Bundesgesetz Entwurf über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 20062, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand Art. 1 1

Dieses Gesetz regelt im Bereich der Gaststaatpolitik: a.

die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen;

b.

die Gewährung von finanziellen Beiträgen und die Durchführung weiterer Unterstützungsmassnahmen.

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die finanziellen Beiträge, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ableiten, bleiben vorbehalten.

2

2. Kapitel: Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen 1. Abschnitt: Begünstigte Art. 2 Der Bund kann folgenden institutionellen Begünstigten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:

1

1 2

a.

zwischenstaatlichen Organisationen;

b.

internationalen Institutionen;

c.

quasizwischenstaatlichen Organisationen;

d.

diplomatischen Missionen;

SR 101 BBl 2006 8017

2006-1778

8089

Gaststaatgesetz

e.

konsularischen Posten;

f.

ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;

g.

Sondermissionen;

h.

internationalen Konferenzen;

i.

Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;

j.

unabhängigen Kommissionen;

k.

internationalen Gerichtshöfen;

l.

Schiedsgerichten;

m. anderen internationalen Organen.

Er kann folgenden natürlichen Personen (begünstigte Personen) Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:

2

a.

Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Absatz 1 tätig sind;

b.

Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben;

c.

Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach Buchstabe a oder b zu begleiten, einschliesslich der privaten Hausangestellten.

2. Abschnitt: Inhalt, Geltungsbereich und Dauer Art. 3 1

Inhalt

Die Vorrechte und Immunitäten umfassen: a.

die Unverletzlichkeit der Personen, Räumlichkeiten, Vermögenswerte, Archive, Schriftstücke, Korrespondenzen und des diplomatischen Kuriergepäcks;

b.

die Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung;

c.

die Befreiung von den direkten Steuern;

d.

die Befreiung von den indirekten Steuern;

e.

die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben;

f.

die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen;

g.

die Kommunikations-, Bewegungs- und Verkehrsfreiheit;

h.

die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherheit;

i.

die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen;

8090

Gaststaatgesetz

j.

2

die Befreiung von allen öffentlichen Dienstleistungen sowie von militärischen Auflagen und Pflichten jeder Art.

Die Erleichterungen umfassen: a.

die Modalitäten der Zulassung zum Arbeitsmarkt für begünstigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c;

b.

das Recht, eine Flagge und ein Hoheitszeichen zu benützen;

c.

das Recht, Passierscheine auszustellen und sie von den Schweizer Behörden als Reiseausweise anerkennen zu lassen;

d.

die erleichterte Zulassung von Fahrzeugen.

Der Bundesrat kann weitere Erleichterungen gewähren, die geringfügiger sind als diejenigen nach Absatz 2.

3

Art. 4

Geltungsbereich

Der persönliche und der sachliche Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden von Fall zu Fall festgelegt unter Berücksichtigung:

1

a.

des Völkerrechts, der internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der internationalen Gepflogenheiten;

b.

der Rechtsstellung des Begünstigten und der Bedeutung seiner Aufgaben im Rahmen der internationalen Beziehungen.

Die Befreiung von den direkten Steuern kann alle Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden. Begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2, die Schweizer Staatsangehörige sind, wird sie jedoch nur gewährt, wenn der institutionelle Begünstigte, bei dem sie tätig sind, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat, sofern eine solche Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist.

2

Die Befreiung von den indirekten Steuern kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden. Begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 wird die Befreiung von der Mehrwert- und der Mineralölsteuer jedoch nur gewährt, wenn sie den Diplomatenstatus besitzen.

3

Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden.

4

Der Bundesrat erlässt, im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen, die für die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 geltenden Bestimmungen über die Einreise in die Schweiz sowie über Aufenthalt und Arbeit.

5

Art. 5

Dauer

Die Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann befristet werden.

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3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung Art. 6

Allgemeine Voraussetzungen

Ein institutioneller Begünstigter kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a.

er seinen Hauptsitz oder einen Zweigsitz in der Schweiz hat oder in der Schweiz tätig ist;

b.

er einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt;

c.

er im Bereich der internationalen Beziehungen tätig ist; und

d.

seine Präsenz auf schweizerischem Gebiet für die Schweiz von besonderem Interesse ist.

Art. 7

Internationale Institutionen

Eine internationale Institution kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn sie: a.

