Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Entwurf

(AHVG) (Erster Teil der 11. AHV-Revision) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20051, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 1a Abs. 2 Bst. c 2

Nicht versichert sind: c.

Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz sowie 4 (neu) ... Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden.

1

4

Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen: a.

die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;

b.

der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.

Art. 4 Abs. 2 Der Bundesrat kann das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit von der Beitragsbemessung ausnehmen.

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BBl 2006 1957 SR 831.10

2005-3121

2045

Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 5 Abs. 3 3

Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienmitglieder gilt nur der Barlohn: a.

Betrifft nur den französischen Text.

b.

nach dem letzten Tag des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

Art. 6 Abs. 1 Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,4 Prozent.

1

Art. 7

3. Globallöhne

Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.

Art. 8 Abs. 2 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 7700 Franken3 oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 324 Franken4 im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.

2

Art. 9 Abs. 2 Bst. d und f zweiter Satz sowie 4 (neu) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:

2

d.

die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu Gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;

f.

... Der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.

Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 sowie nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19526 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.

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3 4 5 6

Heute: 8400 Franken (siehe Art. 2 Abs. 1 der V 05 vom 24. Sept. 2004 ­ SR 831.108).

Heute: 353 Franken (siehe Art. 2 Abs. 2 der V 05 vom 24. Sept. 2004 ­ SR 831.108).

SR 831.20 SR 834.1

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 9bis

Anpassung der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitrages

Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach Artikel 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Artikel 33ter anpassen.

Art. 10 Abs. 1, 2 und 2bis (neu) Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 324­8400 Franken pro Jahr. Erwerbstätige, die im Kalendenjahr, gegebenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 324 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.

1

2

Den Mindestbeitrag bezahlen: a.

nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;

b.

Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;

c.

Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.

Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.

2bis

Art. 12 Abs. 3 Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:

3

a.

der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;

b.

der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.

Art. 14 Abs. 67 (neu) Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.

6

Art. 16 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 vierter Satz und Abs. 3 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so

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Absatz 5 wurde durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit integriert.

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können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG8 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. ...

... Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. ...

2

Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.

3

Art. 18 Abs. 2bis (neu) 2bis Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.

Art. 21 Abs. 1 Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben.

1

Art. 29bis Abs. 2 zweiter Satz (neu) ... Er regelt die Auswirkungen der Beiträge, die nach der Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente bezahlt werden, und die Auswirkungen der Beitragszeiten, die nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt werden.

2

Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b, 5 und 6 (neu) Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:

4

b.

aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind.

Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.

5

8 9

SR 830.1 SR 281.1

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Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Ausgleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.

6

Art. 29septies Abs. 1 erster Satz und 3 erster Satz Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. ...

1

3

Der Bundesrat kann das Erfordernis der Erreichbarkeit näher umschreiben. ...

Art. 30bis Sachüberschrift und erster Satz Berechnungsvorschriften Der Bundesrat erlässt verbindliche Vorschriften zur Berechnung der Renten. ...

Art. 30ter Abs. 3 (neu) und 4 (neu) 3 Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:

a.

zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;

b.

den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.

Die Einkommen der Selbständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.

4

Art. 33ter

Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung

Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten periodisch der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.

1

Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des Nominallohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise, welche vom Bundesamt für Statistik ermittelt werden.

2

Die Rentenanpassung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam und findet statt:

3

a.

solange der Stand des AHV-Ausgleichsfonds im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 nicht unter 70 Prozent einer Jahresausgabe liegt: alle zwei Jahre;

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

b.

wenn der Stand des Ausgleichsfonds unter 70 Prozent liegt, aber noch mindestens 45 Prozent beträgt: sobald der für die letzte Rentenanpassung massgebende Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.

Sinkt der Stand des Ausgleichsfonds unter 45 Prozent, so wird die Rentenanpassung ausgesetzt.

4

Droht der Stand des Ausgleichsfonds unter 45 Prozent zu sinken, so schlägt der Bundesrat umgehend die notwendigen Massnahmen zur finanziellen Sanierung vor.

5

Bei der Berechnung des Standes des Ausgleichsfonds werden Beträge, die aus einmaligen, ausserordentlichen Zuwendungen stammen, nicht berücksichtigt.

6

Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln.

7

Art. 39

Aufschub des Bezugs der Altersrente

Personen mit einem Anspruch auf eine ordentliche Altersrente können den Bezug der halben oder ganzen Rente um höchstens 60 Monate aufschieben. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Rente jederzeit auf den Beginn des folgenden Monats abgerufen werden.

1

Der Wechsel vom Aufschub der halben Rente zum Aufschub der ganzen Rente ist ausgeschlossen. Der Bundesrat kann in bestimmten Fällen jeden Aufschub ausschliessen.

