Bekanntmachung der Wettbewerbskommission Beschluss der Wettbewerbskommission vom 19. Dezember 2005 In Erwägung, I.

dass die Wettbewerbskommission nach Artikel 6 Absatz 1 KG in allgemeinen Bekanntmachungen die Voraussetzungen umschreiben kann, unter denen einzelne Arten von Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Arikel 5 Absatz 2 KG in der Regel als gerechtfertigt gelten;

II.

dass dabei unter anderem Abreden in Betracht fallen mit dem Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen zu verbessern, sofern sie nur eine beschränkte Marktwirkung aufweisen (Art. 6 Abs. 1 Bst. e KG);

III. dass einerseits insbesondere Preis-, Gebiets- und Mengenabreden zwischen Konkurrenten (Art. 5 Abs. 3 KG) sowie Preisbindungen und Gebietsabreden in Vertriebsverträgen (Art. 5 Abs. 4 KG) als problematisch anzusehen sind; IV. dass andererseits Abreden von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Kleinstunternehmen dann einer Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz zugänglich sind, wenn sie der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen dienen (Art. 6 Abs. 1 Bst. e KG); V.

dass bei derartigen Abreden nicht von einer beschränkten Marktwirkung (Art. 6 Abs. 1 Bst. e KG am Ende) ausgegangen werden kann, wenn sie marktumfassend sind;

VI. dass es die ersten Erfahrungen erlauben, Umstände zu formulieren, unter welchen nach der vorliegenden Bekanntmachung angenommen werden darf, eine horizontale oder vertikale Wettbewerbsabrede diene der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und weise nur eine beschränkte Marktwirkung auf; VII. dass damit der spezifischen wettbewerbsrechtlichen Situation der KMU im binnenwirtschaftlichen, aber auch im gesamtwirtschaftlichen und internationalen Umfeld Rechnung getragen werden soll und gleichzeitig die Ausgangslage der Kleinstunternehmen besondere Berücksichtigung finden soll; VIII.dass dabei das Recht Dritter, bei den Wettbewerbsbehörden eine Anzeige wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens einzureichen, unberührt bleibt und auch zivilrechtliche Ansprüche Dritter wegen Behinderung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs vorbehalten bleiben; IX. dass die Zeit seit dem Inkrafttreten der Revision 2003 noch zu begrenzt ist, um eine umfassende Praxisbildung zu erlauben; X.

dass die mit dieser Bekanntmachung gemachten Erfahrungen nach spätestens zwei Jahren zu überprüfen sind;

erlässt die Wettbewerbskommission gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e KG die folgende Bekanntmachung:

2006-0098

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A. Allgemeine Bestimmungen Ziffer 1

Verzicht auf Verfahrenseröffnung

(1) Die Wettbewerbskommission erachtet Wettbewerbsabreden in der Regel nach Artikel 5 KG als zulässig, wenn sie gemäss Ziffer 2 dieser Bekanntmachung im Dienste einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen stehen und ihnen im Sinne von Ziffer 3 nur eine beschränkte Marktwirkung zukommt.

(2) Wettbewerbsabreden, an denen ausschliesslich Kleinstunternehmen im Sinne von Ziffer 4 beteiligt sind, gelten in der Regel nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

(3) Bei Abreden gemäss den Absätzen 1 und 2 sieht die Wettbewerbskommission in der Regel keinen Grund zur Eröffnung eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens.

B. Kriterien Ziffer 2

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

(1) Eine Wettbewerbsabrede dient in der Regel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, wenn sie durch leistungssteigernde oder innovationsfördernde Massnahmen Grössen- oder Verbundsvorteile ermöglicht oder wenn sie Verkaufsanreize für die nachgelagerte Stufe schafft und sie hierzu notwendig ist.

(2) Solche Verbesserungen können sich namentlich bei Abreden in folgenden Bereichen ergeben: a.

Produktion (z.B. Ausweitung oder Verbreiterung der Produktion, Erhöhung der Qualität);

b.

Forschung und Entwicklung (z.B. gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte);

c.

Finanzierung, Verwaltung und Rechnungswesen (z.B. zentrale Auftragsverwaltung);

d.

