 Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Verlängerung der Simplonkonzession und der entsprechenden Vereinbarungen, abgeschlossen am 25. und am 30. Mai 2005 5012 2.7.7 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «Fire Incident Records Exchange» (FIRE), abgeschlossen am 5. September 2005 5013 2.7.8 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «International Common Cause Failure Data Exchange» (ICDE), abgeschlossen am 21. März 2005 5014

4812

2.7.9 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «Piping Failure Data Exchange» (OPDE), abgeschlossen am 9. März 2005 2.7.10 Vereinbarung zwischen der schweizerischen Verwaltung und den Verwaltungen von Deutschland und Frankreich betreffend die Übergangsphase vom analogen zum digitalen Rundfunk in den Frequenzbändern IV und V, abgeschlossen am 22. Februar 2005 2.7.11 Vereinbarung zwischen der schweizerischen Verwaltung und den Verwaltungen von Deutschland, Österreich und Liechtenstein betreffend die Übergangsphase vom analogen zum digitalen Rundfunk in den Frequenzbändern IV und V, abgeschlossen am 22. Februar 2005 2.7.12 Vereinbarung zwischen der schweizerischen Verwaltung und der Verwaltung von Italien betreffend die Übergangsphase vom analogen zum digitalen Rundfunk in den Frequenzbändern IV und V, abgeschlossen am 25. Mai 2005 3 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 3.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 3.2 Eidgenössisches Departement des Innern 3.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 3.4 Eidgenössisches Finanzdepartement 3.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 3.6 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

5015

5016

5017

5018 5019 5019 5022 5023 5026 5027 5035

4813

Liste der Abkürzungen ACTED ADEA APCI BFM BiH BLW CBP CERN COPRET CSD DAC DEZA/SDC DPA DRK EBRD EDCTP EFTA EPFL ERG EU EUFOR EWG EWIV EWR FAO FVCT GFATM GTENF GUS 4814

Agentur für technische Zusammenarbeit und Entwicklung Association pour le développement et l'éducation en Afrique / Verband für Bildungsförderung und Entwicklung in Afrika Agencia Peruana de Cooperacion Internacional Bundesamt für Migration Bosnien und Herzegowina Bundesamt für Landwirtschaft Customs and Border Protection Organisation européenne pour la recherche nucléaire / Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung Sektion Konfliktprävention und ­bewältigung der DEZA Commission on Sustainable Development / UNO-Kommission für Nachhaltige Entwicklung Development Assistance Committee / Entwicklungshilfeausschuss der OECD Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit / Swiss Agency for Development and Cooperation Department of Palestinian Affairs Demokratische Republik Kongo European Bank for Reconstruction and Development / Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung European and Developing Countries Clinical Trials Partnership European Free Trade Association / Europäische Freihandelsassoziation Ecole polytechnique fédérale de Lausanne Exportrisikogarantie Europäische Union European Union Force Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung Europäischer Wirtschaftsraum Food and Agricultural Organisation of the United Nations / UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft Fonds Volontaire des Nations Unies pour la Coopération Technique dans le Domaine des Droits de l'Homme Global Fund against AIDS, Tuberculosis and Malaria / Globaler Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria Groupe de travail sur l'éducation non formelle / Arbeitsgruppe für nicht formelle Bildung Gemeinschaft unabhängiger Staaten

HDR HDRO HIMO IBRD ICT IDEA IDA IIEP INETER IWF/IMF KMU LDC LOT MDG MENA MoU NATO NEA NEPAD NGO OECD OPCW OSZE PfP PISG PNR PRS PSI SBF SDC TTF-CPR (UNDP)

Human Development Report / Bericht über die menschliche Entwicklung Human Development Report Office Haute intensité de main d'oeuvre / Hoher Einsatz an Arbeitskräften International Bank for Reconstruction and Development / Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Information and Communication Technology Internationales Institut für Demokratie und Wahlunterstützung International Development Association / Internationale Entwicklungsorganisation Internationales Planungs- und Erziehungsinstitut Institut national d'études territoriales Internationaler Währungsfonds / International Monetary Fund Kleine und mittlere Unternehmen Least Developed Countries / am wenigsten entwickelte Länder Liaison and Observation Team Millenniums-Entwicklungsziele Sektion Mittlerer Osten und Nordafrika der DEZA Memorandum of Understanding North Atlantic Treaty Organisation / Nordatlantikvertragsorganisation Nuclear Energy Agency Neue Partnerschaft für Afrikas Entwicklung / New Partnership for Africas Development Non Governmental Organisation / Nichtregierungsorganisation Organisation for Economic Co-Operation and Development / Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Organisation für das Verbot chemischer Waffen Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Partnership for Peace / Partnerschaft für Frieden Provisional Institutions of Self Government Passenger Name Record Poverty Reduction Strategy / Armutsreduktionsstrategie Paul Scherrer Institut Staatssekretariat für Bildung und Forschung siehe DEZA Thematic Trust Fund ­ Crisis Prevention and Recovery / UNDP-Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau

4815

UIE UNCCF UNDG UNDP UNEP UNESCO UNHCHR UNHCR UNICEF UNITAR UN IYSPE UNMIK UNO VBS WHO WTO

4816

UNESCO Institute for Education / UNESCO-Institut für Bildung United Nations Country Coordination Fund / Länderkoordinationsfonds der Vereinten Nationen United Nations Development Group / Entwicklungsgruppe der Vereinten Nationen United Nations Development Programme / Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen United Nations Environment Programme / Umweltprogramm der Vereinten Nationen United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation / Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur United Nations High Commissioner for Human Rights / UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte United Nations High Commissioner for Refugees / UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge United Nations Children's Fund / Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen United Nations Institute for Training and Research / UNO-Institut für Training und Forschung United Nation's International Year of Sport and Physical Education / Internationales Jahr des Sports und der Sporterziehung der Vereinten Nationen United Nations Interim Administration Mission in Kosovo United Nations Organization Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport World Health Organisation / Weltgesundheitsorganisation World trade organisation / Welthandelsorganisation

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) ist der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht zu erstatten. Der vorliegende Bericht ergeht in Anwendung dieser Bestimmung. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2005 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden. Zusätzlich sind einige wenige Verträge im Bericht enthalten, die bereits vor Ende 2004 abgeschlossen worden waren, aber aus zeitlichen Gründen im Bericht über das Jahr 2004 keine Aufnahme mehr fanden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. ergehen können) fallen auch unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Auf Grund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag bzw. jede Änderung eines Vertrags daraufhin zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls es der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber ihn auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat das Abkommen ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

4817

Die Gliederung des Berichts richtet sich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird folgende Gliederung verwendet: A: Inhalt Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B: Gründe Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C: Folgekosten Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt.

D: Rechtsgrundlage Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Kompetenz des Bundesrates, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E: Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten; Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Gültigkeitsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.

4818

2

Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit

2.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1.1

Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen

2.1.1.1

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Volksrepublik Bangladesch betreffend die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Projekt «Reaching Out of School Children», abgeschlossen am 10. Februar 2005

A.

ROSC ­ Reaching Out-of-School Children ­ ist ein von Weltbank und DEZA finanziertes Projekt mit der Regierung Bangladeschs. Der Gesamtbetrag, welcher bis 2010 eingesetzt werden soll, beträgt 63 Millionen US-Dollar, wovon die DEZA in einer ersten Phase bis 2006 2 % bestreitet, mit der Absichtserklärung, bei erfolgreichem Projektverlauf in einer Folgephase weitere 8 % zu finanzieren. ROSC hat das Ziel, Armutsbekämpfung über verbesserte Ausbildung zu ermöglichen. Kinder, welche bisher keinen Zugang zu Schulbildung hatten oder aus dem System gefallen sind, machen rund 25 % der gesamten Primarschul-Kohorte aus. Ein halbe Million Kinder sollen, vorerst in ausgewählten Upazilas (politische Einheit innerhalb des Distrikts), erfasst und in einem Übergangsprogramm eingeschult werden.

B.

Das Abkommen entspricht einem standardisierten Vorgehen der DEZA bei Kofinanzierungen in Bangladesch, wonach der Vertragsabschluss zwischen der DEZA und der Regierung Bangladeschs eine Komponente eines dreistufigen Vertragssystems ausmacht. Neben dem bereits bestehenden Vertrag mit der Regierung Bangladeschs hat die DEZA 2004 mit der Weltbank ein Projektabkommen abgeschlossen. Dieses ist in einer separaten Fiche beschrieben.

C.

2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Februar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 28. Februar 2006. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4819

2.1.1.2

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) über Kostenteilung unter Drittparteien für das «Essential Institutional Reforms Operationalisation Programme (EIROP)», abgeschlossen am 5. Januar 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das «Essential Institutional Reforms Operationalisation Programme (EIROP)» in Pakistan. Hauptziel dieses Programms ist es, den Dezentralisierungsprozess in der Nordwestprovinz zu unterstützen. Dieser legt den Schwerpunkt auf eine Stärkung der Kapazitäten auf Distriktebene.

B.

Mit diesem Abkommen gibt die DEZA dem UNDP den Auftrag zur Durchführung der zweiten Phase von EIROP in Zusammenarbeit mit der Regierung der North West Frontier Province (NWFP).

C.

3,02 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Januar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2007. Es kann durch die Parteien mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4820

2.1.1.3

A.

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt «Gender Responsive Budgeting Initiative (GRBI)» in Pakistan, abgeschlossen am 5. Juli 2005 Gender-Budgets (gender responsive budgets ­ GRBs) beziehen sich auf Prozesse und Instrumente, die dazu dienen, die Auswirkungen von Budgetausgaben für Frauen und Männer zu evaluieren, mit einem besonderen Fokus auf Geschlechter-Beziehungen.

Obwohl in Pakistan die nationale Genderpolitik, der nationale Aktionsplan und weitere Programme die Ungleichheit der Geschlechter angehen, wurden bisher die nationalen und lokalen Budgets noch nie aus einer Genderperspektive analysiert. Das Armutsbekämpfungsstrategie-Papier (PRSP) 2003 der Regierung befürwortet Gender-Budgeting bei der Analyse von Budgets der Bundes- und Provinzregierung. Dieser Ansatz soll aufzeigen, in welchem Masse Ressourcen aufgewendet werden, um die Ungleichheit der Geschlechter anzugehen.

B.

Die DEZA kofinanziert mit Norwegen dieses zweieinhalbjährige Projekt, das vom UNDP durchgeführt wird. Es geht darum, «die Regierung Pakistans anzuhalten, die Verantwortung für ihre Verpflichtungen bezüglich GenderBudget und Gender-Politik wahrzunehmen».

C.

783 090 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Juli 2005 bis 31. Dezember 2007. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

4821

2.1.1.4

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt «2005 Afghan Elections Phase II», abgeschlossen am 17. April 2005

A.

Gemäss Fahrplan des Bonner Abkommens und der neuen Verfassung Afghanistans stellt die Durchführung freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen einen der wichtigsten Schritte auf dem Weg zu Demokratie und guter Regierungsführung dar. Die Präsidentschaftswahl fand am 9. Oktober 2004 statt. Karzai wurde zum ersten demokratisch gewählten Präsidenten Afghanistans erklärt. Die Parlamentswahlen sind für den 18. September 2005 geplant. Diese Wahlen werden einen wichtigen Beitrag leisten an ein stabiles und demokratisches Afghanistan. Trotz Gewaltanwendung und Einschüchterungsversuchen, insbesondere im südwestlichen Teil des Landes, glaubt sowohl die afghanische Bevölkerung als auch die internationale Gemeinschaft, dass die ersten demokratischen Wahlen nach Beendigung des Krieges zu mehr Stabilität in Afghanistan führen werden.

B.

Mit der Unterstützung dieses vom UNDP durchgeführten Projekts will die DEZA einen Beitrag leisten an die Durchführung freier und fairer Parlamentswahlen in Afghanistan und an den Aufbau und die Stärkung nationaler Kapazitäten für die Durchführung zukünftiger Wahlen. Schliesslich soll der Wahlprozess zur Erreichung der im Bonner Abkommen festgelegten Ziele beitragen: anhaltender Frieden sowie eine stabile und repräsentative Regierung in Afghanistan.

C.

1,25 Millionen Franken. (Die Gesamtkosten für die Durchführung der Parlamentswahlen in Afghanistan werden auf 149 Millionen US-Dollar geschätzt.)

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. April 2005 bis 30. April 2006. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

4822

2.1.1.5

A.

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt «2005 Afghan Elections Phase II», abgeschlossen am 14. September 2005 Gemäss Fahrplan des Bonner Abkommens und der neuen Verfassung Afghanistans stellt die Durchführung freier und fairer Präsidentschafts- und Parlamentswahlen einen der wichtigsten Schritte auf dem Weg zu Demokratie und guter Regierungsführung dar. Die Präsidentschaftswahl fand am 9. Oktober 2004 statt. Karzai wurde zum ersten demokratisch gewählten Präsidenten Afghanistans erklärt. Die Parlamentswahlen sind für den 18. September 2005 geplant. Diese Wahlen werden einen wichtigen Beitrag leisten an ein stabiles und demokratisches Afghanistan. Trotz Gewaltausübung und Einschüchterungsversuchen, insbesondere im südwestlichen Teil des Landes, glaubt sowohl die afghanische Bevölkerung als auch die internationale Gemeinschaft, dass die ersten demokratischen Wahlen nach Beendigung des Krieges zu mehr Stabilität in Afghanistan führen werden.

Auf Einladung des Aussenministers Afghanistans hat die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) entschieden, für die Parlamentswahlen in Afghanistan ein OSZE-Wahlbeobachterteam zu entsenden.

B.

Durch die Unterstützung dieses vom UNDP durchgeführten Wahlprojekts und des OSZE-Wahlbeobachterteams will die DEZA einen Beitrag leisten an die Durchführung freier und fairer Parlamentswahlen in Afghanistan und an die Schaffung nationaler Kapazitäten für die Durchführung zukünftiger Wahlen. Schliesslich soll der Wahlprozess zur Erreichung der im Bonner Abkommen festgelegten Ziele beitragen: anhaltender Frieden sowie eine stabile und repräsentative Regierung in Afghanistan.

C.

935 000 Franken, d.h. 200 000 Euro (310 000 Franken) für die Unterstützung der OSZE-Wahlbeobachter und 500 000 US-Dollar (625 000 Franken) für die Parlamentswahlen. (Die Gesamtkosten für die Durchführung der Parlamentswahlen in Afghanistan werden auf 149 Millionen US-Dollar geschätzt.)

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. September 2005 bis 30. April 2006. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

4823

2.1.1.6

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend eines Beitrages an das Programm «Child Protection and Empowerment of Adolescents (CPEA)» in Pakistan, abgeschlossen am 27. Juli 2005

A.

Obwohl Pakistan eines der ersten Länder war, das 1990 die Konvention über die Rechte der Kinder ratifiziert hat, wurden nicht genügend Schritte unternommen, um dieser Verpflichtung mittels konkreter Aktionen nachzukommen. Nun hat sich die Regierung bereit erklärt, mit dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) an einem neuen Programm mitzuarbeiten: Kinderschutz und Ermächtigung von Jugendlichen. Dieses ist Teil des UNICEF-Länderprogramms für Zusammenarbeit 2004­2008. Für die DEZA stellt dies eine gute Gelegenheit dar, einige dieser lange fälligen Anliegen neu aufzunehmen.

B.

Mit diesem Programm soll sichergestellt werden, dass die Systeme, Mechanismen und Praktiken zum Schutz der Kinder verbessert werden, wenn von einem rechtlichen Ansatz ausgegangen wird. Die direkten Begünstigten dieses Programms sind Kinder und Jugendliche, die besonders vor Missbrauch, Ausbeutung und Gewalt geschützt werden müssen.

C.

3,75 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen.

4824

2.1.1.7

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend eines Beitrages an den «Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery» in Afghanistan, abgeschlossen am 29. Mai 2005

A.

Die Unsicherheit stellt heute die grösste Herausforderung dar für Afghanistan. Die afghanische Regierung hat nicht das alleinige Gewaltmonopol; die Befehlshaber haben einen beträchtlichen Einfluss im ganzen Land. Dieser Umstand wirkt sich sehr erschwerend auf den Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes aus. Ein erfolgreiches Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm ist unerlässlich für die kurz- und langfristigen Perspektiven des Landes, für eine erfolgreiche Durchführung von Wahlen und eine vollständige Umsetzung des Bonner Abkommens. Die DEZA unterstützt den Wiedereingliederungsprozess. Es geht darum, tragbare Lösungen zu finden für die Kämpfer, die entwaffnet und entlassen wurden. Diese ehemaligen Kämpfer und Kriegsherren sollen Zugang haben zu attraktiven und langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten.

B.

Mit dem Reintegrationsprogramm sollen ehemalige Offiziere und Soldaten, die entwaffnet und entlassen wurden, die Möglichkeit erhalten, im zivilen Leben wieder Fuss zu fassen und einer bezahlten Arbeit nachzugehen.

C.

625 000 Franken. (Das Budget für das gesamte Programm beläuft sich auf 167 Millionen US-Dollar und erstreckt sich über drei Jahre, bis Juni 2006).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. Mai 2005 bis 30. Juni 2006. Es kann von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen.

4825

2.1.1.8

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Gender-Programm (Gender Support Programme/GSP) in Pakistan, abgeschlossen am 23. Dezember 2005

A.

In Pakistan ist die Geschlechterungleichheit in allen Lebensbereichen ausgeprägt. Im UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung 2005 nimmt Pakistan auf dem Gender-Entwicklungsindex unter den 140 Ländern den 107. Platz ein. Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern gibt es in Bezug auf die Lebenserwartung, Schulbildung und Einkommenssituation.

Die DEZA unterstützt dieses UNDP-Programm, um einen Beitrag an die Armutsreduzierung in Pakistan zu leisten. Dies soll durch eine genderbezogene Regierungsführung und eine nachhaltige Entwicklung geschehen, die von einem rechtlichen Ansatz ausgeht.

B.

Die erwarteten Resultate des Gender-Programms umfassen die Gestaltung, Durchführung und Überwachung von Programmen in folgenden Bereichen: die Beteiligung von Frauen in der Politik, sozioökonomische Ermächtigung und institutionelle Reformen. Dabei wird eine Zusammenarbeit mit der Regierung Pakistans, akademischen Institutionen und dem Privatsektor angestrebt.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis 14. Dezember 2008. Es kann mittels Vorankündigung schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4826

2.1.1.9

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich eines Beitrags an den Thematischen Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau, «Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery» in Afghanistan, abgeschlossen am 7. Dezember 2005

A.

Die grösste Herausforderung für die Regierung Afghanistans ist die Unsicherheit. Die afghanische Regierung hat kein Machtmonopol. Die militärischen Führer üben im ganzen Land einen starken Einfluss aus. Dieser Umstand erschwert ungemein den Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Ein wirksames Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramm, das vom UNDP geleitet und von der DEZA und anderen Gebern unterstützt wird, wurde ins Leben gerufen, um die kurz- und langfristigen Perspektiven des Landes zu verbessern, einen guten Verlauf der Wahlen und die vollständige Umsetzung des Bonner-Abkommens sicher zu stellen. Bis heute wurden im Rahmen dieses Programms über 60 000 Soldaten und afghanische Offiziere entwaffnet und demobilisiert. Das Wiedereingliederungsprogramm läuft immer noch. Mit diesem Abkommen unterstützt die DEZA die zweite Phase dieses Programms, dessen Schwerpunkte die Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung von Offizieren und Soldaten sind, die illegalen bewaffneten Gruppen in Afghanistan angehören.

B.

Der erste Teil des Programms soll eine Demobilisierung und Entwaffnung von ehemaligen Offizieren und Soldaten ermöglichen, die illegalen bewaffneten Gruppen angehören. Der zweite Teil des Programms soll ihnen die Möglichkeit geben, im zivilen Leben wieder Fuss zu fassen und eine bezahlte Arbeit zu finden.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Dezember 2005 bis 30. November 2006. Es kann mittels Vorankündigung schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4827

2.1.1.10

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Erdbeben ­ Wegschaffen von Geröll und Einrichtung von Notunterkünften im Rahmen eines Wiederaufbau-Programms «Rubble Removal and Emergency Housing Recovery Programme (RHP)», abgeschlossen am 23. Dezember 2005

A.

Am frühen Morgen des 8. Oktober 2005 zerstörte ein Erdbeben auf der Richterskala 7,6 Teile von Nordpakistan und Indien sowie in geringerem Umfang auch Gebiete in Afghanistan. Pakistan verzeichnete über 70 000 Tote, 80 000 Verwundete und über zwei Millionen Obdachlose. Die DEZA unterstützt das UNDP-Programm, das die Opfer des Erdbebens gezielt mit Geldmitteln für den Wiederaufbau versorgt.

B.

Schätzungsweise können in der ersten sechsmonatigen Phase 32 000 betroffene Familien von der Programmunterstützung profitieren.

C.

2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis 15. Juni 2006. Es kann mittels Vorankündigung schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4828

2.1.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Supporting Public Administration Reform in Cao Bang», abgeschlossen am 28. Januar 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die vietnamesische Provinz Cao Bang.

B.

Das Projekt unterstützt und stärkt den administrativen Reformprozess der lokalen Regierung und leistet damit längerfristig einen Beitrag an die Armutsbekämpfung.

C.

761 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Januar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 30. September 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4829

2.1.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Capacity Building of the Institute for the Environment and Resources», abgeschlossen am 31. Mai 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an den Umweltschutz in Vietnam.

B.

Das Projekt beinhaltet einen Beitrag an das Institut «Environment and Resources» der Universität von Ho Chi Minh City. Durch die Verstärkung der institutionellen Kapazitäten, die Unterstützung der Forschungsarbeiten sowie die Anpassung der Stipendienprogramme soll das Institut eine wichtige Rolle im südostasiatischen Raum spielen.

C.

1,1 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4830

2.1.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos bezüglich «Laos Extension for Agriculture Project», abgeschlossen am 25. Juli 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Förderung des Landwirtschaftssektors in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Ernährungssicherung sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen der laotischen Bauern.

C.

2,2655 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4831

2.1.1.14

Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Schweiz, Kanada, Dänemark, den Niederlanden, Schweden bezüglich «The International Support Group for Natural Resources and Environment», abgeschlossen am 1. Februar 2005

A.

Diese Vereinbarung betrifft einen Beitrag an die Finanzierung der Aktivitäten der internationalen Unterstützungsgruppe für natürliche Ressourcen und Umwelt.

B.

Die Schweiz hat zusammen mit anderen internationalen Geldgebern eine Unterstützungsgruppe im Bereich Erhalt der natürlichen Ressourcen und Umwelt gegründet mit dem Ziel, die vietnamesische Regierung bei ihren Bestrebungen im Umweltbereich zu beraten und unterstützen.

C.

40 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Februar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2006 ab.

4832

2.1.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Nepal bezüglich «Nepal Swiss Community Forestry Project», abgeschlossen am 29. Juli 2005

A.

Dieses Abkommen beinhaltet einen Beitrag an das Forstprojekt in Nepal.

B.

Das Projekt leistet einen wichtigen Beitrag an die Verbesserung der Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung, indem der Wald nachhaltig bewirtschaftet und genutzt wird (langfristige Bewirtschaftungspläne).

C.

5,2833 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Juli 2005 bis 15. Juli 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4833

2.1.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea bezüglich «Pilot Agricultural Credit Scheme», abgeschlossen am 15. September 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an einen speziell eingerichteten Kreditfonds für Landwirtschaft der Zentralbank.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, mit der Gewährung von Kleinkrediten die Initiativen von Bauerngruppen zu unterstützen und somit die Einkommens- und Versorgungslage der einzelnen Familien längerfristig zu sichern.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. September 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4834

2.1.1.17

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Poverty Alleviation through Livestock Development in the Northern uplands of Vietnam», abgeschlossen am 15. September 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Armutsbekämpfung im Hochland von Vietnam.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Kleinbauern im vietnamesischen Hochland durch eine fachliche Unterstützung in der Viehwirtschaft.

C.

984 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4835

2.1.1.18

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Capacity Development of the National Human Rights Commission», abgeschlossen am 2. März 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung der Nationalen Menschenrechtskommission in Nepal.

B.

Die Schweiz leistet neben anderen internationalen Donatoren einen finanziellen Beitrag an den von UNDP verwalteten Fond mit dem Ziel, die Menschenrechtssituation während der politisch schwierigen Lage in Nepal zu unterstützen.

C.

100 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Februar bis 30. April 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4836

2.1.1.19

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich «Capacity Building of the State Veterinary Drug Testing Laboratory», abgeschlossen am 3. August 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das nationale Veterinär-Laboratorium.

B.

Das Projekt beinhaltet einen Beitrag zur Stärkung des nationalen VeterinärLaboratoriums. Durch die Finanzierung von Apparaturen und Ausbildung, kann die benötigte Unterstützung an die zahlreichen Herdenbesitzer in der Mongolei verbessert und gesichert werden.

C.

198 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4837

2.1.1.20

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), der Politischen Abteilung IV und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCHR) bezüglich «Establishment of an Office of the High Commissioner for Human Rights in Nepal», abgeschlossen am 31. Oktober 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Aktivitäten der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen in Nepal.

B.

Die Schweiz leistet einen finanziellen Beitrag an die Präsenz der Vereinten Nationen in Nepal mit dem Ziel, die Menschenrechtssituation während der politisch schwierigen Lage sicherzustellen und zur Konfliktbewältigung beizutragen.

C.

1,25 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. März 2007 ab.

4838

2.1.1.21

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zuammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Strengthening the Management of Public Health Emergencies in Vietnam», abgeschlossen am 16. November 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Stärkung des vietnamesischen Gesundheitswesen im Bereich der Bekämpfung von Epidemien.

B.

Das Projekt hat zum Ziel das vietnamesische Gesundheitswesen zu stärken und insbesondere das Risiko einer Vogelgrippe-Pandemie in Vietnam durch die Einführung von gezielten Vorsorgemassnahmen zu reduzieren.

C.

400 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. November 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2005 bis 15. Mai 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4839

2.1.1.22

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland bezüglich «Vietnam: Harmonization of Official Development Assistance Management procedures», abgeschlossen am 9. Dezember 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Harmonisierung der Entwicklungszusammenarbeit von der internationalen Gebergemeinschaft mit der Regierung von Vietnam.