2

Die Rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistungen erhöht.

3

Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und regelt das Verfahren.

4

Art. 40

Vorbezug der Altersrente

Personen mit einem Anspruch auf eine ordentliche Altersrente können nach Vollendung des 60. Altersjahres die halbe Rente und nach Vollendung des 62. Altersjahres die halbe oder die ganze Rente vorbeziehen. Insgesamt darf der Vorbezug höchstens 36 ganze Monatsrenten umfassen; der Vorbezug zweier halber Monatsrenten entspricht demjenigen einer ganzen Monatsrente.

1

Der Wechsel vom Vorbezug der ganzen Rente zum Vorbezug der halben Rente ist ausgeschlossen.

2

Der Vorbezug erstreckt sich nur auf zukünftige Leistungen und kann nicht rückgängig gemacht werden.

3

Die Höhe der Rente wird auf den ersten Tag des Monats berechnet, in dem die Rente erstmals vorbezogen wird. Eine Neuberechnung erfolgt beim Erreichen des Rentenalters im Sinne von Artikel 21. Der Bundesrat kann Vorschriften zur Berechnung der vorbezogenen Rente erlassen und dabei auch von den Artikeln 29quinquies Absatz 3 und 35 abweichen.

4

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Alters- und Hinterlassenenversicherung. BG

Art. 40bis (neu)

Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente

Sind die Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllt, so kann nach Vollendung des 60. Altersjahres an Stelle der IV-Rente die ganze Altersrente vorbezogen werden. Als vorbezogene Leistung gilt in diesem Fall nur der Teil der Altersrente, der den Betrag der Invalidenrente, die ohne Vorbezug geschuldet wäre, übersteigt.

1

Sind die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente erfüllt, so kann die verwitwete Person nach Vollendung des 60. Altersjahres an Stelle der Hinterlassenenrente die ganze Altersrente vorbeziehen. Als vorbezogene Leistung gilt in diesem Fall nur der Teil der Altersrente, der den Betrag der Witwen- oder Witwerrente, die ohne Vorbezug geschuldet wäre, übersteigt.

2

Art. 40ter (neu)

Kürzung bei Vorbezug der Altersrente

Die Rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der vorbezogenen Leistungen gekürzt.

1

2

Der Bundesrat legt die Kürzungssätze fest und regelt das Verfahren.

Art. 43bis Abs. 1 zweiter Satz ... Dem Bezug einer Altersrente ist der Vorbezug einer ganzen Altersrente gleichgestellt.

1

Art. 44

Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen

Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

1

Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG10 einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.

2

Art. 52 Abs. 2­4 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.

2

Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber

3

10

SR 830.1

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kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht jedoch eine längere Frist vor, so gilt diese.

Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.

4

Art. 64 Abs. 2bis (neu) und 4 Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.

2bis

Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.

4

Art. 69 Abs. 1 erster Satz Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen sind. ...

1

Art. 87 drittes Lemma ...

wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die in der Folge der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, diese selber verbraucht oder andere Forderungen begleicht, ...

Art. 90

Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen

Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausführung unverzüglich der Ausgleichskasse zuzustellen, welche die strafbare Handlung angezeigt hat.

Art. 92a erster Satz Jede erfasste Person erhält eine Versichertennummer. ...

Art. 95 Abs. 1ter (neu), 1quater (neu) und 2 erster Satz Der Ausgleichsfonds übernimmt zudem die Kosten des Bundes für wissenschaftliche Auswertungen, die dieser im Zusammenhang mit der Umsetzung und der

1ter

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Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern.

1quater Der Ausgleichsfonds übernimmt auf Ersuchen des zuständigen Bundesamtes die Kosten für die Entwicklung von kassenübergreifenden Informatikanwendungen, die sowohl für die AHV-Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen.

Der Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben. ...

2

Art. 107 Abs. 3 Der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

3

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (11. AHV-Revision) a. Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge Artikel 9 Absatz 4 gilt für alle Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

b. Rentenalter der Frauen Bis zum 31. Dezember 2008 gilt für das Rentenalter der Frauen Artikel 21 in der Fassung vom 7. Oktober 1994. Dies gilt: a.

für den Rentenanspruch;

b.

für das Ende der Beitragspflicht nicht erwerbstätiger oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitender Frauen.

c. Rentenvorbezug Für Frauen bis und mit Jahrgang 1947 gilt bei Vorbezug der Altersrente ein Kürzungssatz von 3,4 Prozent pro Vorbezugsjahr.

