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Schweizerisches

Nro.

5.

Mittwoch, den 14. März 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für bas Jahr 1849 im ganzen Umfange ber Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Inserate sind f r a n f i r t an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen per Zeile ober beten Raum.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des national- und Standerathes.

(Fortsetzung.)

Wahlverhandlungen der

Bundesversammlung, vom 16.Wintermonat 1848.

A. W a h l der M i t g l i e d e r des B u n d e s r a t h e s .

Als Mitglieder des Bundesrathes wurden gewählt: 1) Hr. Dr. Jonas Furrer, Bürgermeister des Kantons

Zürich.

2) Hr. Ulrich Ochsenbein, eidgenössischer Oberst und

Mitglied des Regierungsrathes des Kantons Bern.

3) Hr. Heinrich Druey, Mitglied des Staatsrathes des Kantons Waadt.

4) Hr. Jos. Munzinger, Landammann des Kanons Solothurn.

5) Hr. Stephan Franseini, Mitglied des Staatsrathes des Kantons Tessin.

Bundesblatt I.

U

130 6) Hr. Friedrich Frei-Herosee, eidgenössischer Oberst und Mitglied des Kleinen Rathes des Kantons Aargau.

7) Hr. Dr. Wilhelm Näss, Mitglied des Kleinen Raths des Kantons St. Gallen.

B. W a h l des B u n d e s p r ä s i d e n t e n und des Bizeprasidenten.

Zum Bundespräsidenten wurde im ersten Wahlgange ernannt : Hr. Bundesrath Furrer von Zürich.

Zum Vizepräsidenten: Hr. Bundesrath Druey.

c. Wahl des eidgenössischen Kanzlers.

Zum eidgenössischen Kanzler wurde ernannt: Hr. Joh. Ulrich Schieß, von Herisau, bisheriger Kanzler.

!...f.$ahlverhandlungen .

.

.

»

...Bundeê»ersam.nlnng, »om 17. SBintermonat 1848.

W a h l des ...Bundesgerichts.

Als Mitglieder des Bundesgerichts wurden gewählt: 'l) Hr. Dr. Joseph Konrad Kern aus dem Kanton Thnrgau.

' 2) Hr. Dr., Kasimir Psysser von Luzern.

3) Hr. Staatsrath Rüttimann ans dem Kanton Zürich.

4) Hr. Oberrichter Paul Migy aus dem Kanton Bern.

5) Hr. Bundeslandammann Brosi aus dem Kanton Graufcünden.

131 6) Hr. Kaspar Zen-Ruffinen aus dem Kanton Wallis.

7) Hr. Nationalrath Favre aus dem Kanton Neuenburg.

8) Hr. Eivilgerichtspräsident Blnmer aus dem Kanton

Glarus.

9) Hr. Großrath Folly aus dem Kanton Freiburg.

10) Hr. Dr. Karl Brenner von Basel, 11) Hr. Regierungsrath Jauch ans dem Kanton Uri.

Wahl des Präsidenten und des Vizeprasideu.-

ten des Bundesgerichts.

Als Präsident des Bundesgerichts wurde ernannt: Hr. Bundesrichter Dr. Kern;

Als Vizepräsident: Hr. Bundesrichter Dr. Pfyffer.

3.8ahlv£rhandluugeu des

National* und Ständerathes, vom 21. .-...Butter* monat 1848.

Der N a t i o n a l r a t h hatte am 7. Wintermonat 1848 den Herrn Regiernngsrath Ulrich Ochfenbein in Bern zu feinem Präsidenten, den Herrn Alfred Efcher, Regierungsrath von Zürich, zum Vizepräsidenten ernannt, und vom S t ä n d e r a t h ist am 6. Wintermonat das Präsidium in der Perfon des Herrn Bürgermeisters Fnrrer aus Zürich und das Vizepräsidium in der Person des Herrn Staatsraths Briatte bestellt worden.

Nachdem die Herren Ochsenbein und Furrer in den Bundesrath ernannt und von Seite derselben die Annahme dieser Ernennungen erklärt worden, mußte zu neuen Präsidentenwahlen geschritten werden.

132

- Der N a t i o n a l r a t h übertrug die Leitung seiner ©eschäfte und der Verhandlungen der vereinigten Räthe oder der Bundesversammlung -- dem Herrn Schultheiß Steiger aus Luzern. Arn nämlichen Tage (21. Wintermonat) ernannte der Stand era t h den Herrn Staatsrath Briatte, .bisherigen Stellvertreter des Präsidenten, zum Präsidenien, und Herrn Staatsschreiber Steiger aus @t. Gallen zum Vizepräsidenten.

