Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten CASINO ROYALE V 4.0 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 21. September 2006: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 6. Juli 2006 wird der Geldspielautomat CASINO ROYALE in der Softwareversion 4.0 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten CASINO ROYALE in der Softwareversion 4.0 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflagen und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen des Patent-, Muster- und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

5.

Die Verfahrenskosten von 9800 Franken werden der Escor Automaten AG auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Der nach Abzug des geleisteten Vorschusses im Betrage von 8000 Franken verbleibende Betrag von 1800 Franken ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

6.

Zustellung an und Publikation: A. Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG, SR 172.021 entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

10. Oktober 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2006-2623

8201