Bundesgesetz über die Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20051 beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19952 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete wird wie folgt geändert: Titel

Bundesgesetz zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Art. 1 Abs. 1 Der Bund kann Vorhaben der privaten Wirtschaft zur Schaffung und Neuausrichtung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten durch Bürgschaften und Steuererleichterungen fördern.

1

Art. 3 Abs. 1 Bürgschaften und Steuererleichterungen können für innovative und wertschöpfungsintensive Vorhaben industrieller Unternehmen und produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe gewährt werden, wenn durch diese Vorhaben im Unternehmen selber oder bei Zulieferanten und Partnern:

1

a.

neue Arbeitsplätze geschaffen werden; oder

b.

bestehende Arbeitsplätze so an die sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden, dass sie langfristig erhalten bleiben.

Art. 5 Aufgehoben

1 2

BBl 2006 231 SR 951.93

2005-2842

325

Änderung des Bundesbeschlusses zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete. BG

Art. 7 Sachüberschrift, Abs. 1, 3, 4 und 6 Zuständigkeit und Verfahren bei Bürgschaften und Steuererleichterungen Die Gesuche betreffend Bürgschaften und Steuererleichterungen sind der zuständigen Behörde des Kantons, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, einzureichen.

1

Der Kanton entscheidet über seine Beteiligung am Bürgschaftsrisiko sowie über die Gewährung kantonaler Steuererleichterungen. Er leitet das Gesuch mit seinen Entscheiden und Anträgen an das Bundesamt (Bundesamt)3 weiter.

3

Das Bundesamt prüft die Gesuche zuhanden des zuständigen Departements4, welches über die Bürgschaften des Bundes sowie, dem Grundsatz nach, über die Einräumung und das Ausmass von Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer entscheidet.

4

Sind die Verfügungen betreffend Bürgschaften des Bundes rechtskräftig geworden, so schliesst das Bundesamt im Namen der Eidgenossenschaft die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verträge ab; hierfür gelten ergänzend zu diesem Beschluss die einschlägigen Bestimmungen des Privatrechts.

6

Art. 11 Abs. 1, 2bis und 2ter (neu) Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich5; er untersteht dem fakultativen Referendum.

1

2bis

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses6 wird bis zum 30. Juni 2006 verlängert7.

Die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes wird bis am 31. Dezember 2008 verlängert.

2ter

II 1

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referedum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 4 5 6 7

326

Zurzeit Staatssekretariat für Wirtschaft (seco).

Zurzeit Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement.

Heute Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).

Heute Bundesgesetz (Art. 163 Abs. 1 der Bundesverfassung; SR 101).

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1911; BBl 2000 5653).