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Bundesblatt 106. Jahrgang

. Bern, den 9. September 1954

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, Iß Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern :

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Verzeichnis der Amter, deren Träger die Eigenschaft von Bundesbeamten haben (Ämterverzeichnis) (Vom 3. September 1954} Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das geltende Ämterverzeichnis, das von der Bundesversammlung am 15. Dezember 1930 genehmigt und seither verschiedentlich geändert und ergänzt worden ist, bedarf aus verschiedenen Gründen einer allgemeinen Überholung.

Wir haben die Ehre, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des neu gefassten Verzeichnisses zu unterbreiten.

I. Allgemeines Das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten vom 30. Juni 1927/24. Juni 1949 ordnet in seinem ersten und wichtigsten Teil das Dienstverhältnis der B e a m t e n (Artikel l bis 61). Der zweite Teil, einzig den Artikel 62 umfassend, enthält allgemeine Richtlinien für die Ordnung des Dienstverhältnisses anderer, der Dienstgewalt des Bundes unterstellter Personen, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben. Es handelt sich dabei um die Arbeitskräfte, die als A n g e s t e l l t e oder A r b e i t e r nicht auf Amtsdauer gewählt sind, sondern in einem kündbaren Dienstverhältnis stehen und deren Dienstrecht vom Bundesrat in eigener Zuständigkeit geordnet wird.

Bei Aufstellung dieser Vorschriften hatte der Gesetzgeber zu bestimmen, wer im Sinne des ersten Teils des Gesetzes in den Bechten und Pflichten eines Beamten stehen und wer auf Grund des zweiten Teils als Angestellter, Arbeiter oder in anderer Eigenschaft beschäftigt werden solle. Im Vorentwurf von 1924 Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

27

350 zum Beamtengesetz wollte sich der Bundesrat die Befugnis übertragen lassen diese Ausscheidungen selber vorzunehmen. Gleichzeitig behielt er sich auch die alleinige Zuständigkeit vor, die Beamten in die Besoldungsklassen einzureihen.

Die Eidgenössischen Kate betrachteten jedoch eine solche Kompetenzdelegation als zu weitgehend. Im Verlaufe der Beratung des Gesetzesentwurfs verfiel man auf den Ausweg, die Ämter, deren Träger Beamte sein sollen, in ein Verzeichnis aufnehmen zu lassen, das vom Bundesrat aufgestellt und von der Bundesversammlung genehmigt werden muss, während die Einreihung in die Besoldungsklassen, die Aufstellung der sogenannten Ämterklassifikation, in die ausschliessliche Kompetenz des Bundesrates gestellt wurde. Artikel l, Absatz 2, des Beamtengesetzes lautet dementsprechend: «Das Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben, wird vom Bundesrate aufgestellt. Es bedarf der Genehmigung der Bundesversammlung.» Mit Bezug auf die Ämterklassifikation schreibt Artikel 38, Absatz l, dagegen vor: «Jedes Amt wird durch den Bundesrat in eine der 25 Besoldungsklassen eingereiht.» Diesen Bestimmungen entsprechend, und wie dies auch aus dem Verlauf der parlamentarischen Gesetzesberatung geschlossen werden muss, besteht der Zweck des Ämterverzeichnisses einzig und allein darin, den Geltungsbereich des ersten Teils des Beamtengesetzes zu umschreiben und damit eine klare Grenze zu ziehen zwischen Beamten einerseits sowie Angestellten, Arbeitern und übrigen Arbeitskräften, deren Dienstverhältnis gemäss Artikel 62 im Beamtengesetz nicht abschliessend geregelt ist, anderseits.

II. Die Revisionsbedürftigkeit des geltenden Ämterverzeichnisses

Das bisherige Ämterverzeichnis wurde durch Beschhiss des Bundesrates vom 7. April 1930 aufgestellt und von der Bundesversammlung am 15. Dezember 1930 genehmigt. .Es erfuhr im Laufender Zeit zahlreiche Änderungen und Ergänzungen, die der Bundesversammlung jeweilen in den jährlichen Geschäftsberichten des Bundesrates mitgeteilt und zusammen mit' diesen Berichten genehmigt wurden. Auch das in der bereinigten Gesetzessammlung (Band l, Seite 519 und ff.) auf den Stand vom I.Januar 1948 nachgetragene Verzeichnis hat inzwischen wiederum in verschiedener Hinsicht ergänzt werden müssen, so namentlich durch Aufnahme von Ämtern des neu organisierten Flugwetterdienstes, des fliegerärztlichen Dienstes, des Überwachungsgeschwaders, des Instruktionsdienstes in den Fachkursen der Kriegstechnischen Abteilung, und anderes mehr. Im Jahre 1948 wurden die Arbeiter der Eidgenössischen Münzstätte aus dem Stundenlohnverhältnis ins Beamtenverhältnis übergeführt, was ebenfalls eine entsprechende Ergänzung des Verzeichnisses voraussetzte.

