Flughafen Zürich Festlegung einer Projektierungszone betreffend Hindernisbegrenzung im Anflug Piste 28

Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Projektierungszone gemäss Artikel 37n des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) für den Anflug auf die Piste 28 des Flughafens Zürich gemäss folgendem Verfügungsdispositiv festgelegt: 1.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt legt eine Projektierungszone gemäss Artikel 37n LFG betreffend Hindernisbegrenzung für den Anflug auf die Piste 28 des Flughafens Zürich in den Gemeinden Kloten, Bassersdorf, Nürensdorf, Lindau, Illnau-Effretikon, Winterthur, Kyburg, Weisslingen und Zell fest.

1.1

Massgebende Unterlagen ­ Projektierungszonenplan 1:5000 (Anflug 28), Unique Masterplanung, 24. Januar 2006, je für die Gemeinden Kloten, Bassersdorf, Nürensdorf, Lindau, IllnauEffretikon, Winterthur, Kyburg, Weisslingen und Zell, ­ Erläuterungen zur Projektierungszone (Beilage zum Plan), Unique, 24. Januar 2006.

1.2

Massgebende Bestimmungen Alle Gesuche für Bauten, Anlagen, Pflanzungen und Wiederaufforstungen, welche die in den Plänen dargestellten Höhenbegrenzungen überschreiten und den in den Erläuterungen beschriebenen Vorhaben nicht entsprechen, sind der Flughafen Zürich AG, Zonenschutz, vorzulegen. Diese entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen und mit welchen Auflagen das Hindernis errichtet werden darf. Das gleiche gilt für die Veränderung bestehender Hindernisse.

2.

Entgegenstehende Anträge und Begehren aus der Anhörung werden abgewiesen.

3.

Die Gebühr für diese Verfügung in Höhe von 1100 Franken wird der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

4.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden bei der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336, 3000 Bern 14. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

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2006-0439

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfällige Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Verfügung und massgebenden Unterlagen zur Projektierungszone können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­

Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen von Kloten, Bassersdorf, Nürensdorf, Lindau, Illnau-Effretikon, Winterthur, Kyburg, Weisslingen und Zell gemäss Publikation im kantonalen Amtsblatt und den lokalen Anzeigern.

Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 323 37 14, FAX +41 (0)31 325 92 12, e-mail: info@bazl.admin.ch.

Der Entscheid ist publiziert im Internet unter: http://www.aviation.admin.ch/aktuell/medienmitteilungen

28. Februar 2006

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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