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Schweizerisches

Band II.

Nro. 38.

Samstag, den 21. Juli 1849.

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das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Frkn. 3.

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Verhandlungen der Bundesversammlung, des National- und Ständerathes.

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Bundesgesetz über

die Organisation der Bundesrechtspflege.

Vom 5. Juni 1849.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschast,

in Ausführung der Artikel 94 bis 107 der Bundesverfassung,

nach Einsicht des Vorschlages des Bnndesrathes, beschließt:

I. Gerichtsbehörden.

A. Das Bnndesgericht und feine Abtheilungen.

Art. 1. Das Bundesgericht besteht aus eilf Mitgliedern und ebenfo vielen Ersatzmännern.

Bundesblatt I. Bd. Il.

23

262 Art. 2. Die Mitglieder des Bundesgerichts und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt.

Jhre Amtsdauer ist drei Jahre. Nach der Gesammterneuerung des Nationalrathes findet auch eine Gesammterneuerung des Bundesgerichtes statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstsolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt (Art. 96 der Bundesverfassung).

Art. 3. Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesgerichtes werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern desselben jeweilen auf ein Jahr gewählt (Art. 98 der Bundesverfassung).

Art. 4. Das Bundesgericht wählt einen Gerichtsschreibet., dessen Amtsdauer mit derjenigen des Gerichtes

selbst zu Ende geht (Art. 100 der Bundesverfassung).

Art. 5. Ordentlicher Weise versammelt sich das Bundesgericht auf die Einladung feines Präsidenten , fofort nach der Gesammterneuerung des Bundesgerichtes und in denjenigen Jahren, in welchen eine solche nicht stattfindet, unmittelbar vor dem reglementarischen Zusammentritte der beiden Räthe (Art. 75 der Bundesverfassung), um die ihm zustehenden Wahlen und die übrigen bei ihm felbst und bei feinen Abtheilungen anhängigen Geschäste zn behandeln.

Art. 6. Außerordentlicher Weise versammelt der Präsident das Bundesgericht, wenn er findet, daß ein dringendes Bedürfniß dafür vorhanden fei.

Art. 7. Zur Vornahme einer Wahl, sowie zur Behandluug aller andern Geschäfte, welche durch das Gesetz dem Bundesgerichte in seiner Gefammtheit zugewiesen werden, ist die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern (den Präsidenten inbegriffen) erforderlich.

263 Jn Fällen des Art. 47, Lemma 1 dieses Gesetzes, ist ^die Anwesenheit von wenigstens neun Mitgliedern erforderlich.

Art. 8. Für die Verwaltung der Strafrechtspflege theilt sich das Bundesgericht in eine Anklagekammer, eine .Kriminalkammer und ein Kassationsgericht.

Art. 9. Kein Richter kann in einer und derselben Sache in mehrern Abtheilungen des Bundesgerichts sitzen.

Art. 10. Das Bundesgericht wählt drei seiner MitGlieder und für den Fall der Verhinderung derfelben eben so viele Ersatzmänner in die Anklagekammer.

Art. 11. Jährlich wird der dritte Theil der AnklageKammer erneuert. Die Reihenfolge, in welcher die MitGlieder fowohl als die Ersatzmänner abgelöst werden sollen, wird durch ein von dem Bundesgerichte zu entwerfendes^ Reglement näher bestimmt werden.

Art. 12. Das Bundesgericht bezeichnet ^jeweilen zu..

Anfang feiner ordentlichen Jahressitznng für jeden Geschwornenbezixk drei Mitglieder und ebenso viele Ersatzmänner, welche sür ein Jahr den Assisensitznngen und Kriminalkammern beizuwohnen haben.

Die nämlichen Mitglieder können sür mehrere Bezirke ernennt werden.

Art. 13. Das Bundesgericht bestellt serner alljährlich im Anfange seiner Sitzung ein Kassationsgericht, bestehend ans dem Präsidenten des Bnndesgerichtes und vier Mit.gliedern desselben. Es bezeichnet zugleich für den Fall der Verhindernng derselben ebenfo viele Ersatzmänner. .

Art. 14. Dem Kassationsgerichte steht der Präsident des Bundesgerichtes vor. Die Anklagekammer und die

Kriminalkammer werden durch das erstgewählte Mitglied.

264 präsidirt, den Mitgliedern bleibt indessen unbenommen, in dem Präsidium abzuwechseln.

Art. 15. Zur Fassung eines gültigen Entscheides durch irgend eine Abtheilung des Bundesgerichtes ist die Anwesenheit der vollen Mitgliederzahl ersorderlich.

Für Mitglieder , welche verhindert sind, an einer Verhandlnng Theil zu nehmen, soll der Präsident der betrefsenden Abtheilung Ersatzmänner zuziehen.

