Übersetzung1

Abkommen Anhang 3 zwischen der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über Investitionen Unterzeichnet in Hongkong am 15. Dezember 2005.

Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden als «EFTA-Parteien» bezeichnet) und die Republik Korea (im Folgenden als «Korea» bezeichnet), im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet, in der Erkenntnis, dass gegenseitig geförderte Investitionsmöglichkeiten private Kapitalflüsse und die wirtschaftliche Entwicklung der Parteien beleben; im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Seite im Hoheitsgebiet der anderen Seite zu schaffen und zu erhalten sowie den betreffenden Investoren und deren Investitionen Schutz zu gewähren; eingedenk der gleichzeitigen Unterzeichnung eines Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Korea (im Folgenden als «das Freihandelsabkommen» bezeichnet); bestätigend, dass das vorliegende Abkommen Bestandteil der Instrumente zur Schaffung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Korea bildet, worauf sich Artikel 1.4 des Freihandelsabkommens bezieht; haben Folgendes vereinbart: Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: 1. bedeutet «Unternehmen» jedes Gebilde, das gemäss den anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet oder organisiert ist, unabhängig davon, ob mit oder ohne Gewinnzweck, in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle stehend, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Gemeinschaftsunternehmen oder anderer Vereinigungen;

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Übersetzung des englischen Originaltextes.

2005-3256

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Abkommen zwischen der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über Investitionen

2. bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere: (a) ein Unternehmen; (b) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten sowie Grund- und Fahrnispfandrechte; (c) Aktien, Anteile und andere Formen der Kapitalbeteiligung an Unternehmen; (d) Anleihen, Obligationen, Darlehen sowie andere Formen von Verbindlichkeiten; (e) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit einem Unternehmen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen; (f) Rechte an geistigem Eigentum, technisches «Know-how» und «Goodwill»; (g) durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen und Bewilligungen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Kultivierung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen; 3. bedeutet «Investition eines Investors einer Partei» eine Investition, die einem Investor der betreffenden Partei gehört oder von diesem direkt oder indirekt kontrolliert wird; 4. bedeutet «Investor einer Partei»: (a) eine natürliche Person, die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei deren Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf Niederlassung hat, (b) eine juristische Person (oder ein anderes Gebilde ausser Zweigniederlassungen), die nach dem anwendbaren Recht dieser Partei gegründet oder organisiert ist und dort erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die im Hoheitsgebiet einer anderen Partei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

Art. 2

Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investoren einer Partei und deren Investitionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt wurden. Es ist nicht anwendbar auf Forderungen, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

2. Artikel 4 ist nicht auf Massnahmen anwendbar, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen, sofern der betreffende Sektor unter Kapitel 3 oder 4 des Freihandelsabkommens fällt.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen über Investitionen nicht.

4. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Investitionsverhältnisse zwischen den EFTA-Parteien einerseits und Korea andererseits, jedoch nicht auf Investitionsverhältnisse zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.

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Abkommen zwischen der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea über Investitionen

Art. 3

Behandlung und Schutz

1. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens schafft jede Partei stabile, gerechte, günstige und transparente Bedingungen für Investoren der anderen Parteien, um in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen zu tätigen, und hält solche Bestimmungen aufrecht.

2. Jede Partei gewährt Investitionen von Investoren einer anderen Partei gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit. Keine Partei behindert durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen den Betrieb, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

3. Jede Partei hält darüber hinaus alle schriftlichen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine bestimmte Investition eines Investors einer anderen Partei eingegangen ist und auf die sich der Investor bei der Errichtung, beim Erwerb oder bei der Erweiterung der Investition in gutem Glauben verlassen durfte.

Art. 4

Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

1. Jede Partei gewährt Investoren einer anderen Partei und deren Investitionen hinsichtlich Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb, Liquidation, Verkauf, Übertragung oder anderer Veräusserung von Investitionen eine nicht weniger günstiger Behandlung als diejenige, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen (Inländerbehandlung) oder Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen (Meistbegünstigung) angedeihen lässt, je nachdem welche die günstigere ist.

