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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 26. August 1954

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr .

: Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie in Bern

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XLIX. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie

Botschaft über die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses (Vorn 18. August 1954) Herr Bundespräsident!

> Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis, zu geben, die wir auf, Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in! der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

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I. Zahlungsverkehr 1. Ägypten Nach der bis anhin geltenden Eegelung könnten im Falle einer Beendigung des schweizerisch-ägyptischen Zahlungsabkommens vom 6. April 1950 nur die fälligen oder aus einer vor Ablauf dieses Abkommens erteilten Ein- oder Ausfuhrbewilligung resultierenden Zahlungen noch gemäss den Bestimmungen des Abkommens ausgeführt werden. Diese Lösung vermochte insbesondere auf dem Gebiet des Baumwoll-Terminhandel nicht ganz zu befriedigen, wo die ägyptische Exportlizenz nicht bei Abschluss des Vertrages, sondern erst kurz vor Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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274 Verschiffung der Ware nachgesucht wird. Es wurde daher in einem Notenaustausch vom 27. Mai/12. Juni 1954 zwischen den beiden Eegierungen vereinbart, inskünftig nicht mehr auf das Datum der Bewilligung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.

2. Argentinien Der Warenaustausch hat eine weitere Belebung erfahren. Die Einfuhr aus Argentinien erreichte mit 51,8 Millionen Franken im ersten Halbjahr 1954 beinahe den Einfuhrwert des gesamten Jahres 1958 (56,8 Millionen). Dagegen zeigt die Ausfuhr mit 20,1 Millionen Franken in der ersten Hälfte 1954 nicht die erhoffte Steigerung. Die gegen Ende des Jahres 1953 in Aussicht gestellten Einfuhrlizenzen für eine Eeihe von Waren - darunter Erzeugnisse der Textilindustrie - die seit längerer Zeit in Argentinien nicht mehr eingeführt werden konnten, wurden im Verlauf der letzten Monate im wesentlichen erteilt.

3. Belgien - Luxemburg .Sowohl die Liberalisierungsbestimmungen der OECE als auch die bilateralen Vereinbarungen mit Belgien (Warenprotokoll vom 26. Oktober 1949) trugen dazu bei, dass sich auch im Laufe des 1. Semesters 1954 der Warenaustausch mit dem belgisch-luxemburgischen Währungsgebiet auf beachtlicher Höhe bewegte. Den Importen aus Belgien, Luxemburg und Belgisch-Kongo im Umfang von 118 Millionen Franken stehen Exporte für 134 Millionen Franken gegenüber, sodass unsere Handelsbilanz mit diesen Ländern pro 1. Halbjahr 1954 mit einem Aktiv-Saldo von 16 Millionen Franken abschliesst. Wenn auch diese Zahlen den hohen Stand der unmittelbaren Nachkriegsjahre nicht mehr erreichten, kann das gegenwärtige Austauschvolumen verglichen mit den durchschnittlichen Vorkriegsjahren mit Importen von zirka 38 Millionen Franken und Exporten von zirka 20 Millionen Franken pro Halbjahr immer noch als erfreulich bezeichnet werden.

Auf dem Gebiet des belgisch-luxemburgischen Reiseverkehrs nach der Schweiz konnten die schweizerischen Vorschriften in bezug auf die Auszahlungen wesentlich gelockert werden. Mit Wirkung ab l. Juli 1954 können die Eeisekreditdokumente der belgischen und luxemburgischen Eeisenden, sofern der Betrag von 1500 Franken pro Person und Monat nicht überschritten wird, ohne Passeintragung und ohne Staffelung der Auszahlungen eingelöst werden. Im weitern sind ausser den ermächtigten schweizerischen Banken und subsidiären Einlösestellen nunmehr auch die schweizerischen Hotels und Pensionen ermächtigt, solche Eeisedokumente einzulösen.

4. Bulgarien Anlässlich der im Frühjahr 1954 aufgenommenen Verhandlungen mit einer bulgarischen Delegation (vgl. XLVIII. Bericht) ist ein neues Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr ausgearbeitet worden. Da jedoch hin-

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2.75:

sichtlich der Höhe der von Bulgarien zu zahlenden Entschädigung für die Verstaatlichung schweizerischer Vermögensinteressen noch keine Einigung erzielt werden konnte, war es nicht möglich, die vorbereiteten Vereinbarungen in Kraft zu setzen.

5. Deutschland A. Bundesrepublik Deutschland Die wirtschaftlichen Beziehungen zu unserem nördlichen Nachbarn haben sich auf der Grundlage des Handels- und Zahlungsabkommens vom 10. November 1958 - worüber im letzten Bericht nähere Angaben enthalten sind weiterhin recht erfreulich entwickelt. Aus den nachstehenden statistischen Zahlen geht hervor, dass der Umfang des gegenseitigen Warenverkehrs während der ersten 6 Monate dieses Jahres gegenüber demjenigen der gleichen Periode des Vorjahres nicht unerheblich zugenommen hat: In Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

1. Halbjahr 1952 I.Halbjahr 1953 1. Halbj ahi- 1954

483,0 . 473,0 553,1

200,8 261,6 310,1

Trotz der weitgehenden deutschen Einfuhrliberalisierung (90,1% der deutschen Einfuhr im Jahre 1949) entfällt nach wie vor ein erheblicher Anteil der traditionellen schweizerischen Ausfuhr auf noch kontingentierte Waren.

Auf dem Landwirtschaftssektor betrifft dies vor allem Sämereien, Obst und Obstprodukte, Traubensaft; auf dem industriellen Sektor Teerfarben, fertige Uhren im Wert von weniger als 100 DM, Baumwollzwirne, Handstrickgarne, Marquisette, Tülle und Stickereien.

Abgesehen vom Kontingent für diverse Textilien und demjenigen für Papier sowie Papier- und graphische Erzeugnisse genügte die Höhe der vereinbarten'deutschen Einfuhrkontingente für die Ausnützung der bestehenden Absatzmöglichkeiten. Nach wie vor wurde jedoch leider der Abschluss und die Abwicklung konkreter Geschäfte für bestimmte kontingentierte Waren, wie Obstprodukte, Traubensäfte, Uhren und Papierwaren durch die spekulative Einreichung von Einfuhranträgen im Rahmen der deutschen Ausschreibungen erschwert, wodurch das Interesse am Bezug von Schweizerwaren bei der deutschen Kundschaft erheblich beeinträchtigt worden ist. Es ist zu. hoffen, dass mit dem neuen deutschen Einfuhrverfahren, welches auf den I.August 1954 in Kraft getreten ist, nicht nur eine Erleichterung mit Bezug auf die Einfuhrformalitäten für liberalisierte Waren, sondern endlich einmal für die kontingen~ tierten Waren eine Einfuhrregelung Platz greift, die eine vollständige und reibungslose Ausnützung der Vertragskontingente nach Massgabe der bestehenden Absatzmöglichkeiten gewährleistet.