Sollte ein zur Assisensitzung berusenes Mitglied der Kriminalkammer durch unvorhergesehene Umstände verhindert werden, an den Verhandlungen Theil zu nehmen, so kann der Präsident ein Mitglied einer kantonalen Gerichtsstelle zum außerordentlichen Ersatzmann ernennen und ein.berufen.

Art. 16. Der Bundesgerichtsschreiber oder ein auf seinen Vorschlag hin von dem Bundesgerichtspräsidenten zu ernennender Stellvertreter führt das Protokoll bei dem Bundesgericht und seinen Abtheilungen.

Die Assisenverhandlungen jedoch, sowie die denselben vorangehende Voruntersuchung protokollirt ein von dem Präsidenten der Kriminalkammer aus den Vorschlag des Untersuchungsrichters hin zu bezeichnender Sekretär.

Art. 17. Die eidgenössischen Gerichte halten ihre Sitzungen in der Bundesstadt.

Ausgenommen sind jedoch:

a. Die Sitzungen des Bundesgerichtes, welche nicht mit der ordentlichen Jahressitzung zusammenfallen.

(Art. 5). Diese werden an demjenigen Orte abgehalten, den der Präsident den Verhältnissen der zu verhandelnden Geschäfte gemäß aufstellt.

b. Die Sitzungen der Kriminalkammer finden an demjenigen Orte statt, den die Anklagekammer für die Abhaltung der Affinen jedes Mal bezeichnet. (Art. 50).

265 c. Die Anklagekammer versammelt sich an dem von ihrem Präsidenten jeweilen bezeichneten Orte.

Art. 18. Die Anklagekammer versammelt sich, so oft ein Geschäft an dieselbe gelangt.

Das Gleiche gilt .von der Kriminalkammer und von dem Kassationsgerichte.

B. Die Untersuchungsrichter.

Art. 19. Das Bundesgericht wählt zwei Untersuchungsrichter , deren Amtsdauer mit derjenigen des Bun-

desgerichts selbst zu Ende geht. Doch haben sie ihre Funktionen bis zum Zusammentritte des Bundesgerichtes provisorisch fortzusetzen.

Art. 20. Außerordentliche Untersuchungsrichter können, wenn das Gericht nicht gerade versammelt ist, durch die Anklagekammer, und in Verhinderung derselben durch den Bundesgerichtspräsidenten provisorisch ernennt und einberusen werden.

Art. 21. Die Untersuchungsrichter stehen unter der Aufsicht und Leitung der Anklagekammer.

C. Die Assisen.

Art. 22. Für die Zwecke der Strafrechtspflege wird die Eidgenossenschaft in fünf Assisenbezirke eingetheilt.

Der erste Bezirk umsaßt die Kantone Genf, Waadt, Freiburg (mit Ausnahme der Gemeinden, in denen die deutsche Sprache vorherrfcht), Neuenburg und diejenigen Gemeinden der Kantone Bern und Wallis, in denen die französische Sprache das Uebergewicht hat.

Der zweite Bezirk besteht aus den Kantonen Bern (mit Ausnahme des dem ersten Bezirke zugewiesenen Land.theiles), Solothurn, Bafel und Luzern, sowie aus den deutschsprechenden Gemeinden der Kantone Freiburg und

Wallis.

266 Der dritte Bezirk enthält die Kantone Aargau , Zürich,.

Schaffhaufen, Thurgau, Zug, Schwyz und Unterwalden.

Der vierte Bezirk begreift die Kantone Glarus, St. Gallen, Appenzell, Graubünden (mit Ausnahme des Hochgerichtes Misox und Calanea) und Uri.

Der fünfte Bezirk endlich besteht ans dem Kanton Tessin und dem graubündnerischen Hochgerichte Misox und Calanca.

Art. 23. Jn diesen fünf Bezirken wird die Strafrechtspflege durch die Afsifen verwaltet. Die Assisen bestehen aus der Kriminalkammer des .^undesgerichts in Verbindung

mit zwöls aus der Liste des Bezirks nach den gesetzlichen Bestimmungen herauszuziehenden Geschwornen.

Art. 24. Die Geschwornenliste eines jeden Bezirks besteht aus den Verzeichnissen der demselben einverleibten Kantone oder Kantonstheile. Jn die letztern wird in den vier ersten Bezirken ans je 1000 Einwohner, im fünften Bezirke auf je 500 Einwohner, welche der betreffende Kanton oder Kantonstheil enthält, ein Gefchworner eingetragen.

Art. 25. Jeder nach Art. 63 der Bundesverfassung stimmberechtigte Schweizer kann zum Geschwornen ernannt werden.