2. Gewährt eine Partei Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion oder eines anderen vergleichbaren Vertrages, in dem ebenfalls eine wesentliche Liberalisierung von Investitionen vorgesehen ist, besondere Vorteile, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren einer anderen Partei und deren Investitionen zu gewähren. Auf Begehren einer Partei räumt sie jedoch den anderen Parteien angemessene Gelegenheit ein, um über die gewährten Vorteile zu verhandeln.

3. Vorbehaltlich der Abweichungen, die für eine gerechte und tatsächlich wirksame Festsetzung und Erhebung direkter Steuern notwendig sind, sind Inländerbehandlung und Meistbegünstigung auf steuerliche Massnahmen anwendbar2. Gewährt jedoch eine Partei Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens besondere Vorteile, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren einer anderen Partei und deren Investitionen einzuräumen.

4. Der Standard der Inländerbehandlung, wie er in Absatz 1 vorgesehen ist, findet keine Anwendung auf Subventionen, die auf der Sozialpolitik oder Politik zur wirtschaftlichen Entwicklung einer Partei beruhen, selbst wenn solche Subventionen 2

Fussnote 6 von Art. XIV des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen ist anwendbar.

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direkt oder indirekt lokale Unternehmen oder Unternehmer bevorzugen. Ist eine andere Partei der Ansicht, dass solche Subventionen in einem bestimmten Fall eine schwerwiegend verzerrende Wirkung auf die Investitionsmöglichkeiten ihrer eigenen Investoren haben, so kann sie Beratungen über diese Fragen beantragen. Solche Anträge werden wohlwollend geprüft.

5. Der Standard der Inländerbehandlung gemäss Absatz 1 bedeutet in Bezug auf ein subnationales Gebilde, dass dieses nicht weniger als die günstigste Behandlung gewährt, welche es Investoren und Investitionen von Investoren der Partei, der es angehört, angedeihen lässt.

Art. 5

Transfers

1. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors einer anderen Partei in ihrem Hoheitsgebiet unverzüglich frei in ihr Hoheitsgebiet und aus diesem transferiert werden können. Darunter fallen insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich: (a) das Anfangskapital und weitere Beiträge für den Erhalt oder die Ausweitung der Investition; (b) Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren sowie Naturalerträge; (c) Zahlungen, die auf Grund eines Vertrages, einschliesslich eines Darlehensvertrages, geleistet werden; (d) Erlöse aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition; (e) Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde; (f) Zahlungen, die gemäss Artikel 13 oder 14 geleistet werden; (g) Zahlungen, die sich aus Artikel 16 ergeben.

2. Jede Partei gewährleistet ferner, dass solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung erfolgen können, d.h. einer Währung, die an den internationalen Devisenmärkten verbreitet gehandelt und bei internationalen Transaktionen verbreitet benutzt wird. Diese Transfers müssen zu einem Wechselkurs erfolgen können, der im Zeitpunkt des Transfers auf dem Markt gilt.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Absätze 1 und 2 eine gerechte, nicht diskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Massnahmen nicht berühren, die im Zusammenhang stehen: (a) mit Konkurs- und Insolvenzverfahren oder dem Gläubigerschutz; (b) mit der Durchsetzung von Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften: (i) über die Ausgabe, den Handel oder Verkehr mit Wertpapieren, Termingeschäften und Derivaten; oder (ii) hinsichtlich Meldungen und Aufzeichnungen von Transfers; oder

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(c) mit Straftaten und Strafverfügungen oder mit Urteilen in verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Verfahren.

Art. 6

Befristete Schutzmassnahmen

1. Liegen ausserordentliche Umstände vor, unter denen der Zahlungs- und der Kapitalverkehr zwischen den Parteien zu schwerwiegenden Schwierigkeiten für die Durchführung der Geld- oder der Wechselkurspolitik in einer Partei führen oder zu führen drohen, so kann die betreffende Partei Schutzmassnahmen bezüglich des Kapitalverkehrs ergreifen. Diese Schutzmassnahmen sind jedoch auf das strikt Notwendige zu beschränken, dürfen einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nicht überschreiten und müssen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds stehen. Die Anwendung von Schutzmassnahmen kann durch deren formelle Wiedereinführung verlängert werden.