Ein weiteres Erschwernis für eine Intensivierung unserer Ausfuhr bilden die hohen deutschen Zollschranken gemäss dem Zolltarif vom Jahre 1951,

276 welche seinerzeit durch die multilateralen Verhandlungen in Torquay im Rahmen des GATT und durch den Zollvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Dezember 1951 nur zum Teil reduziert worden sind. An dieser Situation vermag auch das am 4. Dezember 1953 abgeschlossene Zweite Zusatzabkommen zum Zollvertrag das infolge Verzögerung der Eatifikation durch die deutsche Seite immer noch nicht in Kraft treten konnte - nichts Wesentliches zu ändern, da es zur Hauptsache lediglich die Klarstellung und Ergänzung von im Zollvertrag enthaltenen gegenseitigen Zollzugeständnissen bezweckt. Gleich dürfte es sich mit der von den Deutschen vorgesehenen autonomen Zollsenkung für ca. 750 Positionen des Zolltarifs verhalten.

Auf dem Gebiet des deutschen Reiseverkehrs nach der Schweiz hat die befriedigende Entwicklung angehalten. Im Schosse des gemischten konsultativen Ausschusses für Fragen des deutsch-schweizerischen Reisezahlungsverkehrs wurden vom 18. bis 20. Mai 1954 die beiderseitigen Massnähmen bezüglich der zahlungsmässigen Abwicklung des Reiseverkehrs besprochen. Gemäss den neuen deutschen autonomen Vorschriften werden für Privatreisen nach Ländern, mit denen der Zahlungsverkehr im Verrechnungswege abgewickelt wird, bis zu einem Höchstbetrag von 1500 DM je Person im Kalenderjahr und bei Teilnahme an Gesellschaftsreisen bis zu weiteren 200 DM für jeden Teilnehmer je Reise zur Verfügung gestellt. Auf die Höchstbeträge sind nicht anzurechnen: .Beträge für Fahrausweise und Luftpassagen sowie die DM-Beträge, die bei der Ausreise über die Grenze mitgeführt werden dürfen (300 DM im Fernreisendenverkehr und 100 DM im kleinen Grenzverkehr). - Nachdem schon vorher eine Lockerung der schweizerischen Auszahlungsvorschriften für deutsche Reisende in der Schweiz Platz gegriffen hatte, ist mit Wirkung ab 1. Juli 1954 verfügt worden, dass die Reisekreditdokumente der deutschen Reisenden bis zum Betrag von 1500 Franken pro Person und Monat wieder ohne Staffelung der Auszahlungen bei den ermächtigten schweizerischen Banken und subsidiären Einlösestellen eingelöst werden können, wie dies im Verkehr mit allen andern Verrechnungsländern der Fall ist. Gleichzeitig haben auch die schweizerischen Hotels und Pensionen wiederum die Möglichkeit erhalten, deutsche Reisekreditdokumente
einzulösen.

Die zur Zeit der letzten Berichterstattung noch in Vorbereitung befindlichen Erlasse zum 'Neuaufbau des Finanztransfers sind inzwischen ergangen. Es handelt sich um folgende: 1. Verfügungen Nr. l und 2 des Politischen Departements vom 12. Februar 1954 über die Beurteilung des schweizerischen Charakters von Finanzforderungen im gebundenen Zahlungsverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland. Durch diese Verfügungen werden die im Finanzsektor allgemein üblichen Zulassungskriterien auf den Zahlungsverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland anwendbar erklärt und ein den Verhältnissen angepasster Stichtag bestimmt. - Die Aufteilung in zwei verschiedene Erlasse geschah im Hinblick auf die dem Londoner Abkommen über

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deutsche Auslandsschulden unterstellten Forderungen, ; wo es sich um die Liquidation der Vergangenheit handelt und wo wir deshalb von Fall zu Fall prüfen wollen, ob die Forderung - ausnahmsweise und ohne eine Verpflichtung anzuerkennen - auch dann zur Auszahlung in der Schweiz zugelassen werden kann, wenn sie die allgemeinen Zulassungskriterien nicht erfüllt. , ' · ' ..

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2. Verfügung der, Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Februar 1954 über die Bedienung von Ausländsanleihen im gebundenen Zahlungsverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland. Darin ist die Bedienung der in der · Schweiz begebenen deutschen Auslandsanleihen ohne Affidavitserfordernis angeordnet.

8. Bundesratsbeschluss vom 12. Februar 1954 über die Abänderung des geltenden Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit Deutschland, womit, überholte Vorschriften aus dem Jahre 1940 aufgehoben wurden.

4. Verfügung :des Volkswirtschaftsdepartements vom 12. Februar 1954 über die Aufhebung der Verfügung vom 30. August 1940 betreffend die Auszahlung von Vermögenserträgnissen im schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr, welche ebenfalls hinfällig geworden ist.

5. Verfügung Nr. 2 des Politischen Departements vom 22. April 1954 über den Kapitalverkehr mit Ländern des gebundenen Zahlungsverkehrs. Sie betrifft die Durchführung des «Deutschen Kreditabkommens von 1952» (Anlage III' zum Abkommen über deutsche Auslandsschulden; ehemalige «Stillhaltekredite») und enthält die Verankerung des an den Verhandlungen vom November 1953 festgesetzten Plafonds von 6 Millionen Franken und Bestimmungen über dessen Funktion. Ausserdem ermöglicht die Verfügung im Bahrnen dieses Plafonds die Vornahme bestimmter Kapitalüberweisungen, ohne dass jeweilen eine besondere Bewilligung eingeholt werden muss. Der Plafond wurde seither auf 10 Millionen Franken erhöht.

.Für Personen, deren Finanzforderungen die Zulassungskriterien erfüllen, bestehen auf Grund der schweizerischen Vorschriften zur Zeit folgende Transfermöglichkeiten, sofern auf deutscher Seite die Devisengenehmigung vorliegt: 1. Erträgnisse aller Art (wie Zinsen auf Anleihen, Dividenden, Mietund Pachtzinse) und vertragliche A m o r t i s a t i o n e n werden voll transferiert.