Betreffend die in den beiden Räthen .oorgenornmenen Wahlen von Stimmenzählern wird auf den in Nr. 2 des Bundesblattes enthaltenen Etat der Behörden verwiefen.

Kreditbewilligung

für ben Bnndesrath, vom 23. 2Öintermonat 1848.

Jn Genehmigung eines vom 21. Wintermonat 1848 datirten Antrages des] fchweizerischen Bundesrathes hat die schweizerische Bundesversammlung am 23. gl. M.

.Geschlossen: ,,Dem Bundesrathe sür einmal zu Bestreitung laufender Ausgaben einen unbestimmten Kredit zu bewilligen."

Berhandluugeu über den Sitz der Bundesbehorden.

Auf geschehene Motionen hin bestellte am 18. Winterntonat der Nationalrath eine Kommission zur Berichterstat.tung über die Bestimmung des Sitzes der. Bundesbehörden,

133 und das .hierbei einzuschlagende Verfahren, welche am .23. Wintermonat durch Herrn Nationalrath Jäger fol.genden Bericht und Anträge brachte: ,,Die Kommission hat den Auftrag erhalten, der Ver.sammlung Anträge über die Leistungen, sowie über die Bezeichnung des Bundessitzes vorzulegen ; sie erstattet Jhnen hierüber solgenden Bericht:

1) Leistungen des Bundessitzes.

Demjenigen Orte, welcher zum Sitz der Bundesbehörden bezeichnet wird, fließen jedenfalls sehr wesentliche Vortheile zu, mau ist daher berechtigt, von demselben gewisse Gegenleistungen zu sordern. Diese sollen jedoch nicht durch Vertrag, sondern durch die Gesetzgebung festgestellt .werden, und wenn je der gewählte Ort die ihm auferlegten Verbindlichkeiten nicht erfüllen wollte, bliebe der Bnndesverfammlnng anheimgestellt, einen andern Bundessitz zu bezeichnen oder sonst gutfindende Versügungen zu treffen.

Was nun die dem Bundessitze auszuerlegenden Leistungen anbetrifft, so war man in der Kommission sosort darüber einverstanden, daß der betreffende Ort jedenfalls die für die Bundesbehörden erforderlichen Räumlichkeiten im ausgedehntesten Umfange herzustellen und zu unterhalten habe. Man glaubte anfänglich noch weiter gehen und auch die innere Ausstattung und Anderes fordern zu follen.

Allein die Betrachtung, daß jedenfalls die Herstellung der für die Bundesbehörden mit ihren Dependenzen erforderlichen Räumlichkeiten große Baukosten nach sich ziehe; daß .man dem betreffenden Orte nicht übermäßige Opfer auf-

legen dürfe, und daß die Bundesbehörden bezüglich der

innern Einrichtung der von ihnen benutzten Räume von jeder andern Behörde unabhängig gestellt werden müssen, .hat die Kommifsion fcewogen, »on weitern Forderungen abzufehen. Einzig in Beziehung auf die ...Berfaramlungs-

134

fäale der 9îathe glaubte man auch die innere ..Ausstattung und Einrichtung dem Bundesorte auflegen zu sollen, weil diese Ausstattung init dem Bau der Sääle in genauem Zusammenhang zu stehen pflegt.

Jn Beziehung auf das Bundesgericht ist in Erwägung zu ziehen, daß diese Behörde nur vorübergehend sich versammelt, also keines ausschließend für ihren Gebrauch bestimmten Lokales bedarf; ebenso wird sie auch keine bleibende Kanzlei nöthig haben; der Ort, an welchemsiesich ·versammelt, wird also nicht zu sehr belästiget, wenn ihm auferlegt wird, den vollständigen Unterhalt der erforder-

lichen Räumlichkeiten, mit Jnbegriss der Möblirnng, zu übernehmen.

Jn eine nähere Bezeichnung der erforderlichen Räumlichkeiten kann die Gefetzgebung nicht eintreten, sondern es muß dieß um so mehr dem Bundesrathe überlassen werden, als das Bedürfniß selbst nach Zeit und Umständen wechseln kann.

2) B e z e i c h n u n g des Bundessitzes.