über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt;

b.

staatliche Aufgaben wahrnimmt oder Aufgaben, die gewöhnlich einer zwischenstaatlichen Organisation übertragen werden; und

c.

innerhalb der internationalen Rechtsordnung internationale Anerkennung geniesst, namentlich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags, einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder eines von einer Staatengruppe verabschiedeten politischen Dokuments.

Art. 8

Quasizwischenstaatliche Organisationen

Eine quasizwischenstaatliche Organisation kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a.

ihre Mitglieder mehrheitlich Staaten sind, öffentlichrechtliche Organisationen oder Einrichtungen, die staatliche Aufgaben erfüllen;

b.

sie über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt; und

c.

sie in zwei oder mehr Staaten tätig ist.

Art. 9

Internationale Konferenzen

Eine internationale Konferenz kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a.

8092

sie einberufen wird unter dem Patronat einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, einer quasizwischenstaatlichen Organisation, eines Sekretariats oder eines anderen durch einen völkerrecht-

Gaststaatgesetz

lichen Vertrag eingesetzten Organs, der Schweiz oder auf Initiative einer Staatengruppe; und b.

Art. 10

die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mehrheitlich Staaten, zwischenstaatliche Organisationen, internationale Institutionen, quasizwischenstaatliche Organisationen, Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe vertreten.

Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe

Ein Sekretariat oder ein anderes durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetztes Organ kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn seine Errichtung sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag ableitet, der ihm im Hinblick auf die Umsetzung des Vertrags bestimmte Aufgaben zuweist.

Art. 11

Unabhängige Kommissionen

Eine unabhängige Kommission kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a.

ihre Legitimität auf einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution beruht oder wenn sie von einer Staatengruppe oder von der Schweiz beauftragt wurde;

b.

sie innerhalb der internationalen Gemeinschaft breite politische und finanzielle Unterstützung geniesst;

c.

sie den Auftrag hat, eine für die internationale Gemeinschaft wichtige Frage zu prüfen;

d.

ihr Mandat befristet ist; und

e.

die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesentlich zur Erfüllung ihres Mandats beiträgt.

Art. 12

Internationale Gerichtshöfe

Ein internationaler Gerichtshof kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn er auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags oder einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution errichtet wurde.

Art. 13

Schiedsgerichte

Ein Schiedsgericht kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a.

es in Anwendung einer Schiedsgerichtsklausel eines völkerrechtlichen Vertrags oder auf Grund einer Vereinbarung zwischen den Völkerrechtssubjekten errichtet wurde, die Parteien des Schiedsverfahrens sind; und

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b.

Art. 14

die Parteien des Schiedsverfahrens nach Buchstabe a nachweisen, dass der Schweizer Sitz des Schiedsgerichts einem besonderen Bedürfnis entspricht.

Andere internationale Organe

Ein anderes internationales Organ kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a.

es für die Erfüllung von Aufgaben, die grundsätzlich zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Institutionen oder Staaten obliegen, eng mit einer oder mehreren zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Institutionen mit Sitz in der Schweiz oder mit Staaten zusammenarbeitet;

b.

es in einem wichtigen Bereich der internationalen Beziehungen eine entscheidende Funktion erfüllt;

c.

es international über einen hohen Bekanntheitsgrad verfügt; und

d.

die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen wesentlich zur Erfüllung seines Mandats beiträgt.

Art. 15

Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben

Eine Persönlichkeit, die ein internationales Mandat ausübt, kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn: a.

sie ein befristetes Mandat ausübt, das ihr von einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution oder einer Staatengruppe übertragen wurde;

b.

sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt;

c.

sie während der Dauer ihres Mandats in der Schweiz wohnhaft ist und zuvor nicht in der Schweiz niedergelassen war;

d.

sie keine Erwerbstätigkeit ausübt; und

e.

ihr Aufenthalt in der Schweiz für die Erfüllung ihres internationalen Mandats erforderlich ist.

3. Kapitel: Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke Art. 16

Erwerb von Grundstücken

Institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 können für ihre dienstlichen Zwecke Grundstücke erwerben. Die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck des Grundstücks erfordert.

1

Der Erwerber richtet sein Gesuch an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement), mit Kopie an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons.

