A Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Legislaturplanung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 3. November 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates 1. Februar 20062, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 74 Abs. 3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen sowie bei der Legislaturplanung.

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Art. 94a (neu) Differenzregelung bei der Legislaturplanung Beim Bundesbeschluss über die Legislaturplanung stellt die Einigungskonferenz zu jeder verbliebenen Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.

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Wird ein Antrag abgelehnt, so wird die betreffende Bestimmung gestrichen.

Art. 144 Abs. 3 Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die Erreichung der für das Geschäftsjahr massgeblichen Jahresziele, über die Umsetzung der Legislaturplanung und des Gesetzgebungsprogramms sowie über den Stand der übergeordneten Indikatoren.

Abweichungen sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.

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BBl 2006 1837 BBl 2006 1857 SR 171.10

2005-2913

1853

Parlamentsgesetz

Art. 146

Legislaturplanung

Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Legislaturplanung.

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Der einfache Bundesbeschluss definiert die politischen Leitlinien und Ziele der Legislaturplanung und ordnet diesen die geplanten Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind.

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In der Botschaft über die Legislaturplanung werden den Zielen die übergeordneten Indikatoren zugeordnet. Zudem gibt die Botschaft einen Überblick über alle Erlassentwürfe, die der Bundesrat während der Legislaturperiode der Bundesversammlung vorzulegen plant (Gesetzgebungsprogramm).

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4 In der Botschaft wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll.

Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.

Art. 147

Behandlung der Legislaturplanung

Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in zwei aufeinander folgenden Sessionen.

1

Minderheit (Schibli, Amstutz, Fehr Hans, Hutter Jasmin, Joder, Perrin, Pfister Gerhard, Walker, Weyeneth) 1

Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in der gleichen Session.

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident vertritt die Legislaturplanung in den Räten.

2

3

Die Ratsreglemente können vorsehen, dass: a.

der Rat bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission beschliesst und

b.

andere Antragsberechtigte ihre Anträge dieser Kommission vor Beginn von deren Detailberatung des Bundesbeschlusses unterbreiten müssen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenutzten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung.

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1854