351 Grössere Änderungen wurden im gleichen Jahre auch noch infolge der Neuklassifikation von Ämtern bei der Zollverwaltung und wegen Beorganisationsmassnahmen bei der Generaldirektion der PTT-Verwaltung vollzogen.

Zudem trägt .leider die Systematik des geltenden Verzeichnisses dem gegenwärtigen Stande der Organisation der Verwaltungen nicht mehr restlos Bechnung, so vor allem bei der Gerieraldirektion der PTT-Verwaltung und den Bundesbahnen. Nachdem nun die Ämterklassifikation vom 29. Januar 1954 einen weitern Schub zahlreicher Änderungen bewirkt, ist eine Gesamtrevision des Verzeichnisses nicht mehr zu vermeiden. Da der Erlass keine grosse Tragweite hat, haben wir aus Gründen der Gesetzgebungsökonomie zuerst eingehend geprüft, ob nicht eine blosse Teilrevision des Verzeichnisses angezeigt wäre.

Es erwies sich aber, dass dieses Vorgehen gesetzestechnisch in keiner Weise zu befriedigen vermöchte. Da die erforderlichen Änderungen verhältnismässig zahlreich sind und gleichzeitig an die Systematik des Ämterverzeichnisses rühren, wäre als Ergebnis der Teilrevision nur ein sehr unübersichtlicher, praktisch fast nicht mehr lesbarer Erlass zu erwarten. Man hat sich daher zur vollständigen Neufassung des Ämterverzeichnisses und zur Aufhebung des aus dem Jahre 1930 stammenden Verzeichnisses samt seitherigen Änderungen entschliessen müssen.

Unser Entwurf, gründet auf dieser Voraussetzung.

IH. Die Auswirkungen des Entwurfes in bezug auf die Abgrenzung des Kreises der Beamten gegenüber Arbeitskräften des Bundes, die nicht Beamte sind 1. Die gegenwärtige Zusammensetzung des Personalkörpers des Bundes Nach der rechtlichen Natur des Dienstverhältnisses gruppiert sich das Personal des Bundes in: a) Beamte; b) Angestellte; c) Arbeiter; d) Personen in andern Dienstverhältnissen.

Dabei gelten als Beamte die im Sinne von Artikel l des Beamtengesetzes gewählten Personen. Das Dienstverhältnis aller übrigen Arbeitskräfte richtet sich nach Vorschriften, die entweder der Bundesrat selber oder eine von ihm ermächtigte Dienststelle in Anwendung von Artikel 62 des Beamtengesetzes erlässt. Zu der Gruppe der Angestellten zählen Arbeitskräfte mit Monatsgehalt, -- die entweder aus einem organisatorischen Grund nicht zu Beamten gewählt werden können wie Angehörige provisorischer Amtsstellen des Bundes, -- oder die nicht
ausschliesslich zu persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind wie die Inhaber von Post-, Telegraphen- und Telephonbureaux, die Postablagehalter, -- die nur zeitweilig als Ablöser oder in anderer Eigenschaft von den Verkehrsverwaltungen zu Dienstleistungen beigezogen werden,

352 -- deren Dienstverhältnis sonst besonders geregelt ist wie z.B. für die Haltestellenvorsteherinnen und Schrankenwärterinnen der Bundesbahnen, die vor der Wahl zu Beamten sei es auf Probe oder zur Einarbeitung im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden wie die Aspiranten des Zoll-, Post- und Bahndienstes und andere.

Als A r b e i t e r gelten diejenigen Personen, die ausdrücklich als solche von einer Bundesstelle in Dienst genommen und im Stunden- oder Taglohn beschäftigt werden.

Bei den andern Dienstverhältnissen nach Buchstabe d hievor handelt es sich um den Generalstabschef, den Ausbildungschef, die Kommandanten der Armeekorps und der Divisionen, das Personal der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland und den Lehrkörper der Technischen Hochschule, ferner um vereinzelte, mit privatrechtlichem Vertrag angestellte Dienstpflichtige.

Seit 1930 sind verschiedene wichtigere Personalgruppen, deren Dienstverhältnis vorher nach Artikel 62 des Beamtengesetzes besonders geregelt war, ins Beamtenverhältnis übergeführt worden, so im Jahre 1946 die Arbeiter der Hauptwerkstätten der Bundesbahnen, die Landbriefträger und 1948 die Arbeiter der Eidgenössischen Münzstätte.

Das zahlenmässige Verhältnis zwischen den nach Dienstrecht ausgeschiedenen Personalgruppen hat sich im Laufe der Jahre wie folgt entwickelt : Jahr1)

1.

1929.

1940.

1950.

1953.