2. K a p i t a l i e n w e r d e n zum T r a n s f e r zugelassen in nachstehenden
Fällen: : , a) Bückwanderer: Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist angewiesen, Beträge bis zu 50 000 Franken ohne weiteres zur Auszahlung zuzulassen. Bei höheren Beträgen behält sich das Politische Departement die Prüfung von Fall zu Fall vor; b) Sperrmark-Eestbeträge : Die Verrechnungsstelle ist angewiesen, für Beträge von bis zu 1000 DM die Auszahlungsbewilligung ohne weiteres zu erteilen. Ein Bestbetrag liegt vor, wenn der Betreffende über keine

278 weiteren Sperrmarkguthaben in der Bundesrepublik Deutschland oder in Westberlin verfügt; c) Dem Abkommen über deutsche Auslandsschulden unterstehende Finanzforderungen, welche auf Fremdwährung lauten und als Kleinbeträge gelten (Anlage IV, Art. 34, Ziff. 8) : Die Verrechnungsstelle ist ermächtigt, diejenigen Guthaben ohne weiteres zur Auszahlung freizugeben, die den Betrag von 10 000 DM nicht übersteigen, ebenso die ersten 10 000 DM von Kleinbeträgen, die 10 000 DM übersteigen; d) Überweisungen auf Grund der deutschen Wiedergutmachungs-Gesetzgebung zugunsten von schweizerischen Anspruchsberechtigten : Rentenzahlungen werden im Umfange der deutschen Transfergenehmigung zugelassen. Zahlungen, die nicht in Form von Eenten, sondern als Kapitalabfindung erfolgen, gibt die Verrechnungsstelle ohne weiteres als Härtefälle zur Auszahlung frei, sofern der Betrag 50 000 Franken nicht übersteigt. Für höhere Beträge behält sich das Politische Departement die Prüfung vor; e) In anderen Fällen von Kapitalüberweisungen wird die Auszahlung bewilligt, wenn ein Härtefall vorliegt oder sonstwie besondere Umstände die Auszahlung rechtfertigen. Die Verrechnungsstelle ist befugt, Beträge bis zu 10 000 Franken, gegebenenfalls in monatlichen Eaten, von sich aus zu bewilligen, wenn die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Über die ausnahmsweise Zulassung in anderen Fällen entscheidet das'Politische Departement.

B. Deutsche Demokratische Republik Der Warenverkehr wickelt sich weiterhin vornehmlich auf der Basis von privaten Kompensationsgeschäften ab. Es wird seitens der zuständigen schweizerischen Behörden danach getrachtet, im Eahmen des Möglichen die Einfuhr ostdeutscher Waren in den Dienst der traditionellen schweizerischen Ausfuhr zu stellen. So ist es wiederum gelungen, eine grössere Verkaufstransaktion mit Schweizer Weisswein und Liefermöglichkeiten für Frischobst in der kommenden Exportkampagne sicherzustellen. Auch für andere schweizerische Produkte, wie Uhren, Farbstoffe und Pharmazeutika, bieten sich in Ostdeutschland interessante Absatzmöglichkeiten, deren Ausnützung jedoch durch den relativ geringen Umfang der laufenden Einfuhr ostdeutscher Waren in die Schweiz beschränkt ist.

6. Finnland In die Berichtsperiode fallen die anfangs Juni 1954 in Bern zwischen einer schweizerischen und einer finnischen
Delegation aufgenommenen Wirtschaftsverhandlungen; diese sind am 15. Juni 1954 mit der Unterzeichnung eines Protokolls über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Finnland, das den

279 gegenseitigen Warenaustausch für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis 31. Mai 1955 regelt, abgeschlossen worden. Durch dieses Protokoll wurde auch die Gültigkeitsdauer des immer noch in Kraft stehenden Abkommens vom 28. September 1940 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Finnland in der abgeänderten Fassung vom 11. Juni 1946 (vgl. unsere XXII. und XXXIII.

Berichte), für ein weiteres Vertragsjahr, d.h. bis zum 31. Mai 1955, verlängert.

Entsprechend der für die neue Vertragsperiode veranschlagten Clearingalimen^ tierung betragen die für die schweizerische Ausfuhr nach Finnland festgesetzten Kontingente wie bisher insgesamt 25 Millionen Schweizerfranken, womit das im letzten Abkommen vom 18. Oktober 1952 festgesetzte Ausfuhrvolumen, welches in der Folge, auf Grund der zweimaligen Verlängerung dieses Abkommens für die Dauer von 18 Monaten ausreichen musste, beibehalten werden konnte. Die bisherigen Warenlisten wurden durch neue ersetzt, wobei die für die neue Vertragsperiode gültige Liste für die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Finnland, abgesehen von einigen mehr textlichen Anpassungen, praktisch keine Änderungen erfahren hat. Durch die Festlegung der ^gleichen Ausfuhrkontingente wie im letzten Abkommen konnte den Konsumgütern (wie Textilien, Uhren, pharmazeutische Produkte und diverse Fertigwaren) neben den Produktionsgütern (wie Maschinen, Apparate und Instrumente) ein angemessener Baum nach wie vor gesichert werden. Die für die Ausfuhr finnischer Waren nach der Schweiz vereinbarte neue Liste umfasst hauptsächlich Papierholz (150000 Eaumrneter) und Zellulose (10000 Tonnen) sowie Schnittholz (2000 Standards) und Papier aller Art, einschliesslich Karton (2,6 Millionen Franken).

In einem Briefwechsel zum neuen Abkommen vom 15. Juni 1954 wurde zudem vereinbart, dass die Bezahlung von Waren finnischen Ursprungs, die nach Drittländern exportiert werden, sowie die. Bezahlung von Waren nichtfinnischen Ursprungs, unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des schweizerisch-finnischen Clearings erfolgen kann. -- Auch die bisherige Eegelung des FinanzVerkehrs wurde für ein weiteres Vertragsjahr in einem besondern Briefwechsel festgehalten.

7. Frankreich

Vom 17. März bis zum 24. April 1954 fanden in Bern Verhandlungen statt über ein neues Handelsabkommen mit Frankreich. Am 3. Mai 1954 wurde eine Vereinbarung unterzeichnet, welche die Handelsübereinkunft vom 11. April 1953, die am 6. November 1953 bis zum 31. März 1954 verlängert worden war, ersetzt. Die neue Vereinbarung regelt den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich für die Periode vom 1. April bis zum 30. September 1954 entsprechend der Gültigkeitsdauer des französischen Einfuhrprogramms.

Die Dauer des Abkommens vom 8. Dezember 1951, das die allgemeine Grundlage für den schweizerisch-französischen Warenaustausch bildet, wurde bis zum 30. September 1954 verlängert. Mit Rücksicht vor'allem auf die Entwicklung des schweizerisch-französischen Handelsverkehrs hat das für die Einfuhr von

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kontingentierten Waren in Frankreich .geltende Eegime gewisse Anpassungen erfahren, insbesondere was die Produktion der Uhrenindustrie, verschiedene Artikel der Maschinenindustrie und der Textilindustrie, die Früchte usw. anbetrifft; die Warenausfuhr nach Frankreich wurde geregelt unter Berücksichtigung des traditionellen Charakters dieses Exportes und der gegenwärtigen Situation in der französischen Landwirtschaft. Die Kontingente für die Einfuhr schweizerischer Waren in Nordafrika, in den französischen Überseegebieten und in den assoziierten Staaten (Vietnam, Laos und Kambodscha) wurden ebenfalls mit verschiedenen Anpassungen für die Periode vom 1. April bis zum 30. September 1954 festgelegt. Für die Einfuhr französischer Waren in die Schweiz bleibt es bei der bisherigen Begelung.