Ausgenommen sind jedoch: 1) Die Mitglieder der obersten Kantonalgerichtsbehörden, sämmtliche Gerichtspräsidenten, Verhörrichter und Staatsanwälte, sowie alle eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsbeamten, mit Ausschluß der Gemeindsbeamten ;

2) Die Geistlichen; 3) Die Angestellten in den Verhafts- und Strafanstalten ; 4) Die Polizeiangestellten.

267 Art. 26. Jeder, der zum Geschwornen ernannt wird, ist verpflichtet, dem an ihn gerichteten Ruse Folge zu leisten.

Ausgenommen sind: 1) Alle, welche das sechzigste Altersjahr zurückgelegt haben ; 2) Jeder, der ans der letzten Geschwornenliste sich befunden hat; 3) Diejenigen, welche wegen Krankheit oder in Folge irgend eines Gebrechens außer Stande sind, die Pflichten eines Gefchwornen zu erfüllen.

Art. 27. Der Entscheid der Frage, ob Jemand fähig oder verpflichtet sei, sich auf die Gefchwornenliste setzen zu lassen, steht den Kantonalbehörden zu.

Art. 28. Die Geschwornenlisten werden innerhalb der Schranken des gegenwärtigen Gefe.tzes in den Kantonen durch direkte Volkswahlen gebildet.

Art. 29. Die Kantonalgeschwornenlisten werden, sobald dieselben entworsen worden sind , durch die Kantonsregierungen dem Bundesrathe eingesendet, welcher daraus die Bezirkslisten zusammensetzt und veröffentlicht.

Art. 30. Mit dem Ablaufe der Amtsdauer des Bundesgerichtes treten jedes Mal auch die Geschwornenlisten außer Kraft. Der Bundesrath forgt dafür, daß die neuen Listen rechtzeitig angefertigt werden.

Art. 31. Die Namen der Gefchwornen, welche aus irgend einem Grunde diefe Eigenfchaft verloren haben oder ^ die verstorben sind, werden durch die Kantonalbehörden, welche dem Bundesrathe davon Anzeige zu machen haben, aus dem Verzeichnisse gestrichen, und wenn in Folge der hierdurch entstehenden Lücke eine Bezirksliste unter 200 Namen herabsinken würde, so ordnet der Bundesrath die Ergänzung derselben an.

268 Art. 32. Die Assisen versammeln sich, so oft ein Fall von der Anklagekammer an dieselben gewiefen wird.

Art. 33. Vor jedem Zusammentritte des Assifetchofes

läßt das Obergericht des Kantons, in welchem derselbe sich versammeln soll, auf Einladung der Anklagekammer hin, in öffentlicher Sitzung die Namen der Geschwornen des Bezirkes in eine Urne einwerfen und fodann 54 derselben herausziehen, verlesen und protokolliren.

Art. 34. Abschriften der so gebildeten engern Liste werden unverzüglich dem Präsidenten der Kriminalkammer und von diesem letztern dem Bezirksanwalte und dem An-

geklagten zugestellt.

Art. 35. Jn .jedem einzelnen an die Afsifen gewiesenen Fall kann der Bezirksanwalt zwanzig Geschworne verwerfen und ebensoviel der Angeklagte. Wer jedoch innerhalb vierzehn Tagen, vom Empfange der erwähnten Abschrift an gerechnet, von diefem Rechte keinen Gebrauch macht, wird desselben verlustig.

Art. 36. Sind in einem Prozesse mehrere Angeklagte da, so können sie sich über die Ausübung ihres Verwerfungsrechtes vereinen, oder es kann jeder von ihnen sein Recht sür sich besonders ausüben. Jm einen und andern Falle dürfen sie aber die Anzahl der Rekufationen, die einem einzelnen Beklagten erlaubt sind, nicht überschreiten.

Vereinigen sich die Angeklagten nicht über die Ausiibung ihres Rekusationsrechtes, so bestimmt unter ihnen das Loos, in .welcher Ordnuug jeder seine Rekufationen vorzubringen hat. Die Gefchwornen, welche auf diese Weise von einem einzigen rekusirt wurden, sind es dann sür Alle, bis die Anzahl der gestatteten Rekusationen er-

schöpstist.

269 Art. 37. Die Rekufationen sind innerhalb der vierzehntägigen Frist mündlich oder schriftlich dem Präsidenten der Kriminalkammer anzumelden.

Art. 38. Siud vierzig Geschworne rekusirt worden, so werden die übrig gebliebenen vierzehn zu den Assisen einberufen.

Haben nicht fo viele Rekusationen stattgefunden, so bezeichnet der Präsident der Kriminalkammer mit Beiziehung eines höhern Gerichtobeamten , unter den Nichtverworfenen die einzuberufenden vierzehn durch das Loos.

