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Schweizerisches

desblatt.

Band III.

Nro

69.

Montag,. den 31. Dezember 1849.

Man abonnirt ansschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für das Jahr 1849 im. ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

Inserate sind frankirt an die Erpedition einznfenden. Gebühr 1 Batzer.

per Zeile oder deren Raum.

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Postreglement über die

Besorgung des Zeitungswesens durch die Büreaux der schweizerischen Postverwaltung.

Vom Postdepartement am 8. Christmonat 1849 erlassen.

I. Allgemeine Bestimmungen.

Zeitungsbüreaur.

Art. 1. Zu Besorgung der Abonnemente und der Expedition der Zeitungen wird außer den Postbüreaur noch ein besonderes Zeitungsbüreau bei jeder Kreispostdirektion bestellt.

II.

Besorgung der Abonnemente.

Ausgabe der Abonnemente.

Art. 2. Auf inländische und ausländische Zeitungen und andere periodische Blätter kann entweder bei Bnndesblatt I. Bd. III.

34

398 dem Zeitungsbüreau des Postkreises oder bei den übrigen Postbüreaur abonnirt werden.

Den Verlegern ist überlassen, auch ohne Vermittlung der Post Abonnemente aufzunehmen.

Für ausländische Blätter, welche nicht wenigstens sraneo Schweizergränze geliefert werden , nimmt die Post keine Abonnemente an.

Vorausbezahlung.

Art. 3. Bis die baare Bezahlung des Abonnementspreises stattgefunden, wird von der Poft keine Bestellung ausgeführt.

Für allfällige Rückstände auf den Abonnementsgeldern bleibt das Postbüreau verantwortlich.

Iedem Abonnenten wird für die Bezahlung eine Quittung ansgeftellt.

Abonne ment s gebühr.

Art. 4. Wenn die Postvetwaltnng das Abonnement besorgt, so bezieht fie außer der Transporttare eine Abonnementsgebühr, auf Schweizerblättern von einem Batzen und auf ausländischen Blättern von zwei Batzen, ohne Unterschied der Dauer des Abonnements.

Diese Abonnementsgebühr wird für Schweizerblätter durch die Verleger an die Postverwaltung vergütet, und für ausländische Blätter durch Zuschlag zum Bezugspreise erhoben.

Für das schweizerische Bundesblatt wird die Abonnementsgebühr nicht bezogen, wohl aber für die amt-

lichen Kantonsblätter.

Abonnementspreis.

Art. 5. Für inländifche Blätter ist sowohl die Abonnementsgebühr als die Transportée in dem Abonnem e n t s p r e i s e einzurechnen, und letzterer (unter allfäl-

^ lig getrennter Angabe des Verlagspreises und der Posttaren) auf dem Blatte in Schweizerfranken und Rappen

anzuzeigen, damit dieser für die ganze Schweiz gültige

Gefammtpreis gleichförmig in die pofiamtlichen PreisVerzeichnisse aufgenommen und ohne weitern Ta.rzufchlag den Abonnenten berechnet werden kann.

Für die ausländischen Blätter wird der Abonnementspreis nach dem unter Franeolieferung auf die Schweizer-

gränze sich ergebenden Bezugspreise mit Beifügung der

schweizerischen Transporttaxe und Abonnementsgebühr berechnet.

Preisanzeigen.

Art. 6. Neu entstehende Blätter, sowie Preisveränderungen werden von dem betreffenden Zeitungsbürean zur Eintragung auf dem postamtlichen Preisverzeichnisse sofort den Poftbüreaur des Kreifes und den Zeitungsbüreaur der andern Kreise, sowie dem Postdepartement angezeigt.

Abonnementstermine.

Art. 7. Die Schweizerblätter find in der Regel acht Tage und ausländische 14 Tage vor Beginn der Lieferungszeit zu abonniren.