B.

Das Projekt hat die Stärkung von Kernregierungssystemen in Vietnam sowie deren vermehrte Nutzung durch die internationale Gebergemeinschaft zum Ziel.

C.

457 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4840

2.1.1.23

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 2. Phase des «Programme de réhabilitation de la piste Abéché ­ Goz-Beïda dans la Région du Ouaddaï», abgeschlossen am 24. Mai 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung des oben genannten Projektes. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber in einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Ouaddaï, durchgeführt wird.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Sanierung und Organisierung der laufenden Unterhaltsarbeiten an den wichtigsten ländlichen Strassennetzen; b) Massnahmen gegen die Erosion der bedrohten Strassennetze und Böden; c) Unterstützung der Dörfer zur Errichtung von Übergangsträgern zum Schutz ihrer Böden gegen die Erosion.

C.

4,765 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. März 2005 bis 28. Februar 2007 ab.

4841

2.1.1.24

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour les départements Tandjilé ouest, Logones occidental et oriental, Mayo Dallah, Kabbia et Mont Illi», abgeschlossen am 24. Mai 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber durchgeführt wird in einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Logones. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzenten/Produzentinnen, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

1,44 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007 ab.

4842

2.1.1.25

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour les départements Bahr Kôh, Mandoul et Lac Iro», abgeschlossen am 24. Mai 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA in einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region des Mittleren Chari, selber durchgeführt wird. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzenten/Produzentinnen, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können, c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

2,085 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

4843

2.1.1.26

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour le département de l'Ennedi», abgeschlossen am 24. Mai 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber in einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Ennedi, durchgeführt wird. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzenten/Produzentinnen, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

2,47 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

4844

2.1.1.27

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour le département du Bahr al Ghazal et du Kanem», abgeschlossen am 24. Mai 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber in einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Kanem, durchgeführt wird. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzenten/Produzentinnen, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten könne; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

2,36 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

4845

2.1.1.28

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de dévloppement régional pour le département du Batha ouest et Batha est et le Fitri», abgeschlossen am 24. Mai 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber in einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Batha, durchgeführt wird. Zu den wichtigsten Einsatzbereichen zählen die ländliche Wirtschaft und die Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzenten/Produzentinnen, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

1,98 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

4846

2.1.1.29

Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Tschad bezüglich der 3. Phase des «Programme de développement régional pour les départements de Biltine, d'Assoungha et du Ouaddaï», abgeschlossen am 24. Mai 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms. Es handelt sich um ein Projekt der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber in einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit im Tschad, in der Region Biltine durchgeführt wird. Die wichtigsten Einsatzbereiche sind ländliche Wirtschaft und Basiserziehung.

B.

Die Ziele dieser Phase sind: a) Unterstützung der Produzenten/Produzentinnen, damit sie ihre Familienbetriebe weiter verbessern können; b) Unterstützung der Gemeinschaften bei der Konsolidierung ihrer internen Organisation, damit sie ihre Schulen besser leiten können; c) Verstärkung der Leistungen des Unterstützungsteams.

C.

2,42 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007.

4847

2.1.1.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Benin, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und afrikanische Integration, bezüglich der Phase V des Gesundheitsprogramms, abgeschlossen am 12. Juli 2005

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierung der 5. Phase des Gesundheitsprogramms durch die Schweiz. Dabei geht es um die Umsetzung der drei Programmschwerpunkte: Gesundheitsförderung, Verbesserung der Qualität der Pflege- und Gesundheitsdienstleistungen, Politikdialog.

B.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der Regierung Benins und der Schweizer Regierung bezüglich der Finanzierung des Gesundheitsprogramms für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2007. Benin ist ein Schwerpunktland der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Die Gesundheitsförderung gehört zu einem der strategischen Ziele der DEZA, die eine Verringerung der Armut und mehr soziale Gerechtigkeit umfassen.

C.

9,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2007 ab. Jede der Vertragsparteien kann das Abkommen schriftlich künden, sobald sie feststellt, dass das Ziel des Abkommens nicht angemessen erreicht werden kann oder dass das Gesundheitsprogramm wegen externen Faktoren nicht fortgesetzt werden kann oder dass eine der Parteien ihren Verpflichtungen nicht gebührend nachkommt.

4848

2.1.1.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch den Kanton Jura und Kamerun, vertreten durch den Minister für auswärtige Angelegenheiten, betreffend die ländliche Entwicklung und das Grundgesundheitswesen im Departement der Lékié, abgeschlossen am 28. Juli 2005

A.

Die vertragsschliessenden Parteien verpflichten sich in Kamerun ein Projekt im Rahmen des Grundgesundheitswesens sowie ein Projekt im Rahmen der ländlichen nachhaltigen Entwicklung im Bereich der Landwirtschaft und der Kommunikation zu verwirklichen. Das Projekt des Grundgesundheitswesens betrifft die Departemente der Méfou und der Lékie, dasjenige der ländlichen Entwicklung betrifft ausschliesslich das Departement der Lékié.

B.

Die Ziele streben eine Gesundheitsbesserung der Bevölkerung sowie eine Entwicklung in den Bereichen ländliche Wirtschaft, landwirtschaftliche Bildung und eine bessere Kommunikation (Information und Bildung der ländlichen Bevölkerung), an.

C.

1,050 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt die Periode vom 1. November 2002 bis am 30. September 2005 ab. Es wird durch stillschweigende Verlängerung für weitere drei Jahre erneuert, wenn nicht eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist schriftlich kündigt.

4849

2.1.1.32

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Gender-Programms Niger, Phase 4, abgeschlossen am 28. Oktober 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Durchführungsmodalitäten bezüglich der von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gewährten Unterstützung an das oben erwähnte Programm. Es handelt sich um ein Programm der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA in Tillabéry, Dosso und Téra, den drei Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger, durchgeführt wird.

B.

Das Programm setzt auf die Selbstbestimmung, die Kapazitäten und die Legitimität von Frauen und Männern, um die Geschlechterungleichheiten zu vermindern und den Anteil der Frauen in Entscheidungsgremien (auf Ebene der Familie, der Gemeinden und in politischen Institutionen) zu erhöhen.

Gleichzeitig sollen die Werte und das Tempo der Veränderungen innerhalb der nigerischen Gesellschaft respektiert werden.

C.

988 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 ab. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien bedarf der schriftlichen Form. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Vorbehalten bleibt die unverzügliche Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (wie Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Entwicklungsaktivitäten der Schweiz usw.).

4850

2.1.1.33

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Programms lokale Entwicklung in Maradi, Phase 4, abgeschlossen am 28. Oktober 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Durchführungsmodalitäten bezüglich der von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gewährten Unterstützung an das oben erwähnte Programm. Es handelt sich um ein Programm der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA in Eigenregie in Maradi, einer der drei Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger, durchgeführt wird.

B.

Das Programm soll dazu beitragen, Bedingungen für eine nachhaltige Entwicklung zu schaffen und die lokalen Akteure befähigen, diese Entwicklung zu erhalten und fortzusetzen. Drei Bereiche stehen im Vordergrund: (1) Organisations- und Gemeinschaftsentwicklung sowie Förderung lokaler Einrichtungen, (2) nicht formelle Bildung und (3) Verhinderung von Konflikten bezüglich Weiderechte.

C.

408 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 ab. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien bedarf der schriftlichen Form. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Vorbehalten bleibt die unverzügliche Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (wie Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Entwicklungsaktivitäten der Schweiz usw.).

4851

2.1.1.34

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger bezüglich des Programms zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in Niger, Phase 4, abgeschlossen am 28. Oktober 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Umsetzungsmodalitäten bezüglich der von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gewährten Unterstützung an das oben erwähnte Programm. Es handelt sich um ein Programm der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA in Eigenregie durchgeführt wird.

B.

Das Programm strebt ein auf die Bedürfnisse der Bevölkerung, der Zivilgesellschaft und der staatlichen Institutionen ausgerichtetes Ressourcenmanagement an. Es soll zudem auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der Partizipation, der Transparenz, der Verantwortung, der Gerechtigkeit und der Wirksamkeit beruhen.

C.

600 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien bedarf der schriftlichen Form. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Vorbehalten bleibt die unverzügliche Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (wie Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Entwicklungsaktivitäten der Schweiz usw.).

4852

2.1.1.35

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Viehzuchtprogramms, Phase 4, abgeschlossen am 28. Oktober 2005

A.

Das Abkommen definiert die Durchführungsmodalitäten bezüglich der von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gewährten Unterstützung an das oben erwähnte Programm. Es handelt sich um ein Programm der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA in Tillabéry, Dosso und Maradi, den drei Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger, durchgeführt wird.

B.

Das Programm hat zum Ziel, die Mobilität der Viehzucht und die Nutzung von Gebieten für Weidezwecke sicherzustellen. Gefördert werden lokale Diskussionen über Weiderechte und ein erleichterter Zugang der Männer und Frauen der Weidegemeinschaften zu Entwicklungsstrukturen.

C.

1,81 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien bedarf der schriftlichen Form. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Vorbehalten bleibt die unverzügliche Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (wie Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Entwicklungsaktivitäten der Schweiz usw.

4853

2.1.1.36

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Programms lokale Entwicklung in Tillabéry, Phase 3, abgeschlossen am 28. Oktober 2005

A.

Das Abkommen definiert die Durchführungsmodalitäten bezüglich der von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gewährten Unterstützung an das oben erwähnte Programm. Es handelt sich um ein Programm der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA in Téra, einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger, durchgeführt wird.

B.

Bei diesem Programm geht es um die Verbesserung der Familienwirtschaft.

Die Nähe und der erleichterte Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen soll zu einer Erhöhung der Produktivität und einer Aufwertung der Produktion führen. Drei Bereiche stehen im Vordergrund: (1) Kenntnisse und Innovation; (2) Familienbetriebe und (3) Zwischenstrukturen.

C.

996 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 ab. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien bedarf der schriftlichen Form. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Vorbehalten bleibt die unverzügliche Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (wie Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Entwicklungsaktivitäten der Schweiz usw.).

4854

2.1.1.37

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Programms zur Autopromotion von Bauern, Phase 2, abgeschlossen am 28. Oktober 2005

A.

Das Abkommen definiert die Durchführungsmodalitäten der von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gewährten Unterstützung an das oben erwähnte Programm. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusamenarbeit. Sie wird von der deutschen Nichtregierungsorganisation EIRENE in Dosso, einer der Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger, durchgeführt.

B.

Das Programm zielt darauf ab, die Bevölkerung der vier Gemeinden (Farrey, Tessa, Tchaingalla und Dossso) zu befähigen, ihre Lebensbedingungen selber zu verbessern und ihre Ressourcen optimal zu nutzen.

C.

450 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2007. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien bedarf der schriftlichen Form. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Vorbehalten bleibt die unverzügliche Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (wie Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Entwicklungsaktivitäten der Schweiz usw.).

4855

2.1.1.38

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich des Programms nicht formelle Bildung, Phase 2, abgeschlossen am 28. Oktober 2005

A.

Das Abkommen definiert die Durchführungsmodalitäten hinsichtlich der von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gewährten Unterstützung an das oben erwähnte Programm. Es handelt sich um ein Programm im Rahmen der technischen Zusammenarbeit; dieses wird von der nigerischen Nichtregierungsorganisation VIE in Gaya, Maradi und Téra, den drei Schwerpunktregionen der schweizerischen Hilfe in Niger, durchgeführt.

B.

Das Programm hat folgende Zielsetzung: Mittels innovativen Lernmethoden und pädagogischen Ansätzen sollen die Teilnehmenden Kompetenzen erwerben, die sie befähigen, die lokale Entwicklung zu unterstützen.

C.

844 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2007. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien bedarf der schriftlichen Form. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Vorbehalten bleibt die unverzügliche Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (wie Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Entwicklungsaktivitäten der Schweiz usw.).

4856

2.1.1.39

Abkommen zwischen der Schweiz und Niger hinsichtlich eines Infrastrukturprogramms in der nördlichen Region Tera, Phase 1, abgeschlossen am 28. Oktober 2005

A.

Das Abkommen definiert die Umsetzungsmodalitäten hinsichtlich der von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) gewährten Unterstützung an das oben erwähnte Programm. Es handelt sich um eine Aktion der technischen Zusammenarbeit, die von Intercooperation in Téra, einer Schwerpunktregion der schweizerischen Hilfe in Niger, durchgeführt wird.

B.

Das Programm verfolgt zwei Hauptziele: Der Bau von lokalen Infrastrukturen (Pisten, Bohrungen) soll ­ ausgehend von einem HIMO-Ansatz (haute intensité de main d'oeuvre/hoher Einsatz an Arbeitskräften) ­ dazu beitragen, neue Produktionsmöglichkeiten und temporäre Arbeitsplätze zu schaffen. Auf diese Weise können die ärmsten Betriebe ihre Aktivitäten diversifizieren und ihr wirtschaftliches Gleichgewicht stärken.

C.

3,6 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 27. Oktober 2005 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. März 2005 bis 31. August 2008. Die Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien bedarf der schriftlichen Form. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Vorbehalten bleibt die unverzügliche Auflösung des Abkommens aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse (wie Naturkatastrophen, Konfliktsituationen, Einstellung der Entwicklungsaktivitäten der Schweiz usw.).

4857

2.1.1.40

Abkommen zwischen der Schweiz und Senegal bezüglich des Programms zur Stärkung der Kapazitäten der Akteure in ländlichen Gebieten, abgeschlossen am 2. Dezember 2005

A.

Das Programm wurde 1999 lanciert, um eine nationale Bildungsstrategie im landwirtschaftlichen und ländlichen Bereich (Stratégie nationale de formation agricole et rurale / SN-FAR) zu unterstützen. Die Akteure sollen die nötigen Veränderungen bezüglich Bildungsstrategien, -angebote oder -praktiken vorantreiben, damit die Frauen und Männer in ländlichen Gebieten ­ insbesondere die jungen Menschen ­ Arbeit finden und in ihrer Region bleiben können. Zu den Aufgaben des Programms zählen die Unterstützung, Beurteilung und Verbreitung von umsetzbaren und wirksamen Ausbildungsideen und ­konzepten, die von den öffentlichen und privaten lokalen Akteuren getragen werden. Es unterstützt die Kapazitäten der Berufsverbände der Produzenten und Handwerker, achtet darauf, dass die Hochschul- und Sekundarschulbildung besser auf die Bedürfnisse der ländlichen Regionen ausgerichtet ist, und unterstützt Mechanismen, die eine Beteiligung am SN-FAR ermöglichen.

B.

Das Programm reiht sich in die Bestrebungen ein, eine neue Agrarwirtschaft einzuführen, die für die Bekämpfung der Armut grundlegend ist. Es baut auf der langjährigen Unterstützung der Schweiz auf, die Ende der Siebzigerjahre einsetzte und zum Ziel hatte, in Senegal die offiziellen Ausbildungssysteme in den ländlichen Gebieten zu stärken. Das Programm ist institutionell verankert und geniesst das Vertrauen der lokalen Akteure, der Regierungsstellen und der Nichtregierungsorganisationen.

C.

4,87 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2009 ab. Die Kündigung dieses Abkommens durch eine der Parteien bedarf der schriftlichen Form.

4858

2.1.1.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich das «Rural Livelihood Development Programme», abgeschlossen am 24. Mai 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich eines Programms zugunsten der ländlichen Entwicklung.

B.

Das Programm strebt eine Verringerung der Armut in den ländlichen Regionen an. Die Zusammenarbeit mit lokalen Privatinitiativen soll zu einer Einkommenserhöhung der Bevölkerung führen und ihnen den Zugang zu Sozialdienstleistungen ermöglichen.

C.

12,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2008 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4859

2.1.1.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Madagaskar, vertreten durch das Ministerium für Dezentralisierung und Raumplanung (MDAT), bezüglich die Nationale Strategie für regionale und kommunale Entwicklung, abgeschlossen am 24. Juni 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des finanziellen und technischen Beitrags an das Programm für regionale und kommunale Entwicklung des MDAT.

B.

Das Programm strebt eine Vertiefung des Dezentralisierungsprozesses an, um auf diese Weise eine volksnahe Demokratie zu fördern, die verantwortungsbewusst und effizient ist, die sich an der sozioökonomischen Entwicklung Madagaskars ausrichtet und zu einer Reduktion der Armut beiträgt.

C.

985 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4860

2.1.1.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Madagaskar, vertreten durch den Obersten Rat für Korruptionsbekämpfung, bezüglich eines Projekts zur Unterstützung des Obersten Rates für Korruptionsbekämpfung, abgeschlossen am 24. Februar 2005

A.

Das Abkommen definiert die Aktivitäten und Modalitäten der Zusammenarbeit, die zu einer wirksamen Korruptionsbekämpfung in Madagaskar beitragen soll.

B.

Ziel des Abkommens ist die Stärkung der Kapazitäten des Obersten Rates für Korruptionsbekämpfung (CSLCC). Dies umfasst die Ausarbeitung von Strategien zur Bekämpfung der internationalen Korruption, ein angemessenes Ausbildungsangebot, die Stärkung anderer Einheiten der Zivilgesellschaft, die Identifikation der Machenschaften internationaler Netzwerke, die Einsetzung von Evaluationsinstrumenten.

C.

120 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Februar 2005 bis 30. Juni 2006. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Benachrichtigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.

4861

2.1.1.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ruanda, vertreten durch die Rwanda Information Technology Authority (RITA), betreffend ein Beitrag an ein «Information and Communication Technology Service Centre (ICT)» in Kibuye, abgeschlossen am 11. Juli 2005

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit in Bezug auf die Einrichtung eines dezentralen ICT Service Centres in Kibuye.

B.

In Ruandas Dezentralisierungspolitik und in der Gemeindeentwicklung spielt ICT eine wichtige Rolle. Es ist das Ziel der nationalen ICT-Strategie, dezentralisierte Service Centres einzurichten, um interessierten Personen und Organisationen die Möglichkeit zu geben, ICT-Instrumente korrekt und effizient zu nutzen und sie bei Problemen kompetent beraten und unterstützen zu können.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0.)

E.

Das Abkommen ist am 11. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 2005 ab. Es kann von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4862

2.1.1.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Programms zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit in der Provinz Kibuye, abgeschlossen am 13. Mai 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit in der Provinz Kibuye.

B.

Dieses Gesundheitsprogramm gehört zu einem der drei Schwerpunkte des Sonderprogramms für Ruanda, das im Anschluss an den Bundesratsentscheid vom September 2001 über die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Ruanda ausgearbeitet wurde. Ziel des Programms ist durch Verhütung von Krankheiten die Sterblichkeitsrate in der Provinz Kibuye zu senken und damit einen Beitrag an die Armutsbekämpfung zu leisten.

C.

1,1 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4863

2.1.1.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Ruanda, vertreten durch das Ministerium für Lokalverwaltung, Gemeindeentwicklung und Sozialwesen, bezüglich des Programms «Paix et Décentralisation dans la Province de Kibuye», abgeschlossen am 13. April 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Umsetzung des Programms «Paix et Décentralisation dans la Province de Kibuye».

B.

Das Programm «Paix et Décentralisation» stellt eine der drei Aktionslinien des Sonderprogramms für Ruanda dar. Dieses stützt sich auf einen Entscheid des Bundesrates vom September 2001 über die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Ruanda. Ziel dieses Programms ist es, die Dezentralisierungsbestrebungen in Kibuye zu unterstützen und dadurch einen Beitrag zur Demokratisierung, Armutsbekämpfung und Friedensförderung zu leisten.

C.

2,15 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. April 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4864

2.1.1.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Unterstützung des nationalen Malariabekämpfungsprogramms «NETCELL», abgeschlossen am 15. Juli 2005

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der technischen und finanziellen Unterstützung des nationalen Programms zur Malariabekämpfung.

B.

Malaria ist eine der Hauptkrankheits- und Todesursachen in Tanzania. Mit dem Programm NETCELL wird der Vertrieb und Gebrauch von Insektizid behandelten Bettnetzen gefördert.

C.

1,49 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4865

2.1.1.48

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo», abgeschlossen am 30. September 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags an das Projekt zur Unterstützung des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo (DRK).

B.

Mit der Unterstützung des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo soll ein Beitrag an eine erfolgreiche Transition geleistet werden. Die Einsetzung demokratischer und legitimer Institutionen stellt ein erster wesentlicher Schritt dar für die Schaffung eines Rechtsstaates in der DRK.

Dieser ist eine notwendige Voraussetzung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes.

C.

1 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2006. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung und einer Kündigungsfrist von 30 Tagen aufgelöst werden.

4866

2.1.1.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Gesundheitsprogramm, abgeschlossen am 24. November 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Zusammenarbeit für die Umsetzung des Gesundheitsprogramms in Tansania.

B.

Tansania reformiert sein Gesundheitssystem und wird dabei auch von verschiedenen Gebern unterstützt, darunter auch die Schweiz. Bei dieser Reform geht es um eine Verbesserung der Gesundheitsversorgung der tansanischen Bevölkerung.

C.

19,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2005 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2008 ab. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung und einer Frist von drei Monaten aufgelöst werden.

4867

2.1.1.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich der Armutsreduktionsstrategie in Tansania, abgeschlossen am 24. November 2005

A.

Das Abkommen definiert die Finanzierungsmodalitäten für die Umsetzung des Nachfolgeplans bezüglich der Armutsreduktionsstrategie in Tansania.

B.

Tansania hat 2001 eine Armutsreduktionsstrategie gutgeheissen, welche im Jahre 2005 erneuert wurde. Der Nachfolgeplan hat zum Ziel, zuverlässige Informationen über die Armutssituation in diesem Land bereitzustellen und die Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie zu analysieren.

C.

2,4 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. November 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 30. Juni 2008. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung und einer Frist von sechs Monaten aufgelöst werden.

4868

2.1.1.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Südafrika, vertreten durch das Departement für Wasser- und Forstwirtschaft, betreffend ein Projekt zur Unterstützung der Lokalregierungen im Wassersektor, abgeschlossen am 18. November 2005

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags an ein Projekt zur Unterstützung der Lokalregierungen im Wassersektor.

B.

Ziel des Projekts ist die Unterstützung der Lokalregierungen in Südafrika im Wassersektor und in Sachen guter Regierungsführung sowie die Transformation der Gesellschaft mittels systematischem Wissensmanagement.

C.

1,9 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. November 2005 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2008. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung und einer Frist von 30 Tagen aufgelöst werden.

4869

2.1.1.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Orthopädie-Institut von Muhimbili, abgeschlossen am 8. Dezember 2005

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags an die Umsetzung der 3. Phase bezüglich Aufbau des Orthopädie-Instituts von Muhimbili.

B.

Bei diesem Projekt geht es um eine Verbesserung und einen Ausbau des Orthopädie-Instituts von Muhimbili. Es soll im Bereich Orthopädie und Neurochirurgie führend sein.

C.

1,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2008 ab. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung und einer Frist von drei Monaten aufgelöst werden.

4870

2.1.1.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts Berufsbildung und lokale Entwicklung (PROCEDE), abgeschlossen am 11. April 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich Finanzierung und Umsetzung des Projekts Berufsbildung und lokale Entwicklung in verschiedenen ländlichen Zonen Ecuadors.

B.

Ecuador hat die Berufsbildung in den ländlichen Gebieten in seine Entwicklungsstrategien aufgenommen, damit die Landbevölkerung in grösserem Masse an den wirtschaftlichen Aktivitäten des Landes teilhaben kann.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 ab. Es kann von beiden Parteien bei Nichteinhaltung wesentlicher Elemente dieses Abkommens gekündigt werden.

4871

2.1.1.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für technische Zusammenarbeit, bezüglich der dritten Phase des Programms zur integrierten Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft (PROMIPAC), abgeschlossen am 12. April 2005

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der integrierten Schädlingsbekämpfung in der kleinbäuerlichen Landwirtschaft (dritte Phase, 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008).

B.

Der Staatsvertrag legt den rechtlichen Rahmen zur Umsetzung des Regionalprogramms PROMIPAC in Honduras fest.

C.

760 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. April 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4872

2.1.1.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der dritten Phase des Programms zur Kleinunternehmensförderung (PROEMPRESA), abgeschlossen am 29. März 2005

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Kleinunternehmensförderung (dritte Phase, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005).

B.

Der Staatsvertrag legt den rechtlichen Rahmen zur Umsetzung des Regionalprogramms PROEMPRESA in Nicaragua fest.

C.

2,3 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. März 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4873

2.1.1.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der dritten Phase des Programms zur Förderung des integrierten Pflanzenschutzes (PROMIPAC), abgeschlossen am 23. Juni 2005

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und El Salvador im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes für kleine und mittlere Bauernbetriebe (dritte Phase des Regionalprogramms, 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008).

B.

Der Staatsvertrag legt den rechtlichen Rahmen zur Umsetzung des Regionalprogramms PROMIPAC in El Salvador fest.

C.

1,75 Million Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Juni 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4874

2.1.1.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Dezentralisierung und der lokalen Entwicklung (PDDL), abgeschlossen am 11. April 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich Finanzierung und Umsetzung des Projekts zur Unterstützung der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung der Gemeinde Nabón in Ecuador.

B.

Ecuador hat den Dezentralisierungsprozess in seine Entwicklungsstrategien aufgenommen und strebt damit eine stärkere Beteiligung der Bevölkerung an, wenn es um die Entwicklung an der Basis geht. Die DEZA unterstützt grundsätzlich diesen Prozess und trägt konkret zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Gemeinde Nabón bei.

C.

2,2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von den Parteien bei Nichteinhaltung wesentlicher Elemente gekündigt werden.

4875

2.1.1.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das peruanische Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI), bezüglich des Projekts zur Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmen (APOMIPE), abgeschlossen am 7. April 2005

A.

Das Abkommen umfasst die Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmen und bezweckt die Verbesserung derer Wettbewerbs- und Verhandlungsfähigkeiten sowie die Marktintegration.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte des Projekts «Unterstützung der Kleinst- und Kleinunternehmen».

C.

3,0625 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. April 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 ab. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen kann ein Partner mit schriftlicher dreimonatiger Vorankündigung vom Vertrag zurücktreten.