2

8094

Gaststaatgesetz

Das Departement hört die zuständige Behörde des betroffenen Kantons an und klärt ab, ob der Erwerber ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 ist und der Erwerb dienstlichen Zwecken dient; daraufhin erlässt es eine Verfügung.

Eine positive Verfügung setzt voraus, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Bewilligungen, namentlich die Baubewilligungen und die sicherheitstechnische Bewilligungen, erteilt haben.

3

Der Eintrag eines Grundstückerwerbs nach Absatz 1 im Grundbuch setzt eine positive Verfügung nach Absatz 3 voraus.

4

Art. 17

Begriffe

Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die langfristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sprengen.

1

2

Nutzungsänderungen sind einem Erwerb gleichgestellt.

Als Grundstücke für dienstliche Zwecke gelten Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des institutionellen Begünstigten genutzt werden.

3

4. Kapitel: Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen Art. 18

Zwecke

Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen sollen insbesondere: a.

die Voraussetzungen für Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit der Begünstigten nach Artikel 19 in der Schweiz verbessern;

b.

die Bekanntheit der Schweiz als Gaststaat fördern;

c.

Schweizer Kandidaturen im Hinblick auf die Aufnahme von Begünstigten nach Artikel 2 fördern;

d.

Aktivitäten im Bereich der Gaststaatpolitik fördern.

Art. 19

Begünstigte

In den Genuss von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen können kommen: a.

Begünstigte nach Artikel 2;

b.

internationale Nichtregierungsorganisationen (5. Kap.);

c.

Vereine und Stiftungen, deren Aktivitäten den Zwecken nach Artikel 18 dienen.

8095

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Art. 20

Formen

Der Bund kann: a.

einmalige oder wiederkehrende finanzielle Beiträge gewähren;

b.

den institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1, entweder direkt oder über die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf, zinslose, innerhalb von 50 Jahren rückzahlbare Baudarlehen gewähren;

c.

internationale Konferenzen in der Schweiz finanzieren;

d.

einmalige oder wiederkehrende Sachleistungen erbringen wie die Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten oder Material;

e.

privatrechtliche Vereine oder Stiftungen gründen und sich an solchen beteiligen;

f.

die zuständigen Polizeibehörden beauftragen, zusätzlich zu den im Rahmen der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz getroffenen Massnahmen, wie sie das Bundesgesetz vom 21. März 19973 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vorsieht, weitere Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.

Art. 21

Entschädigung der Kantone

Der Bund kann die Kantone für die Aufgaben, die sie in Anwendung von Artikel 20 Buchstabe f erfüllen und für die sie nicht aufgrund der Bundesverfassung zuständig sind, angemessen entschädigen.

Art. 22

Finanzierung

Die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen finanziellen Mittel werden in den Voranschlag eingestellt. Bei Verpflichtungen, deren Finanzierung über ein Voranschlagsjahr hinaus geht, wird ein Verpflichtungskredit eingeholt.

Art. 23

Voraussetzungen, Verfahren und Modalitäten

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Modalitäten für die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen.

5. Kapitel: Internationale Nichtregierungsorganisationen Art. 24

Grundsätze

Internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO) lassen sich in der Schweiz gemäss Schweizer Recht nieder.

1

3

SR 120

8096

Gaststaatgesetz

Der Bund kann die Niederlassung oder die Tätigkeit einer INGO in der Schweiz im Rahmen des geltenden Rechts erleichtern. Er kann einer INGO die nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Beiträge oder anderen Unterstützungsmassnahmen gewähren.

2

Die INGO können in den Genuss von Begünstigungen kommen, die in anderen Bundesgesetzen vorgesehen sind, insbesondere die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer und die in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene erleichterte Anstellung von ausländischem Personal.

3

Art. 25

Begriff

Eine INGO im Sinne dieses Gesetzes ist eine Organisation: a.

die die Rechtsform eines Vereins oder einer Stiftung nach Schweizer Recht besitzt;

b.

deren Mitgliedern natürliche Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder juristische Personen nach dem nationalen Recht unterschiedlicher Staaten sind;

c.

die in mehreren Staaten eine effektive Tätigkeit ausübt;

d.

die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer verfolgt;

e.

die mit einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution zusammenarbeitet, beispielsweise indem sie bei einer solchen Organisation oder Institution Beobachterstatus besitzt; und

f.

deren Anwesenheit in der Schweiz für die Schweiz von besonderem Interesse ist.