2. Die Partei, welche die Schutzmassnahmen beschliesst, informiert unverzüglich die anderen Parteien und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Beseitigung vor.

Art. 7

Währungs- und Wechselkurspolitiken

Unter Vorbehalt der Verpflichtungen der Parteien gemäss Artikel 5 hindert nichts in diesem Abkommen staatliche Stellen am Ergreifen von nicht diskriminierenden, allgemein anwendbaren Massnahmen zur Verfolgung der Geld-, Kredit- oder Wechselkurspolitiken.

Art. 8

Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Partei gewährt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von natürlichen Personen, Investoren einer anderen Partei sowie Personen in Schlüsselpositionen, die von solchen Investoren oder von Investitionen solcher Investoren beschäftigt werden, temporär Einreise in ihr Hoheitsgebiet und Aufenthalt in diesem, damit sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Unterhalt, dem Gebrauch, der Nutzung, der Erweiterung oder der Veräusserung von betreffenden Investitionen, einschliesslich der Erbringung von Beratungs- oder massgeblichen technischen Dienstleistungen, erbringen können.

2. Jede Partei erlaubt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften, Investoren einer anderen Partei und deren Investitionen, Personal in Schlüsselpositionen nach Wahl des Investors oder der Investition, ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft, anzustellen, falls solchen Personen bewilligt worden ist, in das Hoheitsgebiet der ersteren Partei einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und sofern deren Anstellung den Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen der Bewilligung entspricht, welche ihnen gewährt wurde.

3. Jede Partei gewährt, vorbehaltlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften, dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, welcher 989

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temporär Einreise, Aufenthalt sowie eine Arbeitsbewilligung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 gewährt worden sind, temporär Einreise und Aufenthalt und stellt ihnen, soweit erforderlich, Bestätigungen aus; dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern wird dabei die Aufenthaltsdauer der betreffenden Person gewährt.

Art. 9

Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen

1. Dieses Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als hindere es eine Partei daran, mit ihm vereinbare Massnahmen zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz Rechnung tragen.

2. Die Parteien anerkennen, dass es nicht angemessen ist, Investitionen durch die Lockerung von nationalen Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzmassnahmen zu fördern. Dementsprechend sollte keine Partei als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer Investition eines Investors einer Partei oder eines Drittstaates auf solche Massnahmen verzichten oder davon abweichen oder einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung anbieten. Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei einen solchen Anreiz angeboten hat, so kann sie Beratungen mit dieser verlangen. In einem solchen Fall nehmen die Parteien Beratungen auf mit dem Ziel, solche Anreize zu vermeiden.

Art. 10

Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Artikel 4.8 Absatz 2 des Freihandelsabkommens ist auf das vorliegende Abkommen sinngemäss anwendbar.

Art. 11

Transparenz

Artikel 10.1 des Freihandelsabkommens ist auf das vorliegende Abkommen sinngemäss anwendbar.

Art. 12

Vorbehalte

1. Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 4 ist nicht anwendbar auf: (a) jeden Vorbehalt, der durch eine Partei in deren Anhang zu diesem Abkommen aufgeführt wird; (b) Änderungen zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe a, sofern diese Änderungen nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4 vermindern; (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Partei beschlossen und ihrem Anhang hinzugefügt wird und der das gesamte Verpflichtungsniveau der betreffenden Partei gemäss diesem Abkommen nicht beeinträchtigt; soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4 unvereinbar sind.

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2. Im Rahmen der Überprüfungen gemäss Artikel 19 überprüfen die Parteien den Stand der in den Anhängen aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.

3. Eine Partei kann, entweder auf Begehren einer anderen Partei oder einseitig, durch schriftliche Mitteilung an die anderen Parteien jederzeit die in ihrem Anhang aufgeführten Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.

4. Eine Partei kann durch schriftliche Mitteilung an die anderen Parteien jederzeit einen neuen Vorbehalt gemäss Absatz 1 Buchstabe c in ihren Anhang aufnehmen.

Nach Erhalt einer solchen Mitteilung können die anderen Parteien die Aufnahme von Beratungen über den Vorbehalt verlangen. Sobald die Partei, welche einen neuen Vorbehalt aufnimmt, ein solches Begehren erhalten hat, tritt sie in Beratungen mit den anderen Parteien ein.