Jn beiden Fällen wird ebenfalls durch das Loos ausgemittelt, welche zwei von den vierzehn Gefchwornen als Ersatzmänner der Jury beizugeben seien.

Art. 39. Dem Präsidenten der Kriminalkammer steht es frei, zu einer Assisensitzung, bei welcher eine beträchtliche Anzahl von Anklagen zu beurtheilen ist, oder aus andern gewichtigen Gründen, alle ans der engern Liste befindlichen viernndfünfzig Geschwornen einzuberufen und das Rekufationsrecht erst bei'm Beginn der Verhandlungen ausüben zu lassen.

Art. 40. Die Einladungen zu den Assisen sollen den Geschwornen wenigstens sechs Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

Art. 41. Die Mitglieder der Kriminalkammer verfügen sich an dem durch ihren Präsidenten festgesetzten Tage an den durch die Anklagekammer bezeichneten Sitzungsort der Assisen (Art. 49 und 50) und vereinigen sich mit den Geschwornen in dem hierfür angewiefenen Saale.

Art. 42. Die Sitzungen der Afsisen dauern jeweilen so lange, bis die vorliegenden Geschäfte erledigt sind.

270 II.

Bundesanwaltschaft.

Art. 43. Der Bundesrath erwählt einen Generalanwalt für die ganze Eidgenossenschaft und so oft eine Untersuchung eingeleitet wird, einen Bezirksanwalt.

Die Amtsdauer des Generalanwalts geht immer mit derjenigen des Bundesrathes selbst zu Ende.

Art. 44. Der Generalanwalt steht unter der Aufsicht und Leitung des Bundesrathes.

Art. 45. Der Generalanwalt hat neben den Pflichten, deren Erfüllung ihm durch befondere Gefetze übertragen werden wird, die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer und dem Kassationsgerichte zu besorgen.

Er überwacht die Bezirksanwälte und erläßt die nöthigen Weisungen an dieselben. Er kann auch den Staatsanwälten und Strafpolizeibeamten der Kantone uud ihren Untergebenen mit Hinsicht auf die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen, die in die Befugniß des Bundesgerichtes einschlagen, Aufträge ertheilen.

Art. 46. Der Bezirksanwalt betreibt die Anklage bei dem Vexhörrichtex und bei dem Assifenhofe. Die Verxichtuugen eines. Bezixksanwaltes können dem Generalanwalt übertragen werden.

Der Generalanwalt und die Bezirksanwälte stellen ihre Anträge vor Gericht nach eigener freier Ueberzeugung.

III.

Gerichtsbarkeit.

Art. 47. Das Bundesgericht urtheilt über Verletzung der durch die Bundesverfassung garantierten Rechte, wenn hierauf bezügliche Klagen von der Bundesversammlung an dasselbe gewiesen werden (Art. 105 der Bundesverfassung).

271 Das Bundesgericht beurtheilt: 1) Streitigkeiten, welche nicht staatsrechtlicher Natur sind, a. zwischen Kantonen unter sich, b. zwischen dem Bunde und einem Kanton, c. zwischen ausländischen Klägern und dem Bunde, auf Weisung des Bundesrathes oder der Bundesversamm-

lung; 2) Streitigkeiten zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits, wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind und der Streitge.^ genstand einen Hauptwerth von wenigstens Fr. 3000 hat; 3) Streitigkeiten in Bezug aus Heimatlosigkeit;

4) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, welche sich auf einen Hauptwerth von wenigstens Fr. 3000 beziehen und durch Uebereinkunft beider Parteien dem Entscheide des Bundesgerichtes unterworfen werden; 5) Schadenersatzklagen, die aus Verbrechen entspringen und welche nicht von dem Assisengerichte. erledigt worden sind ; 6) Diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche die Bundesversammlung vermöge Art. 106 der Bundesverfassüng durch besondere Gesetze in die Kompetenz des Bundesgerichtes legen wird; 7) Durch die Gesetzgebung eines Kantons können im Einverständnisse mit der Bundesversammlung noch andere bürgerliche Streitfälle dem Bundesgerichte übertragen werden.

Es behandelt ferner alle in die Bundesrechtspflege einklagenden Geschäste, welche nicht nach den Prozeßgesetzen durch eine seiner Abteilungen zu erledigen sind.

Art. 48. Die Anklagekammer überwacht die Untersuchung und entscheidet nach Beendigung derselben, ob der

272 Angeschuldigte vor die eidgenössischen Assisen oder an das zuständige Kantonsgericht zu überweisen oder ob ein weiteres Verfahren gegen denselben unstatthaft sei..