Beamte

Angestellte

Andere Dienst Arbeiter Andere Dienstverhältnisse

Total

Beamte in % des Gesamtbestandes

Bundeszentralvwaltung, einschliesslich Zoll und Militärwerkstätten . . .

5344 1094 3199 301 9938 53.8 . . .

6886 8470 11990 491 22837 30.2 . . .

10174 6491 8477 752 25894 39.3 . . .

11639 5382 8163 764 25948 44.9.

2. PTT

1929.

1940.

1950.

1953.

1929.

1940.

1950.

1953.

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.

.

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.

.

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.

.

.

.

.

.

12891 12992 16459 19216 27593 22211 29080 30352

1) Stand je Dezember.

7797 7693 10862 9420

235 344 1076 787

120 223 496 790

21043 21252 28893 30213

61.3 61.1 57.0 63.6

3. SBB 1070 4961 1282 3643 1949 3416 1836 2728

400 474 2458 2610

34024 27610 36903 37526

81.1 80.4 78.8 80.9

353 Einzig bei der PTT-Verwaltung hat die Zahl der Arbeitskräfte mit Beamteneigenschaft im Verhältnis zu den andern Dienstverhältnissen etwas zugenommen, während sie bei der SBB-Verwaltung ungefähr gleich geblieben ist wie 1929. In der Bundeszentralverwaltung ist der Anteil der Beamten am Personalbestand seit 1929 dagegen stark zurückgegangen, und zwar hauptsächlich mit Kücksicht auf die grosse Vermehrung des nicht ständigen Angestellten- und Arbeiterpersonals im Militärdepartement. In allen drei Hauptbezirken der Bundesverwaltung wird dieser Anteil vermutlich in nächster Zeit eher grösser werden, je mehr der in letzter Zeit rekrutierten Anwärter zu Beamten gewählt werden und je nachdem, ob es sich als nötig erweist, auch einen Teil des bisher nicht ständigen Personals in Daueranstellung überzuleiten.: 2. Erweiterung des Kreises der Beamten Das vorliegende Ämterverzeichnis wird die oben angeführten Verhältniszahlen ebenfalls um ein Leichtes zugunsten des Kontingentes der Beamten verändern. Es sieht neue Amtsbezeichnungen für das Festungswachtkorps vor und schafft so die formellen Voraussetzungen, damit rund 1600 ständige Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten dieses Korps zu Beamten gewählt werden können.

Es wird ferner ermöglichen, etwa 40 ständige Angestellte der Sektion für Einund Ausfuhr bei der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes in das Beamtenverhältnis überzuleiten. Insgesamt würden nach dem Inkrafttreten des neuen Ämterverzeichnisses bei der Zentralverwaltung etwa 52,1 Prozent statt nur 44,9 Prozent des Personals im Beamtenverhältnis stehen. Diese Verteilung entspricht ungefähr der für das Jahr 1929 festgestellten Verhältniszahl.

Bisher standen nur die ständigen Offiziere des Festungswachtkorps im Beamtenverhältnis; für ; die Unteroffiziere, Gefreiten und : Soldaten war ausschliesslich das Angestelltenverhältnis vorgesehen. Diese unterschiedliche Behandlung ist, soweit es sich um Dienstpflichtige handelt, die dauernd vom Bund beschäftigt werden können, heute nicht mehr gerechtfertigt. Wo nach bisheriger Eegelung nur die Ernennung zu ständigen Angestellten vorgenommen werden konnte, soll daher die Möglichkeit der Beamtenwahl geschaffen werden.

Mit dieser Massnahme wird indessen nicht die Verbeamtung des ganzen Festungswachtkorps angestrebt. Eine gewisse Reserve an nichtständigem
Personal wird auch in Zukunft bestehen bleiben, indem neu eingestelltes Personal, wie bisher, während einigen Jahren in kündbarem Angestelltenverhältnis beschäftigt und erst dann ins Beamtenverhältnis übergeführt werden soll, wenn seine dauernde Verwendung im Bundesdienst einwandfrei feststeht. Finanzielle Mehraufwendungen werden,durch die Wahl der ständigen Angehörigen des Festungswachtkorps zu Beamten nicht verursacht, da mit ihr keine Änderung der besoldungsrechtlichen Einreihung verbunden ist und der Arbeitsverdienst somit gleich bleibt.

Für die ständigen Angestellten der Sektion für Ein- und Ausfuhr liegen die Verhältnisse ähnlich. Sie gemessen bereits den vollen Schutz der Personalversicherung. Die Sektion ist im Jahre 1932 zur Durchführung der wirtschaftlichen Massnahmen -gegenüber dem Ausland ins Leben gerufen worden, und sie

354

blickt nun schon auf 20 Jahre Wirksamkeit zurück, ohne dass ein Ende ihrer Tätigkeit abzusehen wäre. Es besteht daher kein Grund, die Arbeitskräfte dieses besondern Dienstzweiges der Handelsabteilung vom Beamtenverhältnis auszuschliessen.