6. Kapitel: Befugnisse Art. 26

1

4 5

Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen

Der Bundesrat: a.

gewährt die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen;

b.

gewährt die finanziellen Beiträge und beschliesst die anderen Unterstützungsmassnahmen im Rahmen der bewilligten Kredite.

SR 642.11 SR 642.11

8097

Gaststaatgesetz

2

3

Er kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über: a.

die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen;

b.

die steuerliche Behandlung von Begünstigten nach Artikel 2;

c.

den Status der Schweizer Angestellten von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen;

d.

die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte;

e.

die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten im Bereich der Gaststaatpolitik.

Er kann dem Departement die Befugnis übertragen: a.

befristete Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren;

b.

befristete finanzielle Beiträge nach Artikel 20 zu gewähren, internationale Konferenzen in der Schweiz zu finanzieren und Sachleistungen für eine befristete Zeit zu erbringen;

c.

die zuständigen Polizeibehörden beauftragen, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 20 Buchstabe f zu ergreifen.

Art. 27

Arbeitsbedingungen der begünstigten Personen

Der Bundesrat kann Normalarbeitsverträge erlassen oder die Arbeitsbedingungen der begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 in der Schweiz auf andere Weise regeln, soweit das Völkerrecht dies zulässt. Namentlich kann er Mindestlöhne festlegen.

Art. 28

Beilegung privatrechtlicher Streitigkeiten bei Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

Schliesst der Bundesrat ein Sitzabkommen mit einem institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 ab, so achtet er darauf, dass der Begünstigte geeignete Massnahmen ergreift zur zufriedenstellenden Beilegung: a.

von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen der institutionelle Begünstigte Partei sein könnte, und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten;

b.

von Streitigkeiten, in die Angestellte des institutionellen Begünstigten, die infolge ihrer dienstlichen Stellung Immunität geniessen, verwickelt sein könnten, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.

Art. 29

Anhörung der Kantone

Vor dem Abschluss eines mindestens ein Jahr gültigen oder unbefristeten Abkommens über Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen hört der Bundesrat den Kanton, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, und die angrenzenden Kantone an.

1

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Gaststaatgesetz

Sehen die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen Abweichungen vom Steuerrecht des Kantons vor, in dem sich der Sitz des Begünstigten befindet, so entscheidet der Bundesrat im Einvernehmen mit diesem Kanton.

2

Die Grenzkantone beteiligen sich im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19996 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes an der Aushandlung völkerrechtlicher Verträge über die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten im Bereich der Gaststaatpolitik.

3

Art. 30

Auskunft

Das Departement kann Personen, die ein besonderes Interesse nachweisen, Auskunft erteilen über: a.

die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, ihren Umfang und die Begünstigten;

b.

die gewährten finanziellen Beiträge und anderen Unterstützungsmassnahmen sowie über die Begünstigten.

Art. 31

Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

Der Bundesrat wacht über die Einhaltung der gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen und trifft die erforderlichen Massnahmen, wenn er einen wiederholten Missbrauch feststellt. Er kann gegebenenfalls die Abkommen kündigen oder die gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen entziehen.

1

Er kann dem Departement die Befugnis übertragen, die einer begünstigten Person gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu entziehen.

2

Art. 32

Aussetzung, Entzug und Rückzahlung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen

Der Bundesrat oder, im Rahmen seiner Zuständigkeit, das Departement kann die Ausrichtung von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen aussetzen oder einstellen oder bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Begünstigte trotz Mahnung die vorgesehene Aufgabe nicht oder nur unvollständig oder mangelhaft erfüllt.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 33 1

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er kann die Kantone oder juristische Personen des Privatrechts zum Vollzug beiziehen.

2

6

SR 138.1

8099

Gaststaatgesetz

Er kann administrative Aufgaben im Bereich der Gaststaatpolitik juristischen Personen des Privatrechts übertragen.

3

Art. 34

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 35

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

8100

Gaststaatgesetz

Anhang (Art. 34)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse werden aufgehoben: 1.

Bundesbeschluss vom 30. September 19557 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz;

2.

