Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 16. Dezember 2005 und im Zirkularverfahren vom 6. Januar 2006, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, Zürich, betreffend Gesuch vom 7. November 2005 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Verantwortlich für die Bewilligungsforschung innerhalb des Universitätsspitals Zürich ist neu Prof. Dr. med. Gustav K. von Schulthess, Ärztlicher Direktor.

Durch die Bewilligung wird die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Daten ermöglicht, ohne dass der Datenanleger dadurch sein Berufsgeheimnis verletzt. Dies gilt innerhalb des als Bewilligungsnehmer bezeichneten Universitätsspitals Zürich.

Gemäss neuer Verwaltungs- und Organisationsstruktur umfasst das Universitätsspital Zürich 5 Departemente (Chirurgie, Frauenheilkunde, Innere Medizin, medizinische Radiologie, Pathologie), 10 Kliniken (Augenklinik, Dermatologische Klinik, Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgische Klinik, Neurologische Klinik, Klinik für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Pharmakologie und Toxikologie, Psychiatrische Poliklinik, Urologische Klinik), 2 Institute (Anästhesiologie und Klinische Chemie) sowie die Abteilung Psychosoziale Medizin.

2. Zweck und Umfang der Dateneinsicht Die Bewilligung umfasst das Recht, den spitalinternen Datenbanken inkl. digitalen Bildbewirtschaftungssystemen, den Papierdateien und Krankengeschichten die für interne Forschungsprojekte relevanten Daten zu entnehmen.

Darüber hinaus ergeben sich keine Änderungen in der ursprünglichen Bewilligung und im ursprünglichen Verfügungsdispositiv.

3. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die
vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Folgende Mutationen sind vor Ablauf der Bewilligungsdauer der Expertenkommission bekannt zu geben:

3334

2006-0847

­

Wechsel des ärztlichen Direktors

­

Änderungen im ursprünglichen Konzept zur Erfüllung der Bewilligungsauflagen

­

Wechsel des Vorsitzenden der Forschungsethikkommission

­

Änderung in der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Universitätsspitals

­

Änderung der Datenverwaltung

­

Änderung des Zugriffsreglements

Die Expertenkommission entscheidet nach Eingang der entsprechenden Meldung, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

4. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

5. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Bewilligungsnehmer und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

28. März 2006

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

3335