Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Entwurf

(Urheberrechtsgesetz, URG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 64 und 64bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 20062, beschliesst: I Das Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 19923 wird wie folgt geändert: Art. 19 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 5 (neu) Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz 3 die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.

2

3

Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig: ...

Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie vom Vergütungsanspruch nach Artikel 20 Absatz 3 ausgenommen.

5

Art. 24 Abs. 1bis (neu) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit diesen Kopien kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.

1bis

1 2 3

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 122 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

BBl 2006 3389 SR 231.1

2005-2768

3443

Urheberrechtsgesetz

Art. 24a (neu)

Vorübergehende Vervielfältigungen

Die vorübergehende Vervielfältigung eines Werks ist zulässig, wenn sie: a.

flüchtig oder begleitend ist;

b.

einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt;

c.

ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient; und

d.

keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.

Art. 24b (neu)

Vervielfältigungen zu Sendezwecken

Gegenüber den Sendeunternehmen, die dem Bundesgesetz vom 21. Juni 19914 über Radio und Fernsehen unterstehen, kann das Vervielfältigungsrecht an nichttheatralischen Werken der Musik bei der Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern zum Zweck der Sendung nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

1

Gemäss Absatz 1 hergestellte Vervielfältigungen dürfen weder veräussert noch sonst wie verbreitet werden; sie müssen vom Sendeunternehmen mit eigenen Mitteln hergestellt werden. Sie sind wieder zu löschen, wenn sie ihren Zweck erfüllt haben.

Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2

Art. 24c (neu)

Verwendung durch Menschen mit Behinderungen

Ein Werk darf in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form vervielfältigt werden, soweit diesen die sinnliche Wahrnehmung des Werks in seiner bereits veröffentlichten Form nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.

1

Solche Werkexemplare dürfen nur für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen und ohne Gewinnzweck hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

2

Für die Vervielfältigung und Verbreitung seines oder ihres Werks in einer für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Form hat der Urheber oder die Urheberin Anspruch auf Vergütung, sofern es sich nicht nur um die Herstellung einzelner Werkexemplare handelt.

3

Der Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

4

4

SR 784.40

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Urheberrechtsgesetz

Art. 40 Abs. 1 Bst. abis (neu), b sowie Abs. 3 1

Der Bundesaufsicht sind unterstellt: abis. das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22 und 24b; b.

das Geltendmachen der in diesem Gesetz vorgesehenen Vergütungsansprüche (Art. 13, 20, 24c und 35);

Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.

3

Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Urheberrechtsgesetz

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