: Im Monat April 1954 hat Frankreich die Einfuhr einer Eeihe von Waren liberalisiert ; indessen wurden die Auswirkungen dieser Massnahme erheblich abgeschwächt durch die Einführung einer besondern temporären Ausgleichstaxe, welche eine grosse Anzahl von Produkten mit 10 oder 15% belastet; diese Taxe droht den. schweizerischen Export in verschiedenen Branchen zu verunmöglichen. Die Schweiz hat alle Vorbehalte bezüglich dieser neuen französischen Massnahme angebracht, insbesondere auf dem Wege über die OECE.

Die Besprechungen im Schosse dieser Organisation sind noch nicht abgeschlossen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Publikationen verwiesen, die im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nrn. 94 und 103 vom 24. April und 5. Mai 1954 erschienen sind.

8. Griechenland

Der Warenverkehr mit Griechenland gestaltete sich weiterhin befriedigend.

Im Eahmen der Liberalisierung der griechischen Einfuhr hat im ersten Halbjahr 1954 besonders die schweizerische Ausfuhr, verglichen mit dem ersten Halbjahr 1953, erneut um 1,8 auf 8,3 Millionen Franken zugenommen. Die traditionellen Exporterzeugnisse sind daran wiederum angemessen beteiligt. Auch bei unseren Bezügen aus Griechenland ist eine allerdings nur leichte Zunahme um 0,4 auf 3,5 Millionen Franken festzustellen.

Der Zahlungsverkehr wickelte sich innerhalb der Europäischen Zahlungsunion ohne Schwierigkeiten ab.

9. Grossbritannieu und Sterlinggebiet

Am 28. Januar 1954 ist in Bern ein neues schweizerisch-britisches Abkommen abgeschlossen worden, das den beidseitigen Warenverkehr für das ganze Jahr regelt.

Durch die Ende letzten Jahres erfolgte Erhöhung des britischen Liberalisierungssatzes auf 75 Prozent sind eine Eeihe schweizerischer Exportwaren, darunter Käse, Traubensaft, Schuhe, Garne, Gewebe, Bänder, Konfektionswaren sowie die meisten Wirkwaren und Stickereien von der Kontingentierung befreit worden. Im bilateral geregelten Sektor sind die verbleibenden Kon-

281 tingente, abgesehen von einigen zusätzlichen Erleichterungen (z. B. Erhöhung des Ätz- und Tüllstickerei-Kontingents uni 1,1 Millionen Franken), in: gleicher Höhe wie bisher festgesetzt worden. Auch fallen immer noch eine Reihe schweizerischer Erzeugnisse unter die für die britische Einfuhr aus sämtlichen OEGELändern eröffneten Globalquoten. Die in diesem Zusammenhang der Schweiz für Härtefälle .zugestandene Reserve ist zwar durch Festsetzung auf ca. l Milr lion Franken jährlich auf die Hälfte reduziert worden. In Anbetracht des Umstandes, dass durch die britische Reliberalisierung zahlreiche Waren aus der Globalkontingentsregelung entlassen worden sind, dürfte dieser Betrag jedoch genügen, um den schweizerischen Interessen Rechnung zu tragen.

Für die Einfuhr britischer Waren in die Schweiz ist in Bestätigung der bisherigen liberalen Importpolitik auf die schweizerischen Liberalisierungserklärungen in der OECE verwiesen worden, soweit nicht bilaterale Kontingente festgesetzt wurden.

Der Zahlungsverkehr mit Grossbritannien und dem Sterlinggebiet wickelt sich weiterhin auf Grund des Monetär}' Agreements vom 12. März 1946 ab, das, wie wir bereits im XLYII. Bericht gemeldet haben, durch Notenwechsel vom 24. Juni 1953 für solange verlängert wurde, als der Saldoausgleich über die Europäische Zahlungsunion erfolgt.

A u s t r a l i e n hat Ende Februar 1954 weitere Einfuhrerleichterungen angeordnet. Für die Einfuhr fast aller lebenswichtigen Waren werden Bewilligungen ohne Beschränkung erteilt. Die Kontingeute für nicht lebenswichtige Waren wurden von 50 Prozent auf 60 Prozent des c. i. f.-Wertes der in der Zeit vorn 1. Juli 1950 bis 30. Juni 1951 getätigten Importe erhöht. Die infolge der im März 1952 verfügten Einfuhrbeschränkungen entstandenen Härtefälle konnten inzwischen fast restlos erledigt werden.

Die Behörden von Hongkong haben kürzlich die Zahlungskontingentierung für die .Einfuhr sämtlicher Waren aus der Schweiz aufgehoben. Ferner haben die Behörden von S i n g a p o r e die Einfuhrbeschränkungen wesentlich gelockert, was zur Folge hat, dass nunmehr praktisch alle die schweizerische Exportindustrie interessierenden Erzeugnisse ohne weiteres eingeführt werden können.

10. Japan Dieses Land, dag 1938 den ersten Rang unter den asiatischen Abnehmern unserer Waren einnahm, um dann während der
ersten Nachkriegsjahre als Kunde allerdings fast vollständig auszufallen, ist daran, wieder eine grössere Bedeutung für unseren Export zu erlangen. Demgegenüber weist die japanische Einfuhr in die Schweiz, trotz unserer liberalen Einfuhrpolitik und obschon die für die Begleichung der japanischen Lieferungen geltende Ausnahme-Ordnung des kommerziellen Zahlungsverkehrs (vgl. unseren XLVI. Bericht) beibehalten wurde, eine leichte Abnahme auf. Diese ist in erster Linie auf den Wegfall verschiedener ausserordentlicher Rohstoff Lieferungen der Vorjahre zurückzuführen, die im Zusammenhang mit der Koreakrise standen. Bei einer

282 Einfuhr in Höhe von 14,83 Millionen Franken während des ersten Semesters 1954 und einer gleichzeitigen Ausfuhr im Werte von 25,75 Millionen Franken, hat jetzt die vor dem 2. Weltkrieg fast traditionell gewordene und seither zum erstenmal im Frühjahr 1953 wieder aufgetretene Aktivität unserer Handelsbilanz mit Japan ein beachtenswertes Ausmass erreicht. Im übrigen können heute die aus der Kriegszeit rührenden kommerziellen Eückstände in Japan praktisch als nahezu abgetragen angesehen werden.

Seit dem 2. August 1954 wird neben dem US-Dollar, dem Pfund Sterling und dem Kanadischen Dollar nun auch der Schweizerfranken als gesetzliche Handelswährung in Japan anerkannt.

