Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 16. Dezember 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Folpet 50.0 %

Formulierungstyp:

WP

2. Handelsprodukte Foltamin

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3700 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 3785 Vertreiber: DuPont de Nemours Italiana, Via Volta 16, Cologno Monzese (Mi)

Foltan STI

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3701 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4787 Vertreiber: Agrosol S.R.L., Via Filippo Mordani 2, 48100 Ravenna

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Obstbau Kernobst

Kernobst

1

372

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Lagerschorf des Apfels, Lentizellenfäulnis des Apfels, Schorf des Kernobstes

Konzentration: 0.2 % Anwendung: vor der Blüte

1

Teilwirkung: Kelchfäule (Botrytis cinerea)

Konzentration: 0.15 % Wartefrist 3 Wochen Anwendung: nach der Blüte Konzentration: 0.15 % 1 Anwendung: 1­2 Applikationen während der Blüte

SR 916.161 2005-3445

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Steinobst

Bitterfäule der Kirsche, Schrotschuss, Sprühfleckenkrankheit der Kirsche

Konzentration: 0.2 % Wartefrist 3 Wochen

Falscher Mehltau der Rebe (Botrytis cinerea).

Teilwirkung: Graufäule Nebenwirkung: Rotbrenner Schwarzfleckenkrankheit der Rebe Weissfäule der Rebe

Konzentration: 0.2 %

Weinbau allg.

allg.

allg.

(*)

2,3,4

Konzentration: 0.25 % 3 Anwendung: beim Austrieb Konzentration: 0.25 % 5

(*) Auflagen und Bemerkungen: Fischgift 1 = Nicht bei Birnen einsetzen.

2 = Vor- und Nachblütebehandlungen bis spätestens Mitte August.

3 = Nach der Blüte in der Regel in Tankmischung mit Kupfer.

4 = Auch für die Luftapplikation.

5 = Unmittelbar nach Hagelschlag, bis spätestens Mitte August.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

16. Dezember 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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