Voraus war man darüber einverstanden, daß die Bundesversammlung und der ..Bundesrath einen gemeinfchaftlichen, das Bundesgericht einen von diefem getrennten Amtssitz haben folle. -- Die Bezeichnung des erstem hat durch die desfafls von verfchiedenen Seiten erhobenen Anfprüche eine Wichtigkeit erhalten, die nach Ansicht der Kommission in der Sache selbst wenigstens in so hohem Maße nicht liegt, allein gerade dieser Umstand macht es um so nothwendiger, bei Entscheidung dieser Frage auf eine Weise zu verfahren, daß die Schwierigkeiten nicht noch vermehrt werden. Voraus ist zu vermeiden, daß über den Gegenstand eine förmliche Berathnng, d. h. eine Erörterung über die Gründe für und wider die einzelnen

135 Orte statt finde, denn sie würde schwerlich zur besseren ..Aufklärung der Sache führen; dagegen wäre sicher nicht zu vermeiden, daß eine folche Berathung auf eine fchlimme Weife ausarten, und für lange Zeit nachtheilige Wirkungen zurücklassen würde. Sodann ist eben fo nothwendig, der Möglichkeit einer Kollision mit dem Ständerathe anszuweichen, denn es ist kaum zu ermessen, zu welchen Verwicklungen es führen könnte, wenn die beiden Räthe abweichende Entscheidungen fassen würden.

Die Mehrheit der Kommission findet den einzigen Answeg zu Vermeidung aller diefer Uebelstände darin, daß

die Bezeichnung des Sitzes der Bundesbehörden in Vereinigung beider Räthe durch geheime Wahlstattfinde; eine Minderheit, obfchon mit der Zweckmäßigkeit diefes Vorfchlages einverstanden, glaubt demfelben nicht beistimmen zu können, weil darin eine Abweichung von §. 108 der Bundesverfassung liege. Derfelbe fchreibt vor, daß alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden beziehe, Gegenstand der Bundesgesetzgebung sei. Die Mehrheit glaubt aber, es sei dieser Vorschrift ganz Genüge geleistet, wenn durch das Gesetz, also durch Zustimmung beider Räthe, bestimmt werde, aus welche Weise der Bundessitz zu bezeichnen ist; es dürse der §. 108 nicht mit einer starren Ansfchließlichkeit aufgefaßt werden, und es widerstreite sicher nicht dem Sinne der Bundesurkunde, das als Wahl zu behandeln, was feiner Natur nach nichts Anderes sei.

Die Kommission stellt demnach, theils mit .Einmuth,

theils mit Mehrheit, folgende Anträge: Die schweizerische Bundesversammlung beschließt: 1) Der Ort, an welchem die Bundesversammlung und der Bundesrath ihre Sitzungen halten, hat dem

(136

Bunde die erforderlichen Räumlichkeiten für die BundesVersammlung, für den Bundcsrath und feine Departemente, für die Kommissionen, für die Bundeskanzlei, für dieBüreaur der durch den Bund zentralisirten Verwaltungszweige, für das eidgenöfsifche Archiv, sowie eine Wohnung für den Kanzler und seinen Stellvertreter unentgeldlich zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten. Derselbe hat auch die innere Einrichtung und Ausstattung (Möblirnng) der für die Verfammlnng der Räthe bestimmten Räume zu übernehmen.

2) Der Ort, an welchem das Bundesgericht feine Sitzungen hält, hat die Räumlichkeiten für die Versammlnng des Bundesgerichtes und der Kommifsionen, für die Kanzlei und das Archiv unentgeldlich zur Verfügung zu stellen, gehörig einzurichten und zu unterhalten.

3) Die nach Art. 1 und 2 erforderlichen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

4) Die Bezeichnung des Bundessitzes und des Versammlungsortes für das Bundesgericht wird als Wahl behandelt und diefe von den vereinigten Räthen in geheimer Abstimmung vorgenommen.

Die Kommission hat sodann die Ansicht, daß den für den Sitz der Bundesbehörden bezeichneten Orten eine Frist angefetzt werden folle, binnen welcher sie sich zu erklären haben, ob sie die ihnen auferlegten Verbindlichkeiten übernehmen wollen oder nicht, damit in letztem Falle der Bnndesrath die weiters erforderlichen Maßregeln berathen könne. -- Sie stellt alfo den Antrag : ,,Die für den Sitz der Bnndesbehörden bezeichneten Orte haben binnen Monatsfrist an den Bnndesrath die Erklärung abzugeben, ob sie die ihnen durch das Gesetz auferlegten Verbindlichkeiten übernehmen wollen.""

