Verfügung betreffend Überholen verboten auf der Nationalstrasse N13 im Kanton Graubünden vom 23. Mai 2006

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 und 110 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt:

I Überholen verboten auf der Nationalstrasse N13, von km 74.930 bis km 75.300, in beiden Fahrtrichtungen.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 2 Absatz 3bis SVG Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, 3000 Bern, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

23. Mai 2006

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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2006-1460