Beim Politischen Departement liegt gegenwärtig der Entwurf zu einer Verordnung über das Dienstverhältnis des Personals unserer Gesandschaften und Konsulate in Arbeit. Um die im Dienstrecht dieses Personals bestehenden Lücken zu schliessen, werden die zu dauernder Verwendung im Aussendienst angestellten Dienstpflichtigen voraussichtlich in Zukunft ebenfalls die Eigenschaft von Beamten im Sinne des Beamtengesetzes erhalten. Leider sind aber die Vorarbeiten nicht soweit gediehen, dass die im Aussendienst vorkommenden Amtsbezeichnungen bereits ins vorliegende Ämterverzeichnis aufgenommen werden könnten. Dieses wird daher zu gegebener Zeit wieder ergänzt werden müssen.

3. Änderungen von Amtsbezeichnungen als Folge der Amterklassifikation vom 29. Januar 1954 Die zahlreichsten Änderungen des Ämterverzeichnisses gehen zurück auf die neue Ämterklassifikation. Mit Bücksicht auf Gesuche der Personalorganisationen und teilweise gleichgerichtete Anträge der Verwaltungen hatte sich der Bundesrat seit 1950 mit einer Gesamtüberprüfung der Ämterklassifikation vom 5. Oktober. 1929 zu befassen. Die paritätische Kommission für Personalangelegenheiten begutachtete Ende 1953 und Anfang 1954 einen Vorentwurf des Finanz- und Zolldepartementes. Die Beratungen in der Kommission führten zu gemeinsamen Anträgen der Verwaltung einerseits und der Vertretung des Bundespersonals anderseits. Gestützt hierauf hat der Bundesrat am 29. Januar 1954 eine neue Ämterklassifikation gutgeheissen.

Zweck dieses wichtigsten Vollziehungserlasses zum Beamtengesetz ist, jedes einzelne Amt entsprechend den Anforderungen des Dienstes und den Verantwortlichkeiten des Amtsträgers in eine der 25 Besoldungsklassen einzureihen. Es ist nicht anders denkbar, als dass im Zusammenhang mit der Bewertung der Ämter auch über die Benennung der Ämter beraten werden musste.

In jedem Falle war eine mit der Natur des Amtes und den Obliegenheiten des Amtsträgers am besten zu vereinbarende Bezeichnung anzuwenden. Wie die Überprüfung dieser Frage ergab, stimmten schon die bisherigen Amtsbezeichnungen nicht überall mit den
Verhältnissen überein. Die paritätische Kommission hat auch danach getrachtet, wo es möglich und angezeigt war, die Terminologie der Amtsbezeichnungen zu vereinheitlichen oder da und dort eine allzu stark nach den Einzelaufgaben des Beamten spezifizierte Namengebung zu vereinfachen. Gleichzeitig waren für neue, früher nicht bekannte Aufgaben die bisher nicht vorhandenen Amtsbezeichnungen einzuführen oder alte Bezeichnungen für aufgehobene Ämter fallen zu lassen. In mehreren Fällen erwies es sich auch als notwendig, die Benennung von Ämtern durch hinzufügen von Eangbezeichnungen zu ändern (z.B. Kanzlist I und Kanzlist II statt bisher

.

'

'355:

Kanzlist, Zeughausverwalter la und Zeughausverwalter Ife statt bisher Zeughausverwalter I). Solche Änderungen dienen dem Zwecke, Ämter mit an und für sich ähnlichen Aufgaben je nach dem unterschiedlichen Grade der Anforderungen oder der Bedeutung des Postens in verschiedene Besoldungsklassen einzureihen.

In gleicher Weise dient auch die Schaffung ganz neuer Amtsbezeichnungen (z.B. Bahnpostbeamter, Fachspezialist, Meisterkartograph) in manchen Fällen dazu, die betreffenden Funktionen in der Ämterhierarchie hervorzuheben und ihre Träger entsprechend besser in der Besoldungsskala einzureihen. Es würde zu weit führen,' alle Änderungen besonders zu erwähnen. Sie haben an sich keinen Einfluss auf die bisherige Abgrenzung des Kreises der Beamten, abgesehen von den unter Ziffer III, 2, schon besprochenen Massnahmen. Es sei lediglich noch darauf hingewiesen, dass auf Wunsch der paritätischen Kommission im deutschen Text des Verzeichnisses statt der Bangbezeichnungen Bahnhof vorstand I., II. oder III. KL, Meister I. oder II. KL, Sekretär I. oder II. KL usw., 'nur noch die entsprechende Ziffer hinter den Namen des Amtes gesetzt wurde. Die neuen Bezeichnungen lauten dementsprechend Bahnhofvorstand I, II oder III, Meister I oder II, Sekretär I oder II usw. Im französischen und italienischen Text ist dagegen aus sprachlichen Gründen auf diese Neuerung zu verzichten. · .