11. Iran Die etwas rückläufige Einfuhr aus Persien sowie das leichte Ansteigen unserer Lieferungen dorthin bewirkten, dass unser Handelsverkehr mit diesem Lande eindeutig aktiv geworden ist. Mit 5,43 Millionen Franken Einfuhr und rund 8 Millionen Franken Ausfuhr im 1. Semester 1954, hat er sich im Hinblick auf das Ausbleiben einer internationalen Verständigung über das persische Erdöl überraschend gut halten können. Nach wie vor sind die verfügbaren Mittel auf den zahlreichen, gemäss unserem Beschluss vom 20. Mai 1949 über den Zahlungsverkehr mit Iran bei den ermächtigten Schweizerbanken geführten Irankonten verhältnismässig gross. Wir bleiben weiterhin um die Erhöhung der iranischen Importe in die Schweiz bzw. um die Alimentierung der Irankonten bemüht. Freistellungen von der Pflicht zur Einzahlung auf diese Konten werden seit Jahresbeginn nicht mehr gewährt. Im übrigen wickelte sich der kommerzielle Zahlungsverkehr mit Iran ohne Störungen ab. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die in unserem XLVII. Bericht erwähnten Kursschwierigkeiten in der Zwischenzeit behoben werden konnten.

12. Jugoslawien Die Einfuhr jugoslawischer Waren erreichte im ersten Semester 1954 10,7 Millionen Franken (Einfuhr erstes Semester 1953 9,8 Millionen Franken), währenddem die schweizerische Ausfuhr im gleichen Zeitraum rund 17 Millionen Franken ausmachte (11,6 Millionen Franken im ersten Semester 1953). Die Einzahlungen in den Clearing betrugen in den ersten 6 Monaten 1954 18,5 Millionen Franken (15,8 Millionen Franken im gleichen Zeitraum des Vorjahres). Im übrigen gibt der Verkehr mit Jugoslawien zu keinen besondern Bemerkungen Anlass. '

13. Norwegen Die Gültigkeit des bereits dreimal verlängerten schweizerisch-norwegischen Zusatzprotokolls vom 22. Januar 1951 zum Zahlungsabkommen zwischen der Schweiz und Norwegen vom 15. Juli 1947 war am 30. Juni 1954

283 abgelaufen. Zur Zeit wird mit der Norwegischen Gesandtschaft in Bern auf schriftlichem Wege verhandelt, um die bis anhin gültigen Vereinbarungen noch einmal für die Dauer eines Jahres anwendbar zu erklären.

14. Österreich Angesichts der mit Wirkung ab 20. Mai 1954 auf 75 Prozent erhöhten Liberalisierung der österreichischen Wareneinfuhr und der auch auf dem Gebiete der Invisibles erlassenen weitgehenden Liberalisierungsniassnahmen Österreichs konnten die anlässlich der letzten Zusammenkunft der gemischten Regierungskommission in Aussicht genommenen Verhandlungen über den Abschluss eines neuen umfassenden Abkommens über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr im Juni dieses Jahres in Wien aufgenommen werden.

Auf deren Ergebnis werden wir im nächsten Bericht näher eingehen, da das vorläufig nur paraphierte Abkommen noch nicht unterzeichnet ist.

15. Polen Alle weiteren, auf diplomatischem Wege seit den letzten Verhandlungen im Jahre 1953 unternommenen Bemühungen, eine günstigere Regelung für den Transfer der von Polen geschuldeten Nationalisierungsentschädigung zu erwirken, blieben erfolglos. Trotzdem ging der Warenaustausch im Jahre 1953 und im ersten Halbjahr 1954 nicht stark zurück. Mitte August 1954 wird eine polnische Delegation zur Aufnahme von Verhandlungen in Bern erwartet, anlässlich welcher nochmals versucht werden soll, für die offenen Fragen, d.h.

namentlich den Transferier Entschädigungssumme, eine Lösung zu finden.

16. Schweden Auch in dieser Berichtsperiode haben mit Schweden keine, Wirtschaftsverhandlungen stattgefunden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich derWarenaustausch zwischen der Schweiz und Schweden im Zeichen des Rahmenabkommens vom 20. Juni 1951 weiterhin befriedigend entwickelte, sind beide Staaten übereingekommen, die Gültigkeitsdauer dieses Abkommens ohne jede Veränderung, für ein, weiteres Vertragsjahr, d.h. bis zum 81. Mai 1955, zu verlängern. Diese Verlängerung erfolgte durch einen am 31. Mai 1954 zwischen der Schweizerischen Gesandschaft in Stockholm und dem Schwedischen Aussenministerium unterzeichneten Notenwechsel. Danach bilden auch die bisher gültigen Warenlisten in unveränderter Form weiterhin integrierende Bestandteile des Warenaustauschabkommens.

17. Spanien Auch im ersten Halbjahr 1954 konnte bei praktisch gleichbleibender Einfuhr von 28,6 Millionen Franken die Ausfuhr mit 52,4 Millionen Franken etwas über der Vorjahreshöhe gehalten werden.

284

Der Zahlungsverkehr wickelt sich sowohl auf dem Waren- als auch auf dem Finanzsektor reibungslos ab.

18. Tschechoslowakei In der Zeit vom 6. bis 24. Mai 1954 fanden in Prag ini Bahmen der gemischten schweizerisch-tschechoslowakischen Begierungskommission Verhandlungen statt, die den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern für eine weitere Vertragsperiode zum Gegenstand hatten. Sie führten zur Unterzeichnung eines Protokolls und zur Aufstellung neuer Kontingentslisten für die voraussichtlichen tschechoslowakischen Lieferungen sowie den Umfang der schweizerischen Ausfuhr. Die Begelung gilt für die Zeit vom 1. April 1954 bis 31. März 1955.

Nach der im abgelaufenen Vertragsjahr eingetretenen weitern Schrumpfung des gegenseitigen Güteraustausches drängte sich bei, der Festsetzung der neuen Kontingente eine Anpassung an diese Entwicklung auf. In beiden Listen wurde die Zahl der Kontingentsposten durch Zusammenfassung, verschiedene Neuformulierungen und Streichungen verringert. So beträgt der Gesamtwert der Kontingente der Einfuhrliste noch rund 71 Millionen Franken gegenüber früher rund 90 Millionen Franken, während der Wert der Ausfuhrkontingente sich auf rund 56 Millionen Franken gegenüber früher 80 Millionen Franken beläuft. Der Einfuhrüberschuss von rund 15 Millionen Franken wurde tschechoslowakischerseits als notwendig erachtet für die Erfüllung der in die neue Vertragsperiode fallenden finanziellen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schweiz, wie Baten der Nationalisierungsentschädigung und Kreditrückzahlungen.

19. Türkei Die Störungen, denen unser Handels- und Zahlungsverkehr mit der Türkei schon längere Zeit ausgesetzt ist, konnten auch im vergangenen Halbjahr nicht beseitigt werden. Die Handelsbilanz vermag den Ernst der Situation noch nicht mit aller Deutlichkeit wiederzugeben, weil offenbar in wesentlichem Umfang noch Ablieferungen aus frühern Bestellungen zur Abwicklung kamen. Im ersten Halbjahr 1954 stehen einer Einfuhr von 7,5 Millionen Franken (Vorjahr 7,3) noch Exporte von 19,3 Millionen Franken (23,5) gegenüber. Nur dank ausserordentlicher-und kostspieliger Anstrengungen konnten die Auszahlungen sehr wesentlich auf 29,7 Millionen Franken (21,1) erhöht werden.