4876

2.1.1.59

Notenaustausch zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Unterstützung der dritten Phase des Projektes PADEM (Programa de Apoyo a la Democracia Municipal) zur Stärkung von lokaler Demokratisierungsprozesse und der Gemeindeentwicklung, abgeschlossen am 19. Januar 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung an das Projekt PADEM zur Stärkung lokaler Demokratisierungsprozesse und der Gemeindeentwicklung in Bolivien, insbesondere durch die Förderung der Beteiligung der indigenen Bevölkerung an der Gemeindeverwaltung.

B.

Die aktive Beteiligung der Bevölkerung an den öffentlichen Geschäften wird als Grundvoraussetzung für eine effiziente und bedürfnisorientierte Verwendung der vorhandenen Mittel betrachtet. Die demokratische Beteiligung insbesondere der indigenen Bevölkerung fördert eine sozial ausgewogene Entwicklung und trägt damit zur Armutsbekämpfung bei.

C.

2,8 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Januar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2005 ab. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen kann ein Partner mit schriftlicher dreimonatiger Vorankündigung vom Vertrag zurücktreten.

4877

2.1.1.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Büro des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen in Haiti, bezüglich Veröffentlichung einer Studie über die Situation in Bezug leichter Waffen in diesem Land, abgeschlossen am 17. November 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung eines Mandats der DEZA im Rahmen des UNDP in Haiti bezüglich Veröffentlichung einer Studie über den Umgang mit leichten Waffen in diesem Land.

B.

In Haiti stellen die Verbreitung und der illegale Handel von leichten Waffen sowie eine fehlende Kontrolle solcher Waffen eines der grössten Hindernisse für mehr Sicherheit dar. Sichere Bedingungen sind jedoch für die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Entwicklungsbemühungen unerlässlich. Die Veröffentlichung dieser Studie hat dazu geführt, dass diese Problematik in die politische Agenda Haitis aufgenommen wurde, insbesondere in jene der Kandidaten für die vorgesehenen nationalen Wahlen.

C.

15 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. November 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 ab. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

4878

2.1.1.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Nicaragua, vertreten durch das Nationale Institut für Territorialstudien (INETER), bezüglich eines Beitrags zur Erfassung von Grundwasservorkommen im Rahmen des Trinkwasserprogramms AGUASAN, vom 28. Juli 2005

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Erfassung von Grundwasservorkommen in den Departamenten von León und Chinandega in Nicaragua. Die Unterstützung der Schweiz wird im Rahmen des Trinkwasserprogramms AGUASAN, Phase 12, 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007, umgesetzt.

B.

Der Staatsvertrag legt den rechtlichen Rahmen für die genannte Unterstützung fest.

C.

135 260 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4879

2.1.1.62

Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium und das Vizeministerium für Justiz, bezüglich der Unterstützung des Projektes «Pueblos Indígenas y Empoderamiento» (Indigene Völker und Ermächtigung) zur Förderung der Menschenrechte insbesondere diejenigen der indigenen Bevölkerung, abgeschlossen am 8. Dezember 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung an das Projekt «Pueblos Indigenas y Empoderamiento» zur Förderung und Verteidigung der Menschenrechte, insbesondere der indigenen Bevölkerung in Bolivien.

B.

Die Diskriminierung, fehlender Zugang zu Rechtssprechung und mangelnde Kenntnisse der Menschen- und Bürgerrechte werden als ein gravierendes Entwicklungshemmnis für die indigene Bevölkerung in Bolivien erachtet.

Die Stärkung der Rechtssicherheit und Wahrung ihrer Rechte sollen den armen indigenen Bevölkerungsschichten ermöglichen, ihre Potentiale zu entwickeln.

C.

950 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. August 2008. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden, bzw. unverzüglich, falls die Vertragsvereinbarungen von einer Seite gravierend verletzt werden sollten.

4880

2.1.1.63

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), handelnd im Auftrag von Provisional Institutions of Self Government (PISG), betreffend «Women Business Development Project (WBDP)», abgeschlossen am 15. Dezember 2004

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Projektes, welches der Förderung von Unternehmungen dient, die von Frauen geführt werden. Im Abkommen werden die Leistungen der Schweiz aufgelistet und gleichzeitig die Steuerbefreiung für das Projekt bekräftigt, wie sie bereits im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der UNMIK für Projekte festgelegt ist.

B.

Frauen sind in der Privatwirtschaft im Kosovo deutlich untervertreten, sind doch momentan nur ca. 1 % der privaten Unternehmen in Frauenhand.

Gerade bei Kleinunternehmen können Frauenunternehmen aber eine spezifische und wichtige Rolle bei der Entwicklung der Wirtschaft spielen und damit auch zur besseren Integration der Frauen in die kosovarische Gesellschaft beitragen.

C.

715 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 ab.

4881

2.1.1.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina bezüglich Förderung der Wirtschaftsentwicklung und Verbesserung der Beschäftigungslage in Bosnien und Herzegowina: Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen in Nordbosnien, abgeschlossen am 5. Juni 2005

A.

Mit diesem Projekt wird eine Verbesserung der sektoriellen, wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in Bosnien und Herzegowina sowie die Unterstützung bei der Entwicklung von unternehmerischem Potential in Nordbosnien angestrebt. Das Projekt umfasst folgende Bereiche: Bildung und Beratung, Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Textil-, Leder-, Schuh-, Holz- und Metallindustrie; verschiedene Dienstleistungen zur Verbesserung der technischen Kapazitäten von KMU und Stärkung derselben bezüglich Managementaufgaben; Weiterbildung und Beratung für potentielle Start-ups in allen Bereichen; technische Weiterbildung und Beratung für die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Geschäftsentwicklung; Förderung der lokalen Wirtschaft in vier Gemeinden.

B.

Die DEZA hat in ihrem Mittelfristprogramm für Bosnien und Herzegowina 2004­2008 die KMU-Förderung zu einem Schwerpunktthema ihrer Zusammenarbeitsaktivitäten erklärt. Auf diese Weise will sie zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und Verbesserung der Beschäftigungslage beitragen.

C.

1,4 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Juni 2005 in Kraft getreten und deckt die Umsetzungsphase vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2005 ab. Sollte eine der Parteien den vertraglichen Bestimmungen nicht nachkommen, so kann ihr die andere Partei eine gewisse Zeit einräumen, um den Verpflichtungen nachzukommen. Wird die Frist nicht eingehalten, so kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung in schriftlicher Form aufgelöst werden.

Im Fall unerwarteter Vorfälle, die eine Projektdurchführung unmöglich machen würden, haben beide Parteien das Recht, das Abkommen mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

4882

2.1.1.65

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), vertreten durch das Kooperationsbüro in Bosnien und Herzegowina, und dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) bezüglich Gewährung eines Beitrages an das Projekt «Poverty Reduction Roundtable: Achieving MDG1 in Bosnia and Herzegovina», abgeschlossen am 7. Juni 2005

A.

Diese Rundtischgespräche sollen dazu dienen, die Erreichung des Millenniumsentwicklungsziels No. 1 im Kontext der Rahmenbedingungen der Armutsbekämpfungsstrategie (PRS) anzugehen. Es geht in erster Linie darum, das Verständnis von Armut in Bosnien und Herzegowina zu klären und die heutigen Formen von Armut in diesem Land zu erfassen, sowie nationale Stellen zu unterstützen bei der Ausarbeitung innovativer politischer Lösungen.

B.

Unterstützung bei der Organisation dieser Rundtischgespräche zur «Armutsbekämpfung». Dabei sollen die PRS als Grundlage dienen.

C.

18 800 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 10. bis 30. Juni 2005 ab und ist am 7. Juni 2005 in Kraft getreten. Werden die Vertragsbestimmungen von einer Partei nicht eingehalten, nicht ausgeführt oder verletzt, so kann die andere Partei nach schriftlicher Benachrichtigung das Abkommen mit sofortiger Wirkung auflösen.

4883

2.1.1.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Aussenhandel und Wirtschaftsbeziehungen, das Gesundheitsministerium der Föderation Bosnien und Herzegowina und das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt der Republika Srpska bezüglich Durchführung des Projekts «Familienmedizin in Bosnien und Herzegowina» (Phase 3), abgeschlossen am 29. März 2005

A.

Unterstützung der Reform im Bereich der primären Gesundheitsversorgung und Beitrag an die Entwicklung der Familienmedizin in Bosnien und Herzegowina, an die Weiterbildung im Bereich primäre Gesundheitsversorgung und an die Umsetzung des Konzepts der Familienmedizin in den dafür ausgewählten Gesundheitszentren und Ambulatorien.

B.

Das Projekt ist eine Weiterführung, bzw. Integration der Projekte «Family Medicine in BiH» und «Continuous Medical Education in Primary Health Care». Zu den Schwerpunkten zählen die medizinische Weiterbildung und die Verbesserung der Gesundheitsversorgung.

C.

3,429 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2006 ab und ist am 29. März 2005 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen und schriftlicher Ankündigung jederzeit gekündigt werden.

4884

2.1.1.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Regierung von Serbien und Montenegro, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich «Support to the Ministry of Foreign Affairs of Serbia and Montenegro», abgeschlossen am 28. Juni 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung der institutionellen Reformen in Serbien und Montenegro.

B.

Nach 10-jähriger Isolation durch UNO-Sanktionen hat sich die Situation im Bereich der institutionellen Reformen in Serbien drastisch verschlechtert. In den folgenden Jahren der Transition ist es besonders wichtig, die demokratischen Reformen weiterzuentwickeln und zu unterstützen. Dabei spielt das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten eine besonders wichtige Rolle.

C.

515 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Juni 2005 bis Mai 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4885

2.1.1.68

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Cacak, bezüglich «Technical Cooperation in the Establishment of a Regional Centre for Professional Development of Education Personnel», abgeschlossen am 10. März 2005

A.

Das Memorandum (MoU) definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung der Verbesserung des didaktischen Könnens der Lehrerinnen und Lehrer in den Schulen der Gemeinde Cacak. Den Lehrpersonen soll der Zugang zu den neuen, modernen Methoden des Lehrens ermöglicht werden.

B.

Mit dem MoU wird die legale Gründung des Regionalen Zentrums für Professionelle Entwicklung der Lehrpersonen in Cacak sichergestellt.

C.

100 000 Euro.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das MoU ist am 10. März 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von Anfang 2005 bis Ende 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4886

2.1.1.69

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Serbien, vertreten durch das Erziehungsministerium bezüglich «Financial Contribution to the Project: Education Reform Coordination Unit (ERCU), Phase 2003­2006», abgeschlossen am 14. Oktober 2005

A.

Die ERCU leitet die Geber-Koordination im Erziehungsministerium, implementiert die Reformen im Erziehungsbereich und koordiniert die strukturelle Organisation der Administration im Ministerium.

B.

Nach der Machtübernahme im Jahre 2000 durch die neue demokratische Regierung wurde festgestellt, dass Reformen im Erziehungsbereich dringend notwendig sind.

C.

289 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Der Vertrag ist am 14. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 30. Juli 2006 ab. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4887

2.1.1.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Technische Planung, bezüglich «Pelister Mountain Conservation Project», abgeschlossen am 14. Juli 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung zur Verbesserung von Zutritts- und Nutzungsregeln sowie der umweltgerechten Nutzung natürlicher Ressourcen in und um den Pelister Nationalpark unter Einbezug der Gemeinden und der Direktion des Nationalparks.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die Gemeinden sowie die Direktion des Nationalparks Pelister zu befähigen, den Nationalpark richtig und umweltfreundlich zu nutzen und zu unterhalten.

C.

966 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4888

2.1.1.71

A.

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und Rumänien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, abgeschlossen am 27. Juli 2005

Das übergeordnete Ziel des Projekts ist es, die Überlebenschancen von Patientinnen und Patienten in Notfallstationen zu erhöhen.

Das Projektziel ist es, den Zugang der rumänischen Bevölkerung zu qualitativ hochstehender notfallmedizinischer Versorgung zu erhöhen. Spezifische Ziele sind, bis Ende 2007 ein nachhaltiges System für die Grund- und Weiterbildung im Bereich Notfallmedizin aufzubauen und Instrumente sowie Mechanismen für die Qualitätskontrolle und das Monitoring in der Notfallmedizin in 14 Projekt-Distrikten voll funktionsfähig und landesweit zu verteilen.

B.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die Umsetzung durch den implementierenden Partner und das Vorgehen im Dissensfall.

C.

2,8 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2005 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Im Falle einer Nichterfüllung können beide Vertragsparteien das Abkommen jederzeit kündigen, dies 90 Tage zum Voraus mit einer schriftlichen Mitteilung an die andere Vertragspartei.

4889

2.1.1.72

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Ministerrat Albaniens über die Modernisierung der Landesarchive Albaniens (Phase III, März 2005­Februar 2008), abgeschlossen am 19. Mai 2005

A.

Mit diesem Projekt soll der Ministerrat und das Direktorium der Landesarchive bei der Modernisierung der Landesarchive Albaniens auf zentraler und lokaler Ebene unterstützt werden. Bei diesem Projekt stehen folgende Aufgaben/Bereiche im Vordergrund: (i) Unterhaltssystem und Ausstattung des Nebengebäudes des Landesarchivs mit einer angemessenen Sicherheits- und Klimaanlage sowie Sicherstellung einer sachgemässen Lagerung; (ii) Unterhalt und Aktualisierung der internen und externen elektronischen Datenbanken; (iii) Stärkung der rechtlichen, berufsspezifischen und technischen Kenntnisse der Archivare und Archivarinnen in regionalen und zentralen Archiven und in der öffentlichen Verwaltung.

B.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die Umsetzung durch den implementierenden Partner (das Schweizerische Bundesarchiv), die Projektbeaufsichtigung sowie das Vorgehen im Dissensfall.

C.

1,05 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2005 bis 28. Februar 2008 ab (bzw. bis beide Parteien ihre Verpflichtungen erfüllt haben). Sollte eine der Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, so kann die andere Partei mitteilen, sie ziehe eine Auflösung des Abkommens in Betracht. Wenn der Grund der Auflösung nach 90 Tagen weiterhin Gültigkeit hat, so kann die beanstandende Vertragspartei das Abkommen ohne weiteren Aufschub beenden.

4890

2.1.1.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Kirgisistan, vertreten durch die Nationale Agentur für die Eintragung von Grundstücksrechten, bezüglich des Projekts «Rechtshilfe für die Landbevölkerung», abgeschlossen am 14. Juni 2005

A.

Das Abkommen definiert die allgemeinen Rechte und Verantwortlichkeiten der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Regierung Kirgisistans für die Umsetzung des Projekts «Rechtshilfe für die Landbevölkerung» in Kirgisistan.

B.

Mit diesem Abkommen werden folgende Ziele verfolgt: Stärkung des Rechtsnetzwerkes, Unterstützung des Rechtsreformprozesses sowie Verbesserung der Rechtshilfe. Diese soll nachhaltiger sein und der gesamten ländlichen Bevölkerung offen stehen. Im Vordergrund stehen insbesondere Land- und Landwirtschaftsgesetze. Mit diesem Abkommen soll die Armut in den ländlichen Regionen Kirgisistans vermindert werden.

C.

1,3 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist unmittelbar nach dessen Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4891

2.1.1.74

Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Agentur für technische Zusammenarbeit und Entwicklung (ACTED) bezüglich des «Pamir High Mountains Integrated Project», abgeschlossen am 5. September 2005

A.

Das Abkommen definiert die allgemeinen Rechte und Verantwortlichkeiten der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Agentur für technische Zusammenarbeit und Entwicklung (ACTED) für die Umsetzung des Projekts im Pamir-Gebirge in Tadschikistan, das einen integrativen Ansatz verfolgt.

B.

Mit diesem Abkommen soll in erster Linie die wirtschaftliche Entwicklung, die Wiederherstellung sozialer Infrastrukturen und die Entwicklung des Gemeindewesens in diesem Berggebiet unterstützt werden; dabei wird von einem Gender-Ansatz und der lokalen Gouvernanz ausgegangen.

C.

750 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist unmittelbar nach dessen Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4892

2.1.1.75

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Entwicklungsprogramm (UNDP) für die Umsetzung eines E-Governance-Systems für die Verwaltung in Armenien, abgeschlossen am 26. Mai 2005

A.

Das Projekt E-Governance verfolgt folgende Ziele: Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Regierungsführung, indem der Öffentlichkeit ein direkter Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht und die Interaktion zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung erleichtert wird.

Zu den spezifischen Ergebnissen zählen: a) amtliche Informationen der Verwaltung der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich machen (E-Governance); b) Schaffung von rechtlichen Bedingungen und Einrichtung der nötigen Infrastrukturen für eine verbesserte Interaktion zwischen der Öffentlichkeit und der Verwaltung; c) Stärkung der Kapazitäten der regionalen Verwaltungen, einschliesslich der städtischen und ländlichen Gemeinden, damit sie ihre Informationen und Dienstleistungen online anbieten können, sowie d) Sensibilisierung der Medien und der Öffentlichkeit über neue Möglichkeiten der Interaktion mit der Verwaltung.

B.

Da Armenien über wenige natürliche Ressourcen verfügt und geographisch isoliert ist, setzen die Regierung und der private Sektor klar auf die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, um die Entwicklung des Landes voranzutreiben. Das vom UNDP mitunterstützte «E-GovernanceProjekt» will die Transparenz und Wirksamkeit der Verwaltung erhöhen und den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Informationen und Dienstleistungen erleichtern.

C.

300 000 Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2007. Es kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen durch beide Parteien gekündigt werden.

4893

2.1.1.76

Rahmenvereinbarung zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich Entsendung von Experten, Abordnung von leitenden Angestellten und Unterstützung des Feldpersonals der Weltgesundheitsorganisation in Notsituationen, abgeschlossen am 26. Juni 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft die Modalitäten für die Entsendung von schweizerischen Experten für Einsätze der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

B.

Es regelt die Modalitäten für den Einsatz von schweizerischen Experten bei der WHO für Notsituationen oder Situationen nach einer Katastrophe sowie für einen möglichen finanziellen Beitrag an Personalkosten, wenn keine Experten zur Verfügung gestellt werden können. Jede Entsendung oder jeglicher Beitrag wird in einem Sonderabkommen geregelt.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Juni 2005 in Kraft getreten und für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. Es kann unter Zustimmung beider Parteien erneuert werden. Es kann gekündigt werden nach Absprache mit der anderen Partei und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

4894

2.1.1.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Serbien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich «The Project Rehabilitation of the Special Hospital for pulmonary diseases Dr. Vasa SavicZrenjanin, department in Jasa Tomic, after the floods», abgeschlossen am 30. September 2005

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Wiederaufbau des Spitals im Dorf Jasa Tomic, das durch Überflutung schwere Schäden erlitten hat.

B.

Durch die Überschwemmung wurde das Spital schwer beschädigt. Damit die Patientinnen und Patienten wiederum unter normalen Umständen behandelt werden können, müssen die Küche und ein Teil des Spitals wiederaufgebaut werden.

C.

100 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 30. April 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4895

2.1.1.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Armenien, vertreten durch das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, bezüglich Durchführung des Projekts «soziale Fürsorge- und Gesundheitszentrum sowie sozialer Wohnungsbau in einem dafür geeigneten Umfeld», «Socio-Healthcare Center and Social Housing in Supportive Environment» in Kanaker-Zeytun (Yerevan), abgeschlossen am 6. September 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Unterstützung des Reformprozesses in den Bereichen Dezentralisierung, soziale Fürsorge und Wohnungsbau. Angestrebt wird eine nachhaltige Integration der Flüchtlinge.

B.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für ein Fürsorge- und Gesundheitszentrum sowie sozialen Wohnungsbau in einem dafür geeigneten Umfeld. Es geht in erster Linie um eine neue Form der sozialen Vorsorge für ältere Menschen und für die Schwächsten unter den Flüchtlingen, den Vertriebenen und der lokalen Bevölkerung. Die Einrichtungen sollen mit der Politik der Regierung in Einklang stehen.

C.

350 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen wurde am 6. September 2005 unterzeichnet. Es deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es definiert die Modalitäten für eine Beilegung von Streitigkeiten, um eine Erfüllung der Verpflichtungen sicherzustellen.

4896

2.1.1.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Armenien, vertreten durch das Departement für Notsituationen, bezüglich des Unterstützungsprojekts für das armenische Katastrophenhilfesystem, abgeschlossen am 11. März 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zur Verbesserung der dezentralen Katastrophenmanagementkapazitäten Armeniens durch die DEZA.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Unterstützungsprojekts. Dieses sieht vor, Armenien als besonders erdbeben-gefährdetes Land auf der Ebene der lokalen Feuerwehr zu befähigen, mit eigenen Kräften schnell auf Naturkatastrophen reagieren zu können.

C.

500 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. März 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4897

2.1.1.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Georgien, vertreten durch das Ministerium für innere Angelegenheiten, bezüglich des Unterstützungsprojekts für das georgische Katastrophenhilfesystem, abgeschlossen am 2. Dezember 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zur Verbesserung der Katastrophenmanagementkapazitäten Georgiens durch die DEZA.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Unterstützungsprojekts. Dieses sieht vor, Georgien zu befähigen, mit eigenen Kräften schnell auf Naturkatastrophen reagieren zu können, vor allem indem Rettungsinstruktoren ausgebildet werden.

C.

50 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4898

2.1.1.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Belarus, vertreten durch das Ministerium für Ausserordentliche Situationen bezüglich Umsetzung des Projektes «Verbesserung der Brandsicherheit in Haushalten von sozial benachteiligten Personen in der Republik Belarus», abgeschlossen am 2. September 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung zur Verbesserung der Brandsicherheit in den Haushalten von sozial benachteiligten Personen durch die DEZA.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes. Dieses sieht vor, das gemeinsame Pilotprojekt, welches 2002 vom Ministerium mit der finanziellen Unterstützung der DEZA begonnen wurde, fortzusetzen. Im Rahmen des Projektes werden Rauchmelder in den Haushalten von kinderreichen Familien sowie von behinderten Personen installiert. Vom Projekt werden insgesamt ca. 47 500 Personen profitieren.

C.

80 954 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 2. September 2005 bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann entweder von beiden Parteien im Falle von höherer Gewalt oder von einer Partei, wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, gekündigt werden.

4899

2.1.1.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich Umsetzung der lokalen Kleininitiativen im Rahmen des CORE-Programms (Cooperation for Rehabilitation Programme in Chernobyl area) in Belarus, abgeschlossen am 28. Juli 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf den finanziellen Beitrag der DEZA zur Umsetzung der lokalen Kleininitiativen im Rahmen des CORE-Pogramms in Belarus.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Anwendung des finanziellen Beitrages der DEZA durch UNDP. Das Ziel des Projektes ist, die lokalen Kleininitiativen in den durch die Tschernobyl-Katastrophe verseuchten Gebieten finanziell zu unterstützen.

C.

52 948 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 15. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4900

2.1.1.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Weltgesundheitsorganisation (WHO), vertreten durch den Regionaldirektor für Europa, bezüglich des Baus eines Heims für geistig behinderte Menschen in Fushe-Kosovo im Kosovo, unterzeichnet von der WHO am 15. Dezember 2004 und der DEZA am 4. Januar 2005

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten für eine Fortsetzung der Unterstützung der DEZA bezüglich Verbesserung der Behandlungsbedingungen von geistig behinderten Menschen im Kosovo.

B.

Der Gesundheitsminister Kosovos hat den Wunsch geäussert, dass das WHO-Projekt durch das Kooperationsbüro der DEZA in Pristina durchgeführt werden soll.

C.

214 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Januar 2005 in Kraft getreten und gilt für den Zeitraum vom 15. November 2004 bis 30. Juni 2005.

4901

2.1.1.84

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das Verbindungsbüro Pristina für die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), das Gesundheitsministerium Kosovos, vertreten durch den Gesundheitsminister, und die Internationale Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), vertreten durch den Sondervertreter des Generalsekretariats der Vereinten Nationen im Kosovo, bezüglich folgender Bauten: Heim für geistig Behinderte in Mitrovica, in Peja und in Pristina, Abteilung für psychiatrische Intensivbehandlung (ICPU) in Pristina, unterzeichnet am 10. September 2004

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten für eine Fortsetzung der Unterstützung der DEZA bezüglich Verbesserung der Behandlungs-bedingungen von geistig behinderten Menschen im Kosovo.

B.

Das Abkommen legt die Durchführungsbestimmungen des Programms fest.

Dieses sieht vor, dass die Einrichtungen effizient geführt und unterhalten werden, dass sie der gesamten Bevölkerung des Kosovo offen stehen und dass jede Einrichtung mindestens zwei Plätze für Patienten reserviert, die aus der Schweiz ausgewiesen wurden und deren Krankheit behandelt werden kann.

C.

1,04 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. September 2004 für zwei Jahre in Kraft getreten.

Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden. Dieser Kündigung muss eine Vorwarnung mit einer Frist von 60 Tagen vorausgehen.

4902

2.1.1.85

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Indonesien bezüglich des Projektes «Barzahlung für Gastgeber», abgeschlossen am 4. Februar 2005

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten in Bezug auf das Projekt «Barzahlung für Gastgeber» nach dem Tsunami vom 26. Dezember 2004 in der Provinz Aceh.

B.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Umsetzung des Progamms.

Dieses sieht vor den Gastgebern teilweise die Kosten zurückzuerstatten, die Opfer des Tsunamis vom 26. Dezember 2004 bei sich aufgenommen hatten sowie die Unterstützung der sozialen Institutionen im Zusammenhang mit der privaten Unterbringung von Opfern.

C.

900 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 4. Februar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Februar bis 30. April 2005 ab. Sie kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4903

2.1.1.86

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Indonesien, vertreten durch den amtierenden Gouverneur der Provinz Aceh bezüglich Unterstützung der Rehabilitierung der Wasserversorgung in Banda Aceh und Aceh Besar, abgeschlossen am 15. März 2005

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung der Rehabilitierung der Wasserversorgung nach dem Tsunami vom 26. Dezember 2004.

B.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Umsetzung des Progamms.