Art. 13

Enteignung und Entschädigung

Keine Partei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren einer anderen Partei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, in dem die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist.

Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem handelsüblichen Satz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu demjenigen der Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt sowie unverzüglich gezahlt und ist frei transferierbar3.

Art. 14

Entschädigung für Verluste

Investoren einer Partei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses im Hoheitsgebiet einer anderen Partei, wird von der letzteren Partei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, welche diese für solche Verluste ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für die betroffenen Investoren günstiger ist.

3

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Art. 13 nicht anwendbar ist auf die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum gemäss dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum sowie auf den Widerruf, die Beschränkung oder die Begründung von Rechten an geistigem Eigentum, in dem Masse als eine solche Erteilung, ein Widerruf, eine Beschränkung oder eine Begründung mit Kapitel 7 des Freihandelsabkommens vereinbar ist.

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Art. 15

Subrogation

1. Hat eine Partei oder eine von ihr bezeichnete Stelle in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren im Hoheitsgebiet einer anderen Partei eine Zahlung aufgrund einer finanziellen Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Partei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Partei oder der von dieser bezeichneten Stelle auf die Rechte des Investors.

2. Hat eine Partei oder eine von ihr bezeichnete Stelle an einen ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und ist dadurch in dessen Rechte eingetreten, so kann der betreffende Investor ohne Zustimmung der ersten Partei oder der von ihr bezeichneten Stelle auf der Grundlage dieser Rechte keinen Anspruch gegen die andere Partei geltend machen.

Art. 16

Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Partei

1. Ist ein Investor einer Partei der Auffassung, dass eine von einer anderen Partei angewandte Massnahme mit einer Verpflichtung dieses Abkommens unvereinbar ist und ihm oder seiner Investition dadurch Verlust oder Schaden entsteht, so kann er Beratungen beantragen mit dem Ziel, die Angelegenheit gütlich beizulegen.

2. Ist eine solche Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten nach dem schriftlichen Begehren, Beratungen aufzunehmen, nicht beigelegt worden, so kann sie entweder den Gerichten oder Verwaltungsgerichten der betreffenden Partei oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet werden. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde, sofern dieses Übereinkommen anwendbar ist; (b) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren nach den Regeln der Zusatzeinrichtung des ICSID; und (c) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.

3. Jede Partei erteilt hiermit ihre vorgängige Zustimmung, eine Streitigkeit über eine Investition, welche von einem Investor einer anderen Partei getätigt worden ist, gemäss Absatz 2 internationaler Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten, sofern der am Streit beteiligte Investor seine entsprechende Absicht mindestens 60 Tage vor der Unterbreitung des Anspruchs an die Schiedsgerichtsbarkeit der am Streit beteiligten Partei schriftlich mitgeteilt hat.4

4

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Zur Klärung besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «getätigte Investitionen» sich auf Situationen bezieht, in denen eine Investition sich nicht mehr im Prozess der Begründung oder des Erwerbs befindet.

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4. Hat der Investor die Streitigkeit einem nationalen Gericht oder einem der internationalen Schiedsmechanismen gemäss Absatz 2 unterbreitet, so ist die Wahl des Verfahrens endgültig. Hat der Investor einen Anspruch in Bezug auf eine schriftliche Verpflichtung, welche eine Partei gemäss Artikel 3 Absatz 3 im Zusammenhang mit einer bestimmten, von ihm getätigten Investition eingegangen ist, einem nationalen Gericht unterbreitet, so kann er die gleiche Angelegenheit nicht mehr der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten.

5. Keine Partei hindert den am Streit beteiligten Investor daran, zur Wahrung seiner Rechte und Interessen vor der Einleitung eines Verfahrens vor einem Streitbeilegungsforum gemäss Absatz 2 einseitige Schutzmassnahmen zu beantragen, welche nicht die Leistung von Schadenersatz oder die Beilegung der Streitigkeit in der Sache vor dem Gericht oder Verwaltungsgericht der am Streit beteiligten Partei betreffen.

