Konzession für den Teleclub (Konzession Teleclub) vom 24. Mai 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 19911 über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 19972 (RTVV), erteilt der Teleclub AG, Löwenstrasse 11, 8021 Zürich die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeines Art. 1

Gegenstand

Die Teleclub AG wird ermächtigt, sieben Abonnementsfernsehprogramme national zu veranstalten.

1

Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung massgebend und verpflichtend.

2

Art. 2 1

1 2

Ziele

Die Teleclub AG soll im Rahmen ihres Programmauftrages: a.

die Zuschauerinnen und Zuschauer über kulturelle Ereignisse, insbesondere im Bereich des Films, vielfältig und sachgerecht informieren;

b.

zur Unterhaltung beitragen;

c.

zur Förderung schweizerischer audiovisueller Produktionen, insbesondere des schweizerischen Filmschaffens beitragen;

d.

die europäischen Produktionen im Sinne von Art. 20c RTVV berücksichtigen.

SR 784.40 SR 784.401

2006-1400

5569

Konzession Teleclub

2. Abschnitt: Angebot Art. 3

Rahmen der Veranstaltung

Die Teleclub AG veranstaltet sieben Abonnementsfernsehprogramme, die überwiegend aus Spielfilmen, Filmserien, Fernsehproduktionen, Dokumentarfilmen, Übertragungen von Sportanlässen und Berichten über andere öffentliche Ereignisse sowie Beiträgen mit allgemein unterhaltendem Charakter bestehen und unter Vorbehalt von Absatz 3 verschlüsselt ausgestrahlt werden.

1

2

Unzulässig sind Beiträge zur politischen Meinungsbildung.

Wöchentlich sind pro Programm mindestens 75 Prozent der gesamten Sendezeit und mindestens 75 Prozent der Hauptsendezeit (Primetime, 18.30­22.00 Uhr) verschlüsselt auszustrahlen.

3

Art. 4

Förderung des europäischen und schweizerischen Filmschaffens

Die Förderung europäischer und schweizerischer Produktionen im Angebot der Teleclub AG richtet sich nach Artikel 20c RTVV.

1

Die Teleclub AG wendet mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Filmen oder anderen audiovisuellen Werken schweizerischer Herkunft auf.

2

Werden die Fördermittel nach Absatz 2 bis 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres nicht ausgegeben oder einem Projekt verbindlich zugesprochen, so legt das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) nach Konsultation des Bundesamtes für Kultur (BAK) jenen Betrag fest, den die Teleclub AG im Sinne einer Ersatzabgabe zugunsten der schweizerischen Filmförderung zu entrichten hat.

3

Die Ersatzabgabe beträgt höchstens 4 Prozent der Bruttoeinnahmen aus der Veranstaltertätigkeit und wird auf ein vom BAK bezeichnetes Konto einbezahlt. Das BAK entscheidet über deren Verwendung.

4

Art. 5

Exklusivverträge

Vereinbarungen sowie Geschäftspraktiken, welche die Verbreitung von Spielfilmen und Sportanlässen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ausschliessen, sind untersagt.

3. Abschnitt: Organisation Art. 6 Die Teleclub AG ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 620 ff. des Obligationenrechts3 mit Sitz in Zürich.

3

SR 220

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Konzession Teleclub

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 7

Jugendschutz

Die Teleclub AG hat durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden.

Art. 8

Meldepflichten

Die Teleclub AG meldet dem BAKOM mindestens 30 Tage zum Voraus Änderungen betreffend: a.

die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung;

b.

die Statuten und die Geschäftsordnung;

c.

die Zusammensetzung und das Reglement der Ombudsstelle;

d.

die programmliche Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern und mit Programmlieferanten;

e

die Aktionärsstruktur, die Verteilung des Kapitals und der Stimmrechte.

Art. 9

Berichterstattung

Die Teleclub AG gibt im Rahmen eines separaten Jahresberichtes Auskunft über ihre Veranstaltertätigkeit gemäss dieser Konzession. Sie stellt diesen Bericht dem BAKOM jeweils auf den 30. April zu.

1

2

Der Jahresbericht gibt Auskunft über: a.

die Veranstaltertätigkeit der Teleclub AG und ihrer Organe;

b.

die Tätigkeit der Ombudsstelle;

c.

die Einnahmen der Teleclub AG aus der Veranstaltertätigkeit;

d.

die Mittel, die für den Ankauf, die Produktion und die Koproduktion von Filmen oder anderen audiovisuellen Werken schweizerischer Herkunft aufgewendet wurden;

e.

die wöchentlichen Gesamtsendezeiten und den prozentualen Anteil der unverschlüsselt ausgestrahlten Sendungen;

f.

die Gesamtzahl und die numerische Aufgliederung nach Herkunftsländern der ausgestrahlten Spielfilme;

g.

die Titel, die Ausstrahlungsdaten und -zeiten, die Regisseure, das Produktionsjahr und die Verleiher der ausgestrahlten Schweizer Spiel-, Studio-, Dokumentar- und Kurzfilme;

h.

die Anzahl Abonnenten;

i.

die Höhe des Teilnehmerentgeltes.

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Konzession Teleclub

Art. 10

Brutto-Werbeeinnahmen

Die Teleclub AG orientiert das BAKOM bis zum 30. April über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen.

1

Sie verschafft dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung für die Teleclub AG betraut sind.

2

5. Abschnitt: Finanzierung Art. 11

Teilnehmerentgelte

Die Teleclub AG erhebt für den Empfang der Abonnementsfernsehprogramme Teilnehmerentgelte.

6. Abschnitt: Technik und Betriebspflicht Art. 12

Verbreitung

Die Teleclub AG verbreitet ihre Programme über Kabel- und Kommunikationsnetze. Die erforderlichen Vereinbarungen mit Kabelnetz- und Kommunikationsnetzbetreibern bleiben vorbehalten.

1

Das UVEK genehmigt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession.

Änderungen sind dem UVEK vorgängig zu unterbreiten.

2

Art. 13

Betriebspflicht

Das UVEK kann Auflagen erlassen oder die Konzession einschränken, sistieren, widerrufen oder entziehen, wenn: a.

die Abonnementsfernsehprogramme nach Artikel 3 Absatz 1 nicht innert zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession veranstaltet werden;

b.

der Sendebetrieb ohne Bewilligung des UVEK unterbrochen wird.

Art. 14

Set-top-Box

Die Teleclub AG gewährt anderen Veranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen Zugang zu den von ihr angebotenen Umwandlungs- und Entschlüsselungsgeräten (Set-top-Box).

1

Der Vertrag für das Abonnementsfernseh-Angebot darf nicht vom Kauf/Miete einer Set-top-Box der Teleclub AG abhängig gemacht werden.

2

Die Geräte müssen über offene Schnittstellen verfügen, welche Dritten Zugang gewähren und diesen auch die Möglichkeit der Verwaltung der eigenen Dienstleistungen ermöglichen.

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Konzession Teleclub

Die Die Schnittstellen müssen dem Stand der Technik, insbesondere einheitlich normierten europäischen Standards entsprechen.

4

Das UVEK kann die Kriterien nach Absatz 1 im Anhang zur Konzession näher präzisieren und die Offenlegung der technischen Spezifikationen verlangen.

5

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15

Änderungen der Konzession

Änderungen der Konzession, die durch die Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Teleclub AG keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 16

Geltungsdauer

Diese Konzession tritt am 1. Juni 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 2013. Auf Erneuerung besteht kein Anspruch.

24. Mai 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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