Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Carrosseriegewerbe vom 12. Mai 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Arbeitgeberverbände Schweizerischer Carrosserieverband (VSCI) und Fédération des Carrossiers Romands (FCR) sowie der Gewerkschaften Unia und Syna gemäss dem Reglement vom 29. Juli 20052 wird allgemein verbindlich erklärt.

Art. 2 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen finanziert, welche die Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung erbringen.

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2

1 2

Es sind dies konkret: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Reglementen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial;

d.

Entwicklung und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den Bildungsangeboten, Koordination der Verfahren und Aufsicht über die Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung;

f.

Beiträge an Evaluationsverfahren und an die Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 98 vom 22. Mai 2006 veröffentlicht.

2006-1215

4703

Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Carrosseriegewerbe. BRB

g.

der durch die Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 erbrachte Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwand.

Art. 3 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse oder Tätigkeiten mit Personen in Berufen aufweisen, die durch die Organisationen der Arbeitswelt nach Artikel 1 betreut werden.

2

Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse oder Tätigkeiten gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

1

Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe und Tätigkeiten.

2

3

Es gelten folgende Ansätze: a.

Beitrag pro Betrieb ohne Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:

Fr. 200.­/Jahr

b.

Beitrag pro Betrieb mit Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern:

Fr. 150.­/Jahr

c.

Beitrag pro beschäftigte Person:

Fr. 50.­/Jahr

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

12. Mai 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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SR 412.101

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