Bundesgesetz Entwurf über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr und das Nationalstrassennetz (Infrastrukturfondsgesetz, IANG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 86 Absatz 3 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 20052, beschliesst: Art. 1

Fonds

Der Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr und das Nationalstrassennetz ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung.

1

2

Aus dem Fonds werden finanziert: a.

die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes nach Artikel 197 Ziffer 3 BV;

b.

die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz, die dessen Funktionalität beeinträchtigen;

c.

Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen.

Art. 2

Äufnung

Der Infrastrukturfonds wird wie folgt geäufnet: a.

mit Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Übertragung von 2,2 Milliarden Franken als Ersteinlage aus dem Stand der Spezialfinanzierung Strassenverkehr;

b.

jährlich mit dem Voranschlag aus einem von der Bundesversammlung zugewiesenen Teil der Reinerträge nach Artikel 86 Absatz 3 BV.

Art. 3

Gesamtkredit

Die Bundesversammlung beschliesst gleichzeitig mit der Verabschiedung dieses Gesetzes einen Gesamtkredit und teilt diesen auf die Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2 auf.

1 2

SR 101 BBl 2006 763

2005-1958

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Infrastrukturfondsgesetz

Art. 4

Fertigstellung Nationalstrassennetz

Das Nationalstrassennetz soll bis 2015 weitgehend fertig gestellt werden. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

1

Die Bundesversammlung gibt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Mittel für die Fertigstellung des Nationalstrassennetzes frei.

2

Art. 5

Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.

1

Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über den Stand der Realisierung des Programms und beantragt die Freigabe der Mittel für die nächste Periode.

2

Art. 6

Agglomerationsverkehr

Die Bundesversammlung bezeichnet die Projekte des Agglomerationsverkehrs, die dringend und baureif sind, und gibt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Mittel dafür frei. Der Anspruch auf die Mittel erlischt, wenn mit dem Bau des Projektes nicht bis Ende 2008 begonnen wird.

1

Im Übrigen richtet sich die Unterstützung des Agglomerationsverkehrs nach den Artikeln 17a­17d des Bundesgesetzes vom 22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer.

2

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Programm zur Mitfinanzierung von Agglomerationsprogrammen.

3

Er berichtet der Bundesversammlung periodisch über den Stand der Realisierung des Programms und beantragt die Freigabe der Mittel für die nächste Periode.

4

Beiträge an den Agglomerationsverkehr umfassen Infrastrukturen von Strasse und Schiene, soweit diese innerhalb einer Stadt oder Agglomeration liegen und zur Verbesserung des Verkehrs in diesen Räumen führen. Schienenprojekte müssen im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Entlastung der Strasse stehen.

5

Art. 7

Verschuldung und Verzinsung

1

Der Fonds darf sich nicht verschulden.

2

Die flüssigen Mittel werden nicht verzinst.

Art. 8

Entnahmeverfahren

Die Bundesversammlung bewilligt jährlich mit dem Voranschlag in einem separaten Bundesbeschluss die Jahreskredite für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 2.

3

820

SR 725.116.2

Infrastrukturfondsgesetz

Art. 9

Fondsrechnung

1

Der Fonds besteht aus einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz.

2

Die Erfolgsrechnung weist aus: a.

den Ertrag: dieser setzt sich zusammen aus den Einlagen nach Artikel 2 sowie der Aktivierung der Nationalstrassenerweiterungen im Bau;

b.

den Aufwand: dieser setzt sich zusammen aus den Entnahmen für die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 1Absatz 2 sowie dem Übertrag der fertig gestellten Nationalstrassenerweiterungen in die Bundesbilanz,

Die Bilanz weist die flüssigen Mittel, die Nationalstrassenerweiterungen im Bau und das Dotationskapital aus.

3

Art. 10

Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Rechnung des Fonds in einem einfachen Bundesbeschluss zur Genehmigung.

1

Er erstellt eine Finanzplanung und bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis.

2

Art. 11

Auflösung des Fonds

Nach Fertigstellung des Nationalstrassennetzes und Abschluss der Programme nach den Artikeln 5 und 6, spätestens aber 20 Jahre nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes, löst der Bundesrat den Fonds auf. Er kann diese Frist um höchstens 5 Jahre verlängern. Verbleibende Mittel werden auf die Spezialfinanzierung Strassenverkehr übertragen.

Art. 12

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 13

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Infrastrukturfondsgesetz

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