Dieses sieht vor die Infrastruktur für die Wasserversorgung zu rehabilitieren und den Zugang zu sauberem Wasser zu verbessern.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 15. März 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2005 bis 31. Dezember 2005 ab. Sie kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4904

2.1.1.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Sri Lanka, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung bezüglich des Programms «Bargeld für Rehabilitierung», abgeschlossen am 6. April 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Rehabilitierung und Hilfe nach dem Tsunami vom 26. Dezember 2004.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor die betroffene Bevölkerung in Bezug auf ihre Bemühungen zurück zu einem normalen Leben zu unterstützen.

C.

7 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. April 2005 in Kraft getreten und dauert bis zum Abschluss der darin erwähnten Aktivitäten, sofern sich die Vertragsparteien nicht anderweitig entscheiden. Es kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4905

2.1.1.88

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Sri Lanka bezüglich der Wiederinstandstellung und des Wiederaufbaus von Schulen nach Beschädigung durch den Tsunami vom 26. Dezember 2004, abgeschlossen am 10. März 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Wiederinstandstellung und den Wiederaufbau der durch den Tsunami vom 26. Dezember 2004 beschädigten Schulen.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Progamms. Dieses sieht die Instandstellung und den Wiederaufbau von sieben Schulen im Bezirk Matara und eine Schule im Bezirk Jaffna vor, die durch den Tsunami vom 26. Dezember 2004 zerstört wurden.

C.

1,75 Millionen Franken für die Schulen im Bezirk Matara und 750 000 Franken für die Schule im Bezirk Jaffna.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. März 2005 in Kraft getreten und dauert bis zum Abschluss der darin erwähnten Aktivitäten, sofern sich die Vertragsparteien nicht anderweitig entscheiden. Es kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4906

2.1.1.89

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) über den Beitrag zum Nothilfeprojekt in Afghanistan, abgeschlossen am 8. August 2005

A.

Mit dem Beitrag wird die Verteilung von Weizensaatgut zur Unterstützung der Not leidenden Bevölkerung in den betroffenen Risikogebieten Afghanistans finanziert.

B.

Mit dem Abkommen werden operationelle und administrative Aspekte der Programmumsetzung geregelt.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. August 2005 in Kraft getreten und gilt für die Dauer des Projektes, d.h. vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006. Es läuft aus, sobald sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen durch die FAO während mehr als drei Monaten kann die DEZA das Abkommen sofort kündigen.

4907

2.1.1.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) in Khartum, abgeschlossen am 25. Oktober 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung zur Verbesserung der Trinkwasserproblematik im Sudan.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Das «UNICEF WES» Projekt hat im 2005 zum Ziel die Wasser- und Sanitätsanlagen zu verbessern. Indem Handpumpen, Dämme, Schul- und Gemeindelatrinen saniert und erstellt werden. Trainingssitzungen über Bauten, Reparaturen und Hygiene usw. werden ebenfalls eine wichtige Rolle spielen.

C.

180 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Oktober 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Zudem kann das Abkommen in gegenseitigem Einvernehmen von den Parteien aufgelöst werden.

4908

2.1.1.91

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Syrien über die technische Zusammenarbeit im Katastrophenfall sowie über Aktivitäten zur Vorsorge und der Vorbeugung von Naturkatastrophen, abgeschlossen am 6. Juli 2005

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die technische Zusammenarbeit zwischen der Arabischen Republik Syrien und der Schweiz im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe im Falle einer Naturkatastrophe oder anderweitigen Krise sowie die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vorsorge für und Vorbeugung von Naturkatastrophen.

B.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern im Falle einer Katastrophe oder Krise sowie Erleichterung der Zusammenarbeit bei einem allfälligen Einsatz der Rettungskette Schweiz.

C.

Keine.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist einen Monat nach der Unterzeichnung vom 6. Juli 2005 in Kraft getreten. Es ist für die Dauer von einem Jahr gültig und unbefristet, stillschweigend verlängerbar. Es ist gegenseitig schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

4909

2.1.1.92

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien betreffend das «Capacity Building Project Department of Palestinian Affairs (DPA)», abgeschlossen am 17. Juni 2005

A.

Beitrag der DEZA an das Projekt «Capacity Building DPA». Das Abkommen definiert die Modalitäten betreffend die Projektdurchführung und den Einsatz der finanziellen Mittel.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts. Das Projekt hat zum Ziel, die institutionelle Kapazität des «Department of Palestinian Affairs» (DPA) in Jordanien zu erhöhen und eine mittelfristige operationelle und partnerschaftliche Strategie gegenüber den Bedürfnissen der palästinensischen Flüchtlinge zu entwickeln.

C.

172 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2005 in Kraft getreten. Es ist für die Dauer von einem Jahr ab 1. Juni 2005 bis 31. Juli 2006 gültig. Es ist so lange gültig, bis beide Parteien die vertraglichen Bedingungen erfüllt haben. Es ist schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

4910

2.1.1.93

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich eines Beitrags für 2005 an das Programm des Zentrums für Entwicklung, abgeschlossen am 14. Juni 2005

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags der DEZA an das Programm des Zentrums für Entwicklung der OECD für das Jahr 2005.

B.

Es regelt die Modalitäten für die Verwendung des Beitrages für 2005. Vorgesehen ist die Unterstützung von Projekten im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm 2005­2006, das sich auf folgende Schwerpunktthemen konzentriert: 1. Arbeiten zur Politikkohärenz; 2. Entwicklungsfinanzierung und öffentliche Unterstützung; 3. Regierungsreformen und institutionelle Entwicklung; 4. Unterstützung der OECD­NEPAD (New Partnership for Africa's Development, Neue Partnerschaft für Afrikas Entwicklung) Initiative.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juni 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 ab.

4911

2.1.1.94

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Internationalen Institut für Demokratie und Wahlunterstützung (International IDEA), betreffend Beitrag für 2005 bis 2007 an das Programm des Instituts, abgeschlossen am 17. März 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags der DEZA an das Programm des Internationalen Instituts für Demokratie und Wahlunterstützung (International IDEA) für die Jahre 2005 bis 2007.

B.

International IDEA will eine dauerhafte Demokratie fördern und die dafür nötigen Wahlverfahren konsolidieren helfen. Um dies zu erreichen, arbeitet es mit alten und jungen Demokratien zusammen. Das Institut unterstützt ausgewählte Länder und Regionen bei der Entwicklung und Stärkung demokratischer Institutionen. Im Zentrum der Bemühungen von IDEA stehen Länder des Südens, die eben erst zur demokratischen Staatsform gefunden haben ­ oder dabei sind, es zu tun.

C.

3 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. März 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab.

4912

2.1.1.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich Beiträge 2005 bis 2007 an das «Creditor Reporting System», abgeschlossen am 25. März 2005

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung der DEZA an das Projekt «Creditor Reporting System».

B.

Es regelt die Bestimmungen bezüglich der Nutzung des Beitrages für den Zeitraum von März 2005 bis März 2007. Im Vordergrund stehen das Bereitstellen von Statistiken bezüglich Hilfeleistungen im Bereich der Bekämpfung von HIV/AIDS (Sammeln und Qualitätskontrolle der Statistiken, die von den DAC-Ländern und den multilateralen Organisationen geliefert werden) sowie die Verbreitung von verarbeiteten Daten.

C.

20 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2005 bis 31. März 2007 ab.

4913

2.1.1.96

A.

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend Beitrag an das Programm «Horizontal Programme on Policy Coherence», abgeschlossen am 25. August 2005

Das Entwicklungshilfe-Komitee (Development Assistance Committee, DAC) der OECD dient den Mitgliedsstaaten als Forum zur gegenseitigen Konsultation im Bereiche der Entwicklungspolitik sowie zur gemeinsamen Ausarbeitung von normativen Dokumenten bezüglich der Entwicklungshilfe.

Es eröffnet seinen Mitgliedern eine grosse Freiheit, Ideen und Interessen auszutauschen und so die Qualität der Entwicklungshilfe als Ganzes stetig zu verbessern.

Ein Aspekt für die Wirksamkeit von Entwicklungshilfe ist die Kohärenz zwischen verschiedenen Politikbereichen hinsichtlich Auswirkungen auf die Armutsreduktion. Zu diesem Thema wurde in der OECD das «horizontal programme on policy coherence» ins Leben gerufen. Es wird als horizontal bezeichnet, weil es direkt die Kohärenz zwischen den Politiken der verschiedenen OECD-Gremien untersucht und diese weiter zu fördern sucht.

B.

Die Schweiz hat bezüglich des Themas Kohärenz unter den Geberstaaten des DAC eine wichtige Rolle und treibt die Fokussierung auf die Kohärenz in der Armutsreduktion voran. Sie half wesentlich mit bei der Schaffung dieses Programmes. Die Zwischenresultate des Programms sind interessant und die zukünftigen Aktionslinien ausgesteckt. Das Programm wird 2005 zu einer eigenen Einheit innerhalb des DAC, und benötigt als Querschnittstelle besondere Aufmerksamkeit, damit es sich innerhalb der OECD die notwendige Wirkung verschaffen kann.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. August 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 ab. Es endet, sobald die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

4914

2.1.1.97

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Weltbank (WB) bezüglich den Beitrag an das «Multi-Donor Trust Fund for Statistical Capacity Building-II», abgeschlossen 4. Januar 2006

A.

Das Abkommen betrifft die finanzielle Unterstützung der DEZA an den Trust Fund for Statistical Capacity Building II der Weltbank für die Jahre 2005 bis 2010.

B.

Es regelt die Bestimmungen bezüglich der Nutzung des Beitrages für den Zeitraum 2005­2010 an den «Multi-Donor Trust Fund for Statistical Capacity Building». Dieser Fonds unterstützt Entwicklungsländer in der Vorbereitung von «National Strategic Statistical Development Plans» und finanziert Projekte im Bereich der «Statistical Capacity Building» in spezifischen Schwerpunktsektoren. Dieser Fonds ist mit PARIS 21 verknüpft und ermöglicht der Schweiz, an den internationalen Bestrebungen zur Förderung der «Statistical Capacity Building» in den ärmsten Ländern teilzunehmen.

C.

250 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Januar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2010 ab. Es endet, sobald die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

4915

2.1.1.98

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich «a voluntary contribution to the Secretariat of the PARIS 21 Consortium», abgeschlossen am 20. Dezember 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft die finanzielle Unterstützung der DEZA an das Consortium PARIS 21 (Partnership in Statistics for Development in the 21st Century).

B.

Es regelt die Bestimmungen bezüglich der Nutzung des Beitrages 2005 für die Finanzierung regionaler Programme, thematischer Teams sowie die Förderung und Verbreitung von den im Rahmen von PARIS 21 geleisteten Arbeiten. Diese internationale Initiative ermöglicht der DEZA, «Statistical Capacity Building» in Entwicklungsländern effizient zu fördern.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 ab. Es endet, sobald die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

4916

2.1.1.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend Beitrag an das Projekt «Metagora ­ Measuring Democracy, Human Rights and Good Governance», abgeschlossen am 20. Dezember 2005

A.

Das Abkommen betrifft die finanzielle Unterstützung 2005­06 der DEZA an das Pilotprojekt METAGORA (Measuring Democracy, Human Rights and Good Governance). Das Projekt wird im Rahmen von PARIS 21 realisiert.

B.

Es regelt die Bestimmungen bezüglich der Nutzung des Beitrages 2005­06 für die Finanzierung von METAGORA, welches zum Ziel hat, eine Verbindung zwischen der Statistik und der Beobachtung und der Entwicklung der Demokratie, der Menschenrechte und der Gouvernanz herzustellen. Dieses Pilotprojekt bezweckt, die existierenden Arbeiten und Initiativen in diesem Bereich bekannt zu machen und Methoden und Instrumente zu entwickeln, um Daten und nützliche Indikatoren für die Formulierung der Politiken der Förderung der Demokratie und der Menschenrechte zu erhalten.

C.

200 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 28. Februar 2006 ab. Es endet, sobald die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

4917

2.1.1.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend eines Beitrags an das Programm für «Humanitarian Action Coverage in the DAC Peer Reviews», abgeschlossen am 25. August 2005

A.

Die Länderexamen durch zwei andere Mitgliedsstaaten, die so genannten «Peer Reviews», stellen eine Kernkompetenz der OECD dar, und dies gilt auch für den Entwicklungshilfeausschuss, das Development Assistance Committee (DAC). Die DAC Peer Reviews ermöglichen jedem Mitgliedstaat, sein Entwicklungshilfesystem den Prinzipien des DAC gegenüberzustellen und die eigenen Stärken und Schwächen besser einzuschätzen. Bisher wurde die humanitäre Hilfe nicht eingehend und als integraler Bestandteil der DAC Peer Reviews berücksichtigt. Dies stellte einen Mangel dar, ist doch der Zusammenhang zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit eng, und eine ganzheitliche Betrachtungsweise unabdingbar, will man optimale Wirkungen erzielen. Das DAC hat deshalb ein Programm lanciert, um die humanitäre Hilfe in professioneller Art und Weise in die Systemik der Peer Reviews zu integrieren.

B.

Die Schweiz legt Wert darauf, dass die humanitäre Hilfe in Peer Reviews berücksichtigt wird, aus den oben dargelegten Gründen. Die Peer Reviews sind dazu konzipiert, die internationale Zusammenarbeit als Ganzes qualitativ zu verbessern. Durch den Einbezug der humanitären Hilfe kann dazu ein weiterer substantieller Beitrag geleistet werden.

C.

40 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. August 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 ab. Es endet, sobald die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

4918

2.1.1.101

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO) bezüglich der «Internationalen Partnerschaft für eine nachhaltige Entwicklung in Bergregionen», abgeschlossen am 19. Mai 2005

A.

Beitrag an das Gesamtbudget des Sekretariats der «Mountain Partnership» (MP), das seinen Sitz bei der FAO in Rom hat.

B.

Die MP ist ein wichtiger internationaler Mechanismus für die Förderung der Ökosysteme in den Bergregionen und für die Achtung der besonderen Interessen der Bergbevölkerung. Die MP wurde unter anderem durch die fortgesetzte Unterstützung der Schweiz zu Gunsten einer nachhaltigen Entwicklung der Bergregionen ­ insbesondere in den Entwicklungsländern ­ ins Leben gerufen.

C.

1,1872 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2007 ab.

4919

2.1.1.102

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der UNO-Organisation «United Nations Programme on HIV/AIDS» (UNAIDS) bezüglich Finanzierung einer Beraterstelle, abgeschlossen am 24. Februar 2005

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierungsmodalitäten einer Beraterstelle bei UNAIDS.

B.

Die Finanzierung dieser Stelle erlaubt es UNAIDS, ihre Unterstützung an die Entwicklungsländer zu verstärken, insbesondere bei der Konzipierung und Ausarbeitung von Programmen, welche UNAIDS dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Malaria (GFATM) unterbreiten will.

C.

250 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Abkommen ist am 24. Februar 2005 in Kraft getreten und für einen Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2006 gültig. Es kann von beiden Parteien jederzeit gekündigt werden.

4920

2.1.1.103

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und der UNO-Kommission für nachhaltige Entwicklung betreffend ihrer 13. Session, abgeschlossen am 20. Juni 2005

A.

Beitrag an den Trust Fund der UNO-Kommission für Nachhaltige Entwicklung (CSD) für die jährliche Session in New York. Die Schweiz unterstützt Teilnehmende aus Ländern, die am wenigsten entwickelt sind (LDC).

B.

Bei der 13. Session der CSD stehen die Themen Wasser, Siedlungshygiene und menschliche Siedlungen im Zentrum. Die Teilnahme der am wenigsten entwickelten Länder ist wichtig. In diesem Sinne müssen sie finanziell unterstützt werden.

C.

50 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juni 2005 in Kraft getreten und ist so lange gültig, bis beide Parteien ihre Leistungen erfüllt haben. Es kann innert 60 Tagen schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden.

4921

2.1.1.104

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Wirtschaftskommission der UNO für Europa betreffend das «Regional Implementation Forum», abgeschlossen am 27. November 2005

A.

Beitrag an das «UN Economic Commission for Europe Regional Implementation Forum» im Rahmen des ersten Zweijahres-Zyklus der UNOKommission für Nachhaltige Entwicklung (CSD). Die Schweiz unterstützt die Delegierten aus Transitionsländern finanziell bei den Reisekosten.

B.

Ziel dieses Forums ist es, dem CSD-Sekretariat konkrete Vorschläge unter anderem in Form von regionaler Erfahrungsaufarbeitung für die CSD 14/15 zu unterbreiten. Im Zentrum dieses Regional Implementation Forums stehen die Themen Luftverschmutzung, Klimawandel, Energie und industrielle Entwicklung. Die Teilnahme der Transitionsländer ist wichtig. In diesem Sinne müssen sie finanziell unterstützt werden.

C.

13 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2005 ab. Es kann innert 60 Tagen schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden.

4922

2.1.1.105

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Berichts über die menschliche Entwicklung (HDR), abgeschlossen am 28. Dezember 2005

A.

Beitrag der Schweiz an das «Human Development Report Office» (HDRO) in New York.

B.

Dieser Beitrag unterstützt das HDRO bei der Konzeption und bei der Erarbeitung des statistischen Hintergrundes des neuen HDR 2006.

C.

100 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 ab.

4923

2.1.1.106

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des Länderkoordinationsfonds (UNCCF) der Entwicklungsgruppe der Vereinten Nationen (UNDG), abgeschlossen am 23. Dezember 2005

A.

Beitrag der Schweiz an den «Country Coordination Fund» der Vereinten Nationen in New York.

B.

Die Schaffung der UNDG durch den Generalsekretär hat in den letzten Jahren zu wesentlichen Verbesserungen der Programmierung und Koordination der operationellen Aktivitäten des Vereinten Nationen-Systems auf Länderebene geführt. Die Schweiz setzt sich seit Jahren für mehr Kohärenz und Koordination innerhalb des Vereinten Nationen Systems ein und hat denn auch die Schaffung des «United Nations Development Group Office» (UNDGO) sowie des UNCCF sehr begrüsst.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2008 ab. Es kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

4924

2.1.1.107

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Global Compact der Vereinten Nationen bezüglich des Projekts «Netzwerke und deren Auswirkungen in den Entwicklungsländern», abgeschlossen am 23. Dezember 2005

A.

Zusätzlicher Beitrag an den Global Compact der Vereinten Nationen in New York. Dieser Beitrag dient der Organisation von Sitzungen und Workshops, deren Ziel es ist, Netzwerke und lokale Internetseiten des Weltpakts aufzubauen, insbesondere in den Entwicklungsländern.

B.

Die Schweiz unterstützt das Büro des Global Compacts in seinen Bemühungen, in den Entwicklungsländern Netzwerke zu errichten. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die privaten Unternehmen die Verpflichtungen respektieren, die sich aus dem Weltpakt ergeben.

C.

300 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2006 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht eingehalten werden.

4925

2.1.1.108

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des UNDP-Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TTF-CPR), abgeschlossen am 13. Dezember 2005

A.

Allgemeiner Beitrag an den «TTF-CPR», damit dieser Fonds in Krisensituationen schneller intervenieren kann.

B.

Mit dem Büro für Krisenprävention und Wiederaufbau des UNDP hat die Schweiz die Möglichkeit, eine Partnerschaft in einem heiklen und komplexen Bereich aufzubauen, von den Kompetenzen des UNDP zu profitieren und dessen Politiken mitzuprägen. Sie erhofft sich zudem, dass die mehrjährige Finanzierung bei den anderen Gebern als positives und ermutigendes Signal aufgenommen wird.

C.

1,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2008 ab. Es kann nach einer Vorankündigung innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4926

2.1.1.109

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der UNO-Welternährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) bezüglich des Projekts zur Stärkung der Kapazitäten und Instrumente für eine Umsetzung des Rechts auf Nahrung, «Creating capacity and instruments to implement the right to adequate food», abgeschlossen am 16. Dezember 2005

A.

Beitrag an das Projekt «Creating capacity and instruments to implement the right to adequate food».

B.

Das Recht auf Nahrung, seine Umsetzung und sein Nutzen sind noch wenig bekannt. Daher ist es wichtig, den zuständigen Personen, Organisationen und Behörden die nötigen Instrumente zu liefern, damit sie das Recht auf Nahrung umsetzen können.

C.

100 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann nach Vereinbarung zwischen den Parteien schriftlich geändert werden.

4927

2.1.1.110

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der UNO-Welternährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) bezüglich des Projekts unabhängige externe Evaluation, abgeschlossen am 1. Dezember 2005

A.

Beitrag an die Durchführung der unabhängigen externen Evaluation der FAO. Mit diesem Beitrag unterstützt die Schweiz die FAO im Rahmen einer Evaluation, welche die gesamte Organisation einschliesst.

B.

Ziel dieser Evaluation ist es, die Aktivitäten, Arbeitsmethoden und die Relevanz der FAO vor dem Hintergrund der heutigen Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit und der UNO-Reformen zu analysieren.

C.

162 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006. Es kann nach Vereinbarung zwischen den Parteien schriftlich abgeändert werden.

4928

2.1.1.111

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungszentrum der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bezüglich Wirtschaftsgouvernanz und Analysen im Investitionsbereich, abgeschlossen am 13. April 2005

A.

Unterstützung an das Entwicklungszentrum der OECD bezüglich Wirtschaftsgouvernanz und Analysen im Investitionsbereich.

B.

Mit diesem Abkommen sollen die Aspekte der Wirtschaftsgouvernanz festgelegt werden, die für eine Ankurbelung der Investitionen ausschlaggebend sind; zusätzlich sollen diese einer Analyse unterzogen werden.

C.

200 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. April 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006 ab. Wenn die OECD ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die DEZA eine vollständige oder teilweise Rückerstattung ihres Beitrages fordern.

4929

2.1.1.112

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem OECD/DAC-Netzwerk zu Konflikt, Frieden und Entwicklungszusammenarbeit, Paris, abgeschlossen am 8. Juli 2005

A.

Der Entwicklungshilfeausschuss der OECD (DAC) ist bestrebt, mittels seines Netzwerkes zu Konflikt, Frieden und Entwicklungszusammenarbeit die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und die Kohärenz der Politiken der Mitglieder zu verbessern. Dieses stützt sich auf die Grundsätze der DAC-Richtlinie über Konfliktprävention und friedensbildende Politiken und weitere DAC-Papiere ab, einschliesslich der Richtlinien zur Vermeidung gewalttätiger Konflikte (Helping Prevent Violent Conflict). Das Netzwerk stärkt die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit zwischen Gebern und Akteuren der Entwicklungsländer, insbesondere in fragilen und schwierigen Staaten, oder solchen, die in einem Konflikt stecken oder aus einem Konflikt herauskommen. Es fördert Stabilität und Frieden, verhindert gewaltsame Konflikte oder hilft, mit solchen umzugehen und leistet Not- und Wiederaufbauhilfe nach einer Krise.

B.

Erwartete Ergebnisse (2005­2006): Aid Policy Co-ordination: Security Governance, Gender und Entwurf des Programme of Work and Budget (PWB) for the Development Co-operation Directorate (DCD) 2005­2006.

Diese Version des Arbeits- und Budgetprogramms des Development Cooperation Directorate wird bald aktualisiert, um die Ergebnisse der Diskussionen, die im Netzwerk über die zukünftigen Aktivitäten desselben geführt wurden, einzubeziehen. Das Arbeitspapier des Netzwerkes dient als Grundlage für die Unterlagen, welche das Netzwerk dem DCD/PWB unterbreiten wird. Das Arbeitspapier wird aufgrund der unternommenen Aktivitäten und der Prüfung neuer Aufgaben im Laufe der Zeit weiter detailliert.

C.

120 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von der DEZA bei Nichteinhaltung der vertraglichen Abmachungen nach schriftlicher Avisierung gekündigt werden.

4930

2.1.1.113

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Institut der Vereinten Nationen für Training und Forschung (UNITAR) betreffend das Ausbildungsprogramm zur Konfliktbewältigung für Minderheiten und indigene Völker, abgeschlossen am 25. April 2005

A.

Das UNITAR-Ausbildungsprogramm leistet einen professionellen, effizienten und äusserst notwendigen Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten und Befugnisse der Minderheiten und indigenen Völker. Aus diesem Grund hat COPRET (Sektion Konfliktprävention und -bewältigung der DEZA) beschlossen, das Ausbildungsprogramm 2005­2007 zu unterstützen.

B.

Der gutgeheissene Beitrag dient zur Finanzierung der Programmkosten, dabei geht es spezifisch um die Aufenthaltskosten der Teilnehmenden, die wenn möglich aus DEZA-Schwerpunktländern stammen.

C.

120 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4931

2.1.1.114

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), bezüglich Mitfinanzierung der Arbeitsgruppe Geschlechtergleichheitsfonds (WP-GEN Gender Equality Fund), abgeschlossen am 22. November 2005

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an den Spezialfonds «WP-GEN Gender Equality Fund».

B.

Der Spezialfonds «WP-GEN Gender Equality Fund» finanziert Aktivitäten im Rahmen des DAC-Netzwerk (Entwicklungshilfeausschuss der OECD) «Gender Equality», in welchem die DEZA mitarbeitet.

C.

20 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es dauert bis zur Erfüllung aller vertraglicher Verpflichtungen durch beide Parteien. Es kann mit einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

4932

2.1.1.115

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR) betreffend dem Beitrag der Schweiz an den Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für die technische Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, abgeschlossen am 22. Dezember 2005

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an den Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für die technische Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte (Fonds Volontaire des Nations Unies pour la Coopération Technique dans le Domaine des Droits de l'Homme/FVCT).

B.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an den Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für die technische Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte für die Jahre 2006, 2007 und 2008.

C.

4,5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit seiner Unterzeichnung am 22. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4933

2.1.1.116

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (UNHCHR) betreffend eines Beitrags der Schweiz an den UNO-Fonds für freiwillige Beiträge an indigene Völker, abgeschlossen am 22. Dezember 2005

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an den UNO-Fonds für freiwillige Beiträge an indigene Völker (Fonds de Contributions Volontaires des Nations Unies pour les Populations Autochtones).

B.

Das Abkommen regelt den ausserordentlichen Beitrag der DEZA an den Fonds für indigene Völker von 150 000 Schweizer Franken.

C.