Für Blätter, welche von den Verlegern nur jährlich abgegeben werden, ist auf 1. Iänner für 12 Monate, für alle übrigen auf 1. Iänner und 1. Iuli für 6 Monate zu abonniren. - Vierteljährliche Abonnemente find nur für das zweite und vierte Ouartal zuläßig.

Ausnahmen von diefen Regeln find auf den poftamt-.

lichen Preisverzeichnissen angemerkt.

Iedenfalls endigen die Abonnemente mit dem 31.

Christmonat, und können niemals auf das folgende Iahr übergetragen werden.

400 Reklamationen.

Art. 8. Mit Besorgung des Abonnements übernimmt die Pofiverwaltung keine Verantwortlichkeit sür^

die richtige Ablieferung der Blätter durch die Verleger, und kann auch zu keiner Rückvergütung der bezogenen Gelder für das Abonnement, für den Transport nnd die Besorgung des Abonnements angehalten werden.

Für fehlende Blätter find die Reklamationen sogleich, spätestens bis zum Erscheinen der nächsten Nummer, bei demjenigen Postbureau anzubringen, wo das Abonnement aufgegeben worden.

Sollte das Blatt nicht geliefert werden oder im Laufe des Abonnements zu erfcheinen aufhören, fo wird insoweit eine Rückvergütung des Bezugspreises an den Abonnenten stattfinden, als fie bei dem Verleger erhält-

lich ist.

Für die ohne Vermittlung der Postbüreau.r abonnirten Blätter nehmen die Büreaur keine Reklamationen.

Einstellung der Abonnementsannahme.

Art. 9. Als Folge dauernd unregelmäßiger Lieserung des Blattes, oder wesentlicher Nichtachtung der für die Aufgabe, Verpackung und Verrechnung aufgestellten Vorschriften, -.on Seite der Verleger, kann die Postverwaltung die fernere Abonnementsannahme einstellen.

Abonnementskorrespondenz.

Art. 10. Wenn die Postverwaltung bei Bestellungen oder Reklamationen an ausländische Postbüreaur Auslagen zu entrichten hat, so find dieselben von dem Reklamanten zu vergüten.

Für die Korrespondenzen und Geldsendungen , die in Abonnementssachen zwischen den Postbüreaur einerseits und den Abonnenten oder Verlegern anderseits stattfinden, wird kein Porto berechnet.

401

III.

Bestellung.

a. Durch die Postbureaux.

Bestellung. Aufgabe. 1. Im Postkreise.

Art. 11. Die Postbüreaux bestellen die im gleichen Kreise erscheinenden Blätter bei den Verlegern, ohne jedoch denselben den Abonnementsbetrag einzusenden oder mit ihnen in Rechnung zu treten, indem die Abrechnung nur durch das Zeitungsbüreau des Kreises, in welchem das Blatt erscheint, stattzufinden hat.

Dem Zeitungsbüreau bleibt gleichwohl anderweitige, dem Erfordernisse entsprechende Anordnung vorbehalten.

2. Außerhalb.

Art. 12. Die außerhalb des Postkreifes erscheinenden Blätter müssen von den Postbüreanr bei dem Zeitungsbüreau des eigenen ^Kreises oder bei den durch Einverständniß der beiderseitigen Zeitungsbüreaur hiefür bezeichneten Büreanr bestellt werden.

Bestellungszeddel.

Art. 13. Die Bestellungen find von den Postbüreau.r nach dem hiefür aufgestellten Formular zu machen.

^ür Blätter-Eremplare, welche mit P r i v a t a d r e s s e geliefert werden, ist auf den Beftellzeddeln jedes Abonnement für das ^gleiche Blatt mit einer fortlaufenden .Ordnungsnummer zu bezeichnen, so daß die Nummer des letzten Abonnements die Anzahl der für das gleiche Ouartal mit Adresse bestellten Exemplare ausweist. Für ohne P r i v a t a d r e s s e gelieferte Exemplare ist auf den Be.stellungszeddeln statt der Namen der Abonnenten nur die A u z a h l der zu bestellenden und die Totalanzahl der jedem Postbureau (ohne Privatadressen) zu versendenden Exemplare anzugeben.

