Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 22. November 2006

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Bentazon 480 g/l

Formulierungstyp:

SL

2. Handelsprodukte Basagran

Schweizerische Zulassungsnummer: D-3838 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 2606-00 Vertreiber: BASF Aktiengesellschaft, Länderbereich Deutschland, Postfach 120, 67114 Limburgerhof

Basagran

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3201 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 1231 Vertreiber: BASF Agro SAS, Via Marconato 8, 20031 Cesano Maderno

Basamais

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3851 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9100065 Vertreiber: BASF Agro SAS, 16, chemin du Professeur Depéret, 69160 Tassin-la-Demilune

Benter

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3852 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800327 Vertreiber: BASF Agro SAS, 16, chemin du Professeur Depéret, 69160 Tassin-la-Demilune

1

SR 916.161

9586

2006-3198

Fighter

Schweizerische Zulassungsnummer: F-3853 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9700376 Vertreiber: BASF Agro SAS, 16, chemin du Professeur Depéret, 69160 Tassin-la-Demilune

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 2­3 l/ha Anwendung: Nachauflauf.

1,2

Aufwandmenge: 4 l/ha

2

Kartoffeln

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter) [insbesondere Matricaria, Galium, Stellaria] Klettenlabkraut

2,3

Mais

Dicotyledonen (Unkräuter)

2

Eiweisserbsen, Konservenerbsen, Sojabohne Kleegrasmischung, Luzerne

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

Aufwandmenge: 2 l/ha Anwendung: Früher Nachauflauf.

Aufwandmenge: 2 l/ha Anwendung: Unkräuter: 2-4-6-Blattstadium (Maishöhe: 10­20 cm).

Aufwandmenge: 2­4 l/ha Aufwandmenge: 2­3 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1,2,4

Gemüsebau Buschbohne Feldbau Getreide

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)

1,2

(*) Auflagen und Bemerkungen Anwendungsverbot in Grundwasserschutzzone S2 1 = Splitanwendung mit niedriger Aufwandmenge ist zu bevorzugen (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).

2 = Anwendungsverbot in Grundwasserschutzzone S2.

3 = Bei Kartoffeln, insbesondere Saatkartoffeln, können vorübergehende Blattverfärbungen auftreten.

4 = Bei Verfütterung an Rinder oder Galttiere 2 Wochen Wartefrist.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Bis am 31. Dezember 2006 ist sie an die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, zu richten. Ab dem 1. Januar 2007 ist sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

Hinweis: Die Beschwerdefrist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar (Art. 22a VwVG).

22. November 2006

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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