Darüber hinaus erwies es sich als notwendig, mit der Türkei - trotzdem sie der Europäischen Zahlungsunion angehört -
eine bilaterale Vereinbarung zu treffen, um den sehr in Bückstand geratenen Transfer von Warenforderungen zu beleben. Die nicht veröffentlichte Vereinbarung sieht vor, dass die für diesen Zweck bereitgestellten und noch bereitzustellenden Mittel auf blockierten Konten zurückbehalten werden. Diese Guthaben der Türken - sie betragen per 30. Juni 1954 nach Ausführung von Zahlungsaufträgen über etwa 5 Millionen noch rund 17 Millionen Franken - dienen ausschliesslich der Abtragung von solchen Forderungen auf die Türkei, für die vom Gläubiger ein Betrag an die

285, Kosten der zusätzlichen Alimentierung geleistet wird. Die Abwicklung dieser Auszahlungen ist im Gange ; es wird aber voraussichtlich noch einige Zeit dauern, bis diese Transaktion abgeschlossen werden kann.

Angesichts der Schwierigkeiten in der Abwicklung der Vergangenheit und der Unsicherheit, die gegenwärtig für die Bezahlung unserer Exporte besteht, ist damit zu rechnen, dass unsere Ausfuhr weiter zurückgehen wird; dieser unbefriedigende Zustand dürfte erst dann behoben werden können, wenn es der Türkei gelingen wird, den Transfer von fälligen Forderungen ordnungsgemäss abzuwickeln. . · Der Zinsentransfer für die in der Schweiz aufgenommenen Anleihen erfolgte auch im Berichtshalbjahr ohne Verzögerung.

20. Ungarn Während in den ersten 6 Monaten des Jahres 1953 der Warenverkehr mit Ungarn bei 5,5 Millionen Franken ungarischen Lieferungen und 10,3 Millionen Franken schweizerischen Exporten den tiefsten Stand in der Nachkriegszeit auf wies, zeigen die Vergleichszahlen des ersten Halbjahres 1954 eine Erhöhung um 2,4 auf 7,8 Millionen Franken bei der Einfuhr und um 1,4 auf 11,7 Millionen Franken bei der Ausfuhr.

Bei den .vermehrten Bezügen aus Ungarn handelt es sich zur Hauptsache um landwirtschaftliche Produkte. Auch die leichte Verbesserung bei der Ausfuhr war keine gleichniässige. Die ungarischen Käufe in der Schweiz beschränkten; sich weiterhin auf einige wenige besonders bevorzugte Waren, während wichtige schweizerische Exportprodukte nur ungenügend oder überhaupt nicht .berücksichtigt wurden. Unsere Bemühungen vermochten immerhin auch in dieser Beziehung gewisse Verbesserungen zu erreichen.

Der Zahlungsverkehr wickelte sich ohne Störungen ab.

21. Uruguay Wie bereits im XLVIII. Bericht erwähnt, sind seit dem 28. Januar 1954 sämtliche Zahlungen für uruguayische Waren sowie für die damit zusammenhängenden Nebenkosten auf ein bei der Schweizerischen Nationalbank auf den Namen der Bankier Uruguayischen Eepublik lautendes Konto zu zahlen.

Der in den letzten Monaten verstärkte Rhythmus der. Einzahlungen auf dieses Konto dürfte dazu beitragen, dass die uruguayischen Behörden wieder in grösserem Ausmass als bisher Einfuhrbewilligungen für schweizerische Waren : erteilen.

II. Schlussbemerkungen und Antrag Der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, wurde letztmals durch Beschluss, vom 15. Juni 1951 um weitere drei Jahre bis Ende 1954 verlängert. Anlässlich der vorangehenden Verlängerung um drei Jahre durch Bun-

286 desbeschluss vom 17. Juni 1948 hatten Sie uns beauftragt, bis zum Ablauf des Beschlusses eine neue Gesetzgebung vorzubereiten. Ferner hatten die parlamentarischen Zolltarifkommissionen eine Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Beschlusses durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement gewünscht.'

In der Verlängerungsbotschaft vom 9. Februar 1951 haben wir zu diesen Fragen einlässlich Stellung genommen. Gestützt auf ein vom Justiz- und Polizeidepartement erstattetes Eechtsgutachten, das zur Bestätigung der Verfassungsmässigkeit gelangte und unter Berufung auf die Auffassung namhafter Vertreter der Wissenschaft legten wir dar, dass für die .durch den Bundesbeschluss ermöglichten wirtschaftlichen Abwehrmassnahmen gegenüber dem Ausland die verfassungsmässige Grundlage in den Zollartikeln der Bundevserfassung, d.h. in den Artikeln 28 und 29, BV gegeben ist und dass zufolge der Wirtschaftsartikel nunmehr eine Beschränkung der Anwendung des Beschlusses auf seinen ursprünglichen Zweck, als Instrument für die Führung der Handelspolitik zu dienen, möglich sein werde, unter dem Vorbehalt immerhin, dass nicht ausserordentliche Verhältnisse dazu zwingen, zu dem Bundesbeschluss Zuflucht zu nehmen, falls sich unerlässliche Massnahmen nicht auf eine andere Bechtsgrundlage, wie z.B. die Wirtschaftsartikel, stützen liessen. Demzufolge verneinten wir ein Bedürfnis, aus rechtlichen Gründen eine Änderung der Gesetzgebung vorzunehmen und empfahlen, unter Hinweis auf die Unabgeklärtheit und Unübersichtlichkeit der sich in ständigem Fluss befindlichen handelspolitischen Verhältnisse, mit einer neuen Gesetzgebung zuzuwarten, bis eine Stabilisierung der internationalen Wirtschaftslage eingetreten sein werde. Für Näheres gestatten wir uns, auf die Ausführungen in der genannten Botschaft zu verweisen.

In der Beratung vom Juni 1951 blieben diese Ausführungen, was die Frage der Verfassungsmässigkeit anbelangt, unwidersprochen. In Bezug auf die unveränderte Verlängerung des Beschlusses um drei Jahre - der ursprüngliche Vorschlag, zugleich die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Jahre durch die Bundesversammlung vorzusehen, wurde im Verlaufe der Beratung fallen gelassen - gelangte im Ständerat, ohne dass ein Gegenantrag gestellt wurde, die Meinung zum Ausdruck, die etwas summarische Regelung durch den
Bundesbeschluss könnte zu Massnahmen führen, die über den gewollten Bahmen hinausgehen, weshalb eine genaue Umschreibung der in Frage kommenden Massnahmen angezeigt wäre. Des weitern wurde die Ansicht vertreten, an Stelle der ständigen Verlängerung des Bundesbeschlusses wäre ein Dauererlass in Gesetzesform vorzuziehen. Nachdem der Sprecher des Bundesrates im Ständerat darauf hingewiesen hatte, dass die Frage einer weitern Verlängerung oder des Erlasses eines Gesetzes vor Ablauf der drei Jahre auf Grund der dann vorliegenden Verhältnisse neu zu prüfen sein werde, wurde der Verlängerung um drei Jahre von beiden Bäten zugestimmt.