402 I). Dnrch die Zeitungsbüreau.r.

Bestellungen der Zeitungsbürean.r.

Art. 14. Die Zeitnngsbüreaur können die bei ihnen abonnirten Schweizerblätter aus andern Postkreisen entweder direkt bei den Verlegern oder bei den Zeitungsbüreaur, in deren Kreis die Blätter erscheinen, bestellen.

Jm letztern Falle ist bei Zeitungen, welche unter Privatadresse versandt werden, für jedes verschiedene Blatt ein besonderer Bestellungszeddel einzusenden.

Für ausländische Blätter haben sich die Zeitungsbüreaur im Innern der Schweiz jeweilen an das betreffende Gränz-Zeitungsbüreau zu wenden, welches die Befiellung zu besorgen hat.

Jedoch steht den Zeitungsbüreau.r frei, zu Vereinsachung des Geschäftsganges, fofern keine Verzögerung entsteht, für den Bezug in- und ausländischer Blätter,

durch gegenseitiges Einverständniß, mit Bewilligung der Kreispostdirektion, von diesen Regeln abzugehen.

IV. Aufgabe, Kontrollirung und Versendung.

Verpackung. Adressirung.

Art. 15. Die der Post aufzugebenden Blätter find von den Verlegern nach Anleitung der Zeitungsbüreau.r für die verschiedenen Pofibüreaur in gesonderte Pakete unter Band zu legen, jedoch so, daß die Zahl der Exemplare, welche uebst der Adresse des Postbureau auf letzterer anzugeben ist, leicht verifizirt werden kann.

Die von dem Aufgabspostbüreau unmittelbar an Ablagen abgehenden Exemplare sind, wenn es von der Postverwaltung zu richtiger Austheilung nothwendig erachtet wird, überdieß noch von dem Verleger mit Privatadressen zu versehen.

403 Art. 16. Blätter, welche nicht bei den Postbüreau.r abonnirt werden, können jedenfalls nicht anders als unter den Privatadressen der Abonnenten aufgegeben werden.

Aufgabekontrolle.

Art. 17. Die Verleger find gehalten, bei jeder Versendung von Blättern dem Postbüreau die Zahl der Exemplare schriftlich anzugeben.

Zahl und Gewicht der Blätter hat das absendende Postbüreau zu kontrolliren, und erstere täglich in das Speditionsbuch einzutragen, nach welchem am Schlusse des Quartals die der Postverwaltung zukommende .^ransporttare zu berechnen ist.

Für Blätter, die nicht bei den Zeitnngsbüreaur, sondern bloß bei Postbüreaur aufgegeben werden, ist es der Kreispostdirektion überlassen, die Kontrollirung auch bei den empfangenden Postbüreaur anzuordnen.

Unrichtige Zahlangabe.

Art. 18. Wird vom Verleger die Anzahl der Exemplare einer Lieserung unrichtig angegeben, so ist die vom Postbüreau nach genauer Verifikation gefundene Anzahl als verfandt in das Speditionsbuch einzutragen und dem Verleger hievon Kenntniß zu geben.

Im Wiederholungsfalle ist in Gegenwart des Aufgebers die Lieferung nachzuzählen, und wenn die unrichtige Angabe fortdauert, die Annahme der Blätter zur Spedition zu verweigern, bis der Verleger richtige Angaben liefert.

In folchen Fällen, wie bei Entdeckung anderer Mißbräuche, ist der Kreispostdirektion Anzeige zu machen.

Aufgabezeit.

Art.

19. Die Blätter find in genügender, von der

404 Kreispostdirektion zu bestimmender Zeit vor Abgang der Posten aufzugeben.

Später aufgegebene Blätter werden mit dem nachfolgenden Postabgange versandt und die Pakete fowie einzeln gehende Exemplare mit dem Stempel "zu fpät" oder ,,nach Abgang" bezeichnet.