:137 Diese Vorschläge wurden »on dem Nationalrathe unterm 10. Wintermonat mit der Abänderung angenommen, daß der in Art. 4 enthaltene Antrag ans geheime Abstimmung durch den Beschluß öffentlicher in beiden SWthen getrennt vorzunehmender Abstimmung ersetzt wnrde.

Jm Ständerath wurde bei Berathung dieses Gefetzes (in einer am 24. und 25. Wintermonat stattfindenden Berathung) die Notwendigkeit politifcher Garantieen. für dieBnndesbehörden am Orte ihres Sitzes hervorgehoben, und daher ein diefer Erwägung entfprechender Znfatz zu Art. 3 gemacht, welchem der Nationalrath am 27. Wintermonat ebenfalls beistimmte.

Beschluß der Bundesversammlung, betreffend die Leistungen des Bundesortes und die Art der Bezeichnung desselben, vom 27. SBintermonat 1848.

Die fchweizerische Bundesversammlung

beschließt: 1) Der Ort, an welchem die Bundesversammlung und der Bundesrath ihre Sitzungen halten, hat dem Bunde die erforderlichen Räumlichkeiten für die Bundesverfammlung, für den Bundesrath und feine Departemente, für Kommifsionen, für die Bundeskanzlei, für die Büreaux der am Bundessitz zentralisirten Verwaltungszweige, für

das eidgenöfsifche Archiv, für die Münzstätte, fowie eine Wohnung für den Kanzler und seinen Stellvertreter, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und zu unterhalten.

..Derfelbe hat auch die innere Einrichtung und Ausstattung

138 (Möblirung) der für die Versammlung der Räthe kstimmten Räume zu übernehmen.

2) Der Ort, an welchem das Bundesgericht seine

Sitzungen hält, hat die Räumlichkeiten für die Verfammlung des Bundesgerichtes und der Kommifsionen, für die

Kanzlei und das Archiv unentgeldlich zur Verfügung zu stellen, gehörig einzurichten und zu unterhalten.

3) Die nach Art. 1 und 2 erforderlichen Anordnungen unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes. Ein be-

sonderes Gefetz wird die politischen und polizeilichen Ga-

rantien bezeichnen, welche der Kanton, in welchem die Bundesstadt sich befinden wird, zu leisten hat.

Der Bundesrath wird der Bundesversammlung bei ihrem nächsten Zusammentritte den Entwurf eines folchen Gefetzes vorlegen.

4) Die Bezeichnung des Bundessitzes und des Verfammlungsortes für das Bnndesgericht wird von beiden Räthen abgefondert und in offener Abstimmung vorgenommen, wobei die absolute Mehrheit entscheidet.

5) Die zuständigen Behörden der Kantone oder Städte, in welche der Sitz der Bundesbehörden verlegt werden 'wird, haben binnen Monatsfrist an den Bnndesrath die Erklärung abzugeben, ob sie die ihnen durch das Gesetz auferlegten Verbindlichkeiten übernehmen wollen.

Bezeichnung des Bundessi^es.

Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf die Leistungen und die Art und Weife der Bezeichnung des Bundessitzes sind die beiden Räthe am 28. November 1848 zur daherigen Verhandlung gefchritten und es ist in offener Abstimmung mit Namensaufruf,

139 vom National- und Ständerath, die Stadt Bern als Bundessitz (f. oben Art. 1) bezeichnet worden.

Jn die Bestimmung des Sitzes des Bundesgerichts wurde (unter gleichem Datum) befchlossen, für einstweilen nicht einzutreten, fondern vorerst den (vorn Bnndesrath zu erlassenden) Gefetzesentwurf über Organisation desselben abzuwarten.

«···!

Beroffentlichuug der

Verhandlungen beider Räthe, durch Stenographie.