150 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist 22. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann durch die Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4934

2.1.1.117

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Planungs- und Erziehungsinstitut (IIEP) in Paris bezüglich eines Sonderbeitrages der Schweiz an dieses Institut, abgeschlossen am 4. März 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrages der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) an das internationale Planungsund Erziehungsinstitut.

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem internationalen Planungs- und Erziehungsinstitut (IIEP), das zu den zentralen Organen der UNESCO zählt. Es befasst sich mit dem Auftrag und den mittelfristigen Strategien der Organisation und setzt sich dafür ein, dass die Ziele, welche die internationale Gemeinschaft anlässlich des Weltforums über Bildung für alle (Dakar, 2000) festgelegt hat, auch tatsächlich umgesetzt werden. Der Schwerpunkt der Arbeit des IIEP besteht in der Stärkung der Kapazitäten der einzelnen Länder (insbesondere der Entwicklungsländer) im Bereich Planung, Umsetzung und Monitoring/Evaluation von eigenen Bildungspolitiken und -programmen.

C.

1,125 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4935

2.1.1.118

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNESCO-Institut für Erziehung bezüglich eines Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 7. April 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) an das UNESCO-Institut für Erziehung.

B.

Das Abkommen regelt die Unterstützung, welche die DEZA dem UNESCOInstitut für Erziehung gewährt. Ziel ist es, dieses Institut in einem entscheidenden Augenblick der internationalen Prioritätenfestlegung im Erziehungsbereich zu unterstützen, damit es substanzielle Beiträge in die Debatten über die Alphabetisierung einbringen kann, die im Rahmen verschiedener internationaler Veranstaltungen vorgesehen sind.

C.

387 000 Euro.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. April 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4936

2.1.1.119

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich des Beitrags 2005 an verschiedene WHO-Programme, abgeschlossen am 13. Mai 2005

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die Programme der Weltgesundheitsorganisation.

B.

Die Schweiz unterstützt durch diese ausserbudgetären Beiträge gewisse prioritäre oder innovative Programme der WHO und legt dabei den Schwerpunkt auf diejenigen, die insbesondere der armen Bevölkerung in den Entwicklungsländern zugute kommen. Dabei stehen die Gesundheit der Frauen und der Familie, der Kampf gegen die Tuberkulose und gegen tropische Krankheiten im Vordergrund.

C.

5 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 ab. Falls es nicht unter den vereinbarten Bestimmungen ausgeführt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4937

2.1.1.120

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich eines Beitrags an das Meeting zur Stärkung der Gesundheitsförderungs-Kapazitäten, abgeschlossen am 20. Dezember 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrages der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) an die Weltgesundheitsorganisation bezüglich eines Beitrags an das Meeting zur Stärkung der Gesundheitsförderungs-Kapazitäten.

B.

In 2005 wurde unter der Führung der WHO die «Bangkok Charter für Gesundheitsförderung» entwickelt. Die Bangkok Charter hat einen Fokus auf Gesundheitsdeterminanten und involviert Globale Entwicklungsakteure, Nationale Regierungen und die Zivilgesellschaft. Sie wurde auf partizipatorische Art und Weise entwickelt, um Entwicklungsländern die Chance zu geben ihre Stimme und Meinung einzubringen und aktiv am Prozess mitzuwirken. Als «follow up» zur Bangkok Konferenz (August 2005) und den Vorbereitungsmeetings, die im April 2005 mit afrikanischen Partnern abgehalten wurden, ist nun im März 2006 ein weiteres Meeting mit afrikanischen Partnern in Afrika geplant. Ziele des Meetings sind die Stärkung der Gesundheitsförderungs-Kapazitäten in Afrika und die Identifikation nächster Schritte um die Bangkok Charter in der Region umzusetzen.

C.

20 000 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2006 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

4938

2.1.1.121

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD) und der Internationalen Vereinigung für Entwicklung (IDA) bezüglich des Beitrags der DEZA, abgeschlossen am 16. Dezember 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) an das Wasserund Siedlungshygiene-Programm der Weltbank (Water and Sanitation Program).

B.

Das Wasser- und Siedlungshygiene-Programm (WSP) beruht auf einer internationalen Partnerschaft. Es strebt einen nachhaltigen Zugang zur Wasserversorgung und Siedlungshygiene der armen Bevölkerung an. Das Programm wird von der Weltbank verwaltet zusammen mit einem Gremium, dem ein Dutzend bilaterale Agenturen angehören, darunter auch die DEZA.

Die DEZA leistet finanzielle Beiträge an dieses Programm und unterhält enge Beziehungen zu den Akteuren. Über Jahre konnten Regierungen und die Verantwortlichen des Wassersektors in ihren Reformbemühungen unterstützt werden. Diese lange Zusammenarbeit hat es möglich gemacht, Strategien umzusetzen und grössere Finanzierungen und Investitionen zu tätigen, aber auch den Wissensaustausch in diesem Schlüsselbereich zu fördern. Das WSP bildet eine Schnittstelle zwischen den bedeutenden Finanzierungen der Weltbank und den bilateralen Agenturen. Es wird sowohl von den öffentlichen Partnern als auch von vielen Vertretern der Zivilgesellschaft und des Privatsektors anerkannt und als ein strategisches Programm betrachtet, das zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele im Wassersektor beitragen kann.

C.

7,075 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2008 ab. Es kann schriftlich mittels einer Vorankündigung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4939

2.1.1.122

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Institut für Bildung der Vereinten Nationen für Wissenschaft und Kultur (UNESCO), bezüglich eines Beitrags der Schweiz, abgeschlossen am 16. Dezember 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) an das UNESCOInstitut für Bildung für einen Arbeitsworkshop, der vom 13. bis 17. November 2005 in Dakar stattfindet.

B.

Die DEZA, welche die federführende Agentur der Arbeitsgruppe für nicht formelle Bildung (Groupe de travail sur l'éducation non formelle / GTENF) der Vereinigung für die Entwicklung der Bildung in Afrika (Association pour le développement de l'éducation en Afrique/ADEA) ist, beteiligt sich an der Organisation der alle zwei Jahre stattfindenden Sitzung der ADEA, die für 2006 vorgesehen ist. Ebenfalls mit dabei ist das UNESCO-Institut für Bildung in Hamburg (UIE), welches für die Koordination dieser Arbeitsgruppe zuständig ist. Im Rahmen der Vorbereitungen für diese wichtige Sitzung hat die GTENF eine Reihe von Studien über die Alphabetisierung in Auftrag gegeben. Diese bilden die Grundlage für die Vorträge und Diskussionen anlässlich der Biennale. Die DEZA, das UIE und die GTENF haben beschlossen, vom 13. bis 17. November 2005 einen Arbeitsworkshop durchzuführen, um einerseits diese Studien zu prüfen und andererseits die Biennale vorzubereiten.

C.

50 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005. Es kann schriftlich mittels einer Vorankündigung innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

4940

2.1.1.123

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und den Vereinten Nationen bezüglich eines Beitrags an das Budget 2005/2006 des Büros der Vereinten Nationen für das Internationale Jahr des Sports und der Sporterziehung 2005 (UN IYSPE 2005 Office), abgeschlossen am 21. Februar 2005

A.

Finanzielle Unterstützung des Büros der Vereinten Nationen für das Internationale Jahr des Sports und der Sporterziehung 2005 für die Jahre 2005 und 2006. Die Unterstützung wird gewährt zur Deckung der Kosten der Saläre von zwei Arbeitsstellen, von Reisen, von Kommunikations-massnahmen und von anderen Kosten, die im Zusammenhang mit den laufenden Geschäften des UN IYSPE 2005 Offices entstehen.

B.

Notwendigkeit einer speziellen Unit innerhalb des UN-Systems zwecks Koordination der internationalen (UN-)Aktivitäten zum IYSPE 2005.

Basiert auf der UN GA Resolution 58/5 vom 3. November 2003.

C.

456 476 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2005 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2006. Es kann von beiden Seiten innerhalb von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4941

2.1.1.124

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Marokko, vertreten durch die nationale Elektrizitätsbehörde (ONE) und die Interdisziplinäre Vereinigung für Entwicklung und Umwelt (TARGA), bezüglich des Programms zur dezentralisierten Elektrifizierung des Ouneine-Tals, abgeschlossen am 4. August 2005

A.

Das Abkommen betrifft die Modalitäten für eine Fortsetzung der Unterstützung an die Elektrifizierung des Ouneine-Tals mittels kleinen Wasserkraftwerken.

B.

Es regelt die Durchführungsbestimmungen des Programms, das von der EPFL (ETH Lausanne) und TARGA umgesetzt wird. Dieses sieht vor, 13 Dörfer an das Stromnetz anzuschliessen.

C.

1,2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 ab.

4942

2.1.1.125

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Aussenministerium und die Gemeinde Quito, bezüglich Reduktion der Industrieemissionen, abgeschlossen am 19. September 2005

A.

Dieses Abkommen betrifft die Modalitäten für eine Fortsetzung der Unterstützung der DEZA an die Bestrebungen, die schädlichen Industrieemissionen im Distrikt der Gemeinde von Quito zu reduzieren.

B.

Es legt die Durchführungsbestimmungen für das Programm fest, das von SWISSCONTACT umgesetzt wird. Dieses sieht vor, dass die Unternehmen und ihre Berufsverbände die vorhandenen Geräte und Mittel einsetzen, die eine Reduktion der schädlichen Emissionen ihrer Branche ermöglichen.

C.

1,685 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. September 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4943

2.1.1.126

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der königlichen Regierung von Nepal betreffend «Vertical Shift Brick Kiln Technology Transfer Programme», unterzeichnet am 18. November 2005

A.

Das Projekt arbeitet mit der Regierung und Unternehmen des Baumaterialsektors mit dem Ziel, umweltfreundlichere und nachhaltige Baumaterialien zu testen, herzustellen und auf breiter Basis zu verwenden.

B.

Dies ist die Folgephase eines bereits laufenden Projektes im Bereich der Backsteinproduktion. Die neue Phase fokussiert auf zusätzliche Baustoffe und setzt zusätzlich zum Kathmandu einen weiteren geographischen Schwerpunkt in der Region Terrai.

C.

857 550 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat mit seiner Unterzeichnung am 18. November 2005 rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft und dauert bis 31. Dezember 2007.

Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenseitig kündbar.

4944

2.1.1.127

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Volkskomitee der Provinz Nam Dinh, betreffend das Projekt «Vietnamese Sustainable Brick-Making», abgeschlossen am 8. Dezember 2005

A.

Das Projekt leistet einen Beitrag zu einer umweltfreundlichen und nachhaltigen Produktionsweise der kleinen und mittleren Ziegelsteinproduzenten in der Nam Dinh-Provinz mittels Erarbeitung von technischen Lösungen, Politik-Instrumenten und Management-Bausteinen.

B.

Dieses Projekt leistet einen wichtigen zusätzlichen umweltspezifischen Beitrag zum bestehenden DEZA-Programm in der Nam Dinh-Provinz (v.a.

Stadtentwicklung).

C.

1,6 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Projektabkommen trat mit seiner Unterzeichnung am 8. Dezember 2005 rückwirkend per 1. Januar 2005 in Kraft und dauert bis am 31. Dezember 2007. Das Abkommen ist von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündbar.

4945

2.1.2

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich «Finanzierung der Ausrüstung sowie der Dienstleistungen für den Aufbau eines Elektrizitätsunterwerks bei der Chemiewaffenvernichtungsanlage in Kambarka, in der Republik Udmurtien in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 3. August 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die schweizerische Finanzierung eines Elektrizitätsunterwerks am Vernichtungsstandort Kambarka.

B.

Das Abkommen bezieht sich auf die Vereinbarung bezüglich «die Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 28. Januar 2004.

C.

Bis zu maximal 56,348 Millionen Rubel.

D.

Bundesgesetz vom 21. März 2003 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR 515.08).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2005 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4946

2.1.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) über die Vorrechte und Immunitäten der OPCW, abgeschlossen am 20. Juli 2005

A.

Die OPCW hat ihren Sitz in Den Haag (Niederlande). Sie übt insbesondere internationale Verifikationstätigkeiten betreffend Material und Anlagen im Bereich der chemischen Waffen aus, die Inspektoren der Organisation anvertraut werden. Das Abkommen sieht die Vorrechte und Immunitäten vor, die in der Schweiz üblicherweise einer zwischenstaatlichen Organisation und ihren Beamten sowie den mit den Verifikationstätigkeiten betrauten Inspektoren gewährt werden.

B.

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen (SR 0.515.08) hat die Schweiz die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, mit der OPCW ein Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation und ihrer Beamten in der Schweiz zu schliessen (Art. VIII Abs. 50).

C.

Da Den Haag Sitz der Organisation ist, haben ihre Beamten den steuerlichen Wohnsitz grundsätzlich in den Niederlanden und sind in der Schweiz nicht steuerpflichtig. Die finanziellen Auswirkungen sind somit praktisch null.

D.

Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2005 in Kraft getreten. Es bleibt in Kraft, solange die Schweiz Partei des Übereinkommens vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen ist.

4947

2.1.4

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Südafrika bezüglich «Ausbildung von Polizeioffizieren in der Demokratischen Republik Kongo», abgeschlossen am 22. November 2005

A.

Das Abkommen ist subsidiär zum «Memorandum of Understanding» zwischen der Schweiz und Südafrika vom 14. September 1994 und definiert die Modalitäten in Bezug auf die finanzielle Unterstützung eines Teils des Programms der südafrikanischen Polizei (SAPS) zur Ausbildung der Polizei in der Demokratischen Republik Kongo durch die Schweiz.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung dieses Teilprogramms.

C.

99 731 US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte sowie Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2005 in Kraft getreten und deckt rückwirkend den Zeitraum vom 18. August 2005 bis 11. September 2005 ab.

Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4948

2.2

Eidgenössisches Departement des Innern

2.2.1

Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik auf dem Gebiet des Films, abgeschlossen am 7. Dezember 2004

A.

Die Vereinbarung betrifft die Modalitäten, unter denen eine Finanzhilfe für eine zwischen der Schweiz und Frankreich hergestellte Koproduktion entrichtet wird, sowie die Bedingungen, unter denen zwischen diesen beiden Ländern koproduzierte Filme anerkannt werden.

B.

Die Vereinbarung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Filme zwischen den beiden Ländern koproduziert werden müssen, das Anerkennungsverfahren der koproduzierten Werke sowie die Mittel, mit denen ein allgemeines Gleichgewicht der Austausche erreicht werden kann.

C.

­

D.

Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (SR 443.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten. Sie kann mittels schriftlicher Notifikation von den Parteien gekündigt werden, bei dreimonatiger Vorankündigung.

4949

2.2.2

Schweizerisch-italienische Vereinbarung bezüglich der Festlegung von besonderen Modalitäten für die Erstattung der gegenseitigen Forderungen für Krankenpflegeleistungen in Anwendung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72, abgeschlossen am 20. Dezember 2005

A.

Diese Vereinbarung definiert die Modalitäten betreffend die zwischenstaatliche Kostenerstattung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.

B.

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten der beschleunigten Zahlungsabwicklung. Sie sieht Akontozahlungen für tatsächliche Aufwendungen sowie Vorauszahlungen für Pauschalforderungen vor und setzt die Fristen für die Ablehnung der Forderungen und für den Abschluss der Konten fest.

Dadurch können die aus der verzögerten Kostenerstattung resultierenden Zinskosten reduziert werden.

C.

Für die Schweiz entstehen keine zusätzlichen Kosten.

D.

Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.831.109.268.1).

E.

Die Vereinbarung tritt am 21. Dezember 2005 in Kraft und gilt für Forderungen, welche ab dem 1. Juni 2005 eingereicht wurden. Die Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf das Jahresende gekündigt werden.

4950

2.2.3

Beitritt zum Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation im Rahmen der OECD, abgeschlossen am 28. Februar 2005

A.

Das Rahmenübereinkommen schafft die Grundlagen einer internationalen Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen und erleichtert das Erarbeiten von Konzepten, welche die friedliche Nutzung eines oder mehrerer Systeme der vierten Generation zum Ziel haben. Das Übereinkommen beschreibt die möglichen Formen der Zusammenarbeit und erläutert deren Umsetzung, zum Beispiel durch gemeinsame Forschung, Informationsaustausch, gegenseitige Unterstützung, gemeinsame Anlässe. Es beschreibt die juristischen Instrumente der unteren Stufe, die System- und die Projektvereinbarung.

B.

Der Beitritt zu diesem Rahmenübereinkommen erlaubt der Schweiz, vertreten durch das Paul Scherrer Institut (PSI), eine aktive Teilnahme an der Entwicklung von innovativen nuklearen Systemen für die Energieproduktion. Es delegiert die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen der unteren Stufe an das PSI, welches die einzige Forschungseinrichtung in der Schweiz ist, welche Kernforschung betreibt. Es ist wichtig, dass die Schweiz in diese Arbeiten eingebunden ist, damit sie den Anschluss an die Weltspitze nicht verliert.

C.

Der Beitritt zum Rahmenübereinkommen zieht keine finanziellen Verpflichtungen nach sich. Die Forschungsarbeit, die das PSI entsprechend seiner Verpflichtung innerhalb des Übereinkommens leistet, wird durch die Institution selber im Rahmen ihres Budgets finanziert.

D.

Rechtsgrundlage sind Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a, des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (SR 420.1).

E.

Das Rahmenabkommen ist für die Schweiz am 24. August 2005 in Kraft getreten. Seine Geltungsdauer beträgt zehn Jahre ab 28. Februar 2005 und kann gemäss dem von den Vertragsparteien festzulegenden Verfahren verlängert werden. Jede Vertragspartei kann von diesem Rahmenübereinkommen zurücktreten, indem sie dem Depositar unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist eine Kündigung zukommen lässt.

4951

2.2.4

Memorandum of Understanding zwischen dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern und dem Departement für Wissenschaft und Forschung der Republik Südafrika, abgeschlossen am 28. Juni 2005

A.

Das MoU dient dazu, die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen, Forschungsinstituten und Unternehmen beider Länder zu fördern.

B.

Es setzt einen nicht verbindlichen politischen Rahmen, innerhalb dessen die betreffenden Parteien entsprechende Partner sowie besondere Bereiche der Zusammenarbeit und Instrumente von beidseitigem Interesse bestimmen und gemeinsame Kooperationsprojekte oder -programme entwickeln können, und regelt die Modalitäten der Anwendung.

C.

Keine finanziellen Verpflichtungen.

D.

Artikel 16 Absatz 3a des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (SR 420.1).

E.

Das MoU trat am 28. Juni 2005 mit dessen Unterzeichnung in Kraft. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4952

2.2.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der EWIV EDCTP über eine assoziierte Mitgliedschaft bei der Partnerschaft Europas und der Entwicklungsländer im Bereich klinischer Studien, abgeschlossen am 19. Dezember 2005

A.

Durch dieses Abkommen wird die schweizerische Eidgenossenschaft assoziiertes Mitglied der EWIV EDCTP (European and Developing Countries Clinical Trials Partnership).

B.

Die Ziele der EDCTP sind die Beschleunigung der Entwicklung klinischer Versuche für Medikamente und Impfstoffe gegen HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose insbesondere im südlich der Sahara gelegenen Afrika, sowie die Mobilisierung weiterer Ressourcen zur Umsetzung entsprechender Interventionen. Durch die Assoziation werden Schweizer Akteure, die an der EDCTP teilnehmen, teilweise durch dieses Programm selbst finanziert werden, und die Schweiz wird hinsichtlich der wissenschaftlichen und politischen Strategie in diesem Bereich konsultiert.

C.

Die Schweiz beteiligt sich bereits über ihre Assoziation ans sechste EU-Forschungsrahmenprogramm an der Finanzierung der EDCTP. Der vorliegende Assoziationsvertrag bringt keine zusätzlichen Kosten mit sich.

D.

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (SR 420.1).

E.

Das Abkommen ist am Datum der letzten Unterzeichnung in Kraft getreten.

Für den Schweizerischen Bundesrat ist der Unterzeichner Charles Kleiber, Staatssekretär für Bildung und Forschung, auf Seiten der EWIV EDCTP die Exekutivdirektorin Odile Leroy sowie Simon Belcher, Finanzdirektor. Die drei Unterzeichneten haben das Abkommen auf den 19. Dezember 2005 datiert. Es bleibt bis am 15. September 2008 in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer 60-tägigen Kündigungsfrist von jeder Partei durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an die andere Partei beendigt werden. Es wird automatisch beendigt, falls die EDCTP aufgegeben wird.

4953

2.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2.3.1

Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Kanada betreffend Teilung eingezogener Vermögenswerte und entsprechender Beträge, abgeschlossen am 18. Mai 2005

A.

Die Vereinbarung betrifft die Teilung von Vermögenswerten (Nettobetrag) aus dem Vollzug von zwei schweizerischen Einziehungsentscheiden in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei von Erlös aus Drogenhandel.

B.

Sie regelt die Modalitäten des Vollzugs dieser Teilung und sieht einen hälftigen Teilungsschlüssel für jeden der beiden an der Einziehung dieser Beträge beteiligten Staaten vor.

C.

Überweisung an Kanada von 202 956 Euro und 541 130 kanadischen Dollar, d.h. von insgesamt ca. 924 194 Franken (50 % des in der Schweiz eingezogenen Betrags).

D.

Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4).

E.

Die Vereinbarung trat am 18. Mai 2005 anlässlich ihrer Unterzeichnung in der schweizerischen Botschaft in Ottawa in Kraft. Es handelt sich um einen Bagatellvertrag im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG.

4954

2.3.2

Vereinbarung zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Pakistan betreffend Teilung eingezogener Vermögenswerte und entsprechender Beträge, abgeschlossen am 18. Mai 2005

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Teilung von Vermögenswerten (Nettobetrag) aus dem Vollzug eines schweizerischen Einziehungsentscheides in einem Strafverfahren wegen Geldwäscherei von Erlös aus Drogenhandel.

B.

Sie regelt die Modalitäten des Vollzugs dieser Teilung und sieht einen hälftigen Teilungsschlüssel für jeden der beiden an der Einziehung dieser Beträge beteiligten Staaten vor.

C.

Überweisung an Pakistan von 553 437.50 Franken (50 % des in der Schweiz eingezogenen Betrags).

D.

Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; SR 312.4).

E.

Die Vereinbarung trat am 18. Mai 2005 anlässlich ihrer Unterzeichnung in Bern in Kraft. Es handelt sich um einen Bagatellvertrag im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG.

4955

2.3.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 8. April 2005

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, welche in einem der Vertragsstaaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder denen Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Gleichzeitig enthält das Abkommen Transitbestimmungen und regelt den Datenschutz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der irregulären Migrationsbewegungen in den südkaukasischen Staaten abgeschlossen. Die Zahl von Asylsuchenden aus dieser Region ist steigend und der GUS-Raum nimmt zudem eine immer wichtigere Rolle als Transitroute für Migranten und Flüchtlinge ein. Mit diesem Abkommen soll das Rückkehrmanagement für Personen, die sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen, auch auf vertraglicher Ebene gesichert werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2005 in Kraft getreten. Es kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. In diesem Fall tritt es 30 Tage nach Erhalt dieser Mitteilung ausser Kraft.

4956

2.3.4

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 16. Juni 2005

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Beide Vertragsstaaten übernehmen auch Drittstaatsangehörige, wenn sie sich vorgängig im anderen Vertragsstaat aufgehalten haben oder durchgereist sind. Dasselbe gilt, wenn sie in einem der Vertragsstaaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder ihnen Flüchtlingsstatus gewährt wurde.

Gleichzeitig enthält das Abkommen Transitbestimmungen und regelt den Datenschutz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit anderen europäischen Staaten aus.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2005 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.

4957

2.3.5

A.

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 28. Oktober 2005 Das Abkommen regelt die Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie diejenige von Staatsangehörigen, die in den Zuständigkeitsbereich anderer Gerichtsbarkeiten fallen. Weiter ist der Datenschutz geregelt. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein.

Es musste dem Sonderstatus Macaos gemäss dem Prinzip «ein Land, zwei Systeme» angepasst werden.

B.

Das Abkommen wurde im Zusammenhang mit der Visumbefreiung für Staatsangehörige von Macao abgeschlossen. Es soll die engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Macao weiter konsolidieren und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und der Schleppertätigkeit vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beendet werden. In diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Erhalt der Notifikation ausser Kraft.

4958

2.3.6

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der besonderen Verwaltungsregion Macao der Volksrepublik China über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht, abgeschlossen am 28. Oktober 2005

A.

Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Visumsbefreiung für Angehörige beider Vertragsparteien, die einen gültigen Reisepass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

B.

Nachdem die migrations- und sicherheitspolitischen Voraussetzungen erfüllt waren und die Europäische Union (EU) Inhaber von BVR-Pässen von Macao (Besondere Verwaltungsregion Macao) von der Visumpflicht befreit hatte, beschloss der Bundesrat, mit Macao ebenfalls Verhandlungen im Hinblick auf ein Rückübernahme- und Visumbefreiungsabkommen aufzunehmen. Unter den gleichen Voraussetzungen wurden bereits am 31. März 2000 mit der Administrativen Sonderregion Hongkong Vereinbarungen über die Rückübernahme und die Visumsbefreiung abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

4959

2.3.7

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Libanesischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 16. Dezember 2004

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, welche in einem der Vertragsstaaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzen oder denen Flüchtlingsstatus gewährt wurde. Gleichzeitig enthält das Abkommen Transitbestimmungen und regelt den Datenschutz. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik betreffend die Steuerung von Migrationsbewegungen nach Europa abgeschlossen. Es macht ein wichtiges Element der Schweizer Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitstaaten der Migration aus.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen ist am 15. Februar 2006 in Kraft getreten. Es kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen 30 Tage nach Erhalt der Notifikation ausser Kraft.

4960

2.3.8

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption von Kindern, abgeschlossen am 20. Dezember 2005

A.

Das Abkommen ist anwendbar, wenn im Rahmen eines Adoptionsverfahrens ein Kind von einem Vertragsstaat in den andern gebracht wird.

B.

Die Sozialistische Republik Vietnam verlangt für die Zusammenarbeit ein Abkommen. Da Vietnam dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen (SR 0.211.221.311) nicht beigetreten ist, ermöglicht dieses Abkommen die Aufnahme von vietnamesischen Adoptivkindern in der Schweiz.

