Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2006

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) Änderung vom 23. Juni 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20051, beschliesst: I Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20002 wird wie folgt geändert: Art. 7

Fachliche Voraussetzungen

Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1

a.

ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;

b.

ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde.

Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Sprache erlangt worden ist.

2

Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor.

3

1 2

BBl 2005 6621 SR 935.61

2005-0422

5803

Anwaltsgesetz

Art. 8 Abs. 1 Bst. b Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

1

b.

es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;

Art. 12 Bst. f Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln: f.

Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.

Art. 15

Meldepflicht

Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

1

Die eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde des Kantons, in dem eine Anwältin oder ein Anwalt eingetragen ist, unverzüglich das Fehlen persönlicher Voraussetzungen nach Artikel 8 sowie Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 13. Dezember 20023 des Strafgesetzbuches in Kraft.

2

Ständerat, 23. Juni 2006

Nationalrat, 23. Juni 2006

Der Präsident: Rolf Büttiker Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Claude Janiak Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 20064 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2006 3 4

BBl 2002 8240 BBl 2006 5803

5804