zu 06.474 Parlamentarische Initiative Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen Bericht vom 13. November 2006 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2006

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 13. November 2006 betreffend Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. November 2006

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie-Huber-Hotz

2006-3062

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2002 über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.14) haben die eidgenössischen Räte eine Übergangsregelung beschlossen, die den Kantonen eine schrittweise Umsetzung der Entscheide des EVG zur Beitragspflicht beim Aufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung von innerkantonalen öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern erlaubt. Die Gültigkeit des Gesetzes war befristet bis zum 31. Dezember 2004.

Nach dem Scheitern der Revisionsvorlage in den eidgenössischen Räten im Dezember 2003 hat der Bundesrat am 15. September 2004 seinen Vorschlag zur Neuregelung des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung (04.061, BBl 2004 5551) unterbreitet und gleichzeitig die Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen bis zum 31. Dezember 2006 beantragt, dies im Hinblick auf das Inkrafttreten der KVGRevision am 1. Januar 2007. Die eidgenössischen Räte haben dem Antrag zugestimmt. Da die Zeit für die Bereinigung der Vorlage über die Neuordnung der Spitalfinanzierung in beiden Räten und die Inkraftsetzung durch den Bundesrat nicht ausreicht, beantragt die ständerätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eine nochmalige Verlängerung des Bundesgesetzes um ein Jahr, bis längstens zum 31. Dezember 2007.

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung nicht wie geplant am 1. Januar 2007 in Kraft treten kann. Die Beratung und Umsetzung der Vorlage wird noch Zeit benötigen. Der ersatzlose Wegfall der bisherigen Regelung könnte im Zeitraum bis zur Neuordnung der Spitalfinanzierung zu Umtrieben für die Beteiligten führen, da festzulegen ist, welchen Betrag die Kantone bei einem Spitalaufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung eines öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals zu entrichten hätten.

Der Bundesrat kann sich deshalb mit dem Antrag der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit einverstanden erklären und stimmt der Verlängerung des Bundesgesetzes über die Anpassung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung um ein Jahr zu.

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