6. Ein Investor kann eine Streitigkeit nicht zur Beilegung nach Absatz 1 unterbreiten, wenn mehr als fünf Jahre vergangen sind, seit er zum ersten Mal Kenntnis von den Ereignissen, die zur Streitigkeit führten, erlangte oder hätte erlangen sollen.

7. Die am Streit beteiligte Partei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil der erlittenen Einbussen erhalten hat.

8. Keine Partei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Partei befolge den Schiedsspruch nicht.

9. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Partei vollzogen.

Art. 17

Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Partei im Bereich von Finanzdienstleistungen

1. Hat ein Investor einer Partei der am Streit beteiligten Partei seine Absicht schriftlich mitgeteilt, einen Anspruch internationaler Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Artikel 16 zu unterbreiten, und beruft sich die am Streit beteiligte Partei auf Artikel 6, 7 oder 10, so kann sie die Angelegenheit dem Unterausschuss für Finanzdienstleistungen, welcher gemäss Artikel 4.20 des Freihandelsabkommens eingerichtet ist, schriftlich zur Entscheidung unterbreiten. Für einen solchen Fall wird der Unterausschuss nur aus Vertretern der am Streit beteiligten Partei und der Partei des Investors zusammengesetzt.

2. Im Falle einer Unterbreitung gemäss Absatz 1 entscheidet der Unterausschuss für Finanzdienstleistungen, ob und gegebenenfalls inwieweit Artikel 6, 7 oder 10 einen berechtigten Einwand gegen den Anspruch des Investors bildet. Der Unterausschuss übermittelt dem Investor seine Entscheidung. Findet der Unterausschuss, dass einer der besagten Artikel einen berechtigten Einwand bildet, so kann der Investor den Anspruch internationaler Schiedsgerichtsbarkeit nicht unterbreiten. Findet der Unterausschuss, dass keiner der besagten Artikel einen berechtigten Einwand bildet, 993

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oder hat er innerhalb von 90 Tagen nach der Unterbreitung keine Entscheidung gefällt, so kann der Investor seinen Anspruch internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten.

3. Unterbreitet der Investor seinen Anspruch internationaler Schiedsgerichtsbarkeit, so wird das Schiedsgericht sinngemäss nach Artikel 4.21 Absatz 4 des Freihandelsabkommens konstituiert.

4. Vorbehaltlich der Absätze 1­3 ist Artikel 16 anwendbar.

Art. 18

Streitigkeiten zwischen Parteien

Kapitel 9 des Freihandelsabkommens ist auf die Parteien des vorliegenden Abkommens sinngemäss anwendbar.

Art. 19

Überprüfung

Im Hinblick auf die fortschreitende Liberalisierung der Investitionen überprüfen die Parteien spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und in regelmässigen Abständen danach die investitionsrechtlichen Rahmenbedingungen, das Investitionsklima sowie die Investitionsflüsse zwischen ihren Hoheitsgebieten in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen.

Art. 20

Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass solche Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Staaten, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für Investoren und Investitionen darstellen würde, hindert dieses Abkommen eine Partei nicht daran, Massnahmen zu treffen oder durchzusetzen, die erforderlich sind, um: (a) die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten; (b) das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen; oder (c) die Einhaltung von Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen dieses Abkommens stehen.

Art. 21

Ausschuss

1. Hiermit wird ein Ausschuss dieses Abkommens eingesetzt (im Folgenden als «der Ausschuss» bezeichnet), der sich aus Vertretern jeder Partei zusammensetzt.

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2. Der Ausschuss: (a) beaufsichtigt die Durchführung dieses Abkommens; (b) bemüht sich, allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens beizulegen; (c) zieht jeden weiteren Gegenstand in Betracht, der die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnte.

3. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen.

4. Der Ausschuss kann auf Beschluss die Anhänge dieses Abkommens ändern.

Unter Vorbehalt von Absatz 5 kann er den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.