Unrichtige Leitung.

Art. 20. Unrichtig geleitete Blätter find von demjenigen Postbureau, an welches dieselben gelangen, auf der Rückseite des Bandes mit dem Tagstempel zu bezeichnen und sofort an Bestimmung zu versenden.

Der Hauptumschlag eines solchen Zeitungspakets ist dem Zeitungsbüreau einzuliefern.

Empfangskontrolle.

Art. 21. Die Postbüreaur achten genau darauf, daß die bei ihnen abonnirten Blätter richtig und vollständig eingehen, und werden im Falle Ausbleibens einzelner Exemplare oder ganzer Pakete fogleich dem Versendungsbüreau davon Kenntniß geben. Sie haben die Ursache der irrigen Leitung zu ermitteln und Vorforge zu treffen, daß fernere Unrichtigkeiten vermieden werden.

V e r ä n d e r t e Leitung.

A r t . 22. Wenn während der Dauer des Abonnements der Abonnent infolge Wohnfitzveränderung bei demjenigen Postbureau, welches die Bestellung beforgt hat, eine andere Leitung verlangt, so ist demselben gegen Vergütung der Auslagen zu entsprechen.

B e s o n d e r e Z e i t u n g s p a k e t e . Ueberlieferung.

Art. 23. Die Postbureaux und zunächst die Zeitungsbüreaur unter sich follen die im Porto-Abonnement zu werfend end en Blätter nicht mit den Briefen vermengen, und wenn möglich dieselben in ein b e f o n d e r e s .Paket vereinigen.

405 Den Zeitungsbüreaur find bei Ankunft der Posten

die Blätter zur Ausscheidung und Austheilung sogleich zuzustellen.

Nicht a n g e n o m m e n e B l ä t t e r .

Art. 24. Nicht angenommene Blätter können nur unter der von den Adressaten auf denselben anzubringenden Bemerkung: "nicht angenommen", zur Rücksendnng aufgegeben werden.

Diese Blätter find auf der Rückseite des Bandes zü stempeln und innert 8 Tagen an das Zeitungsbüreau zurückzusenden , und zwar , wenn mehrere Exemplare vorhanden, unter einem Hauptbande, mit der Ausschrift: ,,nicht a n g e n o m m e n e Zeitungen".

Diefelben werden von dem Zeitungsbüreau gefammelt und dent Verleger zurückgestellt.

V.

Trausporttaxe.

Tarif.

Art. 25. Für den Transport in- und ausländischer abonnementsweise bezogener Zeitungen und anderer periodischer Blätter durch die ganze Schweiz und für deren Ablieferung an die Abonnenten in der Schweiz oder an das nächste Postamt des Auslandes ist als Porto-Abonnement die Transporttaxe wie folgt festgefetzt:

für jedes Exemplar bis auf 1 Loth . . 1/2 Rp.

,, ,, ,, über 1 Loth schwer . 1 " Als niederste Transporttaxe für das Abonnement eines Iahres werden 5 Batzen bezogen. Diese Transporttaren find nachdem von der General-Postdirektion nnterm 14. Iuni 1849 aufgestellten Tarife zu berechnen.

406 Amtsblätter.

Art. 26. Amtsblätter der Kantone, welche außer den amtlichen Bekanntmachungen gleichzeitig noch politifche Nachrichten und Privatanzeigen enthalten, haben die Transportta.re wie ein unter 1 Loth wiegendes Blatt zu bezahlen.

Vorausbezahlung.

Art. 27. Von schweizerischen, der Tare unterworfenen Blättern haben die Verleger halb- oder wenigstens vierteljährlich die Transportée vorauszubezahlen.

Auf ausländifchen Blättern, welche nur auf die Schweizergränze frankirt werden, ist die Transportée

zum Bezugspreis zu schlagen.

Extrablätter.

.^auschblätter.

