Fernmeldegesetz

Notifikation von Verfügungen

Voicecom GmbH, Kramgasse 41, 3011 Bern Das Bundesamt für Kommunikation hat am 20. Juli 2006 in Sachen Widerruf betreffend zugeteilte Adressierungselemente verfügt: 1.

Das mit Verfügung vom 20. Juni 2005 zugeteilte Adressierungselement ISPC 2 ­ 56 ­ 0 (Code für den internationalen Signalisierungspunkt nach ITU-T-Empfehlung Q.708) wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.

2.

Voicecom GmbH ist es untersagt, das erwähnte Adressierungselement weiterhin zu nutzen, und wird aufgefordert, dieses sofort ausser Betrieb zu nehmen.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf 520 Franken bestimmt und Voicecom GmbH auferlegt. Die Verfahrenskosten werden 30 Tage ab Rechtskraft der Verfügung fällig.

4.

Diese Verfügung wird mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein Voicecom GmbH eröffnet.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, sofern der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten innerhalb der vorgesehenen Frist löst Verzugszinsen aus.

Der Entscheid kann von der Adressatin angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel, Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49

2006-2070

6721