Herr Nenhaus, als Präsident der Kommission, die über die Frage (welche bei Gelegenheit der Behandlung des provisorischen Reglements angeregt worden war) ihr Gutachten abzugeben hatte, in welcher Weise die Verhandlungen des Nationalrathes veröffentlicht werden sollten, theilte am 10. Wintermonat Folgendes mündlich mit: ,,Nach vorläufiger Rücksprache mit einem hiesigen Buchdrucker sollte das stenographische Jnstitut ein Privatunternehmen verbleiben, jedoch müßte die h. Behörde zu einem verhältnißmäßigen Beitrage sich herbeilassen, indem sonst das Unternehmen die Kräfte eines Privatmannes übersteigen dürfte. Diefer Beitrag von Seite der Bundeslasse sei im Maximum auf 110 Franken für den Druckbogen festgefetzt worden, und es würden alsdann fowohl die VerHandlungen des Ständerathes als diejenigen des Nationalrathes in deutscher und französifcher Sprache abgedruckt erscheinen. Der Drucker würde sich verbindlich machen,

die Verhandlungen unverzüglich von Tag zu Tag zu liefern, und im Weitern würden der Bundesversammlung 500 Exemplare gratis abgegeben. Der Bogen würde unter andern Umständen aus etwa 76 bis 80 Franken zu

140 .stehen kommen. Weil jedoch die Arbeiten in beiden Räthen genau kontrollirt werden müßten; weil ferner die Stenographen, die auf diesen Erwerb angewiefen werden, ein starkes Honorar in Anspruch nehmen; weil endlich die stenographischen Notizen in beide Sprachen übersetzt werden müssen, steigen die Kosten auf jene allerdings nicht unbedeutende Höhe. Ueberdieß müßte der Vertrag bis Ende diefes Jahres abgefchlossen werden, indem nnr unter diefer Bedingung es möglich wäre, eine erforderliche An-

zahl tüchtiger Arbeiter zu gewinnen."

Es wurde daher der Antrag gestellt, der Kommifsion Vollmacht zu geben, auf die Grundlage des Maximums von 110 Franken für den Druckbogen probeweise mit einem Drucker einen bis Ende dieses Jahres gültigen Vertrag abzuschließen. Mehrere Gegenanträge, sowie derjenige auf Zurückweifung diefes Gegenstandes wurden befeitigt und .dieser Antrag angenommen, mit dem Vorbehalte jedoch, dazu die Genehmigung des Ständerathes einzuholen.

Diefelbe Frage kam imStänderath am 9. und 11. Wintermonat zur Sprache. Das auf Annahme des Nationalrathsbefchlusses lautende Gutachten einer Kommifsion blieb jedoch dort in der Minderheit, und es wurde ein dem nachherigen Nationalrathsbefchlnsse (siehe Beschluß der Bundesversammlung) gleicher Beschluß gefaßt.

Jm Nationalrathe wurde diefe Frage am 27. Wintermonat aufgenommen. Die Kommifsion referirte Folgendes: K o m m i s s i o n a l b e r i c h t , vom 27. Wintermonat.

,,Jn der Sitzung vom 10. Wintermonat übertrugen Sie der Fünferkommifsion Vollmachten zu Abschließung eines Vertrages bis zum 31. Ehristmonat 1848 hin, Behufs der Veröffentlichung der Nationalrathsverhandlungen mit.telst der Stenographie. Die Kommission beeilte sich zu diesem Zwecke, die von ihr begonnenen Arbeiten zum

141 slbschluß zu bringen, und, um billigere Bedingungen zu erhalten, rief sie nach einander in ihre Mitte den Herrn Hünerwadel, Besitzer der Stämpflischen Buchdruckerei,' und Herrn Buchdrucker Fischer, der den Wunsch, zur Mitbewerbung um diese Unternehmung zugelassen zu werden, schriftlich ausgedrückt hatte. Nachdem diese Herren nach einander angehört worden waren, wurden sie ein-

geladen, ihre definitiven Vorschläge schriftlich der Kommif-

sion einzureichen, die Nachmittags darauf auf's Neue zu ihrer Berathung zufammenzukommen vorhatte ; aber im Augenblicke ihres Auseinandergehens erfuhr sie, daß der Vorfchlag eines stenographirten Bulletins der Verhand-

lungen beider Räthe im Schoße des Ständerathes nicht die gleiche Zustimmung, wie in dem des Nationalrathes, erhalte. Die Kommission ordnete sogleich eines ihrer Mitglieder, Herrn Präsident Blanchenay, ab, nm sich vom Sachbeftande zu überzeugen und nötigenfalls mit der zum gleichen Zwecke durch den Ständerath erwählten Kommission in's Einverständniß zu setzen. Durch diesen ihren Abgeordneten erfuhr die Kommission, daß der

Ständerath wirklich, wenigstens für den Augenblick, die .-Beröffentlichung eines stenographirten Bulletins feiner.