C.

Keine.

D.

Artikel 184 BV (SR 101) und Artikel 7a Absatz 2 RVOG (SR 172.010).

E.

Das Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach dem Datum des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft, voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2006. Die Schweiz hat das Abkommen am 22. Dezember ratifiziert.

Das Abkommen kann mit einem allfälligen Beitritt Vietnams zum Haager Adoptionsübereinkommen (SR 0.211.221.311) oder sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer von fünf Jahren gekündigt werden.

4961

2.3.9

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und Grossbritannien betreffend die Akkreditierung oder die Stationierung von britischen Polizeiattachés in der Schweiz, abgeschlossen am 5. September 2005 und am 18. Oktober 2005

A.

Das Abkommen gibt Grossbritannien das Recht, in der Schweiz Polizeiattachés zu stationieren oder im Ausland stationierte Polizeiattachés in der Schweiz zu seitenakkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Bedingungen der Stationierung oder der Seitenakkreditierung, insbesondere den Status der Polizeiattachés, ihre Aufgaben bei der Wahrung der britischen Interessen sowie die Einschränkungen bei der Ausübung ihrer Aktivität.

C.

Es hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 19. Oktober 2005 in Kraft getreten, dem Tag nach dem Eingang der britischen Antwort.

4962

2.3.10

Abkommen in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Brasilien betreffend die Stationierung eines schweizerischen Polizeiattachés auf brasilianischem Gebiet, abgeschlossen am 30. November 2004 und am 15. Februar 2005

A.

Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, einen Polizeiattaché auf brasilianischem Gebiet zu stationieren.

B.

Das Abkommen regelt die Bedingungen der Stationierung, insbesondere den Status des Polizeiattachés, seine Aufgaben bei der Wahrung der schweizerischen Interessen und der Unterstützung der brasilianischen Sicherheitsbehörden sowie Einschränkungen bei der Ausübung seiner Aktivität.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 16. Februar 2005 in Kraft getreten, dem Tag nach dem Eingang der brasilianischen Antwort.

4963

2.3.11

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Slowakischen Republik betreffend die Seitenakkreditierung eines schweizerischen Polizeiattachés auf slowakischem Gebiet, abgeschlossen am 30. November 2004 und 1. März 2005

A.

Das Abkommen gibt der Schweiz das Recht, ihren Polizeiattaché, der in Tschechien stationiert ist, auf slowakischem Gebiet zu akkreditieren.

B.

Das Abkommen regelt die Bedingungen der Seitenakkreditierung, insbesondere den Status des Polizeiattachés, seine Aufgaben bei der Wahrung der schweizerischen Interessen und der Unterstützung der slowakischen Sicherheitsbehörden sowie Einschränkungen bei der Ausübung seiner Aktivität.

C.

Es hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 4. März 2005 in Kraft getreten, dem Tag nach dem Eingang der slowakischen Antwort.

4964

2.3.12

Memorandum of Understanding zwischen dem Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung und der General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine of the People's Republic of China für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Metrologie, abgeschlossen am 12. September 2005

A.

Die Vereinbarung soll die gegenseitige Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Metrologie zwischen dem Bundesamt für Metrologie (METAS) und chinesischen Stellen fördern.

B.

Auf Initiative Chinas hin hat sich in jüngerer Zeit ein vermehrter Kontakt zu chinesischen Stellen und das Bedürfnis zu einer Zusammenarbeit mit diesen ergeben.

C.

Keine festgelegten Kosten. Die Vereinbarung stellt ein Rahmenabkommen dar. Jedes Projekt, das im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführt wird, muss gemeinsam vereinbart werden. Dabei ist jeweils auch die Verteilung der Kosten gemeinsam festzulegen.

D.

Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (SR 941.20).

E.

Die Vereinbarung ist am 12. September 2005 in Kraft getreten und gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sie sich um drei Jahre, sofern keine der beiden Parteien sechs Monate vorher das Auslaufen der Vereinbarung erklärt hat.

4965

2.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

2.4.1

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem UNHCR über die Unterstützung der humanitären Hilfeleistung des UNHCR in Indonesien, abgeschlossen am 10./11. Februar 2005

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Entsendung von Lufttransportmitteln der Armee zur Unterstützung des Hilfseinsatzes des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) in Indonesien im Nachgang zur Flutkatastrophe vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean.

B.

Die Hilfeleistung erfolgte auf Grund eines entsprechenden Hilfegesuchs des UNHCR an die Schweiz zur Unterstützung seiner Mission zugunsten der lokalen Bevölkerung in Indonesien mit Lufttransportmitteln des VBS.

C.

Die Gesamtkosten für den Hilfseinsatz betrugen rund 19,406 Millionen Franken.

D.

Die Kompetenz zum Aufgebot für einen Assistenzdiensteinsatz im Ausland liegt beim Bundesrat (Art. 70 Abs. 1 Bst. a MG; SR 510.10). Aufgrund seiner Dauer wurde der Einsatz vom Parlament mit Bundesbeschluss vom 14. März 2005 nachträglich genehmigt (Art. 70 Abs. 2 MG). Der Bundesrat ermächtigte am 7. Januar 2005 das VBS, alle mit dem Einsatz in Verbindung stehenden, notwendigen technischen Vereinbarungen mit den Partnern abzuschliessen.

E.

Die Vereinbarung wurde am 10./11. Februar 2005 abgeschlossen und galt für die Dauer des Einsatzes (bis 12. März 2005).

4966

2.4.2

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die logistische Unterstützung des humanitären Einsatzes in Indonesien, abgeschlossen am 25. Februar 2005

A.

Die technische Vereinbarung regelt Art und Einzelheiten der Unterstützung zwischen der schweizerischen und der französischen Armee im Rahmen des Hilfseinsatzes auf Sumatra im Nachgang zur Flutkatastrophe vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean.

B.

Der Einsatz erfolgte auf Grund eines entsprechenden Hilfegesuchs des UNHCR an die Schweiz zur Unterstützung seiner Mission zugunsten der lokalen Bevölkerung in Indonesien mit Lufttransportmitteln des VBS.

C.

Die Gesamtkosten für den Hilfseinsatz betrugen rund 19,406 Millionen Franken.

D.

Die Kompetenz zum Aufgebot für einen Assistenzdiensteinsatz im Ausland liegt beim Bundesrat (Art. 70 Abs. 1 Bst. a MG; SR 510.10). Aufgrund seiner Dauer wurde der Einsatz vom Parlament mit Bundesbeschluss vom 14. März 2005 nachträglich genehmigt (Art. 70 Abs. 2 MG). Der Bundesrat ermächtigte am 7. Januar 2005 das VBS, alle mit dem Einsatz in Verbindung stehenden, notwendigen technischen Vereinbarungen mit den Partnern abzuschliessen.

E.

Die Vereinbarung wurde am 25. Februar 2005 abgeschlossen und galt für die Dauer des Einsatzes (bis 12. März 2005).

4967

2.4.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen betreffend militärische Übungen und Ausbildung, abgeschlossen am 20./31. Januar 2005

A.

Die Vereinbarung legt einen umfassenden Rahmen für die bestehende wie auch die zukünftige binationale militärische Ausbildungszusammenarbeit fest. Sie ist teilstreitkräfteübergreifend konzipiert (Heer und Luftwaffe).

B.

Norwegen ist seit langer Zeit ein wichtiger Partner für die Schweiz im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit. Der Nutzen für die Schweiz liegt vor allem in der gegenseitigen Mitbenutzung von Übungsplätzen und Ausbildungsinfrastruktur sowie der Vertiefung der Kooperationsfähigkeit in der Friedensförderung.

C.

Die Vereinbarung stützt sich auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Die Rahmenvereinbarung hat keine eigenen Kosten zur Folge.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates für deren Abschluss stützt sich auf die Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

In Kraft getreten am 31. Januar 2005 (zweite Unterschrift). Die Vereinbarung hat unbefristete Geltung. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4968

2.4.4

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Battle Griffin 2005» in Norwegen, unterzeichnet am 15. Februar 2005

A.

Die multilaterale Übung «Battle Griffin» fand vom 21. Februar bis 9. März 2005 in Nordnorwegen statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mit der Unterzeichnung des multilateralen Memorandum of Understanding (MoU) vereinbart.

B.

Die Übung hatte zum Ziel, die Befähigung zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu verbessern. Sie fand unter UNO-Mandat statt. Die Schweiz nahm daran mit sechs Offizieren teil.

C.

Für die Übungsteilnahme wurden 35 000 Franken eingestellt, die im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen wurden.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen betreffend militärische Übungen und Ausbildung, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Das MoU wurde am 15. Februar 2005 unterzeichnet und galt für die Dauer der Übung.

4969

2.4.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die Schiessausbildung von österreichischen Militärflugzeugführern auf F-5E/F in der Schweiz im Rahmen des Projekts F-5E AQUILA, abgeschlossen am 10./17. Februar 2005

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme von österreichischen Militärflugzeugführern an einem Lehrgang der Schweizer Luftwaffe für F-5E Tiger.

B.

Diese Ausbildung erfolgte im Zusammenhang mit den von der Schweiz gemieteten Flugzeugen F-5E Tiger (Projekt AQUILA).

C.

Österreich bezahlt der Schweiz die vollständigen Kosten für diese Ausbildung. Dies beinhaltet insbesondere die theoretische und praktische Ausbildung, die Benutzung der Infrastruktur, die Bereitstellung der Flugzeuge, die Munition sowie die Flugsicherung.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die militärische Ausbildungszusammenarbeit, die entsprechenden Vereinbarungen über die Durchführung einzelner Ausbildungsanlässe abzuschliessen.

Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung trat am 17. Februar 2005 mit der zweiten Unterschrift in Kraft und galt bis zur Beendigung der Ausbildung im November 2005.

4970

2.4.6

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Best Effort 2005» in der Ukraine, unterzeichnet am 10. Juni 2005

A.

Die multilaterale Übung «Cooperative Best Effort 2005» fand vom 19.­30.

Juni 2005 in der Ukraine statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mit der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung (Statement of Intent) vereinbart.

B.

Die Übungsreihe «Cooperative Best Effort» findet im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt und hat zum Ziel, die Befähigung zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu verbessern.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von ca. 25 000 Franken wurden aus dem PfP-Kredit finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des «Schweizerischen individuellen Partnerschaftsprogramms 2005», die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Erklärung wurde am 10. Juni 2005 unterzeichnet und galt für die Dauer der Übung.

4971

2.4.7

Sicherheitsvereinbarung zwischen der Schweiz und Grossbritannien über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 14. Juli 2005

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die vorwiegend aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Es enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Das Abkommen erzeugt keine Folgekosten.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates stützt sich auf Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010).

E.

Das Abkommen trat mit der Unterzeichnung am 14. Juli 2005 in Kraft. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4972

2.4.8

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Key 2005» in Bulgarien, unterzeichnet am 19. August 2005

A.

Die multilaterale Übung «Cooperative Key 2005» fand vom 24. August bis 5. September 2005 in Bulgarien statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mit der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung (Statement of Intent) vereinbart.

B.

Die Übungsreihe «Cooperative Key» findet im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt und hat zum Ziel, die Befähigung zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu fördern und zu verbessern.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von ca. 49 000 Franken wurden aus dem PfP-Kredit finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des «Schweizerischen individuellen Partnerschaftsprogramms 2005», die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Erklärung wurde am 19. August 2005 unterzeichnet und galt für die Dauer der Übung.

4973

2.4.9

Vereinbarung über die Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Viking 2005» in Schweden, abgeschlossen am 9./14. September 2005

A.

Die multilaterale Übung «Viking 2005» fand vom 5. bis 16. Dezember 2005 gleichzeitig in acht Staaten statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mit der Unterzeichnung einer technischen Vereinbarung mit Schweden festgelegt.

B.

Es handelte sich um eine von Schweden geführte, computerunterstützte Stabsrahmenübung. Sie hatte zum Ziel, die Befähigung zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu verbessern. Sie fand im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt. Die Schweiz nahm daran mit 60 Stabsoffizieren in der Schweiz und 39 Stabsoffizieren in Schweden teil.

C.

Für die Übungsteilnahme wurden 920 350 Franken eingestellt, die im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen wurden.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des «Schweizerischen individuellen Partnerschaftsprogramms 2005», die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die technische Vereinbarung wurde am 9. und 14. September 2005 unterzeichnet und galt für die Dauer der Übung.

4974

2.4.10

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Finnland betreffend militärische Übungen und Ausbildung, abgeschlossen am 4. Oktober 2005

A.

Die vorliegende Vereinbarung legt einen umfassenden Rahmen für die bestehende wie auch die zukünftige binationale militärische Ausbildungszusammenarbeit fest. Sie ist teilstreitkräfteübergreifend konzipiert (Heer und Luftwaffe).

B.

Finnland ist seit langer Zeit ein wichtiger Partner für die Schweiz im Bereich der militärischen Ausbildungszusammenarbeit. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in den Bereichen Luftwaffe und Friedensförderung (Militärbeobachter).

C.

Die Vereinbarung stützt sich auf die Prinzipien der gegenseitigen Ausgewogenheit und der finanziellen Reziprozität. Die Vereinbarung hat keine eigenen Kosten zur Folge.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates für deren Abschluss stützt sich auf die Artikel 48a Absatz 1 und 150a MG (SR 510.10).

E.

In Kraft getreten am 4. Oktober 2005. Die Vereinbarung hat unbefristete Geltung. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4975

2.4.11

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung der militärischen Übung «Chess 45», unterzeichnet am 7. Oktober 2005

A.

Die bilaterale Übung «Chess 45» fand vom 19. bis 27. Oktober 2005 in der Schweiz statt.

B.

Die Übung hatte die Boden-Luft-Verteidigung zum Thema. Die Schweiz nahm daran mit rund 650 Armeeangehörigen teil. Frankreich beteiligte sich mit 30 Personen. Mit der Vereinbarung wurden die Modalitäten der Durchführung geregelt.

C.

Die Beteiligung Frankreichs hat zu Mehrkosten vor allem im Bereich Betriebsstoffe, Truppenhaushalt und Wochenendaktivitäten geführt. Da der durch Frankreich benötigte Bedarf an Betriebsstoffen (rund 12 000 l) jedoch entschädigungslos gedeckt worden ist, belaufen sich die ausgewiesenen Mehrkosten auf unter 6000 Franken, die im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen wurden.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 27. Oktober 2003 über gemeinsame Ausbildungs- und Trainingsvorhaben der französischen und der schweizerischen Armee, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen.

Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die technische Vereinbarung wurde am 7. Oktober 2005 unterzeichnet und galt für die Dauer der Übung.

4976

2.4.12

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, Österreich, Bulgarien, Kanada, Chile, den Niederlanden, Neuseeland, Norwegen, Rumänien und dem Vereinigten Königreich betreffend Zusammenarbeit der Truppen der Multinational Task Force (North West) in der Operation ALTHEA der EUFOR, von der Schweiz unterzeichnet am 16. Mai 2005

A.

Das Memorandum of Understanding regelt die Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, allgemeinen Prinzipien und Abläufe der Zusammenarbeit zwischen den Parteien in der Multinational Task Force (North West) der EUFOR in Bosnien und Herzegowina.

B.

Es konkretisiert die Beteiligung der Schweiz an der Operation ALTHEA, die unter der Verantwortung der Europäischen Union (EU) durchgeführt wird.

Die Schweiz hat mit der EU die Teilnahme an der Operation ALTHEA in einem Abkommen vom 22. Dezember 2004 geregelt. Der Friedensförderungseinsatz der Schweizer Armee in der EUFOR wurde von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2004 genehmigt.

C.

Die Ausgaben für diesen Einsatz betrugen im Jahre 2005 für zwei «Liaison and Observation Teams» (LOT, acht Angehörige der Armee) sowie ein Helikopter-Detachement rund 3,656 Millionen Franken.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates stützt sich auf die Artikel 66b Absatz 2 und 150a MG (SR 510.10) in Verbindung mit Artikel 48a Absatz 1 RVOG (SR 172.101).

E.

Das Memorandum of Understanding wurde von der Schweiz am 16. Mai 2005 unterzeichnet. Es tritt mit der letzten Unterzeichnung durch die teilnehmenden Staaten in Kraft. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4977

2.4.13

Technisches Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Bulgarien, Kanada, Chile, den Niederlanden, Neuseeland, Norwegen und dem Vereinigten Königreich betreffend Verantwortung und Unterstützung der Liaison and Observation Teams der Multinational Task Force (North West) in der Operation ALTHEA der EUFOR, von der Schweiz unterzeichnet am 16. Mai 2005

A.

Das Abkommen regelt die Verantwortlichkeiten der Parteien für die Liaison and Observation Teams und die logistische Unterstützung für diese Teams.

B.

Es konkretisiert die Beteiligung der Schweiz an der Operation ALTHEA, die unter der Verantwortung der Europäischen Union (EU) durchgeführt wird.

Die Schweiz hat mit der EU die Teilnahme an der Operation ALTHEA in einem Abkommen vom 22. Dezember 2004 geregelt. Der Friedensförderungseinsatz der Schweizer Armee in der EUFOR wurde von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2004 genehmigt.

C.

Die Ausgaben für diesen Einsatz betrugen im Jahre 2005 für zwei «Liaison and Observation Teams» (LOT, acht Angehörige der Armee) sowie ein Helikopter-Detachement rund 3,656 Millionen Franken.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates stützt sich auf die Artikel 66b Absatz 2 und 150a MG (SR 510.10) in Verbindung mit Artikel 48a Absatz 1 RVOG (SR 172.101).

E.

Das Abkommen wurde von der Schweiz am 16. Mai 2005 unterzeichnet. Es tritt mit der letzten Unterzeichnung durch die teilnehmenden Staaten in Kraft. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4978

2.4.14

Technisches Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Bulgarien, Kanada, Chile, den Niederlanden, Neuseeland, Norwegen, Rumänien und dem Vereinigten Königreich betreffend logistische Unterstützung der Truppen der Multinational Task Force (North West) in der Operation ALTHEA der EUFOR, von der Schweiz unterzeichnet am 16. Mai 2005

A.

Das Abkommen regelt die Einzelheiten der logistischen Unterstützung für die anwesenden Truppen in Bosnien und Herzegowina.

B.

Es konkretisiert die Beteiligung der Schweiz an der Operation ALTHEA, die unter der Verantwortung der Europäischen Union (EU) durchgeführt wird.

Die Schweiz hat mit der EU die Teilnahme an der Operation ALTHEA in einem Abkommen vom 22. Dezember 2004 geregelt. Der Friedensförderungseinsatz der Schweizer Armee in der EUFOR wurde von der Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2004 genehmigt.

C.

Die Ausgaben für diesen Einsatz betrugen im Jahre 2005 für zwei «Liaison and Observation Teams» (LOT, acht Angehörige der Armee) sowie ein Helikopter-Detachement rund 3,656 Millionen Franken.

D.

Die Kompetenz des Bundesrates stützt sich auf die Artikel 66b Absatz 2 und 150a MG (SR 510.10) in Verbindung mit Artikel 48a Absatz 1 RVOG (SR 172.101).

E.

Das Abkommen wurde von der Schweiz am 16. Mai 2005 unterzeichnet. Es tritt mit der letzten Unterzeichnung durch die teilnehmenden Staaten in Kraft. Es kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von mindestens 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4979

2.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

2.5.1

Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein über die Hilfeleistung der schweizerischen Zollbehörden im Bereich des Immaterialgüterrechts, abgeschlossen am 2. November 2005

A.

Die Vereinbarung regelt die verfahrensmässigen Abläufe der Zusammenarbeit für die Hilfeleistung zwischen dem Amt für Volkswirtschaft und der Eidgenössischen Zollverwaltung.

B.

Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden ein gemeinsames Zollgebiet und ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente, obwohl das Fürstentum Liechtenstein im Bereich des Immaterialgüterrechts über eigene gesetzliche Bestimmungen verfügt. Die Vereinbarung soll deshalb die Zusammenarbeit für die Hilfeleistung durch das Amt für Volkswirtschaft als der im Fürstentum Liechtenstein dafür zuständigen Behörde mit der Zollverwaltung sicherstellen.

Keine Folgekosten.

C.

D.

Vertrag vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514); Patentschutzvertrag vom 22. Dezember 1978 (SR 0.232.149.514); Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung ist am 2. November 2005 in Kraft getreten. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden.

4980

2.6

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der kirgisischen Regierung und der Stadtverwaltung von Karakol bezüglich einer Finanzhilfe für die «Sanierung der Trinkwasserversorgung von Karakol», abgeschlossen am 27. Juli 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Unterstützung des seco an die Strategie der kirgisischen Regierung für das Trinkwassersystem der Stadt Karakol zur Dezentralisierung, Einführung einer Tarifpolitik sowie eines Betriebs, der die Kosten und die Investitionen deckt.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Planung und Dezentralisierung der Dienstleistungen und ermöglicht somit der Wassergesellschaft von Karakol, die Hauptrolle bei der Identifizierung, der Evaluierung und der Deckung ihrer Bedürfnisse zur Finanzierung von Umweltmassnahmen und sozialen Diensten auf nachhaltige Weise vorzunehmen. Die Modalitäten umfassen die Sanierung einer Anlage für die Aufbereitung von Oberflächenwasser, von Brunnenfeldern, die Verringerung von Wasserlecks sowie die Stärkung sowohl der professionellen wie auch der Managementkapazitäten der begünstigten Wassergesellschaft. Eine Sensibilisierungskampagne zur Wertschätzung des Wassers soll in den Schulen durchgeführt werden.

C.

10,075 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 13. Juni 2002 über die Aufstockung und Verlängerung des Rahmenkredites (III bis) für die Zusammenarbeit mit Osteuropa (BBl 2002 4469).

Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2005 in Kraft getreten und bleibt bis zur Vertragserfüllung gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4981

2.6.2

Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft, und dem Ministerium für Wirtschaft und Handel von Rumänien über die Zusammenarbeit in den Bereichen Energie, Umwelt und Industrie, abgeschlossen am 16. Juni 2005

A.

Das Abkommen soll den Anteil von Schweizer Unternehmern an der Realisierung von Projekten in Rumänien erhöhen und sieht die Möglichkeit der direkten Projektvergabe vor. Ferner führt es die prioritären Themen für die Zusammenarbeit auf und erläutert die konkreten Möglichkeiten und Formen.

B.

Das Abkommen geht auf den Wunsch schweizerischer Wirtschaftsvertreter zurück, die zur Verbesserung des Zugangs zu rumänischen Entscheidungsträgern und Behörden ein ähnliches Abkommen, wie es schon Norwegen, Schweden, Österreich und Deutschland abgeschlossen hatten, wünschten.

Der rumänische Energie- und Umweltsektor benötigt auf mittlere und längere Frist Investitionen in zweistelliger Milliardenhöhe. Mitentscheidend für den Abschluss des Abkommens war der Umstand, dass bei Vorliegen der Finanzierung auf kommerzieller Basis die direkte Einzelvergabe von Projekten möglich ist.

C.

Keine

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 24. Oktober 2005 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4982

2.6.3

Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 über die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, betreffend die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 22. April 2005

A.

Die Vereinbarung über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein (SR 0.812.101.951.4).

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EU-Kommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines sogenannten Ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Die Schweiz und Liechtenstein haben ihr bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Heilmittelgesetzgebung angepasst, um einerseits wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Arzneimittelzulassungen beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic beantragen, zu vermeiden und andererseits eine rasche Versorgung schweizerischer Patientinnen und Patienten mit neuartigen, innovativen Präparaten zu gewährleisten.

Basierend auf dieser Vereinbarung sollen Zulassungen der Swissmedic von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach 12 Monaten anerkannt werden.

C.

Es entstehen für den Bund keine finanziellen Folgekosten.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2005 in Kraft getreten und auf ein Jahr befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine definitive Regelung prüfen. Sie werden diesbezüglich rechtzeitig Verhandlungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung aufnehmen.

4983

2.6.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 22. April 2005

A.

Die Vereinbarung betrifft die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung über Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen.

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EU-Kommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines sogenannten Ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Da die Regelung betreffend SPC für die Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen dieselbe wie für Arzneimittel ist, haben die Schweiz und Liechtenstein ­ parallel zur Ergänzungsvereinbarung vom 22. April 2005 zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (SR 0.812.101.951.41) ­ ein bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Pflanzenschutzgesetzgebung abgeschlossen, um in Zukunft wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Pflanzenschutzzulassungen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beantragen, zu vermeiden.

Basierend auf dieser Vereinbarung sollen Zulassungen des BLW von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach 12 Monaten anerkannt werden.

C.

Es entstehen für den Bund keine finanziellen Folgekosten.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2005 in Kraft getreten und auf ein Jahr befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine definitive Regelung prüfen. Sie werden diesbezüglich rechtzeitig Verhandlungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung aufnehmen.

4984

2.6.5

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der Republik Libanon, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Handel (MOET) betreffend «die Ausführung des Projekts zum Schutz von geografischen Herkunftsangaben im Libanon», unterzeichnet am 28. Juni 2005

A.

Dieses Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding, MoU) widerspiegelt die Absicht beider Länder zur Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes von geografischen Herkunftsangaben im Libanon. Das MoU definiert die Umsetzungsmodalitäten eines Projektes der technischen Assistenz von 1,5 jähriger Dauer im Bereich der geografischen Herkunftsangaben.

B.

Das MoU konkretisiert ein früheres Verständigungsprotokoll zur technischen Assistenz zwischen der Schweiz und Libanon, welches am 24. Juni 2004 im Rahmen des EFTA-Freihandelsabkommens mit der Republik Libanon unterzeichnet wurde. Es regelt die Umsetzungsmodalitäten des Projektes, welches die libanesische Regierung bei der Erarbeitung einer Strategie und eines gesetzlichen Rahmens für den Schutz von geografischen Herkunftsangaben unterstützt.

C.

Maximal 350 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); Bundesbeschluss vom 4. Juni 2003 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (RK VI; BBl 2003 191).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist mit der Unterzeichnung in Kraft getreten und für die Dauer der Projektumsetzung, spätestens bis Ende 2007, gültig.

