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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmen-Fabrikation ;,

(Vom 16. Februar 1954)

Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst:

Art. l Der Bundesratsbeschluss vom, 12. März 19521) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmen-Fabrikation wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Ziffer 3, Absätze l und 7, Ziffer 7, Absatz 2 sowie 10 des in der Beilage zum vorerwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Ziffer 3, Absatz 1: Die Mindestlöhne sind unter Einschluss der bisher gewährten Lohnaufbesserungen und Teuerungszulagen wie folgt festgesetzt : :

a.

b.

c.

d.

e.

/.

Für Berufs-und Facharbeiter für angelernte Arbeiter für Handlanger und Hilfsarbeiter . . . .

. .

f ü r Anfänger > . . . . . . .

für angelernte Arbeiterinnen für Handlangerinnen und Hilfsarbeiterinnen, welche das 20. Altersjahr erreicht haben g. für Handlangerinnen und Hilfsarbeiterinnen unter 20 Jahren ii. für Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren nach; einer Anlernzeit von 2 Monaten 1) BEI 1952, I, 578.

pro Std. Fr.

2.38 2.13 1.91 1.41 1.71 1.55 1.51 1.30

412 Ziffer 3, Absatz 7: Für Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt werden, wird der festgesetzte Stundenlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis von zwei aufeinanderfolgenden Zahltagsperioden.

Ziffer 7, Absatz 2: Ein Ferientag wird zu 8 Stunden bezahlt. Für die Berechnung der Ferienentschädigung ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der zwei oder drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.

Ziffer 10: x Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankengeldversicherung abzuschliessen.

2 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer einen Beitrag an die Prämie der Krankengeldversicherung,,und zwar wöchentlich Fr. 1.80 allen Arbeitern, welche das 20.A'ltersjahr erreicht haben, und die mit der Minimalprämie von Fr. 2.70 pro Woche versichert sind; Fr. 1.60 allen Arbeiterinnen und Arbeitern unter 20 Jahren, welche mit der Minimalprämie von Fr. 2.40 pro Woche versichert sind.

3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, vor der Auszahlung des Prämienbeitrages vom Arbeitnehmer den Ausweis über die abgeschlossene Krankengeldversicherung zu verlangen.

4 Bei betriebseigenen anerkannten Krankenversicherungen kann an die Stelle der Ausrichtung von Prämienbeiträgen die Leistung an die eigene Kasse treten. Diese Leistung hat mindestens den Prämienbeiträgen gemäss Absatz 2 zu entsprechen.

5 Durch die Beitragsleistung werden die Arbeitgeber von den Verpflichtungen aus Art. 335 des Obligationenrechts befreit.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1954.

Bern, den 16. Februar 1954.

1535

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Escher Der Vizekanzler : F. Weber

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Goldleisten- und Rahmen-Fabrikation (Vom 16. Februar 1954)

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25.02.1954

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