IV. Gliederung des Ämterverzeichnisses

Seinem , im Vorangehenden beschriebenen Zwecke gemäss kann dem Ämterverzeichnis keineswegs etwa die Bedeutung eines Clrganisationsstatuts zukommen, welches darüber bestimmen würde, welche einzelnen Ämter bei irgendeinem Dienstzweig besetzt werden dürfen. Darüber befindet vielmehr die Wahlbehörde auf Grund der tatsächlichen Bedürfnisse, soweit die verfügbaren finanziellen Mittel die Besetzung einer Stelle gestatten. Das vorliegende Verzeichnis gliedert sich daher organisatorisch in je einen besondern Abschnitt für die Bundeszentralverwaltung einschliesslich Zollverwaltung, die Gerichte, die PTT-Verwaltung und die Bundesbahnen. Innerhalb dieser Abschnitte sind die Ämter nach der beruflichen Zugehörigkeit oder der Beschäftigungsart des Amtsträgers gruppiert und sodann möglichst in ihrer ranglichen Beihenfolge aufgezählt, wobei jede Bezeichnung nur einmal aufgeführt wird.

V. Bemerkungen zum Verfahren der Genehmigung des Ämterverzeichnisses durch die Bundesversammlung

Da die Eigenschaft von Bundesbeamten nur den Trägern von Ämtern zukommt, die im Ämterverzeichnis aufgeführt sind, hätten richtigerweise die Aufstellung und. Genehmigung dieses Verzeichnisses dem Erlass der Ämterklassifikation vorausgehen sollen. Wie schon in den Jahren 1929 und 1980 führten die praktischen Notwendigkeiten zum umgekehrten Vorgehen. Erst auf Grund der endgültigen Fassung der Ämterklassifikation konnten Art und Umfang der im Ämterverzeichnis anzubringenden Änderungen ersichtlich werden.

Eine gleichzeitige Bearbeitung beider Erlasse kam deshalb nicht in Frage.

35.6 Anderseits war es leider unmöglich, mit dem Inkraftsetzen der Ämterklassifikation abzuwarten, bis die Bundesversammlung das Ämterverzeichnis genehmigt haben würde. Die Vorbereitung der neuen Ämterklassifikation hatte' infolge verschiedener Schwierigkeiten unerwartet lange gedauert. Ein abschliessender Entscheid über die für das Personal auf dem Spiel stehenden Ansprüche,, deren Beurteilung der Gesetzgeber gemäss Artikel 38, Absatz l, des Beamtengesetzes ausdrücklich in die Zuständigkeit des Bundesrates stellen wollte, war deshalb nicht zu umgehen.

Das Ämterverzeichnis, das wir Ihnen mit dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreiten, stützt sich somit auf die endgültige Verordnung über die Ämterklassifikation. Es ist vor der Verabschiedung durch den Bundesrat von der paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten begutachtet worden.

Diese hat es in der vorliegenden Form einstimmig gutgeheissen. Sollten aber die Eidgenössischen Eäte Änderungen oder Ergänzungen des Verzeichnisses für nötig erachten, so wird selbstverständlich die Klassifikationsverordnung damit in Übereinstimmung gebracht werden. Soweit die Überleitung ins Beamtenverhältnis gemäss Ämterklassifikation auch für Arbeitskräfte vorbereitet ist, die bisher nicht Beamte werden konnten, wie das für die ständigen Unteroffiziere und Soldaten des Festungswachtkorps zutrifft, sind die Verwaltungen angewiesen, keine derartigen Massnahmen zu vollziehen, bevor die Bundesversammlung das Ämterverzeichnis genehmigt haben wird. Indem somit bis dahin auch keine Erweiterung des Kreises der Beamten eintreten wird, glauben wir der Genehmigungsbefugnis des Parlamentes zum voraus Eechnung getragen zu haben.

* * * Wir beantragen Ihnen daher, dem beiliegenden Beschlussesentwurf über die Genehmigung des Ämterverzeichnisses ziizustimmen.

Empfangen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.September 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubattel Der Bundeskanzler: Ch, Oser Beilagen: Entwurf zum Bundesbesohluss.

Ämterverzeichnis.

357

(Entwurf)

;

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Ämterverzeichnisses

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel l, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927/ 24. Juni 1949 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1954, beschliesst: Einziger Artikel Dem vom Bundesrat aufgestellten Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Beamten haben (Ämterverzeichnis), vorn 3. September 1954 wird die. Genehmigung erteilt.