Werbung und Marketing (z.B. gemeinsame Werbemittel, gemeinsame Zeitschriftenbeilage);

e.

Einkauf, Vertrieb und Logistik (z.B. Einkaufs-, Transport- und Lagerhaltungsgemeinschaften);

f.

Markteintritt von Produkten oder Unternehmen (z.B. Vertriebsabreden, Franchising).

Ziffer 3

Beschränkte Marktwirkung

(1) In der Regel weisen Wettbewerbsabreden eine beschränkte Marktwirkung auf, a.

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wenn der von den an einer horizontalen Wettbewerbsabrede beteiligten Unternehmen insgesamt gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Abrede betroffenen relevanten Märkten 10 % überschreitet, oder

b.

der von jedem an einer vertikalen Wettbewerbsabrede (insbesondere Vertriebsabrede) beteiligten Unternehmen gehaltene Marktanteil auf keinem der von der Abrede betroffenen relevanten Märkte 15 % überschreitet.

(2) Von einer beschränkten Marktwirkung wird nicht ausgegangen, wenn a.

eine horizontale Wettbewerbsabrede eine Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, die Einschränkung von Produktions-, Bezugsoder Liefermengen oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern beinhaltet (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. a­c KG), oder

b.

eine vertikale Wettbewerbsabrede eine Abrede über Mindest- oder Festpreise oder absoluten Gebietsschutz beinhaltet (vgl. Art. 5 Abs. 4 KG).

C. Spezialregeln für Kleinstunternehmen Ziffer 4

Definition

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, welche weniger als 10 Personen (Mitarbeitende) beschäftigen und deren Jahresumsatz in der Schweiz 2 Millionen Franken nicht überschreitet Ziffer 5

Regeln

Die Wettbewerbskommission erachtet Wettbewerbsabreden, an denen ausschliesslich Kleinstunternehmen beteiligt sind, in der Regel als unerheblich, es sei denn, a.

eine horizontale Wettbewerbsabrede zwischen Kleinstunternehmen beinhalte eine Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen oder die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. a­c KG), oder

b.

eine vertikale Wettbewerbsabrede zwischen Kleinstunternehmen beinhalte eine Abrede über Mindest- oder Festpreise oder absoluten Gebietsschutz (vgl. Art. 5 Abs. 4 KG).

D. Gemeinsame Bestimmungen Ziffer 6

Unternehmen

Als Unternehmen gelten alle Einheiten des privaten und des öffentlichen Rechts, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit als Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess ausüben (Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG).

Ziffer 7

Abreden

(1) Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).

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(2) Als horizontale Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen gleicher Marktstufe, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen.

(3) Als vertikale Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von zwei oder mehr Unternehmen verschiedener Marktstufen, welche die Geschäftsbedingungen betreffen, zu denen die beteiligten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können.

Ziffer 8

Zahl der Mitarbeitenden

(1) Die Zahl der Mitarbeitenden entspricht der Zahl der Personen, die im Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des letzten Rechnungsjahres einer Vollbeschäftigung nachgegangen sind. Die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, wird anteilsmässig berücksichtigt. Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorweisen kann, gilt die Zahl der Mitarbeitenden im Zeitpunkt der Beteiligung an der Abrede.

(2) Die Zahl der Mitarbeitenden umfasst: a.

Für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen (insbesondere Lohn- und Gehaltsempfänger);

b.

mitarbeitende Eigentümer;

c.

Teilhaber, die eine regelmässige Tätigkeit im Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile daraus ziehen.

(3) In der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die in einem Lehrvertragsverhältnis stehen, werden in der Zahl der Mitarbeitenden nicht berücksichtigt.

Ziffer 9

Jahresumsatz

Für die Berechnung des Jahresumsatzes der an der Abrede beteiligten Unternehmen gelten die Artikel 4­8 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU, SR 251.4) analog.

Ziffer 10

Überprüfung

Die Wettbewerbskommission überprüft die Auswirkungen dieser Bekanntmachung nach spätestens zwei Jahren.

Ziffer 11

Publikation

Diese Bekanntmachung wird im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 6 Abs. 3 KG).

24. Januar 2006

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Sekretariat der Wettbewerbskommission