4985

2.6.6

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der Republik Tadschikistan, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Handel betreffend die Phase III des Projekts zur Unterstützung des Betritts von Tadschikistan zur WTO, unterzeichnet am 2. September 2005

A.

Das Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding, MoU) betrifft die Modalitäten zur Weiterführung der Unterstützung des Beitritts von Tadschikistan zur WTO durch das seco.

B.

Es regelt die Umsetzungsmodalitäten des Projekts; dieses sieht die Unterstützung des Beitrittsprozesses von Tadschikistan zur WTO durch die Stärkung der Kapazitäten des Ministeriums für Wirtschaft und Handel und durch die Beratung in Fragen der Handelspolitik vor.

C.

Maximal 1,875 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 13. Juni 2002 über die Aufstockung und Verlängerung des Rahmenkredites (III bis) für die Zusammenarbeit mit Osteuropa (BBl 2002 4469); Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist mit der Unterzeichnung in Kraft getreten und für die Dauer der Projektumsetzung, spätestens bis Ende 2008, gültig.

4986

2.6.7

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der Republik Libanon, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Handel (MOET) betreffend «die Ausführung des Projekts Biozertifizierung und Marktentwicklung im Libanon», unterzeichnet am 28. Juni 2005

A.

Dieses Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding, MoU) widerspiegelt die Absicht beider Länder zur Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung eines nationalen und internationalen Marktes für libanesische Bioprodukte. Das MoU definiert die Umsetzungsmodalitäten eines Projektes der technischen Assistenz von dreijähriger Dauer im Bereich der Biozertifizierung und der Biomarktentwicklung.

B.

Das MoU konkretisiert ein früheres Verständigungsprotokoll zur technischen Assistenz zwischen der Schweiz und Libanon, welches am 24. Juni 2004 im Rahmen des EFTA-Freihandelsabkommens mit der Republik Libanon unterzeichnet wurde. Es regelt die Umsetzungsmodalitäten des Projektes, welches den Aufbau einer unabhängigen Zertifizierungsstelle Libanzert und das Marketing von libanesischen Bioprodukten unterstützt.

C.

Maximal 1,2 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); Bundesbeschluss vom 4. Juni 2003 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (RK VI; BBl 2003 191).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist mit der Unterzeichnung in Kraft getreten und für die Dauer der Projektumsetzung, spätestens bis Ende Mai 2008, gültig.

4987

2.6.8

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) betreffend «Entwicklung von Wasserressourcen in Südost-Kosovo», abgeschlossen am 20. Juli 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung zur Verbesserung der nachhaltigen Wasserversorgungs-sicherheit in Südost-Kosovo.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung der Programmkomponenten B), C) und D), welche vorsehen, zusätzliche Wasservorkommen zu erkunden und zu erschliessen sowie Fachwissen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der aquatischen Ressourcen aufzubauen.

C.

11,61 Millionen Franken.

D.

Bundesbeschluss vom 13. Juni 2002 über die Aufstockung und Verlängerung des Rahmenkredits (III bis) für die Zusammenarbeit mit Osteuropa (BBl 2002 4469); Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Juli 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

4988

2.6.9

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend dem Projekt US/VIE/04/064 ­ Förderung von Dienstleistungen im Bereich der ökoeffizienten Produktion in Vietnam durch das Vietnam Cleaner Production Centre (VNCPC), Phase II, unterzeichnet am 20. Januar 2005

A.

Das Abkommen (Letter of Agreement) widerspiegelt die Absicht der Schweiz und der UNIDO zur Zusammenarbeit im Bereich der ökoeffizienten Produktion in Vietnam. Das Abkommen definiert die Umsetzungsmodalitäten eines Projektes der technischen Assistenz von drei jähriger Dauer.

B.

Das Abkommen basiert auf dem Rahmenvertrag zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Entwicklungszusammenarbeit vom 7. Juni 2002. Es regelt die Umsetzungsmodalitäten des Projektes, welches das bestehende Vietnam Cleaner Production Centre (VNCPC) darin unterstützt, einen Markt für Umweltdienstleistungen aufzubauen und den Transfer von ökoeffizeinten Technologien in vietnamesische kleine und mittlere Unternehmen zu fördern.

C.

Maximal 2,280 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); Bundesbeschluss vom 4. Juni 2003 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (RKVI; BBl 2003 191).

E.

Das Abkommen trat mit der Unterzeichnung in Kraft und ist für die Dauer der Projektumsetzung, spätestens bis Ende 2007, gültig.

4989

2.6.10

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), und dem Internationalen Kompetenzzentrum für Biologische Landwirtschaft (ICCOA) betreffend «die Ausführung des Projekts zur Entwicklung des Biomarktes in Indien», unterzeichnet am 3. Februar 2005

A.

Das Abkommen widerspiegelt die Absicht der Schweiz und des ICCOA (International Competence Center for Organic Agriculture) zur Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung eines nationalen und internationalen Marktes für indische Bioprodukte. Das Abkommen definiert die Umsetzungsmodalitäten eines Projektes der technischen Assistenz von dreijähriger Dauer.

B.

Das Abkommen regelt die Umsetzungsmodalitäten des Projektes, welches den indischen Biosektor bei der Positionierung der Bioprodukte auf dem nationalen und internationalen Markt und beim Aufbau von Verarbeitungsund Vermarktungsketten unterstützt.

C.

Maximal 720 485 Franken (Totale Projektkosten 1,710 Millionen Franken).

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); Bundesbeschluss vom 4. Juni 2003 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (RKVI; BBl 2003 191).

E.

Das Abkommen trat mit der Unterzeichnung in Kraft und ist für die Dauer der Projektumsetzung, spätestens bis Ende Mai 2008, gültig.

4990

2.6.11

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend dem Projekt US/CUB/04/151 ­ Förderung von Dienstleistungen im Bereich des Technologietransfers und der ökoeffizienten Verwertung von Haushaltsabfällen in Havanna ­ Pilotprojekt, unterzeichnet am 1. März 2005

A.

Dieses Abkommen (Letter of Agreement) widerspiegelt die Absicht der Schweiz und der UNIDO zur Zusammenarbeit im Bereich des Technologietransfers und dem nachhaltigen Management von Haushaltsabfällen in Havanna ­ Pilotprojekt. Das Abkommen definiert die Umsetzungsmodalitäten eines Projektes der technischen Assistenz von drei jähriger Dauer.

B.

Das genannte Abkommen regelt die Umsetzungsmodalitäten des Projektes, welches darauf abzielt, ein modernes Management der Haushaltsabfälle in Cuba einzuführen.

C.

Maximal 2,160 Millionen US-Dollar.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0); Bundesbeschluss vom 4. Juni 2003 über die Weiterführung der Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (RKVI; BBl 2003 191).

E.

Das Abkommen trat mit der Unterzeichnung in Kraft und ist für die Dauer der Projektumsetzung, spätestens bis Ende 2007, gültig.

4991

2.6.12

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Polen bezüglich vorzeitiger Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 30. Juni 2005

A.

Im Abkommen wird die vorzeitige Rückzahlung der verbleibenden Schulden Polens aus dem bilateralen Umschuldungsabkommen vom 30. September 1992 vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte mit einer Einmalzahlung Mitte Juli 2005. Mit der Rückzahlung wurde das Umschuldungsabkommen vom 30. September 1992, das eine ratenweise Rückzahlung bis ins Jahr 2009 vorsah, ausser Kraft gesetzt.

B.

Die Schweiz entspricht mit der Annahme der vorzeitigen Rückzahlung einem Ersuchen Polens, und setzt eine Empfehlung des Pariser Klubs vom Februar 2005 um.

C.

Keine Folgekosten.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 30. Juni 2005 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel. Mit der Rückzahlung Polens am 15. Juli 2005 wurde das Abkommen vollzogen.

4992

2.6.13

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Indonesien bezüglich einjähriges Schuldenmoratorium, abgeschlossen am 23. September 2005

A.

Das Abkommen regelt den Zahlungsaufschub für alle Fälligkeiten im Jahr 2005 (rund 40 Mio. Franken) und legt die Rückzahlungsbedingungen fest.

Die Fälligkeiten betreffen drei frühere Umschuldungen von ERG garantierten Krediten sowie einem rückzahlbaren Mischkredit.

B.

Die Aussetzung des Schuldendienstes soll der indonesischen Regierung ermöglichen, ihre finanziellen Ressourcen für die rasche Behebung der Schäden der Tsunami-Katastrophe von Ende Dezember 2004 zu verwenden.

Mit der Vereinbarung folgt die schweizerische Regierung einer Empfehlung des Pariser Klubs vom 10. Mai 2005.

C.

Keine Folgekosten.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 23. September 2005 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4993

2.6.14

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Gabun betreffend die Umschuldung von Schulden Gabuns, abgeschlossen am 18. Februar 2005

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umschuldung sowie den Aufschub eines Teils der Zahlungsrückstände per 30. April 2004 und die Umschuldung der laufenden Fälligkeiten zwischen 1. Mai 2004 und 30. Juni 2005. Die umgeschuldeten Beträge werden über 14 Jahre zurückbezahlt mit einer Karenzfrist von drei Jahren. Es handelt sich dabei um schon einmal umgeschuldete ERG garantierte Kredite. Der gesamte Betrag des Abkommens beläuft sich auf 6,7 Millionen Franken. Der Nettobetrag wird zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR CHF 6 Monate + 0,5 % p.a. verzinst.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 11. Juni 2004 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Gabuns vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Rückzahlung der umgeschuldeten Beträge.

C.

Die Exporteure wurden bereits nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt. Die Umsetzung des Abkommens sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Es ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 18. Februar 2005 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4994

2.6.15

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Kongo betreffend die Umschuldung und Reduktion von Schulden Kongos, abgeschlossen am 26. Mai 2005

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Umschuldung und die Reduktion der Zahlungsrückstände per 30. September 2004 und der laufenden Fälligkeiten zwischen 1. Oktober 2004 und 30. September 2007.

Es handelt sich dabei um schon einmal umgeschuldete, ERG garantierte Kredite (aus drei früheren Abkommen). Die Beträge der ersten zwei Abkommen werden bis zu 67 % reduziert und der Saldo über 23 Jahre zurückbezahlt mit einer Karenzfrist von sechs Jahren. Die Beträge aus dem dritten Abkommen werden umgeschuldet. Der gesamte Betrag des Abkommens vor der Reduktion beläuft sich auf ca. 22 Millionen Franken. Der Nettobetrag wird zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR CHF 6 Monate +0,5 % p.a. verzinst.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 16. Dezember 2004 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Kongos vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Reduktion und die Rückzahlung der umgeschuldeten Beträge.

C.

Die Exporteure wurden bereits nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt. Die Umsetzung des Abkommens sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Es ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 26. Mai 2005 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4995

2.6.16

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 17. August 2004

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (AS 1994 1766).

E.

In Kraft seit 18. Januar 2005. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt zehn Jahre, jede weitere beträgt fünf Jahre).

4996

2.6.17

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 5. September 2003

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (AS 1994 1766).

E.

In Kraft seit 21. Mai 2005. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende der Anfangsdauer von zehn Jahren oder auf irgendeinen Zeitpunkt danach kündbar.

4997

2.6.18

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 30. November 2004

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Das Abkommen hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen für den Bund.

D.

Bundesbeschluss vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (AS 1994 1766).

E.

In Kraft seit 15. August 2005. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 15 Jahre, jede weitere beträgt fünf Jahre).

4998

2.6.19

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria betreffend die Behandlung von Schulden Nigerias, abgeschlossen am 17. Dezember 2005

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Reduktion, Rückzahlung und Rückkauf der Fälligkeiten per 15. September 2005. Es handelt sich dabei um schon umgeschuldete ERG garantierte Kredite. Die Beträge werden zu 40 % zurückbezahlt und zu 60 % reduziert. Der gesamte Betrag des Abkommens vor der Reduktion beläuft sich auf 244 Millionen Franken.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 20. Oktober 2005 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Nigerias vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Behandlung der Schulden Nigerias.

C.

Die Exporteure wurden bereits nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt. Die Umsetzung des Abkommens sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Es ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 17. Dezember 2005 in Kraft getreten.

4999

2.6.20

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Irak betreffend die Reduktion und Umschuldung von Schulden Iraks, abgeschlossen am 21. Dezember 2005

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Reduktion und Umschuldung der Fälligkeiten per 1. Januar 2005 und der Zahlungsrückstände per 31. Dezember 2004 inklusive Verzugszinsen. Es handelt sich dabei um in 1989 teilweise umgeschuldete ERG garantierte Kredite. Die Beträge werden in drei Phasen bis zu 80 % reduziert und der Saldo über 23 Jahre zurückbezahlt mit einer Karenzfrist von sechs Jahren. Der gesamte Betrag des Abkommens vor der Reduktion beläuft sich auf ca. 335 Millionen Franken. Der Nettobetrag wird zu einem variablen Zinsfuss von LIBOR CHF 6 Monate + 0,5 % p.a. verzinst.

B.

Mit diesem Abkommen wird das am 21. November 2004 zwischen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Klubs und der Regierung Iraks vereinbarte Protokoll bilateral umgesetzt. Die Vereinbarung regelt die Reduktion und die Rückzahlung der umgeschuldeten Beträge.

C.

Die Exporteure wurden bereits nach Ablauf der ursprünglichen Fälligkeiten durch die ERG gemäss den in den Garantien stipulierten Bedingungen entschädigt. Die Umsetzung des Abkommens sowie die administrativen Kosten werden von der ERG getragen. Es ergeben sich deshalb keine Folgekosten für den Bund.

D.

Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 21. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es bleibt in Kraft, sofern die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt werden.

5000

2.6.21

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Peru betreffend das «Programme d'appui à la promotion des politiques de la concurrence», abgeschlossen am 11. Januar 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des seco zur Verbesserung und Förderung des Wettbewerbs und des Konsumentenschutzes in Peru.

B.

Es regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die nationalen Institutionen zu befähigen, mit den vorhandenen Einrichtungen und Mitteln den Wettbewerb und den Konsumentenschutz zu fördern.

C.

384 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Januar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 11. Januar 2005 bis 11. Januar 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5001

2.6.22

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Costa Rica betreffend das «Programme d'appui à la promotion des politiques de la concurrence», abgeschlossen am 14. Januar 2005

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des seco zur Verbesserung und Förderung des Wettbewerbs und des Konsumentenschutzes in Costa Rica.

B.

Es regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die nationalen Institutionen zu befähigen, mit den vorhandenen Einrichtungen und Mitteln den Wettbewerb und den Konsumentenschutz zu fördern.

C.

365 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Januar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Januar 2005 bis 14. Januar 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5002

2.6.23

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von El Salvador betreffend das «Programme d'appui à la promotion des politiques de la concurrence», abgeschlossen am 18. Januar 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des seco zur Verbesserung und Förderung des Wettbewerbs und des Konsumentenschutzes in El Salvador.

B.

Es regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die nationalen Institutionen zu befähigen, mit den vorhandenen Einrichtungen und Mitteln den Wettbewerb und den Konsumentenschutz zu fördern.

C.

246 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Januar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Januar 2005 bis 18. Januar 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5003

2.6.24

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Nicaragua betreffend das «Programme d'appui à la promotion des politiques de la concurrence», abgeschlossen am 21. Januar 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des seco zur Verbesserung und Förderung des Wettbewerbs und des Konsumentenschutzes in Nicaragua.

B.

Es regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die nationalen Institutionen zu befähigen, mit den vorhandenen Einrichtungen und Mitteln den Wettbewerb und den Konsumentenschutz zu fördern.

C.

493 500 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Januar 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. Januar 2005 bis 21. Januar 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5004

2.6.25

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Tansania betreffend das «Programme d'appui à la commercialisation de noix de cajou et de café de spécialité», abgeschlossen am 24. Mai 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung des seco zur Verbesserung des Exports von Cashew-Nüssen und Kaffee von höherer Qualität aus Tansania.

B.

Es regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die Unternehmen und ihre Berufsorganisationen zu befähigen, mit den vorhandenen Einrichtungen und Mitteln die Vermarktung und den Export von Cashew-Nüssen und Kaffee von höherer Qualität voranzutreiben.

C.

2,6875 Millionen Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Mai 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5005

2.6.26

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Nicaragua betreffend das «Programme d'appui à la commercialisation de produits biologiques (Ecomercados)», abgeschlossen am 1. Juni 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des seco zur Verbesserung der Vermarktung und des Exports von biologischen Produkten und fairem Handel aus Nicaragua.

B.

Es regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die Unternehmen und ihre Berufsorganisationen zu befähigen, mit den vorhandenen Einrichtungen und Mitteln die Vermarktung und den Export von biologischen Produkten voranzutreiben.

C.

880 000 Franken.

D.

Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Juli 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5006

2.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2.7.1

Notenaustausch vom 22. Dezember 2004 und 29. März 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Übermittlung von Passagierdaten (Passenger Name Record, PNR) durch Fluggesellschaften an ausländische Behörden

A.

Mit dieser vom Bundesrat genehmigten Vereinbarung in Form eines Notenwechsels zwischen der Schweiz und den USA wurde ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der Fluggesellschaften mit Direktverbindungen Schweiz ­ USA unter Wahrung eines datenschutzrechtlichen Minimalstandards die Übermittlung von Passagierdaten (PNR) an die USA ermöglicht.

Das Abkommen beinhaltet die Zusicherung der USA, auf einen direkten Zugriff auf das Reservationssystem der schweizerischen Fluggesellschaften zu verzichten. Stattdessen werden Passagierdaten durch die Fluggesellschaften selber übermittelt. Diese sind nach schweizerischem Recht verpflichtet, den Passagieren mitzuteilen, dass ihre persönlichen Daten den US Behörden übermittelt werden. Die Fluggäste erhalten zudem das Recht, von den US-Behörden Auskunft über die gespeicherten Daten und nötigenfalls deren Richtigstellung zu verlangen. Zugesichert wird ebenfalls, die Daten einzig zur Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verknüpfter Straftaten zu verwenden. Nebst der Möglichkeit, die Einhaltung sowie die Anwendung der Vereinbarung jährlich zu überprüfen, wird auch eine Begrenzung der Aufbewahrungsdauer der Passagierdaten auf grundsätzlich 3,5 Jahre zugesichert.

B.

Im Rahmen der durch die USA getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sind seit März 2003 alle Fluggesellschaften, welche die USA anfliegen, gesetzlich verpflichtet, der amerikanischen Zollbehörde (Customs and Border Protection, CBP) Zugriff auf ihr Reservationssystem zu gewähren. Im Falle einer Weigerung droht der Entzug der Landerechte.

Auch bei schweizerischen Fluggesellschaften sind entsprechende Forderungen eingegangen.

C.

Diese Vereinbarung hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund oder die Kantone.

D.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung ist am 29. März 2005 in Kraft getreten. Sie gilt vorerst während drei Jahren und sechs Monaten (3,5 Jahre). Zwei Jahre und sechs Monate (2,5 Jahre) nach Inkrafttreten dieser Verpflichtungserklärung nehmen die amerikanischen Behörden (CBP in Absprache mit DHS) Gespräche mit der schweizerischen Regierung zum Zwecke der Verlängerung dieser Verpflichtungserklärung und aller damit verbundener Vereinbarungen zu beiderseits annehmbaren Bedingungen auf. Diese Verpflichtungserklärung verfällt, wenn vor Ablauf ihrer Geltungsdauer keine Einigung erzielt werden kann.

5007

2.7.2

Briefwechsel vom 2. Mai 2005 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und der kanadischen Provinz Manitoba über den prüfungsfreien Umtausch von Führerausweisen

A.

Die von den schweizerischen und den Behörden der kanadischen Provinz Manitoba ausgestellten Führerausweise, die gegenseitig anerkannt sind, können neu prüfungsfrei umgetauscht werden. Will der Inhaber oder die Inhaberin eines schweizerischen Führerausweises diesen in einen der Provinz Manitoba umtauschen, muss er oder sie Unterlagen vorlegen, die bestätigen, dass der vorgelegte Führerausweis gültig ist und der Antragsteller oder die Antragstellerin in den letzten drei Jahren während mindestens 24 Monaten im Besitz eines Führerausweises war. Sollte Letzteres nicht zutreffen, ist die Dauer des Besitzes des Führerausweises genau anzugeben. Die Vereinbarung regelt im Weiteren, welchen Bedingungen die Erteilung der einzelnen Kategorien, insbesondere der gewerblichen, unterliegen.

B.

Die Schweiz tauscht bereits seit einiger Zeit die Führerausweise der Provinz Manitoba prüfungsfrei um. Für Inhaber und Inhaberinnen schweizerischer Führerausweise, die in der Provinz Manitoba Wohnsitz nehmen und deshalb einen dort ausgestellten Führerausweis erwerben müssen, wird eine wesentliche Vereinfachung geschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 5 Buchstabe e VZV (SR 741.51).

E.

In Kraft seit 2. Mai 2005, jederzeit kündbar unter Einhaltung einer Frist von 120 Kalendertagen.

5008

2.7.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris­Dijon­Dole­Lausanne/Neuenburg­Bern, unterzeichnet am 25. August 2005

A.

Gegenstand des Abkommens ist das Festlegen der gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Zusammenhang mit den Modalitäten für die Finanzierung und die Ausführung der Arbeiten, die in der ersten Phase der Modernisierung der Linien zwischen Paris­Dijon­Dole­Lausanne und Paris­Dijon­Dole­Neuenburg­Bern erforderlich sind.

B.

Das Abkommen wird eine Verbesserung der Kapazitäten und der Transportzeiten für die Reisenden auf den oben erwähnten Linien ermöglichen.

C.

Übernahme durch die Schweiz von 50 % der tatsächlichen Gesamtkosten, die zu den Preisbedingungen von Juni 2004 auf 37,1 Millionen Euro geschätzt werden.

D.

Artikel 4 der Vereinbarung vom 5. November 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien (SR 0.742.140.334.97).

E.

Das Abkommen wird in Kraft treten, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die Schweiz hat ihre Notifikation am 26. September 2005 übermittelt.

5009

2.7.4

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz der Modernisierung der Bahnlinie Paris­Ain­Genf/Norden von Hochsavoyen, unterzeichnet am 25. August 2005

A.

Gegenstand des Abkommens ist die Festlegung der gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Zusammenhang mit den Modalitäten für die Finanzierung und die Ausführung der Arbeiten zur Modernisierung der Linie von Bourg-en-Bresse nach Bellegarde-sur-Valserine.

B.

Das Abkommen wird eine Verbesserung der Kapazitäten und der Transportzeiten für die Reisenden auf der Verbindung Paris­Ain­Genf/Norden von Hochsavoyen ermöglichen.

C.

Nicht rückzahlbarer Pauschalbeitrag von 110 Millionen Euro.

D.

Artikel 4 der Vereinbarung vom 5. November 1999 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien (SR 0.742.140.334.97).

E.

Das Abkommen wird in Kraft treten, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die Schweiz hat ihre Notifikation am 26. September 2005 übermittelt.

5010

2.7.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Kofinanzierung durch die Schweiz des Baus der ersten Etappe des Ost-Asts der Hochgeschwindigkeitsstrecke Rhein-Rhone, unterzeichnet am 25. August 2005

A.

Gegenstand des Abkommens ist das Festlegen der gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Finanzierungsmodalitäten für die Bauarbeiten der ersten Etappe des Ost-Asts der Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Villers-les-Pots (Côte d'Or) und Petit-Croix (Territoire de Belfort).

B.

Das Abkommen wird eine Verbesserung der Kapazitäten und der Transportzeiten für die Reisenden zwischen Paris, Nordfrankreich, Basel und der Nordschweiz ermöglichen. Für die Verbindungen mit dem Rhonetal und dem Mittelmeer bedeuten die vorgesehenen Bauarbeiten die Möglichkeit, neue Direktverbindungen zu schaffen.

C.

Einmaliger Pauschalbeitrag von 100 Millionen Franken.

D.

Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz (SR 742.140.3).

E.

Das Abkommen wird in Kraft treten, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen nationalen Verfahren notifiziert haben. Die Schweiz hat ihre Notifikation am 26. September 2005 übermittelt.

5011

2.7.6

Abkommen in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Verlängerung der Simplonkonzession und der entsprechenden Vereinbarungen, abgeschlossen am 25. und am 30. Mai 2005

A.

Das Abkommen hat die Verlängerung der Simplonkonzession, welche Italien der Schweiz am 22. Februar 1896 für den Bau und Betrieb einer Eisenbahnlinie durch den Simplon von der schweizerisch-italienischen Grenze bis Iselle erteilt hat, sowie der entsprechenden Abkommen zum Ziel.

B.

Damit soll vermieden werden, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Konvention, die auch die Erneuerung der Simplonkonzession und des Betriebs der Eisenbahnstrecke bis Domodossola mit einschliesst, eine Rechtslücke entsteht.

C.

Der Schweiz entstehen dadurch keinerlei finanzielle Verpflichtungen.

D.

Dieser Notenaustausch erfolgte auf der Grundlage von Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben a und b RVOG (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist anwendbar, vorbehältlich der geltenden verfassungsrechtlichen Verfahren in beiden Ländern, bis die erneuerte Simplonkonzession sowie das entsprechende Übereinkommen in Kraft treten, jedoch höchstens vier Jahre vom 1. Juni 2005 an gerechnet.

5012

2.7.7

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «Fire Incident Records Exchange» (FIRE), abgeschlossen am 5. September 2005

A.

Es handelt sich um ein internationales Projekt, welches das Sammeln von Erfahrungswerten betreffend Gefährdungen durch Feuer und deren Auswertung in einer Datenbank zum Ziel hat.

B.

Dieses Abkommen dient der Verbesserung der Sicherheit von Kernanlagen.

C.

8300 Euro (für ein Jahr; das Projekt dauert 3 Jahre und kostet die Schweiz insgesamt 24 900 Euro).

D.

Bundesgesetz über die Forschung vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1); Verordnung zum Forschungsgesetz vom 10. Juni 1985 (SR 420.11), dort insbesondere die Delegationsnorm Artikel 10c.

E.

Das Abkommen wird am 1. Januar 2006 in Kraft treten und deckt einen Zeitraum von drei Jahren ab.