: 1743

:

'

·

'

358 (Entwurf)

Bùndesratsbeschluss über

das Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Bundesbeamten haben (Ämterverzeichnis) (Vom 8. September 1954)

Der Schweizerische Bunde:srat.

gestützt auf Artikel l, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 19271)/ 24. Juni 19492) über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten.

unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung, beschliesst:

Art. l " Die Träger der in Artikel 2 bis 5 genannten Ämter haben die Eigenschaft von Beamten, wenn sie als solche vom Bundesrate, von einer ihm nachgeordneten Amtsstelle oder von einem Eidgenössischen Gerichte gewählt werden.

Art. 2 A. Allgemeine Bundesverwaltung (ohne Gerichte und ohne PTT-Verwaltung) 1. Chefs von Verwaltungen oder Abteilungen, Vizekanzler. Departementssekretäre: Abteilungschef, Direktor Oberzolldirektor Baudirektor Bundesanwalt Waffenchef Oberfeldarzt Vizekanzler Departementssekretär J ) ES l, 489.

2 ) AS 1949, 1719.

359 Bundesarchivar Oberbauinspektor Oberforstinspektor Oberkriegskommissär Oberpferdearzt

i

2. Übrige Chefbeamte: Stellvertreter eines Abteilungschefs . . ' Unterstabschef (Stellvertreter des Generalstabschefs) Chef des Personalamtes Unterabteilungschef Direktor einer Anstalt, eines Betriebes oder einer Werkstätte Vizedirektor einer Verwaltung, einer Abteilung, einer Anstalt oder eines Betriebes Chef der Lebensmittelkoutrolle Sekretär des Schulrates Chef der Bundespolizei Chef der Frerndenpolizei Chef des Bechtsdienstes der Bundesanwaltschaft Vermessungsdirektor Armeeapotheker Chef eines Dienstkreises der Kriegstechnischen Abteilung Chefarzt Kommandant der Militärpferdeanstalt, Kommandant I oder II des Überwachungsgeschwaders Leiter des fliegerärztlichen Institutes Kreisdirektor der Zollverwaltung Vorsteher des Sekretariates der Bankenkommission Chef des Meliorationsamtes Vorstand I oder II einer Anstalt Sektionschef I oder II Adjunkt, Adjunkt I oder II Chef des Sekretariates für die italienische Sprache Sekretär der Bundesversammlung i Bauinspektor Kommissär I oder II der Bundespolizei Betriebsgruppenchef I, II oder III Chef der Aushebung i Chefchemiker I oder II -· Chefingenieur I oder II .

Chefkonstrukteur I oder II Kommandant der Zentralschulen Stabschef Territorialzonen-Kommandant · . .

360

Stellvertreter des Vorstehers des Sekretariates der Bankenkommission Leiter des Vakzineinstitutes Chef des Wetterdienstes eines Flughafens Chef des Zentralpolizeibureaus Festungskreiskommandant I oder II Kommandant-Stellvertreter des Überwachungsgeschwaders 3. Lehrpersonal: a) I n s t r u k t i o n s k o r p s Oberstbrigadier Oberst Oberstleutnant Major Hauptmann Oberleutnant Leutnant Adjutant-Unteroffizier Feldweibel Fourier Wachtmeister Korporal b) übriges Lehrpersonal Chef turn- und -Sportlehrer Sportlehrer I oder II Turn- und Sportlehrer I oder II Fachlehrer I, II, III, IV oder V Leiter der Fachkurse I, II oder III 4. Wissenschaftliche Berufe: Wissenschaftlicher Beamter I oder II Wissenschaftlicher Experte I oder II Juristischer Beamter I oder II Eedaktor I oder II Volkswirtschaftlicher Beamter I oder U Statistiker I oder II Arzt I oder II Zahnarzt I oder II Tierarzt I oder II Grenztierarzt I oder II Pferdearzt I oder II Apotheker I oder II Chemiker I oder II

361 Ingenieur I oder II, . Ingenieur-Agronom I oder II Forstingenieur I oder II Ingenieur-Chemiker I oder II Naturwissenschaftlicher Beamter I oder II Biologe I oder II Botaniker I oder II Zoologe I oder II Entomologe I oder II Bakteriologe I oder II Physiker I oder II Meteorologe I oder II Flugmeteorologe I oder II Architekt I oder II Grundbuchgeometer I oder II Mathematiker I oder II Versicherungsmathematiker I oder II Bibliothekar I oder II Archivar I oder II Konservator I oder II Wissenschaftlicher Assistent -5. Nicht wissenschaftliche technische Berufe und Laboratoriumspersonal: Technischer Beamter I oder II Technischer Experte I oder II Meisterkartograph Kartograph, Kartograph I, II oder III Techniker I oder II Prüfungsbeamter I oder II Apothekerassistent Flugmeteorologisch Assistent I oder II Konstrukteur I oder II Technischer Assistent I oder II Assistent Betriebsassistent, Betriebsassistent I oder II Museumsassistent Unterförster I, II oder III Technischer Gehilfe I oder II -Zeichner I oder II Laborant Laboratoriumsgehilfe I oder II*

