Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Änderung vom 17. Juli 2006 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 15. Dezember 20051 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme werden allgemeinverbindlich erklärt2: 8.1

Lohnerhöhung

8.3

Mindestlöhne

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2006 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 8.1 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. August 2006 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

17. Juli 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2005 7505­7506 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2006-1924

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. BRB

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