Art. 49. Das Assisengericht beurtheilt auf Weisungen der Anklagekammer: 1) Die von einer Bundesbehörde ernannten Beamten in den Fällen des Art. 104 litt. a der Bundesverfassung;

2) Teilnehmer an einem durch Art. 104, litt. b, c und d der Bundesverfassung vorgesehenen Verbrechen; 3) Die Theilnehmer an Verbrechen und Vergehen, welche die Bundesversammlung vermöge Art. 106 der Bundesverfassung durch besondere Gefetze in die Kompe-

tenz des Bundesgerichtes legen wird; 4) Durch die Gesetzgebung eines Kantons können im Einverständnisse mit der Bundesversammlung noch andere Straffälle dem Afsifengerichte übertragen werden.

Art. 50. Jedes Verbrechen oder Vergehen wird in demjenigen Afsisenbezirke untersucht und beurtheilt, in welchem dasselbe verübt worden ist.

Jn allen Fällen, in denen diese Regel nicht angewendet werden kann, so wie auch, wenn im Interesse einer unbefangenen Rechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit eine Ausnahme von derfelben gemacht werden muß, bestimmt die Anklagekammer den Gerichtsstand nach freiem Ermessen.

Art. 51. Das Kassationsgertcht benrtheilt alle Nichtigkeitsbeschwerden über das Verfahren oder über ein Ur-

theil des Afsifengerichtes. Es entscheidet auch über die Kompetenzanstände der eidgenössischen Zivil- und MilitärStrafgerichte.

273 I^ . Allgemeine Vorschriften, betreffend die Organisation und Verwaltung der Bun..

desrechtspflege.

A. Ernennung, Beeidigung und Entlassung der Justiz- und Strafpolizeibeamten.

Art. 52. Die zu der Bundesrechtspflege mitwirkenden Beamten werden, wenn nicht ein besonderes Gefetz etwas Anderes vorschreibt, durch geheime Abstimmung gewählt.

Dabei ist nach dem Wahlreglement der Bundesversammlung zu verfahren.

Art. 53. Wahlfähig ist jede.r Schweizer, der in den Nationalrath gewählt werden kann (Art. 64 und 97 der Bundesverfassung).

Die Mitglieder des Bundesrathes und die von ihm

gewählten Beamten können nicht zugleich Mitglieder des Bundesgerichtes fein (Art. 97 der Bundesverfassung).

Blutsverwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie unbedingt , und in der Seitenlinie bis und mit dem Grad von Geschwisterkindern, fo wie Ehemänner

von Schwestern, können nicht gleichzeitig Mitglieder oder Erfatzmänner des Bundesgerichtes sein.

Ebensowenig ist esznläßig, daß zwei in einem solchen VerwandtfchaftsverhältnissestehendePerfonen bei dem Bund.esgericht oder einer Abtheilung desfelben in irgend einer Weise, sei es als Richter oder Gerichtsschreiber, oder Untersuchungsrichter, oder Beamter der Staatsanwaltschaft, gleichzeitig angestellt seien.

Ein Justiz- oder Strafpolizeibeamter, welcher durch Eingehung einer Ehe in ein unznläßiges Verwandtschaftsverhältniß mit einem andern Beamten der Bundesrechtspflege eintritt, verzichtet damit auf feine Stelle.

274 Art. 54. Jeder Justiz- oder Strafpolizeibeamte des Bundes, fo wie jeder Geschworne, soll, bevor er die Verrichtung seiner Stelle antritt, den durch das Gesetz vom 15. Wintermonat 1848 vorgeschriebenen Eid leisten.

Das Bnndesgericht wird durch die Bundesversamm-

lung beeidigt; diejenigen Mitglieder und Ersatzmänner desselben, welche bei dieser Feierlichkeit nicht anwesend sind, leisten den Eid in der ersten Gerichtssitzung, welcher sie beiwohnen.

Die Untersuchungsrichter und Gerichtsschreiber werden durch den Präsidenten oder irgend ein von ihm zu bezeichnendes Mitglied des Bundesgerichtes beeidigt. Die Beamten der Bundesanwaltschast hingegen leisten den Eid vor dem Bundesrathe oder vor einer von ihm zu bezeichnenden Kantonsregierung.

Ueber die Beeidigung wird ein Protokoll aufgenommen und dem Präsidenten des Bundesgerichtes und beziehungsweife dem Bundesrathe zugestellt.

Art. 55. Jeder Beamte kann bei derjenigen Stelle, welche feinen Nachfolger zu wählen hat, die Entlassung nachsuchen, welche ihm auch ertheilt werden muß, sobald dieß ohne Nachtheil der Geschäste, deren Besorgung ihm obgelegen hatte, geschehen kann.