5013

2.7.8

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «International Common Cause Failure Data Exchange» (ICDE), abgeschlossen am 21. März 2005

A.

Es handelt sich um ein internationales Projekt, das die Erforschung des Phänomens des «Common Cause Failure» zum Ziel hat, und die Einrichtung einer diesbezüglichen Datenbank.

B.

Dieses Abkommen dient der Verbesserung der Sicherheit von Kernanlagen.

C.

11 500 Euro (für ein Jahr; das Projekt dauert drei Jahre und kostet die Schweiz insgesamt 34 500 Euro).

D.

Bundesgesetz über die Forschung vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1); Verordnung zum Forschungsgesetz vom 10. Juni 1985 (SR 420.11), dort insbesondere die Delegationsnorm Artikel 10c.

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2005 in Kraft getreten und deckt einen Zeitraum von drei Jahren ab; für dieses Jahr sind noch kleinere Änderungen daran geplant, die ohne finanzielle Auswirkungen sein werden.

5014

2.7.9

A.

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der OECD/Nuclear Energy Agency (NEA) bezüglich «Piping Failure Data Exchange» (OPDE), abgeschlossen am 9. März 2005 Es handelt sich um ein internationales Projekt, das zum Ziel hat, Daten zum Thema «Piping Failure» zu sammeln und in einer Datenbank auszuwerten.

B.

Das Abkommen dient der Verbesserung der Sicherheit von Kernanlagen.

C.

6000 US-Dollar (für ein Jahr; das Projekt dauert drei Jahre und kostet die Schweiz insgesamt 18 000 US-Dollar).

D.

Bundesgesetz über die Forschung vom 7. Oktober 1983 (SR 420.1); Verordnung zum Forschungsgesetz vom 10. Juni 1985 (SR 420.11), dort insbesondere die Delegationsnorm Artikel 10c.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2005 in Kraft getreten und deckt einen Zeitraum von drei Jahren ab.

5015

2.7.10

Vereinbarung zwischen der schweizerischen Verwaltung und den Verwaltungen von Deutschland und Frankreich betreffend die Übergangsphase vom analogen zum digitalen Rundfunk in den Frequenzbändern IV und V, abgeschlossen am 22. Februar 2005

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten in Bezug auf die anzuwendenden technischen und regulatorischen Prinzipien im Vorfeld der regionalen Planungskonferenz (RRC-06).

B.

Die Vereinbarung dient der Durchsetzung und Abstimmung des schweizerischen Frequenzbedarfs im Verhältnis zu den Vertragsparteien.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 22. Februar 2005 in Kraft getreten und wird aufgehoben nach Vorliegen des Planes RRC-06. Sie kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert oder aufgehoben werden.

5016

2.7.11

Vereinbarung zwischen der schweizerischen Verwaltung und den Verwaltungen von Deutschland, Österreich und Liechtenstein betreffend die Übergangsphase vom analogen zum digitalen Rundfunk in den Frequenzbändern IV und V, abgeschlossen am 22. Februar 2005

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten in Bezug auf die anzuwendenden technischen und regulatorischen Prinzipien im Vorfeld der regionalen Planungskonferenz (RRC-06).

B.

Die Vereinbarung dient der Durchsetzung und Abstimmung des schweizerischen Frequenzbedarfs im Verhältnis zu den Vertragsparteien.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 22. Februar 2005 in Kraft getreten und wird aufgehoben nach Vorliegen des Planes RRC-06. Sie kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert oder aufgehoben werden.

5017

2.7.12

Vereinbarung zwischen der schweizerischen Verwaltung und der Verwaltung von Italien betreffend die Übergangsphase vom analogen zum digitalen Rundfunk in den Frequenzbändern IV und V, abgeschlossen am 25. Mai 2005

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten in Bezug auf die anzuwendenden technischen und regulatorischen Prinzipien im Vorfeld der regionalen Planungskonferenz (RRC-06).

B.

Die Vereinbarung dient der Durchsetzung und Abstimmung des schweizerischen Frequenzbedarfs im Verhältnis zu der Vertragspartei.

C.

Keine finanziellen Auswirkungen.

D.

Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (SR 784.102.1).

E.

Die Vereinbarung ist am 25. Mai 2005 in Kraft getreten und wird aufgehoben nach Vorliegen des Planes RRC-06. Sie kann von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert oder aufgehoben werden.

5018

Abkommen vom 10. Januar Nachtrag zum 2003 zwischen der Schweiz und Vertrag der Regierung von Bhutan über das Projekt «Suspension Bridge Programme»

Abkommen vom 26. Juni 2003 Nachtrag zum zwischen der Schweiz und der Vertrag Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über das Projekt «Support to the National Legal Aid in Viet Nam»

3.1.2

3.1.3

5019

Abkommen vom 19. April 2002 Nachtrag zum zwischen der Schweiz und der Vertrag Regierung von Bhutan über den Beitrag an das «National Institute of Education, Paro/Samtse»

3.1.1

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

Anpassung von Terminologien nach der Reorganisation im zuständigen Ministerium von Bhutan

07.12.2005 07.12.2005 Bundesgesetz vom Anpassung des Vertrages von 19. März 1976 über einem bilateralen zu einem die internationale «multidonor» Projekt Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

08.08.2005 08.08.2005 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

08.06.2005 08.06.2005 Bundesgesetz vom Festlegung der Bausubstanz für 19. März 1976 über die vorgesehenen Studentendie internationale unterkünfte Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

3.1

Nr.

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

3

­

­

­

Kosten

5020

Abkommen vom 20. Dezember 2002 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Weltbank über die Transkaukasische Tourismus Initiative

3.1.6

Addendum

Abkommen zwischen der Addendum DEZA und dem Interamerikanischen Institut für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft, bezüglich Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus, abgeschlossen am 29. Juni 2004

3.1.5

07.07.2005 07.07.2005 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

31.01.2005 31.01.2005 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

23.06.2005 01.07.2005 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Rechtsgrundlage

Addendum

Abkommen zwischen der DEZA und dem Peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional (APCI)», vom 25. Oktober 2004

3.1.4

Inkrafttreten

Datum

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

545 000 Franken

Kosten

Erhöhung des nichtrückzahl540 000 baren Beitrages der die Schwei- Franken zer Regierung der Weltbank zur Verfügung stellt

Dieses Addendum definiert neu ­ die Modalitäten für die Finanzierung und Umsetzung des Programms zur Förderung landwirtschaftlicher Innovationen in den Ländern des zentralamerikanischen Isthmus sowie dessen Vertragsverlängerung bis 31. Dezember 2008

Dieses Addendum regelt die Vertragsverlängerung des Grundvertrags und des Untervertrags des Projekts «Schutz der Bürgerrechte durch mobile Einheiten der Ombudsstelle» vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005

Inhalt

5021

Abkommen vom 12. Dezember Amendment 2003 zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit und dem Konsortium «Inter-State Commission on Water Coordination ­ United Nations Economic Commission for Europe/Special Program for Central Asia ­ United Nations Environment Program/Global Resource Information Base» betreffend das Projekt «Central Asia Regional Water Information Base»

3.1.7

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

17.08.2005 17.08.2005 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Erhöhung des nichtrückzahlbaren Beitrages der die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit dem Konsortium zur Verfügung stellt

Inhalt

290 000 US-Dollar

Kosten

Assoziationsvertrag vom 11. März 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

European Fusion Development Agreement (EFDA) (AS 1980 692)

JET Implementing Agreement (AS 1980 692)

Übereinkommen vom 3. November 1983 zur Förderung der Mobilität im Bereich der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Assoziationspartnern (SR 0.424.13)

3.2.1

3.2.2

3.2.3

3.2.4

5022

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

20.10.2005 01.01.2006 Art. 10, Bst. d der Verordnung zum Forschungsgesetz vom 10. Juni 1985

Datum

Beschluss des 11.10.2005 01.01.2005 Art. 10, Bst. d der Staatssekretärs SBF Verordnung zum Forschungsgesetz vom 10. Juni 1985

Beschluss des 11.10.2005 11.10.2005 Art. 10, Bst. d der Staatssekretärs SBF Verordnung zum Forschungsgesetz vom 10. Juni 1985

Beschluss des 11.10.2005 11.10.2005 Art. 10, Bst. d der Staatssekretärs SBF Verordnung zum Forschungsgesetz vom 10. Juni 1985

Beschluss des Departementschefs EDI

Form/Bezeichnung

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

3.2 Kosten

­

Abkommen über Massnahmen ­ zur Erleichterung des Austauschs von Forscherinnen und Forschern zwischen den europäischen Fusionsforschungszentren (Lohnentschädigungen, Reisekostenrückzahlungen).

Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (bis Ende 2006)

Abkommen über die gemeinsame Nutzung der europäischen Grossforschungsanlage JET (Joint European Torus).

Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (2006)

Abkommen über die gemein­ same europäische Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und über deren Finanzierung.

Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (bis Ende 2006)

Abkommen über die gemeinsa- ­ me Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und über deren Finanzierung. Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (bis Ende 2006)

Inhalt

Vereinbarung zwischen dem schweizerischen Bundesamt für Migration (BFM) einerseits und dem kanadischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Aussenhandel andererseits betreffend ein Programm zum Austausch junger Berufsleute vom 5. Dezember 1979 (nicht publiziert)

Ausführungsordnung vom 19.

Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.11)

3.3.1

3.3.2

5023

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

47bisb

Rechtsgrundlage

Abs. 2 09.05.2005 24.05.2005 Art.

GVG / Art. 25b Abs. 1 ANAG

Datum

Beschluss der 26.09.­ 01.04.2006 Art. 53 Abs. 1 Versammlung des 05.10.2005 Art. 53 Abs. 2 Verbands für die Bst. a) Ziff. ii) und internationale Art. 58 Abs. 2 des Zusammenarbeit Vertrags vom auf dem Gebiet des 19. Juni 1970 über Patentwesens (PCTdie internationale Verband) Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT; SR 0.232.141.1)

Notenaustausch

Form/Bezeichnung

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

3.3

Internationale Veröffentlichung und PCT-Gazette in elektronischer Form; Arabisch als zusätzliche Publikationssprache; Ausnahmen vom generellen Bestimmungssystem

­ Änderung des zuständigen Amts infolge Namensänderung ­ Zulassen von zwei Aufenthalten im Rahmen von zusammen maximal 18 Monaten (Art. 5)

Inhalt

­

­

Kosten

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.11)

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.11)

3.3.3

3.3.4

5024

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Beschluss der 26.09.­ offen Versammlung des 05.10.2005 Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCTVerband) Art. 53 Abs. 1 Art. 53 Abs. 2 Bst. a) Ziff. ii) und Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT; SR 0.232.141.1)

Beschluss der 26.09.­ 01.04.2007 Art. 53 Abs. 1 Versammlung des 05.10.2005 Art. 53 Abs. 2 Verbands für die Bst. a) Ziff. ii) und internationale Art. 58 Abs. 2 des Zusammenarbeit Vertrags vom auf dem Gebiet des 19. Juni 1970 über Patentwesens (PCTdie internationale Verband) Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT; SR 0.232.141.1)

Form/Bezeichnung

Mindestprüfstoff des PCT: Aufnahme der nationalen Patentschriften der Republik Korea

Fehlende Elemente oder Teile einer internationalen Anmeldung; Wiedereinsetzung in das Prioritätsrecht; Berichtigung offensichtlicher Fehler

Inhalt

­

­

Kosten

Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentüberein-kommen; SR 0.232.142.2)

3.3.5

5025

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Beschluss des 27.10.2005 01.01.2006 Art. 33 Abs. 1 Verwaltungsrats der Bst. a des Übereineuropäischen kommens vom Patentorganisation 5. Oktober 1973 über die Erteilung Europäischer Patente (Europäisches Patentüberein-kommen; SR 0.232.142.2)

Form/Bezeichnung

Beschleunigung der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung

Inhalt

­

Kosten

Zollabkommen vom 14. NoBeschlüsse des vember 1975 über den internati- Verwaltungsausonalen Warentransport mit schusses TIR Carnets TIR (SR 0.631.252.512)

3.4.3

5026

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04; Versandübereinkommen) Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (SR 0.631.242.03; ED-Übereinkommen)

3.4.2

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

15.08.2005 15.08.2005 Art. 7a RVOG

Datum

26.09.2003/ 01.10.2005 Art. 7a RVOG 15.10.2004

Beschlüsse 1, 5 und 04.10.2005 04.10.2006 Art. 15 des Ver6 der Gemischten 01.01.2006 sandübereinkomAusschüsse mens; Art. 11 des ED-Übereinkommens

Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

3.4.1

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

3.4

­

­

Kosten

Technische Änderungen zur ­ Verbesserung der Zollsicherheit im grenzüberschreitenden Warenverkehr

Beitritt Rumäniens zu den Übereinkommen

Schaffung der rechtlichen Grundlage damit Zollbeteiligte zur elektronischen Datenübermittlung im Rahmen des Versandverfahrens verpflichtet werden können

Inhalt

Übereinkommen vom 4. Januar Beschluss 2/2005 1960 zur Errichtung der Europä- des Rats ischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31)

Freihandelsabkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien (SR 0.632.316.631)

3.5.3

3.5.4

Beschluss 1/2005 des Gemischten Ausschusses

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

14.03.2005 14.03.2005 Art. 32 des Abkommens

25.07.2005 01.08.2005 Art. 53 Abs. 3 der EFTA-Konvention

24.06.2003 30.05.2005 Art. 33 des Abkommens

01.04.2005 01.04.2005 Art. 32 des Abkommens

Datum

Änderung des Anhangs II (Fische und andere Meeresprodukte)

Änderung von Anhang A der EFTA-Konvention über die Ursprungsregeln (Einführung der Euromed-Regeln)

Änderung von Protokoll B (Ursprungsregeln) des Abkommens

Änderung von Anhang V (Zollabbaukalender) des Abkommens

Inhalt

­

siehe Fussnote1

­

­

Kosten

Bei der Euromed-Kumulation handelt es sich um ein Gesamtsystem, das die bestehende Paneuropäische Ursprungskumulation auf die Mittelmeerländer ausdehnt. Davon betroffen sind zurzeit 12 Freihandelsabkommen der Schweiz. Die Inanspruchnahme der in diesen Freihandelsabkommen vorgesehenen Zollpräferenzen wird erleichtert, was zu gewissen zusätzlichen Zollausfällen führt. Diese sind vor allem im Textilbereich zu erwarten, insgesamt beschränkt und, bezogen auf ein einzelnes Freihandelsabkommen, vernachlässigbar.

5027

1

Abkommen vom 19. Juni 2000 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien (SR 0.632.315.201.1)

3.5.2

Beschluss 8/2003 des Gemischten Ausschusses

Freihandelsabkommen vom Beschluss 1/2005 21. Juni 2001 zwischen den des Gemischten EFTA-Staaten und der Republik Ausschusses Kroatien (SR 0.632.312.911)

3.5.1

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Nr.

3.5

Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTAStaaten und der Türkei (SR 0.632.317.631)

Abkommen vom 12. Januar Briefwechsel 1994 zwischen der Schweizerischen Regierung einerseits und der Regierung Dänemarks und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen der Schweiz und den Färöern (SR 0.632.313.141)

3.5.7

3.5.8

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Art. 29 des Abkommens

13.12.2005 01.01.2006 Art. 9 des Abkommens

Beschluss 2/2005 15.05.2005 ­ des Gemischten Ausschusses EFTATürkei

Beschluss 2/2005 15.06.2005 01.07.2005 Art. 30 des des Gemischten Abkommens Ausschusses EFTAIsrael

siehe Fussnote

siehe Fussnote2

Kosten

Änderung von Protokoll 3 des Abkommens (Einführung von Euromed-Ursprungsregeln)

siehe Fussnote

Änderung von Protokoll B des siehe Fussnote Abkommens (Einführung von Euromed-Ursprungsregeln). Die Schweiz hat den Beschluss am 15.12.2005 ratifiziert

Änderung von Protokoll B des Abkommens (Einführung von Euromed-Ursprungsregeln)

Verwaltungsvereinbarung über die Umsetzung von Protokoll B des Abkommens sowie von Anhang II der bilateralen Landwirtschaftsvereinbarungen (Ursprungsregeln)

Inhalt

Bei der Euromed-Kumulation handelt es sich um ein Gesamtsystem, das die bestehende Paneuropäische Ursprungskumulation auf die Mittelmeerländer ausdehnt. Davon betroffen sind zurzeit 12 Freihandelsabkommen der Schweiz. Die Inanspruchnahme der in diesen Freihandelsabkommen vorgesehenen Zollpräferenzen wird erleichtert, was zu gewissen zusätzlichen Zollausfällen führt. Diese sind vor allem im Textilbereich zu erwarten, insgesamt beschränkt und, bezogen auf ein einzelnes Freihandelsabkommen, vernachlässigbar.

5028

2

Abkommen vom 17. September 1992 zwischen den EFTAStaaten und Israel (SR 0.632.314.491)

3.5.6

Datum

Beschluss 1/2005 15.06.2005 01.07.2005 Art. 11 und 26 des Gemischten des Abkommens Ausschusses EFTAIsrael

Abkommen vom 17. September 1992 zwischen den EFTAStaaten und Israel, Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und Israel über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.632.314.491)

3.5.5

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Ergänzendes Abkommen vom 20. Juli 1972 zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» (SR 0.632.290.131)

Ergänzendes Abkommen vom 20. Juli 1972 zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» (SR 0.632.290.131)

3.5.9

3.5.10

3.5.11

3.5.12

5029

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Mitteilung

Mitteilung

Beschluss 2/2005 des Gemischten Ausschusses

04.10.2005 04.10.2005 Art. 2 des ergänzenden Abkommens

30.08.2005 30.08.2005 Art. 2 des ergänzenden Abkommens

17.03.2005 17.03.2005 Art. 29 des Abkommens in Verb. mit Art. 38 des Protokolls Nr. 3

01.02.2005 01.02.2005 Art. 29 des Abkommens in Verb. mit Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2

Rechtsgrundlage

Beschluss 1/2005 des Gemischten Ausschusses

Inkrafttreten

Datum

Form/Bezeichnung

­

Kosten

Aufnahme neuer Rohwerkkaliber auf die Liste im Anhang zum ergänzenden Abkommen

Aufnahme neuer Rohwerkkaliber auf die Liste im Anhang zum ergänzenden Abkommen

­

­

Konsolidierte Fassung des ­ Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Aktualisierung der Referenzpreise in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen

Inhalt

Abkommen zwischen der Briefwechsel schweizerschen Regierung und der Regierung der Ukraine betreffend finanzielle Unterstützung für das «Hydropower Rehabilitation and System Control Project», abgeschlossen am 15. Januar 1996

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Volksrepublik China betreffend Gewährung einer Mischfinanzierung für das «Baiyun Guiyang Wastewater Treatment Project», abgeschlossen am 20. September 2004

3.5.15

3.5.16

5030

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

3.5.14

Nachtrag

Beschluss 3/2005 des Gemischten Ausschusses

Mitteilung

Ergänzendes Abkommen vom 20. Juli 1972 zum «Abkommen betreffend die Erzeugnisse der Uhrenindustrie zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschafts-gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten» (SR 0.632.290.131)

3.5.13

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

­

Kosten

­

Änderung der Rückzahlungs­ modalitäten eines Darlehens der ukrainischen Regierung an die Elektrizitätsgesellschaft UkrHydroEnergo

Konsolidierte Fassung des ­ Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Aufnahme neuer Rohwerkkaliber auf die Liste im Anhang zum ergänzenden Abkommen

Inhalt

10.05.2005 10.05.2005 Bundesgesetz vom Änderung der Auszahlungs19. März 1976 über modalitäten die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

28.07.2005/ 28.07.2005 Bundesbeschluss 14.09.2005 vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

15.12.2005 01.01.2006 Art. 29 des Abkommens in Verb. mit Art. 38 des Protokolls Nr. 3

11.10.2005 11.10.2005 Art. 2 des ergänzenden Abkommens

Datum

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der albanischen Regierung betreffend finanzielle Unterstützung, abgeschlossen am 31. Oktober 1994

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der rumänischen Regierung betreffend finanzielle Unterstützung für die Beschaffung von gebrauchten Trams für die Stadt Iasi, abgeschlossen am 9. Juli 2003

3.5.19

3.5.20

5031

Abkommen zwischen der Nachtrag tunesischen Regierung und der schweizerischen Regierung über die Eröffnung einer Mischfinanzierungslinie, abgeschlossen am 27. Januar 1986

3.5.18

Nachtrag

Briefwechsel

Nachtrag

Verständigungsprotokoll zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Volksrepublik China betreffend Mischfinanzierung für Umweltprojekte, abgeschlossen am 10. Juni 2002

3.5.17

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

Konsolidierung des Saldos der Mischfinanzierungslinie und Verwendung des Saldos für die Finanzierung von Infrastrukturprojekten im Umwelt- und Sozialbereich

14.12.2005 14.12.2005 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts und Deklaration zusätzlicher Ausrüstung, die im Rahmen des Projekts nach Iasi, Rumänien, exportiert wird

13.12.2005/ 22.12.2005 Bundesbeschluss Verlängerung des Abkommens 22.12.2005 vom 24. März 1995 um zwei Jahre über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

17.12.2004 07.10.2005 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

20.04.2005 20.04.2005 Bundesgesetz vom Änderung des Ablaufs der 19. März 1976 über Projektgenehmigung die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

­

­

­

­

Kosten

Internationales Getreideabkommen von 1995; Getreidehandelsübereinkommen von 1995 (SR 0.916.111.311)

Internationales Getreideabkommen von 1995; Nahrungsmittelhilfeüberein-kommen von 1999 (SR 0.916.111.311)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

3.5.21

3.5.22

3.5.23

3.5.24

3.5.25

5032

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Beschluss 3/2005 des Gemischten Agrarausschusses

Beschluss 2/2005 des Gemischten Agrarausschusses

Beschluss 1/2005 des Gemischten Agrarausschusses

Beschluss des internationalen Nahrungsmittelhilfekomitees

Beschluss des internationalen Getreiderates

Form/Bezeichnung

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

19.12.2005 01.01.2006 Art. 11 des Abkommens

01.03.2005 01.03.2005 Art. 11 des Abkommens

25.02.2005 01.10.2004 Art. 11 des Abkommens

14.06.2005 01.07.2005 Art. 10 BG über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

14.06.2005 01.07.2005 Art. 1 BB zum Übereinkommen (AS 1996 2641)

Datum

Kosten

Ersetzung der Anhänge 1 und 2

Ersetzung der Anlagen 1, 2, 3 und 4 im Anhang 4 betreffend Pflanzenschutz

Ersetzung der Anlage 1 des Anhangs 7, Punkt B.9 betreffend das Begleitschreiben für den Schweizer Export von Weinen in die EU

Unveränderte Verlängerung des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens von 1999 um zwei Jahre bis 30.06.2007

-

-

-

in den Kosten betr. Getreidehandelsübereinkommen eingeschlossen

Unveränderte Verlängerung des 25 000 Franken Getreidehandelsübereinkommens von 1995 um zwei Jahre bis 30.06.2007

Inhalt

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Übereinkommen vom 3.März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (SR 0.453)

Übereinkommen vom 3.März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (SR 0.453)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

3.5.26

3.5.27

3.5.28

3.5.29

5033

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Beschluss 1/2005 des Gemischten Ausschusses

Mitteilung des Sekretariats

Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz

Beschluss 4/2005 des Gemischten Agrarausschusses

Form/Bezeichnung

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

07.03.2005 16.03.2005 Art. 7a RVOG

17.02.2005 17.02.2005 Art. XVI zum Übereinkommen

12.10.2004 12.01.2005 Art. XI und XV zum Übereinkommen

19.12.2005 01.01.2006 Art. 11 des Abkommens

Datum

Aufnahme einer schweizerischen Konfomitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in die Liste der unter dem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel 8 des Anhangs 1)

Änderung des Anhangs III des Abkommens auf Antrag von China

Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens

Ersetzung der Anlage 1 von Anhang 9 betreffend Bioprodukte

Inhalt

­

­

­

­

Kosten

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

3.5.30

3.5.31

3.5.32

5034

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Beschluss 4/2005 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 3/2005 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 2/2005 des Gemischten Ausschusses

Form/Bezeichnung

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

25.10.2005 25.10.2005 Art. 7a RVOG

25.10.2005 25.10.2005 Art. 7a RVOG

30.03.2005 30.03.2005 Art. 7a RVOG

Datum

Kosten

Aufnahme einer schweizerischen Konfomitätsbewertungsstelle in das sektorale Kapitel Motorfahrzeuge in die Liste der unter dem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel 12 des Anhangs 1)

­

Aufnahme von zwei schweizeri- ­ schen Prüfstellen/Konfomitätsbewertungsstellen in das sektorale Kapitel Druckgeräte in die Liste der unter dem Abkommen anerkannten Konformitätsbewertungsstellen (Kapitel 6 des Anhangs 1)

Die schweizerische Vorschriften ­ über Spielzeug werden neu als mit EG-Recht gleichwertig anerkannt (Kapitel 3 des Anhangs 1)

Inhalt

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

3.6.3

5035

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

3.6.2

Beschluss 2/2005 des Gemischten Luftverkehrsausschusses

Beschluss 1/2005 des Gemischten Luftverkehrsausschusses

Partnerschaftsvertrag vom 15.

Letter of AgreeJuni 1998 zwischen der Schwei- ment LoA 2006­ zerischen Eidgenossenschaft 2009 einerseits, dem UN-Umweltprogramm UNEP und der Universität Genf UniGe bezüglich des Betriebs und der Unterstützung des Global Resource Information Database Centers GRID ­ Geneva/Europe

3.6.1

Form/Bezeichnung

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

25.11.2005 01.01.2006 Art. 23 Abs. 4 des Abkommens

12.07.2005 01.09.2005 Art. 23 Abs. 4 des Abkommens

Änderung des Anhangs des Abkommens

Änderung des Anhangs des Abkommens

16.12.2005 16.12.2005 Art. 39 Abs. 2 USG Verlängerung des PartnerArt. 53, Abs. 1, schaftsabkommens 2006­2009 USG, Bundesratsbeschluss vom 9.

November 2005

Datum

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

3.6

­

­

1,6 Millionen Franken

Kosten

5036