Bei der heutigen Situation kann wohl keine Meinungsverschiedenheit darüber bestehen, dass es nicht in Frage kommen kann, den Bundesbeschluss einfach ablaufen zu lassen. Die internationalen wirtschaftlichen Verhältnisse er-

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lauben es immer noch nicht, an eine völlige Freigabe des "Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland zu denken. Wenn auch seit dem Beitritt der Schweiz zur Europäischen Zahlungsunion im Jahr 1950 im Kahmen der OECE in der Liberalisierung des Warenverkehrs, des Tourismus und des übrigen Dienstleistungsverkehrs wesentliche Fortschritte erzielt worden sind, worüber in den Botschaften betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion bzw. des zusätzlichen Kredites der Schweiz an diese" Organisation vom 20. Mai 1952, 5. Mai 1953 und 4. Juni 1954 in den die Entwicklung der Liberalisierung betreffenden Abschnitten Bericht erstattet wurde, so ist es doch nach wie vor ein absolutes Erfordernis, dass die Schweiz sich die Möglichkeit wahrt, sich durch geeignete Massnahmen gegen Angriffe auf ihre Interessen auf den nicht liberalisierten Gebieten zur Wehr zu setzen.

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Botschaft vom 22. September 1950 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion, Ziffer III/l, auf die wir verweisen, haben immer noch ihre volle Gültigkeit. Dass wir überdies gegenüber den nicht der OECE angehörenden Ländern, soweit sie eine Devisenbewirtschaftung praktizieren, auf Massnahmen zur Verteidigung unserer handelspolitischen Interessen nicht verzichten können,, ist so offensichtlich/dass es keiner weitern Begründung bedarf.

. '".

Der Frage, ob an die Stelle der bisher in Form eines befristeten, dem Referendum unterstellten Bundesbeschlusses getroffenen Regelung ein Erlass in Eorm eines Gesetzes gesetzt werden sollte, haben wir neuerdings unsere volle Aufmerksamkeit geschenkt. Ohne die Vorteile zu übersehen, die eine gesetzliche Regelung bieten würde, gelangten wir doch wieder zu der, bestimmten Überzeugung, dass sich die zu regelnde Materie für die Aufstellung von Vorschriften in einem Gesetz nicht eignet. Die Verhältnisse im Aussenhandel im weitesten Sinne, die in einem solchen Gesetz über Massnahmen bei Störungen des Warenund Zahlungsverkehrs mit dem Ausland zu regeln wären, zeichnen sich durch eine ausserordentliche Unstabilität aus. Es handelt sich um Gebiete, auf denen sich alles unaufhörlich derart im Fluss befindet, dass die sich in der Zukunft ergebenden Notwendigkeiten im voraus nicht zu
überblicken sind. Die gegenwärtige internationale Wirtschaftspolitik zeichnet sich durch Unüberblickbarkeit ganz besonders aus. Intensiv sind verschiedenenorts und nicht zuletzt im Schosse der OECE Bestrebungen im Gange, um die Konvertibilität der Währungen wieder herzustellen, was übrigens die Europäische Zahlungsunion von jeher als eines ihrer Endziele betrachtete. In welchem Zeitpunkt sich die Konvertibilität einzelner Währungen wird verwirklichen lassen und welche Etappen noch zu durchlaufen sein werden, bis eine Konvertibilität von allgemeiner und uneingeschränkter Gültigkeit, welche diesen Namen auch: wirklich verdient, von den Ländern, die uns hauptsächlich interessieren, erreicht sein wird, kann heute nicht vorausgesehen werden. Sicher ist nur, dass wir bis zu diesem Zeitpunkt auf Massnahmen zu unserer wirtschaftlichen Verteidigung nicht werden verzichten können und dass diese Massnahmen sich der Entwicklung fort-

288 laufend werden anpassen müssen. Bei dieser Situation hätte es wirklich keinen Sinn, die heute als notwendig erscheinenden Massnahmen, die sich vielleicht schon binnen Kurzem als anpassungsbedürftig an veränderte Verhältnisse erweisen werden, oder die, wie man es immer noch gerne hofft, in einem gewissen Zeitpunkt überhaupt nicht mehr notwendig sein könnten, in der Form eines Gesetzes dauernd für alle Zeiten festzulegen. Für solche labile Verhältnisse scheint uns vielmehr der zeitlich befristete, dem Eeferendum unterstellte Bundesbeschluss, der dem Bundesrat für einen nicht zu weit gesteckten Zeitraum die erforderlichen Ermächtigungen gibt und deren Weiterbestand darüber hinaus erneuter Prüfung und Entscheidung zu gegebener Zeit überlässt, die richtige Rechtsform zu sein.

Was den Inhalt des bisherigen Bundesbeschlusses anbetrifft, ist zuzugeben, dass dieser in verschiedener Beziehung über das unter den heutigen Verhältnissen Erforderliche hinausgeht. Anderseits bedarf er aber auch gewisser Ergänzungen.

Der die Kompetenzen des Bundesrates umschreibende Artikel l des Bundesbeschlusses erhielt seinen heutigen Inhalt in den Jahren 1933 und 1939 aus Verhältnissen heraus, die heute zum Teil nicht mehr gegeben sind. Dieser Umstand hat dem Bundesbeschluss die verschiedentlich geäusserten Kritiken zugezogen.

Stellt man die gegenwärtige wirtschaftliche Konstellation derjenigen der Dreissigerjahre gegenüber - heute Konjunktur mit allgemein guter Beschäftigung, damals Krise mit Arbeitslosigkeit - so wird evident, dass die für die Krisenabwehr erteilten Ermächtigungen heute ihre Aktualität verloren haben.

Eine grosse Zahl der Tatbestände, für die Artikel l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938 dem Bundesrat Kompetenzen gibt, ist heute überholt. So sind z.B. Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und solche zum Schutze der nationalen Produktion nicht mehr aktuell. Auf andern Gebieten ist durch besondere Gesetze eine Eegelung getroffen worden, wie z.B. durch das revidierte Alkoholgesetz, das Uhrenstatut, das Gesetz über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und das Landwirtschaftsgesetz. Soweit das heute noch nicht geschehen ist, sind doch die nötigen Grundlagen vorhanden oder sie befinden sich in Vorbereitung (Gesetz über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge,
Filmgesetzgebung). Auf dem Gebiete des Aussenhandels hingegen sind die Ermächtigungen des Bundesbeschlusses von 1933 immer noch nicht zu entbehren. Ihre Notwendigkeit ist auch nie in Zweifel gezogen worden.

