Bundesgesetz über die politischen Rechte

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. September 20061 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 20062, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19763 über die über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: Art. 10a

Information der Stimmberechtigten

Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten umfassend über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. Er vertritt dabei die Haltung der Bundesversammlung.

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2 Er informiert kontinuierlich und beachtet die Grundsätze der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Das Gesetz ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Volkssouveränität statt Behördenpropaganda» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit 1 (Amstutz, Fehr Hans, Hutter Jasmin, Joder, Pfister Gerhard, Schibli, Weyeneth) Nichteintreten auf den Erlassentwurf Minderheit 2 (Weyeneth, Amstutz, Hutter Jasmin, Müri, Perrin, Schibli) Rückweisung der Vorlage an die Kommission mit dem Auftrag, Artikel 10a BPR so zu formulieren, dass die Informationspflicht des Bundesrates genau umschrieben und gegenüber der heutigen Handhabe klar eingegrenzt wird.

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BBl 2006 9259 BBl 2006 9279 SR 161.1

2006-2515

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Politische Rechte. BG

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