B. Ablehnung der Beamten und Unfähigkeit d e r s e l b e n zu ihren Verrichtungen.

Art. 56. Ein Mitglied oder Ersatzmann des Bundesgerichtes dars das Richteramt nicht ausüben : 1) in seinen eigenen Angelegenheiten und denen seiner Frau, seiner Verlobten, seiner Verwandten nnd Verschwägerten, in der geraden Linie nnbeschränkt nnd in der Seitenlinie bis nnd mit dem Grad von Geschwisterkindern, oder in denen des Ehemannes

275 der Schwester seiner Frau ; ebenso in Angelegenheiten . mit Bezug auf welche ihm oder einer der genannten

Perfonen eine Rückgriffsklage kundgethan ist; 2) in Sachen einer Perfon, deren Vormund er ist; 3) in einer Angelegenheit, mit Beziehung auf welche er bereits in einer andern Abtheilung des Bundesgerichtes oder als Verhörrichter oder Staatsanwalt, oder als Schiedsrichter oder Bevollmächtigter gerichtlich gehandelt, oder zu gerichtlichen Handlungen Auftrag gegeben hat; 4) in Angelegenheit . einer juristischen Person, deren Mitglied er ist, sowie in Sachen seines Heimathkantons; 5) in einem Rechtsstreit, in welchem er als Zeuge oder Sachverständiger oder Rechtskonsulent gehandelt oder

als Mitglied einer Behörde Vollmacht zum gerichtlichen Versahren ertheilt hat.

Trifft bei einem Bundesrichter oder Ersatzmann eine Bestimmung dieses Artikels zu, so hat er dieß rechtzeitig der betreffenden Behörde anznzeigen.

Art. 57. Ein Bündesrichter oder Ersatzmann kann, ohne jedoch unbedingt vom Richteramte ausgeschlossen zu sein, von den Parteien abgelehnt werden oder seinerseits den Ausstand verlangen: 1) in einer Sache, in welcher er oder eine der im Art. 56, Z. 1 benannten Personen bei dem Ausgange des Streites ein unmittelbares Interesse von einiger Wichtigkeit haben; 2) wenn er in irgend einem Verhältnisse zu einer Partei

steht, das eine Feindschaft oder Abhängigkeit erzeugt^ 3) wenn er über den zn benrtheilenden Fall feine Meinnng während der Dauer des Prozesses ausgefprochen hat.

276 Art. 58. A^lehnungsgefuche, sowohl von Seite eines Richters als der Parteien (Art. 57), sind rechtzeitig dem Präsidenten, oder wenn dieser selbst dabei betheiliget ist, dem Vizepräsidenten des Bundesgerichtes, mit den erforderlichen Belegen verfehen, einzureichen. Der Präsident, wenn das Gesuch von den Parteien herrührt, theilt dasselbe dem betreffenden Mitgliede und der Gegenpartei zur Beantwortung mit. - Jn beiden Fällenstehtder vorläufige Entscheid dem Präsidenten zu, wenn das Gericht gerade nicht verfammelt ist.

Art. 59. Ueber die Ablehnung eines Verhörrichters oder eines Mitgliedes der Anklagekammer oder der Kriminalkammer entscheidet ebenfalls definitiv der Präsident des Bundesgerichtes, unter Beobachtung des im Art. 58 vorgeschriebenen Verfahrens. Vorbehalten bleibt jedoch die Befugniß der Kriminalkammer, über Ablehnungsgründe, welche ihr vor dem Beginn der Verhandlnngen eröffnet werden , felbst zu entscheiden , wenn es unmöglich gewesen

wäre, dieselben frühzeitig genng bei dem Präsidenten des Bundesgerichtes geltend zu machen.

Art. 60. Ueber die Ablehnung eines Mitgliedes des Kassationsgerichtes entfcheidet diese Behörde selbst und wenn sie nicht versammelt ist, ihr Präsident, nach Analogie des

Art. 59.

Art. 6l. Die Ablehnung übt keine rückwirkende Kraft aus.

Art. 62. Die Beamten der eidgenössischen Staatsanwaltschaft können nicht abgelehnt werden.

Wenn der Generalanwalt oder der Bezirk.^anwalt in Verhältnissen sich befindet, welche die Ablehnung eines Richters rechtfertigen würden, wird der Bundesrath von Amtswegen oder auf das Gesuch eines Betheiligten die

.

^

Besorgung des betreffenden Geschäftes einem andern Beamten übertragen.

Art. 63. Das Bundesgericht in seiner Gesammtheit kann nicht abgelehnt werden.