1

Für Frauen der Jahrgänge 1948 bis und mit 1952 gelten bei Vorbezug der Altersrente folgende Kürzungssätze:

2

a.

für das Bezugsjahr vor Eintritt des Rentenalters nach Artikel 21: 3,4 Prozent;

b.

für die übrigen Vorbezugsjahre: der Kürzungssatz gemäss Artikel 40ter.

Beziehen Frauen, für die neu das Rentenalter 65 gilt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung ihre Rente nach den bisherigen Bestimmungen vor, so verlängert sich ihr Rentenvorbezug bis zum ordentlichen Rentenalter ohne zusätzliche Kürzung.

3

Personen, die ihre Altersrente bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung vorbezogen haben, können auf Antrag eine Rentenberechnung nach den neuen Bestim-

4

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mungen verlangen. Ergibt sich eine höhere Rente, so wird diese ausbezahlt, jedoch frühestens ab Inkrafttreten dieser Änderung.

Eine Neuberechnung nach Artikel 40 Absatz 4 bei Erreichen des Rentenalters wird vorbehaltlich Absatz 4 nur vorgenommen, wenn der Vorbezug nach dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.

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III Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200011 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Art. 76 Abs. 1 1

Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung Art. 6 Abs. 2bis (neu) 2bis Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Er erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbezieht oder spätestens am Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG13 erreicht.

Art. 22 Abs. 4 zweiter Satz ... Der Anspruch erlischt, sobald eine versicherte Person eine ganze Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorbezieht oder spätestens am Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG14 erreicht.

4

Art. 25 Abs. 1 Bst. c 1

Auf dem Taggeld müssen Beiträge bezahlt werden: c.

11 12 13 14

an die Erwerbsersatzordnung;

SR 830.1 SR 831.20 SR 831.10 SR 831.10

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Art. 30

Erlöschen des Anspruchs

Der Rentenanspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG15 erreicht oder stirbt.

3. Bundesgesetz vom 19. März 196516 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 2a Bst. abis und b Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Betagte: abis. die gestützt auf Artikel 24b des Bundesgesetzes von 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anstelle einer Altersrente eine Witwen- oder Witwerrente beziehen; b.

welche die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG nicht erfüllen und das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreicht haben.

Art. 2b

Hinterlassene

Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Hinterlassene, welche das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG18 noch nicht erreicht haben und: a.

Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV haben;

b.

Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte.

Art. 3c Abs. 1 Bst. d 1

Als Einnahmen sind anzurechnen: d.

15 16 17 18 19

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. Beim Vorbezug der halben Altersrente nach Artikel 40 AHVG19 wird anstelle der ausgerichteten halben Rente die ganze Rente angerechnet;

SR 831.10 SR 831.30 SR 831.10 SR 831.10 SR 831.10

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4. Bundesgesetz vom 20. März 198120 über die Unfallversicherung Art. 22

Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG21 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze Altersrente der AHV bezieht, nicht mehr revidiert werden.

5. Bundesgesetz vom 19. Juni 199222 über die Militärversicherung Art. 29 Abs. 3 und 3bis (neu) 3

Auf dem Taggeld werden Beiträge bezahlt: a.

an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b.

an die Invalidenversicherung;

c.

an die Erwerbsersatzordnung;

d.

gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

Die Beiträge werden je zur Hälfte von der versicherten Person und von der Militärversicherung getragen.

3bis

Art. 43 Abs. 1 Der Bundesrat hat durch Verordnung die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194623 übe die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben, sowie die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das dieses Alter noch nicht erreicht hätten, dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig anzupassen.

1

Art. 47 Abs. 1 Sobald der invalide Versicherte das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zu Grunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

1

Art. 51 Abs. 4 Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher

4

20 21 22 23

SR 832.20 SR 830.1 SR 833.1 SR 831.10

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der Invalidenrente zu Grunde lag. Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 AHVG, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente von einem Verdienst von 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ausgegangen.

6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195224 Art. 27 Abs. 1 1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG25 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.

7. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198226 Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a, c, d und f (neu) 1

Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: a.

2

der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG27), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: a.

Aufgehoben

c.

Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG erreichen;

d.

Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;

f.

die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.

Art. 8 Abs. 1 Bst. d 1

Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: d.

24 25 26 27 28 29

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und weder eine ganze Altersrente der AHV vorbezieht noch das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG29 erreicht hat.

SR 834.1 SR 831.10 SR 837.0 SR 830.1 SR 831.10 SR 831.10

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Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben Art. 18c

Altersleistungen

Altersleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

1

Absatz 1 gilt auch für Personen, die Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

2

Art. 22a Abs. 2 erster Satz Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung von der Entschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. ...

2

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