Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) Verlängerung und Änderung vom 26. Oktober 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juni 2003 und vom 8. August 20061 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen GAV für den flexilben Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 13 Bst. b (Leistungsarten) Art. 15

Erlaubte Tätigkeiten

Art. 16

Ordentliche Überbrückungsrente

Art. 19

Ersatz der BVG-Altersgutschriften

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BBl 2003 4039­4041, 2006 6751­6752 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2006-2681

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewebe (GAV FAR). BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2008.

Die Änderungen haben nur Wirkung für Überbrückungsrenten, die nicht bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben. Für die am 1. Januar 2007 bereits laufenden Renten gelten die den Berechtigten mitgeteilten Grenzwerte für erlaubte Tätigkeiten weiterhin.

26. Oktober 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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