Verhandlungen verwerfe, und diefe Entfcheidung schien der Kommission wichtig genug, um sie zur Einstellung jeder weitern Unterhandlung zu veranlassen. Folgendes sind die pauptsächlichsten Beweggründe zu diesem Entschlüsse:

1) Bei der Eingabe ihrer Vorschläge hatten die Buchdrucket aus die Veröffentlichung der Verhandlungen beider Räthe gerechnet, und die Entfcheidung des Ständerathes entzieht ihnen nun beinahe die Hälfte, was ihre Preife für den Nationalrath allein auf jeden Fall steigern, z« neuen Unterredungen veranlassen und neue Verzögerungen* herbeiführen muß.

142 2) Die schon allzu sehr verspätete Veröffentlichung der Verhandlungen des Nationalrathes hätte kein Jnteresse mehr für die Mehrzahl des Publikums. Die öffentlichen Blätter haben den Hauptinhalt der ersten Sitzungen

gegeben, und in politifchen Dingen liest man nicht leicht was veraltet ist ; vor feiner Vertagung hat der Nationalrath mit Ausnahme einiger Verwaltnngsfragen nur noch Wahlen abzuthnn, für welche ein stenographifches Bulletin unnütz ist.

3) Endlich dürfte man, da der Ständerath für den Augenblick auf das Erfcheinen eines Bulletins seiner Sitzungen Verzicht geleistet hat, sich sragen, ob es schicklich wäre, das Bulletin des Nationalrathes allein erscheinen zu lassen, ob dieses Auseinandergehen in den Ansichten, obschon in einer untergeordneten Angelegenheit, in der Schweiz nicht eine üble Wirkung hervorbringen würde, und ob das Jnteresse des Vaterlandes nicht vor Allem die Einigkeit seiner beiden Räthe erheische.

Aus diesen Gründen glaubt die Kommission in Jhre Hände die von Jhnen übertragenen Vollmachten abgeben zu sollen, indem sie Jhnen für das Zutrauen, womit Sie sie beehrten. Dank abstattet und folgenden Vorschlag vorlegt: "Die Veröffentlichung eines stenographirten Bulletins der Sitzungen beider Räthe wird verschoben und zur Berichterstattung an den Bundesrath gewiesen, mit dem

Austrag, in möglichst kurzer Frist den beiden Räthen einen Vorschlag zur Regulirung alles Dessen was die Oeffentlichkeit ihrer Verhandlungen fördern kann, vorznlegen, und fo dem Art. 82 des Bnndesvertrages zu entsprechen."

Diefem Antrage entgegen wurde jedoch befchlossen, wörtlich den Befchlnß des Ständerathes anzunehmen.

143

Beschluß der Bundesversammlung, betreffend die Ausgabe eines stenographirten Bulletins, vom 27. Soin* termonat 1848.

Der Bundesrath ist eingeladen, der Bundcsversamrnlung bis zu ihrem nächsten Znsammentritte Gutachten und Antrag zu hinterbringen, ob und unter welchen Bedingungen ein öffentliches Blatt über die Verhandlungen des

National- und des Ständerathes, soviel möglich nach Sinn und Geist des Art. 109 der Bundesverfassung, bezüglich Anerkennung der drei Nationalsprachen, herausgegeben werden soll.

Beschluß der Bundesversammlung, betreffend die lieber* nahme der Posten sür Rechnung der Eidgenossenschaft, vom 1. 3änner 1849 an.

Vom 28. Wintermonat 1848.

Die fchweizerifche Bundesversammlung, in theilweiser Ausführung des Art. 33 der Bnndesverfassung, beschließt: 1) Die Posten im ganzen Umfange der Schweiz werden vom 1. Jänner 1849 an von der Eidgenossenfchaft übernommen.

2) Die in den Kantonen in der Postverwaltung bestehenden gesetzlichen und üblichen Einrichtungen bleiben

144 einstweilen bis zur definitiven Regulirung des Postwefens in Kraft, und die Behörden und Beamten haben bis dal)in die nämlichen Rechte auszuüben und dieselben Pflichten zu erfüllen, die ihnen von den Kantonalbehörden übertragen worden sind.

3) Der Bnndesrath ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Befchlusses beauftragt. Zu diefem Zwecke werden die Postverwaltungen der Kantone unter die Autorität des Bundesrathes gestellt, und es hat der letztere über

allfällige Anstände in der Verwaltung, die sich während des Provisoriums ergeben dürsten, zu entscheiden.