Art. 28. Für Extrablätter, die von der ordentlichen Lieferung gesondert versandt werden, sowie für tausch- und Gratisblätter haben die Verleger ebenfalls die Transporttare zu bezahlen.

Befchränkung d e r B e i l a g e n und E x t r a b l ä t t e r .

Art. 29. Beilagen eines Blattes oder Extrablätter, welche das Gewicht von 2 Loth übersteigen, sind im Porto -Abonnement nicht zu besördern. Dem Verleger steht frei, dieselben auf das zulässige Gewicht zu vermindern oder aber als Druckschriften (Tarengesetz Art. 7) zu versenden.

Handschriftliches.

Art. 30. Mit den im Porto-Abonnement versandten Zeitungen und andern periodischen Blättern darf keine schriftliche Mittheilung gemacht werden.

Von öffentlichen Verwaltungsstellen ausgehende, gedruckte, durch Handschrift vervollständigte Anzeigen

4l)7 (Fruchtpreiszeddel u. dgl.) welche im Abonnement versandt werden, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Bibliothekabonnemente.

Art. 31. Periodische Druckschristsendungen von .Leihbibliotheken im Abonnement, welche nicht über drei Pfund schwer find, bezahlen für den ersten Briefkreis fünf Rappen und für den zweiten Briefkreis zehn Rappen Transportée.

Diese Tare wird für eine Versendung von der Leihanstalt an den Abonnenten und zurück an die erstere nur einmal berechnet.

Das Porto -Abonnement für dergleichen Sendungen erstreckt fich jedoch a. nur auf den ..Transport mit Fahrpostkursen. Die Adressaten haben daher die Pakete auf den Postbüreaur der betreffenden Fahrpostkurse abzuholen.

h. nur auf den 1. und 2. Briefkreis, und c. jedenfalls nicht auf Verfendung und Eirkulation der Pakete unter den Abonnenten.

Diese Abonnementspakete sind ohne Verschluß und Werthbezeichnung aufzugeben und als bloße Briefpostgegenstände zu befördern.

Denselben darf außer den im Abonnement begriffenen Druckschriften kein anderer Inhalt beigegeben werden.

Die postamtliche Verifikation des Inhalts der Pakete wird vorbehalten.

Die Abonnementstare kann durch Taxation oder .^rankirung der Sendungen, oder zum Voraus mit dem vierteljährlichen Gefammtbetrage bezogen werden, wofür die Kreispostdirektionen die näheren Anordnungen treffen.

Wiederholte Versendung.

Art. 32. Abonnirte Blätter, welche von dem Orte, wohin sie von dem Versendungsbüreau geleitet und ab-

408 gegeben worden, an eine andere Adresse weiter versandt werden, sind für die wiederholte Versendung der Druckschriftentare und der Zwangsfrankatur unterworfen, da die vermittelst des Porto-Abonnements erfolgte Frankirung mit der jedesmaligen ersten Ablieferung an den Abonnenten erlöscht.

Frankaturmangel.

Art. 33. Unfrankiert aufgegebene Zeitungen und andere Druckschriften können, foweit dieselben dem Frankaturzwange unterworfen find , von der Post nicht verfandt werden.

^ I.

Verrechnung und Buchführung.

a. Abrechnung mit den Verlegern. Lieferungsrechnung.

Art. 34. Auf Ende des zweiten Monats jedes Quartals werden bei den Poftbüreaur die Abonnentenregister für das laufende Quartal geschlossen. Für spätere Abonnemente haben sich die Abonnenten an die Verleger zu wenden.

Auf gleiche Zeit ist von den Verlegern schweizerischer .Blätter dem Zeitungsbüreau ihres Kreises über die von den Postbüreanx sowie von den Zeitungsbüreaur anderer Kreise gemachten Bestellungen eine Lieferung s -Rechnung (nebst den Bestellungszeddeln) einzusenden, aufwelcher die Anzahl der von jedem Büreau bestellten Eremplare auszusetzen ist.

