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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 11. März 1954

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im -Jahr, 16 Franken ini Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten §§ 29, 40 und 48 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt ("Vom 3. März 1954)

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Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt haben in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1953 mit 22114 Ja gegen 7214 Nein den vom Grossen Eat am 24. September 1953 gefassten Beschluss über die Abänderung der §§ 29, 40 und 48 der Kantonsverfassung betreffend die Ausgabenkompetenz der Behörden angenommen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1953 ersucht der Begierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten: Bisheriger Text

Neuer Text

; ..§ 29'

§ 29

Gesetze, sowie endgültige Grossratsbeschlüsse, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, sollen der Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von tausend Stimmberechtigten verlangt oder vom Grossen Eate beschlossen wird (fakultatives Eeferendum).

(Unverändert.)

Sie treten in Kraft, wenn binnen sechs Wochen, vom Tage der VerBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

(Unverändert.)

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450 Bisheriger Text

Neuer Text

öffentlichung an gerechnet, dieses Verlangen nicht gestellt wird.

In der ausschliesslichen Zuständigkeit des Grossen Eates liegt hingegen die Bewilligung des Voranschlages und von Ausgaben für den einzelnen Gegenstand bis Fr. 80000.--. Höhere Ausgaben, für die eine spezielle Vorlage erfolgt, unterstehen dem Eeferendum.

Bei auf mehrere Jahre verteilten Ausgaben ist die Gesamtsumme massgebend.

§40

In der Befugnis des Grossen Eates liegt ferner die Genehmigung des alljährlich vom Eegierungsrat vorzulegenden Voranschlags über die Staatseinnahmen und -ausgaben.

Die genehmigten Ansätze dieses Voranschlags sind für gesetzlich bestimmte oder jährlich wiederkehrende Ausgaben massgebend. Für die Bewilligung anderer, die Befugnis des Eegierungsrates überschreitender Ausgaben bedarf es ausser dem Voranschlag jeweilen eines auf Grund einer speziellen Vorlage erlassenen Grossratsbeschlusses. Für etwaige Überschreitungen des Voranschlags und der durch besondere Grossratsbeschlüsse bewilligten Kredite ist die nachträgliche Genehmigung des Grossen Eates.

nachzusuchen.

Der Grosse Eat hat alljährlich die ihm vom Eegierungsrat über alle Zweige der Staatsverwaltung abzulegenden Eechnungen zu prüfen und, wenn sie von ihm richtig befunden worden, zu genehmigen und für deren angemessene Bekanntmachung zu sorgen.

40

(Unverändert.)

Absatz 2 aufgehoben.

(Unverändert.)

451 Bisheriger Text

Neuer Text

§48

§48

Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Organisation und die Geschäftsordnung des Eegierungsrates und setzt die Summen fest, bis zu welchen er Ausgaben beschliessen und Liegenschaften veräussern darf.

Der Eegierungsrat ist nach Genehmigung des Voranschlags zum Vollzug der darin enthaltenen Ausgaben befugt, soweit es sich um gesetzlich bestimmte, bisherige jährlich wiederkehrende (die für den Betrieb der bestehenden Verwaltung unerlässlich sind) oder in die ausschliessliche Zuständigkeit des Grossen Bates fallende Ausgaben handelt. Zum Vollzug der übrigen Ausgaben bedarf es der Ermächtigung durch einen auf Grund einer speziellen Vorlage erlassenen Beschluss des Grossen Eates. Für etwaige Überschreitungen des Voranschlags und der durch besondere Grossratsbeschlüsse bewilligten Kredite ist eine nachträgliche Genehmigung des Grossen Eates nachzusuchen.

Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Organisation und die Geschäftsordnung des Eegierungsrates ; es kann für spezielle Fälle die Ausgabenkompetenz erweitern oder einschränken.

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Durch diese Änderung der Kantonsverfassung wird hauptsächlich die abschliessende Kompetenz des Grossen Eates für die Annahme des Budgets und für Ausgaben für einen einzelnen Gegenstand auf Fr. 80000.-- festgesetzt.

Bis jetzt fehlte eine solche Bestimmung, so dass alle Ausgabenbeschlüsse des Grossen Eates und das Budget dem fakultativen Eeferendum unterlagen. Dem .

aufgehobenen Absatz 2 des § 40 entspricht dem Sinne nach der neue § 48, Absatz l, während der frühere einzige Absatz des § 48 mit einer kleinen Änderung weiterhin als Absatz 2 gilt.

Zweifellos stehen diese neuen Bestimmungen der Kantonsverfassung des Kantons Basel-Stadt mit der Bundesverfassung nicht in Widerspruch. Wir beantragen Ihnen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

452

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. März 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Buhdespräsident: Rubattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten §§ 29, 40 und 48 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom S.März 1954, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das dem Bundesrecht widerspricht, 1 · beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1953 beschlossenenÄnderung der §§ 29, 40 und 48 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt wird die Genehmigung des Bundes erteilt.

Art. 2 .

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten §§ 29, 40 und 48 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (Vom 3. März 1954)

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Jahr

1954

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Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

6588

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.03.1954

Date Data Seite

449-452

Page Pagina Ref. No

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