Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung des Abkommens mit Rumänien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Februar 20062, beschliesst: Art. 1 Das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, des organisierten Verbrechens, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien sowie weiterer strafbarer transnationaler Handlungen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

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SR 101 BBl 2006 2217

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Genehmigung des Abkommens mit Rumänien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität. BB

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