Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK MULTIGAME VIDEO Softwareversion 1.a Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 18. August 2006: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 1. April 2006 wird der Geldspielautomat SPUTNIK MULTIGAME VIDEO in der Softwareversion 1.a als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK MULTIGAME VIDEO in der Softwareversion 1.a ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 7000 Franken werden Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

6.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern Beschwerde geführt werden.

29. August 2006

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

6804

2006-2197