Jm

Weitern ist der Bundesrath ermächtigt, sachbezüglich die« jenigen Verbesserungen vorzunehmen, welche ohne Schwierigkeit getroffen werden können, und welche insbesondere geeignet sind, die Einführung eines gleichmäßigem Tarifs zu erleichtern.

Motionen,

welche in den Versammlungen der Räthe gestellt, und erheblich erklärt worden sind.

Den 18. Wintermonat stellte Herr Nationalrath Frei folgende Motion: "Es möchte der Nationalrath, in pflichtgemäßer Ausführung des Art. 110 der Bundesverfaffung, als wonach jeder Buudesbeamte für seine Verrichtungen verantwortlich ist, eine Spezialkommission (in zweiter Linie den Bundesrath) mit Entwerfung eines die Gefchäftsführung aller eidgenössischen Amtspersonen beschlagenden Gesetzes, wie der zitirte Artikel es verlangt, beauftragen."

145 Dieser Antrag wurde am 25. Wintermonat im Nationalrathe angenommen, und der Bundesrath mit dessen Ausfuhrung beauftragt. Ein Antrag jedoch, dahin gehend, daß dieses Gesetz mit möglichster Beförderung vorzulegen

sei, blieb in Minderheit.

*

*

*

Unter obenerwähntem Datum stellte Herr Ochsenbein, Präsident des Nationalrathes, folgenden Antrag: "1) Es solle eine eidgenössische Universität errichtet werden.

2) Der Sitz derselben dürfe nicht am Sitze der Bnndesstadt fein."

Auch diefe Motion kam am 25. Wintermonat in Berathung, und es wurde befchlossen, diefelbe an den B u nd e s r a t h zur Berichterstattung und Antragstellung zu überweifen, und dieselbe Behörde einzuladen, auch über die Errichtung einer p o l y t e c h n i s c h e n Schule ihr Gut* achten abzugeben und Anträge zu stellen.

Petitionen.

21. W i n t e r m o n a t . Eine von 2900 Bürgern des Kantons Genf unterzeichnete Petition, dahin gehend, daß der Bischof Marilley seiner Haft .c. entlassen werden möchte, wurde am 21. Wintermonat ohne befondere Abfiimmnng dem Bundesrathe zugewiesen.

24. W i n t e r m o n a t . Petitionen von F. Peyer von Vordemwald und Karl August Boichat von Les Bois gierigen an den Bundesrath zur Vorberathung und Berichterstattung.

Peyer hatte ein Jahr Zuchthausstrafe wegen Desertion Bnnbeebtatt I.

12

146 erhalten, und Boichat sich der Strafe der Desertion durch

die Flucht entzogen.

25. Wintermonat. Eine Eingabe von alt-Kanzler Werro von Freiburg, (20. Weinmonat) Beschwerde über die Vertheilnng der Kosten des Sonderbunds (FreiburgerDekret) enthaltend, geht an den Bundesrath zur Begutach.nng.

29. W i n t e r m o n a t . Zwei Zuschriften von niedergelassenen Schweizern im Kanton Waadt über die dortigen Niederlassungsverhältnisse wurden zur Begutachtung an den Bundesrath gewiefen.

Proklamation* .Sie schweizerische Bundesversammlung an das schweizerische Bolk.

Getreue, liebe Eidgenoffen!

Nachdem im Schooße der hohen Tagfatzung unterm 12. Herbstmonat laufenden Jahres die feierliche Erklärung abgegeben worden war, daß die neue Bundesverfassung durch die entfdjiedene Mehrheit des Schweizervolkes angenommen und als künftiges Grundgesetz der Eidgenossenschast aufgestellt worden sei, ist in den sämmtlichen Kantonen zu der Wahl der gefetzgebenden Bundesbehördeu geschritten worden. Am 6. diefes Monats haben sich die beiden Räthe, nämlich der National- und der Ständerath, zum ersten Mal in Bern versammelt, und es haben sich dieselben im Laufe weiterer Sitzungen sodann förmlich konstituirt. Nach einigen Vorarbeiten ist hierauf zur Wahl der vollziehenden Bundesgewalt, des Bundesrathes, über-

147 gegangen worden, und es wurden in diese Behörde ge* JVählt die Herren: Bürgermeister Dr. F u r r e r , ans dem Kanton Zürich,

als Bundespräsident.