Bundesgesetz vom 5. Oktober 20018 über die Beteiligung und Finanzhilfe betreffend die Stiftung des Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondmuseums;

3.

Bundesgesetz vom 23. Juni 20009 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199710 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Art. 5 Abs. 1 Bst. b Der Bundesrat nimmt die Leitung im Bereiche der inneren Sicherheit wahr, indem er:

1

b.

7 8 9 10 11

ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen und der nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom ...11 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen Begünstigten erlässt.

AS 1956 1137 AS 2002 1902 AS 2000 2979 SR 120 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089)

8101

Gaststaatgesetz

2. Bundesgesetz vom 26. März 193112 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 25 Abs. 1 Bst. f Dem Bundesrat steht die Oberaufsicht über die Handhabung der fremdenpolizeilichen Vorschriften des Bundes zu. Er erlässt die zur Durchführung erforderlichen Vorschriften. Er ist insbesondere befugt, die folgenden Gegenstände zu regeln:

1

f.

die besondere fremdenpolizeiliche Behandlung von Personen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...13 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.

3. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198314 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland Art. 7 Bst. h Keiner Bewilligung bedürfen: h.

der Erwerber, dessen Erwerb im staatspolitischen Interesse des Bundes geboten ist; die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck erfordert.

Art. 7a (neu)

Institutionelle Begünstigte von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

Der Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...15, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, untersteht ausschliesslich dem 3. Kapitel des Gaststaatgesetzes vom ...

Art. 16 Abs. 2 Aufgehoben

12 13 14 15

SR 142.20 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR 211.412.41 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089)

8102

Gaststaatgesetz

4. Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199016 Art. 2 Abs. 4 Bst. a 4

Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: a.

Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatsgesetzes vom ...17 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen.

5. Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 199918 Art. 90 Abs. 2 Bst. a 2

Er ist namentlich zuständig: a.

eine Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte zu regeln, die gemäss Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom ...19 von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

6. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199620 Art. 17 Abs. 1 Bst. g (neu) und h (neu) 1

Von der Steuer befreit sind:

16 17 18 19 20 21

g.

Waren für den ausschliesslich dienstlichen Gebrauch von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...21, die von der Steuerpflicht ausgenommen sind;

h.

Waren für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch von begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ..., die von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

SR 616.1 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR 641.20 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR 641.61 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089)

8103

Gaststaatgesetz

7. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199022 über die direkte Bundessteuer Art. 15 Abs. 1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...23 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

1

Art. 56 Bst. i Von der Steuerpflicht sind befreit: i.

die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...24 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und von deren Dienststellen benützt werden.

8. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199025 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 4a (neu)

Steuerbefreiung

Die auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...26 gewährten steuerlichen Vorrechte bleiben vorbehalten.

Art. 23 Abs. 1 Bst. h 1

Von der Steuerpflicht sind nur befreit: h.

22 23 24 25 26 27

die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...27 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und von deren Dienststellen benützt werden.

SR 642.11 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR 642.14 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR ...; AS ... (BBl 2006 8089)

8104

Gaststaatgesetz

9. Bundesgesetz vom 13. Oktober 196528 über die Verrechnungssteuer Art. 28 Abs. 2 2 Die gemäss dem Gaststaatgesetz vom ...29 von der Steuerpflicht ausgenommenen Begünstigten haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Bankguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit waren.

10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194630 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 1a Abs. 4 Bst. b 4

Der Versicherung können beitreten: b.

Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...31, der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniesst, sofern sie nicht aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten obligatorisch in der Schweiz versichert sind;

11. Bundesgesetz vom 18. März 199432 über die Krankenversicherung Art. 3 Abs. 2 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...33 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.

2

12. Bundesgesetz vom 20. März 198134 über die Unfallversicherung Art. 1a Abs. 2 Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen. Er kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, für

2

28 29 30 31 32 33 34

SR 642.21 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR 831.10 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR 832.10 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR 832.20

8105

Gaststaatgesetz

unregelmässig Beschäftigte und für Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom ...35 von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind.

13. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198236 Art. 2a Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom ...37, der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniesst, können Beiträge bezahlen, sofern sie auf Grund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind.

35 36 37

SR ...; AS ... (BBl 2006 8089) SR 837.0 SR ...; AS ... (BBl 2006 8089)

8106