528 Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

Das vorsiehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. März 1954.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 1294

Datum der Veröffentlichung 1. April 1954.

Ablauf der Referendumsfrist 30. Juni 1954.

Ablauf der Referendumsfrist

# S T #

30. Juni 1954

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht (Vom 25. März 1954)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1953 1), beschliesst:

Art. l Die Artikel 15, 17, 18 und 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 2) über Mass und Gewicht werden aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 1) BEI 1953, III. 361.

) BS 10, 3.

2

.' ··

'

·

- . · · · ·

529

Art. IS. Dem Eidgenössischen Amt für Mass und Gewicht fallen folgende Aufgaben zu: ! , ' l1. Ausarbeitung von Vorschriften, die der richtigen Ermittlung und Angabe voi» Quantitäten dienen, wenn ein rechtlich zu schützendes Interesse, insbesondere in Handel und Verkehr, die Bichtigkeit der Angaben notwendig macht.

2. Überwachung, Kontrolle und Beratung der kantonalen Eichstätten für Mass und Gewicht und der Prüfämter für Elektrizitätsverbrauchsmesser und Gasmesser.

3. Ausführung der zur sicheren Begründung des Mass- und Gewichtswesens notwendigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Entwicklungsarbeiten.

4. Prüfung und Stempelung von Instrumenten und Geräten sowie messtechnische Beratung auf den Gebieten der Mechanik, Elektrizität, Magnetismus.

Wärme, Licht- und Strahlungstechnik und Flugtechnik.

Die vom Amt geprüften Instrumenten- und Gerätearten sowie Art und Umfang ihrer Prüfung sind in dem vom Bundesrat erlassenen Eeglement über das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht und in den Vollziehungsverordnungen festgelegt.

Wo nach der Natur der Gegenstände eine Stempelung nicht tunlich ist, kann sie durch eine andere Beurkundung ersetzt werden.

5. In besonderen Fällen die Durchführung gewisser grösserer messtechnischer Arbeiten für Dritte, insbesondere für andere Abteilungen der Bundesverwaltung, wenn auf Antrag der in Artikel 18 vorgesehenen Fachkommission das- Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement die Prüfaufträge genehmigt.

,.,Art. 17. Das Eidgenössische Amt für Mass und Gewicht untersteht dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement.

Art. 18. Eine Fachkommission von 5 Mitgliedern, die auf Vorschlag deEidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom Bundesrat auf eine Amtsr dauer von 3 Jahren gewählt wird, überwacht die Leitung des Eidgenössischen Amtes für Mass und Gewicht. Sie hat die Methoden der Eichung festzustellen und dem Bundesrat Vorschläge über allfällige der : amtlichen Eichung zu unterstellende Messinstrumente zu machen.

' Art. 25. Längen- und Hohlmasse, Gewichte, Waagen, Thermoalkoholmeter, Gasmesser sowie die in einer besonderen Vollziehungsverordnung umschriebenen elektrischen Messinstrurnente dürfen in Handel und Verkehr nur verwendet : werden, sofern sie geeicht sind.

·Der Bundesrat ist ermächtigt, die Eichpflicht auf weitere Messinstrumente auszudehnen sowie auch auf Gefässe, Behälter und Packungen, die zum Ver-

530 kauf von Waren nach bestimmten Mengen verwendet werden. Er erlässt die Vorschriften über die Erfüllung der Eichpflicht.

Die Eegierungen der Kantone haben die Handhabung dieser Bestimmungen zu überwachen.

, Art. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 25. März 1954.

Der Präsident: Henri Perret Der Protokollführer: Ch. Öser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25. März 1954.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. März 1954.

1299

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 1. April 1954.

Ablauf der Beferendumsfrist 30. Juni 1954.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht (Vom 25. März 1954)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1954

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1954

Date Data Seite

528-530

Page Pagina Ref. No

10 038 594

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.