Kompensation. Zahlung.

Art. 35. Wenn der Verleger für Lieferung postamtlich abonnirter Blätter mit dem Zeitungsbüreau des eigenen Kreises in Rechnung steht, so ist die Transportée und Abonnementsgebühr der gleichen Rechnungsperiode

409 hierauf in Abrechnung zu bringen , und der Verleger

nur für den allfälligen Schuldigkeitsüberschuß zur Vorausbezahlung (§. 27) verpflichtet.

Ergibt fich hingegen vorausfichtlich zu Gunsten des Verlegers ein Guthaben , so ist demselben auf Verlan-

gen eine verhältnißmäßige Abschlagszahlung zu leisten, sobald von Seiten der Postbüreaux hiefür eine genügende Summe eingegangen sein wird.

Iedenfalls hat das Zeitungsbüreau darauf .zu halten, daß die Postverwaltung sür ihre Forderung gedeckt sei.

S p e d i t i o n s a n g a b e n der Postbüreaur.

Art. 36. Am letzten Tage jedes Quartals übersenden die am Druckorte eines Blattes befindlichen Postbüreaur das Speditionsbuch der bei ihnen aufgegebenen und verfandten Blätter (§. 17) dem Zeitungsbüreau ihres Kreises zum Abschluß der Rechnung mit dem Verleger (§. 37) über die Transporttaren und Abonnements-

gebühr.

Von den inzwischen vorkommenden Blätterversendnngen haben die Postbüreanx zur nachherigen Eintragung in das Speditionsbuch Notiz zu nehmen.

Die Zeitungsbüreaur achteu genau auf die gehörige Führung dieser Bücher und haben dießfällige Nachläßigkeiten der Postbüreaur an die Kreispostdirektion einzuberichten.

Stellung der Abrechnung.

Art. 37. Sobald die Anzahl der versandten Eremplare genau ausgemittelt worden, ist die Abrechnung mit jedem Verleger des gleichen Kreises zu stellen, in welcher demselben der ganze Betrag des Abonnementspreises (§. 5), wie solcher bei den Postbüreaur eingenommen worden ist, gutgeschrieben, dagegen die Abonnements-

410 gebühr der durch die Poftbüreaur bestellten, und die Transportée aller mit der Post versandten Blätter zur Last geschrieben wird.

Diese Rechnung wird mit Ablauf jedes Quartals, längstens jedes Semesters, abgefchlossen, in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, und der Saldo an den Verleger oder von dem Verleger an das Zeitungsbureau sogleich baar bezahlt.

b. Abrechnung mit den Postbüreanr.

Art. 38. Auf das Ende des zweiten Monats jedes Quartals haben die Pofibüreaur dem Zeitungsbüreau ihres Kreises die Rechnung sowohl über die bei demselben und die allfällig bei andern Büreaur (§. 12) bestellten Blätter, als über die direkte bei den Verlegern ihres Kreises aufgegebenen Bestellungen nebst dem schuldigen Baarbetrage, worüber ein Sortenausweis beizufügen ist, einzusenden.

c. Abrechnung mit den Z e i t u n g s b ü r e a u r anderer Kreise.

Art. 39. Für die von den Zeitungsbüreanr direkt bei den Verlegern ans andern Kreisen bestellten Blätter (§. 14) haben erstere vierteljährlich jedesmal bei Schluß der Abonnentenregister (§. 34) den andern Kreiszeitungsbüreaur eine summarische Gesammtbestellung einzusenden.

Die Transporttare und Abonnementsgebühr ist bei den Verlegern jedenfalls nur durch das Zeitungsbüreau desjenigen Kreifes zu beziehen , in welchem die Blätter erscheinen , indem dasselbe allein mit den dortigen Verlegern in Rechnung steht und hierüber der Postverwaltnng Rechnung zu stellen hat.

Daher ist von den Zeitungsbüreaur aller andern

4l l Kreise dem abrechnenden Zeitungsbüreau der volle Abonnementspreis zu verrechnen und zu vergüten.