Staatsrath D r ü e y , aus dem Kanton Waadt, als

Vizepräsident.

Regierungsrath.Oberst O c h s e n b e i u , aus dem Kanton Bern.

Landammann M u n z i u g e r , aus dem Kanton Solothurn.

Staatsrath F ran s ein i, aus dem Kanton Tessin.

Oberst Frei-Herosee, aus dem Kanton Aargau, und Landammann N a e f f , aus dem Kanton St. Gallen.

Das Bundesgericht wurde bestellt aus den Herren: Dr. Kern, aus dem Kanton Thurgau, als Präsident.

Dr. P f y f f e r , aus dein Kanton Luzern, als Vize-

präsident.

Staatsrath Rüttimann, ans dem Kanton Zürich.

Oherrichter M ig y, aus dem Kanton Bern.

Bundeslandammann Brofi, aus dem Kanton Graubünden.

Staatsrath Kafpar Z e n - R n f f i n en, ans dem Kanton

Wallis.

Großrath F a v r e , aus dem Kanton Neuenburg.

Präsident Blu me r, aus dem Kanton Glarus.

Großrath Folly, aus dem Kanton Freiburg.

Dr. Brenner, aus dem Kanton^Bafel-Stadt.

Regierungsrath Jauch, aus dem Kanton Uri.

Endlich ist Bern zum Sitze der obersten Bundesbehörden bestimmt worden.

Jn Folge der Konstituirung der Bundesversammlung und des Bundesrathes ist der bisherige Bundesvertrag

148

»om 7. August 1815 außer Kraft getreten, und es hat das neue Grundgesetz, die Bundesverfassung vom 12. Herbstntonat dieses Jahres, alleinige und ausschließliche Gültig*

keit erlangt. Mit diesem Augenblicke ist die schweizerische

Nation in einen neuen Abschnitt ihres politischen Lebens getreten; eine neue hoffnungsvolle Zukunft hat sich ihr aufgethan, allein auch eine neue bedeutungsvolle Aufgabe hat die Eidgenossenschaft zu erfüllen übernommen!

Der schweizerische Bundesrath wird unverweilt diejenigen Gesetze vorbereiten, welche in der Bundesversassung vorgesehen sind, und welche die Bestimmung haben, die geistige und materielle Wohlfahrt der Nation zu heben und zu sichern.

Getreue, liebe Eidgenoffen!

Die Aufgabe, welche Euern Abgeordneten durch das ihnen gefchenkte Zutrauen übertragen worden ist, muß als eine große und inhaltsschwere bezeichnet werden. Nur

im Hinblick auf die Einigkeit zwischen Volk und Behörden, nur in der Hossnung auf ein festes und treues Zusammenwirken können die obersten Bundesbehörden sich ermuthigt fühlen, der ihnen gewordenen Mission sich mit Zuversicht und Hingebung zu unterziehen. Die fchweizerische BundesVersammlung erwartet aber von der Nation zutranensvoll diejenige Unterstützung, welche den Vertretern der gesammten Eidgenossenschaft noch jeweilen in schwierigen Zeiten zu Theil geworden ist.

G e t r e u e , l i e b e Eidgenossen!

Bergen wir es uns nicht, der politische Horizont bietet abermals Ungewisse Aussichten dar, und es mögen vielleicht in naher Zukunft schon harte Stürme zu überwinden sein. Einigt Euch daher um das Panner des theuern geliebten Vaterlandes; achtet dessen hehre Aufgabe, die

149 ihm die Vorsehung unverkennbar »orgefchrieben hat: die Leuchte einer fortschreitenden Entwicklung, die feste Burg der Freiheit zu sein! Jn diesen Tagen der Entscheidung thut vor Allem noth, daß Behörden und ...Bolk unentwegt zusammenstehen in dem Streben, das Glück der Eidgenossenschaft aus allen Kräften zu befördern, und die Ehre, die Würde und die Unabhängigkeit der Nation zu wahren.

Mit diesen Gesinnungen entbieten wir Euch unfern ersten &.tndes&rüderlichen Gruß.

<8ott schirme die beilige Schweizererde!

(*}ott segne das Vaterland!

Sllso gegeben in Bern, den 29. Wintermonat 1848.

(Folgen die Unterschriften.)

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes. (Fortsetzung.)

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1849

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05

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14.03.1849

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129-149

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