Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten CHERRY POT Softwareversion 0.9 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 25. Oktober 2006: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 22. Dezember 2005 wird der Geldspielautomat CHERRY POT in der Softwareversion 0.9 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten CHERRY POT in der Softwareversion 0.9 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 37 700 Franken werden Matthias Schaufelberger auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der Betrag von 7700 Franken (nach Abzug des Vorschusses von 30 000 Fr.) ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Zustellung an und Publikation: A. Matthias C. Schaufelberger, Riedwiesstrasse 15, 8962 Bergdietikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

7. November 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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