Auf Grund dieser Feststellungen halten wir es für geboten, eine Umgestaltung des Bundesbeschlusses im Sinne einer Säuberung von allen Ermächtigungen, die nicht mehr zeitgemäss sind, vorzunehmen. Es werden die für den Aussenhandel notwendigen Ermächtigungen zu regeln bleiben.

Ergänzungsbedürftig erscheint der bisherige Bundesbeschluss hauptsächlich in zweifacher Hinsicht.

289 Gestützt auf den Bundesbeschluss von 1933 ist durch Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1934 über die Durchführung des schweizerischen Verrechnungsverkehrs mit dem Ausland als öffentlich-rechtliche Körperschaft die Schweizerische Verrechnungsstelle geschaffen worden, mit dem Zweck, den schweizerischen Verrechnungsverkehr auf Grund der verschiedenen mit dem Ausland abgeschlossenen Verrechnungs- und Clearingverträge sowie gemäss den vom Bundesrat erlassenen Vorschriften'im Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft durchzuführen. Xach der herrschenden Meinung in der Wissenschaft, die auch vom Bundesgericht geteilt wird, können öffentlich:rechtliche Organe des Bundes nur! durch ein Gesetz oder durch einen Bundesbeschluss mit allgemein verbindlichem Charakter, nicht aber bloss durch einen Bundesratsbeschluss geschaffen werden. Die Rechtsgrundlage der Schweizerischen Verrechnungsstelle ist daher wiederholt angezweifelt worden. Sowohl in .der,Öffentlichkeit wie auch in parlamentarischen Kommissionen und in den Eidgenössischen Eäten wurde die rechtliche Fundierung der Verrechnungsstelle als ungenügend kritisiert und die Schaffung einer einwandfreien Eechtsgrundlage postuliert. Die Revision des Bundesbeschlusses von 1933. wird Gelegenheit geben, diesem Begehren zu entsprechen. Da die Verrechnungsstelle die Aufgabe hat, Massnahmen, die auf Grund des Bundesbeschlusses von 1933 getroffen werden, durchzuführen, ist es naheliegend, sie im Bundesbeschluss selbst rechtlich zu verankern. Bei dieser Gelegenheit wird auch zu prüfen sein, ob und wie allenfalls eine grundlegende Unigestaltung der Organisation der Verrechnungsstelle, wie sie in/ihren mit Genehmigung des Bundesrates erlassenen Statuten festgelegt ist, vorgenommen werden soll, wofür von verschiedener Seite, insbesondere auch von der Finanzdelegation der Eidgenössischen Eäte, Postulate vorliegen.

, Als weiterer Mangel wird empfunden, dass der Bundesbeschluss von 1933 keine besondern Bestimmungen über den Rechtsschutz (Ausgestaltung der Rechtsmittel und des Rechtsmittelverfahrens) enthält. In der Öffentlichkeit, wie auch in parlamentarischen Kommissionen und in den Räten selbst wurde wiederholt die zur Anwendung gelangende Ordnung kritisiert und nach Rechtsschutzbestimmungen gerufen, die der modernen Auffassung über Rechts-' Sicherheit und Schutz
des Bürgers, wie sie in andern Erlassen des Bundes neuern Datums bereits Berücksichtigung erfahren hat, besser gerecht werden.

Vor allem wird immer wieder beanstandet, dass keine Weiterziehbarkeit der Entscheide der Verwaltung einschliesslich derjenigen der als erste Rechtsmittelinstanz für,Rekurse gegen Entscheide der Schweizerischen Verrechnungsstelle eingesetzten Schweizerischen Clearingkommission an ein unabhängiges Gericht vorgesehen ist und verlangt, dass, soweit als möglich, die Rekurserledigung durch die Verwaltung durch einen von ihr unabhängigen Instanzenzug an eine richterliche Behörde ergänzt oder ersetzt werde. Diese Begehren sind von grundsätzlicher und weitreichender Bedeutung in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung. Sie bedürfen gründlicher Abklärung, wobei auch die Exponenten der Wirtschaft zu konsultieren sein werden. Soweit ihnen wird Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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290 entsprochen werden können, werden entsprechende Bestimmungen in den revidierten Bundesbeschmss von 1938 aufzunehmen sein.

Die in Aussicht genommene Revision des Bundesbeschlusses von 1938 ist seit längerer Zeit in Vorbereitung. Es ist jedoch nicht möglich, sie vor Ablauf der bis Ende des Jahres laufenden Gültigkeitsdauer des geltenden Beschlusses zum Abschluss zu bringen. Die zu regelnden Fragen sind derart weitschichtig und kompliziert, dass ihre Abklärung bis zur Entscheidungsreife geraume Zeit in Anspruch nimmt. Ein Entwurf für die Neuregelung ist von der Handelsabteilung schon weitgehend bereinigt, so dass er in Bälde den daran interessierten Departementen, unter welchen vor allem dem Justiz- und Polizeidepartement eine gewichtige Mitsprache zufallen wird, zur - Stellungnahme wird zugestellt werden können. Er wird hierauf den Spitzenverbänden der Wirtschaft und dem Bundesgericht zur Vernehmlassung zu unterbreiten sein, wobei hinreichende Zeit für ein einlässliches Studium einzuräumen sein wird. Anschliessend wird das parlamentarische Verfahren je nach Umständen mehr oder weniger Zeit beanspruchen und schliesslich ist mit der Eeferendumsfrist und der für eine allfällige Volksabstimmung erforderlichen Zeit zu rechnen.

Diese Marschtabelle zeigt, dass mit einer Zeit von 1-2 Jahren gerechnet werden muss, bis die neue Regelung wird in Kraft treten können.

Unter diesen Umständen ist um eine nochmalige Verlängerung des Bundesbeschlusses in seiner heutigen Fassung nicht herumzukommen. Wenn wir eine Verlängerung um 2 Jahre beantragen, so erfolgt dies in der Meinung, dass dieser Zeitraum zur Verfügung stehen muss, wenn die Gewähr dafür bestehen soll, dass auf seinen Ablauf hin die neue Ordnung vollzugsbereit sein wird. Das Verfahren wird mit möglichster Beschleunigung fortgeführt werden. Sollte es vor Ablauf der festgesetzten Frist zu Ende geführt werden können, so wird auch schon früher als vorgesehen der revidierte Bundesbeschluss an die Stelle des bisherigen treten können.

291 Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen; wir den Antrag: 1. Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen ; 2. es sei die Wirksamkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland geniäss beiliegendem Beschluss-Bntwurf zu verlängern.

' Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

.

Bern, den 18. August 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Für den *

Bundespräsidenten: Etter

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

292 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. August 1954, beschliesst:

Art. l Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 19391), wird bis zum 31. Dezember 1956 verlängert.

Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die, Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses zu veranlassen.

!) B S 10, 539.

1742

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XLIX. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie Botschaft über die Verlängerung des genannten Bundesbeschlusses (Vorn...

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1954

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