;

:

362 6. Handwerkliche Berufe : a) Gelernte Handwerker Fabrikationschef der Münzstätte Werkführer, Werkführer I oder II Werkmeister Meister, Meister I oder II Handwerkmeister Meisterstellvertreter Fachspezialist Spezialhandwerker I oder II * Berufsvorarbeiter* Heizer-Schlosser* Wagenführer I oder II* Handwerker* b) Hilfspersonal Vorarbeiter* Gruppenführer* Hilfshandwerker* Handwerkergehilfe * Hilfsarbeiter I oder II* Zeigerchef I oder II Zeigerchef- Stellvertreter Zeiger I oder II 7. Verwaltungsdienste: Fachtechnischer Mitarbeiter I oder LI Administrativer Adjunkt Hauptbuchhalter Hauptkassier Übersetzer I oder II Dienstchef Sekretär, Sekretär I oder II Sekretär-Buchhalter I oder II Bureauchef, Bureauchef I oder II Buchhalter I oder II Buchhalter-Kassier I oder II Eevisor, Eevisor I oder II Bibliotheksekretär I oder II Statistikrevisor I oder II Archivassistent I oder II Kanzleisekretär, Kanzleisekretär I oder II Bibliothekassistent I oder II Statistikgehilfe I oder II

363

Verwaltungsbeamter Kanzlist I oder II Verwaltungsgehilfe I oder II Bibliothekgehilfe Kanzleigehilfin I oder II Bibliothekdiener I oder II Bureaudiener I oder II Gehilfin 8. Kontroll- und Aufsichtspersonen Fabrikinspektor Inspektor, Inspektor I oder II Stellvertreter eines Fabrikinspektors Adjunkt I oder II eines Fabrikinspektors Kontrollingenieur I oder II Kreisinspektor I oder II Divisionswaffenkontrolleur I oder II Kontrollbeamter, Kontrollbeamter I oder II Fachkontrolleur L II oder III Kontrollgehilfe ; Oberaufseher Aufseher, Aufseher I oder II Nachtwächter* 9. Zolldienste: a) Zivildienst Adjunkt eines Kreisdirektors Betriebsinspektor Zollinspektor Zollamtsvorstand I, II, III, IV«, Dienstchef I oder II Lebensmittelexperte Zollchemiker; Bureauchef eines Hauptzollamtes Kontrolleur Lebensmittelexperten-Assistent Zollchemiker-Assistent Kontrollbeamter Kassenbeamter, Kassenbeamter I Eevisionsbeamter Zolleinnehmer I, II, III, IV oder Untersuchungsbeamter Zollbeamter l oder II

IV 6 oder V

III

oder II V

364

Zollfahnder I oder II Zollassistent Zollgehilfe Aufseher Bureaugehilfe Betriebsgehilfin o) E d e l m e t a l l k o n t r o l l e Chefprüfer I oder II der Edelmetallkontrolle Kontrollbeamter für Edelmetalle Beeidigter Edelmetallpriifer I oder II c) G r e n z b e w a c h u n g Grenzwachtkommandant Stellvertreter eines Grenzwachtkommandanten Grenzwachtoffizier I oder II Material-Unteroffizier eines Korpsbureaus Bechnungsführer eines Korpsbureaus Stellvertreter eines Abschnittchefs Unterabschnittchef Postenchef I, II oder III Stellvertreter I oder II eines Postenchefs Grenzwachtgef reit er Grenzwächter 10. Zeughäuser, Magazine, Anlagen, Laboratorien und Institute Zeughausverwalteria, U, II, III,.IV oder V Verwalter I oder II Waffenplatzverwalter la, lò, II, III oder IV Magazinverwalter, Magazinverwalter I, II, III oder IV Lagerhausverwalter I, II oder III Verwalter einer Pulvermühle Zeughausadjunkt I oder II Materialverwalter Silochef Verwalter von chemischen Laboratorien Stellvertreter eines Magazinverwalters Zeugwart I, II oder III Stellvertreter eines Silochefs Magazinchef I oder II Verwalter I oder II von Laboratorien und Instituten Lagerhausgehilfe I oder II Magaziner I oder II* Magazingehilfe I oder II*

365 11. Weibel- und Hausdienste Weibel Hausmeister Kasernenwart I oder II Hauswart I oder II Weibeigehilfe Abwart* 12. Pferdeanstalten Remontierungsoffizier ChefreitlehererReitlehrerr I oder II Stallmeister, Stallmeister I oder