Sollten in einem einzelnen Falle so viele Mitglieder und Ersatzmänner rekusirt werden, daß keine gültige Verhandlung stattfinden könnte, so ernennt die Bundesversammlung so viele außerordentliche Ersatzmänner, als erforderlich sind, um die Rekusationssrage und nöthigen Falls auch die Hauptsache selbst beurtheilen zu können.

C. Besugnisse und Pflichten der GerichtsPräsidenten.

Art. 64. Die Präsidenten des Bundesgerichtes und der verschiedenen Abtheilungen desselben berufen, auf den Vorschlag des Gerichtsfchreibers oder des Unterfuchungsrichters, die erforderlichen Hülfsperfonen zur Vollstreckung ihrer Befehle, zur Besorgung der untergeordneten Kanzleigeschäste und zur Bedienung des Gerichtes, je für die Dauer einer Sitzung.

Art. 65. Der Präsident einer jeden Gerichtsstelle nimmt die bei derfelben einlaufenden Akten in Empfang und führt über deren Eingang, so wie über die von ihm getroffenen .Verfügungen fortlaufende Protokolle.

Art. 66. Der Präsident bringt die Geschäste in der Reihenfolge, in welcher dieselben eingegangen sind, zur Verhandlung. Ausnahmsweise jedoch foll er diejenigen, bei denen Gefahr im Verzuge ist, an die Stelle weggefallener, nöthigen Falls auch solcher, die weniger Eile haben, vorrücken.

Art. 67. Der Präsident versammelt das Gericht, wie es die Geschäste erfordern, ergänzt dasselbe durch ErfatzBundesblatt I. Bd. II.

24

27.^ männer. und beeidigt die Richter, welche den Eid nicht vor der Bundesversammlung geleistet haben.

Art. 68. Der Präsident erläßt die erforderlichen Ladungen an die Geschwornen, an die Zeugen und an die Parteien.

Art. 69. Dem Präsidenten steht es zu, alle provisorischen, sowie alle zur gehörigen Vorbereitung des gerichtlichen Versahrens erforderlichen Anordnungen zu treffen, so weit besondere Gesetze nicht etwas Anderes vorschreiben.

Art. 70. Der Präsident bestimmt die Aeußerlichkeiten der Sitzung, namentlich die von den Richtern, Geschwornen, Parteien, Zeugen und dem Publikum einzunehmenden Plätze.

Er leitet den Geschäftsgang und alle Verhandlungen vor und in dem Gerichte.

Art. 71. Der Präsident forgt für Ruhe und Ordnung.

Personen, welche sich seinen Verfügungen widersetzen, kann er verhaften und während höchstens 24 Stunden gefangen halten lassen.

Er kann auch einzelne Personen oder wenn die Herstellung der Ruhe auf andere Weife nicht möglich ist, alle Anwefenden, welche bei dem Verfahren nicht mitzuwirken haben, wegweisen.

Art. 72. Der Präsident beaussichtigt die Pflichterfüllung der dem Gerichte untergebenen Beamten und Bediensteten, namentlich anch des Gerichtsschreibers.

Er kann einzelnen Mitgliedern des Gerichtes Urlaub ertheilen.

D. Disziplin.

Art. 73. Das Bundesgericht erstattet der Bundesversammlung jedes Jahr einen einläßlichen Bericht über die verschiedenen Zweige der eidgenössischen Rechtspflege.

27^ Art. 74. Das Bundesgericht gibt seinen Abtheilungen die erforderlichen Aufträge und Instruktionen , ohne jedoch im einzelnen Falle auf ihre Entscheidungen und auf das Verfahren einzuwirken.

Art. 75. Richter, welche in einer Sache ihr Amt nicht ausüben dürfen, oder welche aus irgend einer Urfache der Einladung des Präsidenten keine Folge leisten können, sollen unmittelbar nach dem Empfange derselben den Präsidenten von ihrer Verhinderung benachrichtigen.

Jeder Richter, der diefe Vorschriften nicht erfüllt, ist für die daraus entstandenen Kosten verantwortlich.

Art. 76. Die eidgenössischen Gerichte, so wie deren Präsidenten und die Untersuchungsrichter können Ordnnngssehler der ihnen untergeordneten Beamten und Bediensteten, so wie der Parteien und ihrer Sachwalter, der Zeugen, der Geschwornen und Experten und des bei den Sitzungen anwesenden Publikums mit Verweis oder mit einer Geldbuße von höchstens Fr. 50 auf summarischem Wege bestrasen.

Art. 77. Die Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und seiner Abtheilungen, so wie di..... Bundesanwälte und die Advokaten sollen bei allen öffentlichen Verhandlungen in schwarzer Kleidung erscheinen.

......

Verhältniß zu den Behörden der Kantone und des Auslandes.