Für ausländische Blätter hat dasjenige inländische Zeitungsbüreau den Abonnementspreis zu beziehen und zu verrechnen, welches die Bestellung im Auslande besorgt.

Mit dem zweiten Monate des zweiten und vierten Quartals sollen die Rechnungen zwischen den Zeitungsbüreaur der verschiedenen Kreise über die schweizerischen und ausländischen Blätter für das laufende Semester gegenseitig zugesandt und der Saldo sofort bezahlt werden.

Den allfälligen Unterschied auf der Werthung der Geldsorten hat die bezahlende Stelle in Rechnung zu bringen.

d. Abrechnung mit ausländischen P o s t ä m t e r n und Z e i t u n g s a g e n t e n .

Ar t. 40.

Diejenigen Zeitungsbüreaur, welche aus-

ländische Blätter direkt im Auslande bestellen, haben darauf zu achten, daß die Preife billig und nach allfälligen Verträgen berechnet und daß die Rechnungen, je

nach Uebereinkunft, vierteljährlich oder halbjährlich gestellt und saldirt. werden.

e.

Abrechnung mit der K r e i s p o s t v e r w a l t u n g .

Art. 41. Mit Ablauf des ersten uud dritten Ouartals hat jedes Zeitungsbüreau eine fummarifche Rechnung über die für das betreffende Ouartal bezogenen Transporttaren und Abonnementsgebühren nebst dem Betrage an die Kreispostverwaltung einzureichen.

Am Schlusse des zweiten und vierten Quartals hingegen stellt jedes Zeitungsbüreau eine spezifizirte Rechnung über den gesammten Zeitungsverkehr der Kreispostverwaltung und dessen Ertrag für das abgelaufene ganze Semester und hat dieselbe nebst dem Saldo und den als Belege dienenden Spezialrechnungen der Verleger

412 und der ausländischen Büreaux beförderlichst an die Kreispostdirektion abzuliefern.

f. Buchführung.

Art. 42. Zur Besorgung des Zeitungswefens erhalten die Postbüreau.r : a. Ein Preisverzeichniß der schweizerischen und ausländischen Blätter, auf welche durch Vermittlung der Poftbüreaur abonnirt werden kann.

h. ein Abonnentenbuch.

Iedes Abonnement ist fogleich darauf einzutragen ;

. zugleich dient dasfelbe als Kassabuch für die ein-

genommenen Abonnementsgelder.

c. Abonnementsquittungen.

d. Bestellungszeddel, jene Büreaur, wo Blätter erscheinen, erhalten noch e. ein Speditionsbuch.

Auf den Zeitungsbüreau.r sind noch besondere Abonnementenregister zu führen, auf welchen jedes Blatt, nach den Postkreisen und Druckorten geordnet, seine eigene Rechnung hat.

VII.

Schlußbestimmungen.

Art. 43. Dieses Reglement tritt mit 1. Iänner 1850 in Kraft. Die vorher aufgegebenen, mit diefem Zeitpunkte beginnenden Abonnemente find nach demselben zu beforgen.

Die Vollziehungsverordnung vom 13. Brachmonat1849, betreffend die Art. 17, 18 und 19 des Bundesgefetzes vom 4. Juni 1849 über die Posttaren für die Zeitungen, bleibt in Kraft, während dagegen die Bemerkungen in der Anleitung für die Berechnung der Zeitungsabounemente, vom 14. Inni 1849, hiermit außer Anwendung gesetzt werden.

Bern, den 8. Christmonat 1849.

Für das P o s t d e p a r t e m e n t : Naeff.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postreglement über die Besorgung des Zeitungswesens durch die Büreaux der schweizerischen Postverwaltung. Vom Postdepartement am 8. Christmonat 1849 erlassen.

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Jahr

1849

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

69

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1849

Date Data Seite

397-412

Page Pagina Ref. No

10 000 240

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