5. Hat ein Vertreter einer Partei im Ausschuss einem Beschluss vorbehaltlich der Erfüllung verfassungsrechtlicher Erfordernisse zugestimmt, so tritt dieser Beschluss in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die letzte Partei notifiziert, dass die innerstaatlichen Erfordernisse erfüllt sind, es sei denn, der Beschluss selbst bestimme einen späteren Zeitpunkt. Der Ausschuss kann bestimmen, dass der Beschluss für jene Parteien in Kraft tritt, welche die innerstaatlichen Erfordernisse erfüllt haben, unter der Voraussetzung, dass Korea eine dieser Parteien ist. Eine Partei kann einen Beschluss des Ausschusses vorbehaltlich ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse provisorisch anwenden, bis dieser Beschluss in Kraft tritt.

6. Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, trifft sich der Ausschuss in Verbindung mit dem Gemischten Ausschuss des Freihandelsabkommens. Der Ausschuss informiert den Gemischten Ausschuss über seine Tätigkeiten.

7. Den Vorsitz der Sitzungen des Ausschusses führen Korea und eine der EFTAParteien gemeinsam. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 22

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens bilden einen integralen Bestandteil des Abkommens.

Art. 23

Änderungen

1. Änderungen dieses Abkommens, die sich nicht auf diejenigen nach Artikel 21 Absatz 4 beziehen, werden nach ihrer Genehmigung durch den Ausschuss den Parteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen unterbreitet.

2. Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, treten die Änderungen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

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Art. 24

Beitritt

1. Jeder Staat, welcher Partei des Freihandelsabkommens ist, kann dem vorliegenden Abkommen nach Genehmigung seines Beitritts durch den Ausschuss und unter den Bedingungen beitreten, die zwischen dem beitretenden Staat und den bisherigen Parteien vereinbart worden sind. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.

2. In Bezug auf den beitretenden Staat tritt das vorliegende Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem seine Beitrittsurkunde hinterlegt oder die Beitrittsbedingungen durch die bisherigen Parteien genehmigt worden sind, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 25

Inkrafttreten

1. Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Das vorliegende Abkommen tritt in Bezug auf jene Signatarstaaten zum selben Zeitpunkt wie das Freihandelsabkommen in Kraft, welche bis zu diesem Zeitpunkt sowohl das Freihandelsabkommen als auch das vorliegende Abkommen ratifiziert haben, sofern sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben und Korea sich unter ihnen befindet.

3. In Bezug auf jede EFTA-Partei, die ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens hinterlegt, tritt dieses zum selben Zeitpunkt wie das Freihandelsabkommen in Kraft oder, wenn das Freihandelsabkommen zwischen Korea und der betreffenden EFTA-Partei bereits in Kraft getreten ist, am ersten Tag des zweiten Monats, nachdem ihre Urkunde hinterlegt worden ist.

4. Jede EFTA-Partei kann das vorliegende Abkommen provisorisch anwenden, wenn ihre verfassungsrechtlichen Erfordernisse es erlauben. Die provisorische Anwendung des Abkommens gemäss diesem Absatz ist dem Depositar zu notifizieren.

Art. 26

Rücktritt und Beendigung

1. Jede Partei kann durch Notifikation an den Depositar vom vorliegenden Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt Korea vom vorliegenden Abkommen zurück, so endet dieses in dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt.

3. Tritt eine Partei vom Freihandelsabkommen zurück, so erstreckt sich ein solcher Rücktritt auch auf das vorliegende Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz 1.

4. Wird das Freihandelsabkommen beendet, so endet das vorliegende Abkommen im selben Zeitpunkt.

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5. Die Artikel 1­18 sowie 20 bleiben hinsichtlich Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Rücktritts vom vorliegenden Abkommen oder vor demjenigen der Beendigung getätigt wurden, während 10 Jahren ab dem Zeitpunkt des Rücktritts oder der Beendigung anwendbar.

Art. 27

Verhältnis zum schweizerisch-koreanischen Investitionsabkommen von 1971

Solange das vorliegende Abkommen in Kraft ist oder Anwendung findet, ersetzt und suspendiert es das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Korea betreffend die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 7. April 19715.

Art. 28

Depositar

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist Depositar dieses Abkommens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend bevollmächtigten Unterzeichner das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Hongkong, am 15. Dezember 2005, in einer Originalausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Der Depositar lässt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Kopien zukommen.

(Es folgen die Unterschriften)

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SR 0.975.228.1

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