Art. 78. Die für die eidgenössische Rechtspflege ansgestellten Behörden und einzelnen Beamten können alle Amtshandlungen, für welche sie zuständig sind, in jedem Kanton der Eidgenossenfchaft vornehmen , ohne vorher die Einwilligung der Kantonsbehörden einzuholen. Dagegen soll, so oft eidgenössische Justizbehörden in irgend einem

2^ Kanton in Thätigkeit treten, die Regierung desselben hiervon beförderlich in Kenntniß gesetzt werden.

. Art. 79. Den zur Beorderung der Rechtspflege gestellten Begehren der eidgenössischen Gerichts- und Straspolizeibeamten sollen die Kantonalbehörden in ihrem Amtskreise entsprechen.

Art. 80. Die Korrespondenz zwischen den Bundes-.

justizstellen und ausländischen Behörden kann direkt oder durch Vermittlung des Bundesrathes stattfinden. Der Ver-

kehr hinsichtlich Begehren oder Bewilligungen von Ausliefernng von Verbrechern findet nur durch Vermittlung des Bundesrathes statt. Mit den kantonalen Behörden und Beamten hingegen treten die Bundesjustizstellen in unmittelbaren schriftlichen Verkehr.

F. Materielle Bedürfniffe.

Art. 81. Für die Sitzungen, welche in der Bundesstadt gehalten werden, hat diese nach Anleitung des Beschlusses vom 27. Wintermonat 1848 die erforderlichen Räumlichkeiten anzuweisen.

Art. 82. Wenn das Bundesgericht und das Assisengericht sich außerhalb der Bundesstadt versammeln, so stellt die Kantonalregierung des Ortes, wo sie ihre Sitzungen halten sollen, ihnen ein angemessenes Lokal zur Verfügung.

Die Ortsbehörden werden auf Anfuchen des Bundesrathes die nöthigen Einrichtungen treffen. Die hierdurch verurfachten Baarauslagen sind der Gerichtskasse zu verrechnen. Miethzinse dürfen nicht berechnet werden..

Art. 83. Wachen, Bedeckungen und Gefangenwärter werden auf Anfuchen des Gerichtspräsidenten oder des Untersuchungsrichters durch die Behörden des Kantons, in welchem das Verfahren vor sich geht, einberufen.

. Die Kosten werden aus der Gerichtskasse bestritten..

^

281 Art. 84. Die Verhafteten werden in den Kantonalgefängnissen untergebracht. Deren Verpflegung wird nach dem gesetzlichen Tarif des Kantons aus der Gerichtskasse vergütet. Die im Untersuchnngsverhafte befindlichen Personen stehen unter den Gesetzen des Ortes, in welchem sie gefangen gehalten werden. Mit Beziehung auf ihre Ueberwachung und Behandlung hat jedoch der Gefangenwärter die Befehle des eidgenössischen Verhörrichters und beziehungsweise des Assisenpräsidenten zu befolgen.

Die Gefängnisse stehen auch unter der Aufsicht der Staatsanwaltschaft, welcher der freie Eintritt in diefelben zusteht und welche ermächtigt ist, die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuordnen.

Art. 85. Der Bundesrath macht der Gerichtskasse die erforderlichen Vorschüsse. Der Gerichtsfchreiber führt über alle Einnahmen und Ausgaben genaue Rechnung.

Art. 86. Alle Akten und Protokolle, welche sich auf erledigte Prozesse beziehen, werden im eidgenössischen Archive aufbewahrt.

Vorübergehende Bestimmungen.

Art. 87. Die Vorschriften über das Prozeßverfahren und die Gefetze, welche fowohl im Zivil- als Kriminalprozesse anzuwenden sind , bilden den Gegenstand besonderer Bestimmungen.

Art. 88. Die Entschädigungen an die Gerichtsbeamten, an die Gefchwornen, Sachverständigen und Zeugen, sowie die übrigen Kosten für die Verwaltung der Bundesrechtspflege werden durch ein vom Bundesrathe vorübergehend zu erlassendes Reglement festgesetzt.

282 Der schweizerische Bundesrath, nachdem der Ständerath unter'm 4. Juni, der National^ rath am 5. gl. M. vorstehendes Gesetz über die Organisaton der Bundesrechtspflege erlassen hat, somit dasselbe zu einem Bundesgesetze erwachsen ist, beschließt: 1. Das erwähnte Gesetz tritt vom Tage seiner Bekanntmachung an in Kraft.

2. Dasselbe soll dem Bundesblatte einverleibt und Behuss weiterer öffentlicher Bekanntmachung sämtlichen Kantonsregierungen mitgetheilt werden.

Bern, den 22. Brachmonat 1849.

(Folgen die Unterschristen.)

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Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Vom 5. Juni 1849.

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21.07.1849

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