Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dez. 1968 über das Verwaltungsverfahren; VwVG) Firma Car Berberich Gmbh, D ­ 74232 Abstatt: Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 wies die Zollkreisdirektion Schaffhausen Ihr Gesuch um eine nachträgliche Präferenzabfertigung ab. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 erhoben Sie dagegen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern rechtzeitig Beschwerde.

Mit Schreiben vom 6. März 2006 forderte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion gestützt auf Artikel 34 und 36 VwVG auf, innert 30 Tagen nach Eröffnung des Schreibens in der Schweiz ein Zustelldomizil zu verzeigen. Mit gleichem Schreiben verlangte sie innert der nämlichen Frist, unter Androhung auf die Beschwerde nicht einzutreten, gestützt auf Artikel 63 Absatz 4 VwVG einen Kostenvorschuss von 400 Franken.

Diesen Aufforderungen sind Sie innert der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, weshalb die Eidgenössische Oberzolldirektion wie angedroht mit Entscheid vom 21. Juli 2006 auf Ihre Beschwerde nicht eingetreten ist.

Dieser Entscheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet. Er kann innert 30 Tagen nach Veröffentlichung der Notifikation durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne, angefochten werden.

8. August 2006

2006-2059

Eidgenössische Oberzolldirektion

6733