I I F a c h u n

Bereiter I oder II Fahrer I oder II Oberpferdewärter I oder II Pferdekrankenwärter I oder II 13. Überwachungsgeschwader Geschwaderführer Staffelkommandant Adjutant I oder II Nachrichtenoffizier I oder II Staffelkommandant- Stellvertreter Pilotoffizier I oder II Beobachteroffizier I oder II Pilotenunteroffizier I oder 14. Festungswachtkorps Technischer Offizier I,. II oder III Materialoffizier I, II oder III Kompaniekommanant I oder II Kommandant-Stellvertreter I oder II Untersektorchef I oder II Fachunteroffizier I, II oder III Rechnungsführer I, II oder III Technischer Unteroffizier I, II oder III Materialunteroffizier I, II oder III Kanzleiunteroffizier I oder II Werkchef I, II oder III Werkgruppenchef I, II oder III Fachgehilfe I oder II Festungswächter I oder II Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

I B e o b a c h t e r u n t

;

28

366

15. Die in den Absätzen 5, 6, 8, 10 und 11 mit * bezeichneten Ämter fallen ausser Betracht für die der Fabrikgesetzgebung unterstellten Militärwerkstätten, die Betriebe der Direktion der Militärflugplätze und der Direktion der Armeemotorfahrzeugparks, die Zeughäuser, die Munitionsdepots, die Militärpferdeanstalt und die übrigen militärisch organisierten Betriebe. Die gleiche Beschränkung gilt auch für die Armeemagazine, ausgenommen für das Amt.

Magaziner.

Art. 3 B. Gerichtsverwaltung 1. Bundesgerichtskanzlei Gerichtsschreiber Gerichtssekretär Kanzleivorstand Adjunkt des Kanzleivorstandes Bibliothekar Materialverwalter Eegistrator Chef des Weibeldienstes Gerichtsweibel 2. Kanzlei des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Gerichtsschreiber Gerichtssekretär I oder II Kanzleivorstand Adjunkt des Kanzleivorstandes Kassier-Bibliothekar Eegistrator Gerichtsweibel 3. Weitere Ämter bei der Gerichtsverwaltung Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht entscheiden darüber, welche weitern in Artikel 2 aufgeführten Ämter bei Bedarf im Kanzlei- und Hausdienst der Gerichte besetzt werden müssen.

Art. 4 C. Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung 1. Leitende Ämter Generaldirektor Direktor der Postabteilung Direktor der Telegraphen- und Telephonabteilung Generalsekretär

367

Chef einer Abteilung oder Anstalt Vizedirektor der Telegraphen- und Telephonabteilung Chef einer Unterabteilung Stellvertreter des Generalsekretärs Sektionschef I oder II Direktor eines Postkreises Telephondirektor Stellvertreter des Direktors eines Postkreises Stellvertreter eines Telephondirektors Adjunkt I- oder II 2. Wissenschaftliche Berufe Juristischer Beamter I oder II Volkswirtschaftlicher Beamter I oder II Ingenieur I oder II Architekt I oder II 3. Nicht wissenschaftliche technische Berufe: Technischer Beamter I oder II Technischer Inspektor Technischer Dienstchef I oder II Bauleiter I, II oder III Technischer Bureauchef , Techniker I oder II Konstrukteur I oder II Zeichner-Konstrukteur Zeichner I oder II Technischer Gehilfe

:

4. Handwerkliche Berufe: Fabrikationschef der Wertzeichendruckerei Werkführer I oder II Werkmeister ; ' Chefmonteur Meister I oder II , Linienmeister I oder II Betriebsmeister Fachkontrolleur Eotationsmeister der Wertzeichendruckerei Handwerkmeister Zentralstationsmonteur I oder II ', Materialkontrolleur I oder II Elektrofeinmechaniker Fachspezialist

368

Spezialhandwerker I oder II Monteur I oder II Linienmonteur I oder II Handwerker 5. Automobilper sonai: Automobilexperte Aut omobilkontrolleur Garagechef I oder II Fahrlehrer I oder II Wagenführer-Mechaniker des Eeisepostdienstes Wagenführer-Mechaniker des TT-Dienstes Wagenführer I oder II 6. Verwaltungsdienst : ' Fachtechnischer Mitarbeiter I oder II Inspektor I oder II Übersetzer I oder II Bibliothekar I oder II Dienstchef, Dienstchef I oder II Administrativer Dienstchef I, II oder III Kanzleivorstand Sekretär, Sekretär I oder II Telephonbeamter I oder II Eevisor, Eevisor I oder II Verwaltungsbeamter Ia oder Ib Verwaltungsgehilfe I oder II Fachbeamtin Verwaltungsgehilfin Bureaugehilfin, Bureaugehilfin I oder II Bureaugehilfe Kontrollgehilfin Gehilfin 7. Magazindienst: Magazinchef I oder II Magaziner I oder II Magazingehilfe I oder II · Magazinarbeiter 8. Hausdienstpersonal: Hausmeister Hauswart I oder II Heizer-Schlosser

369 9. Betriebsdienst !

Verwalter, Verwalter I, II, III, IV. V, VI oder VII eines Postamtes Telegraphenchef, Telegraphenehef I, II oder III Betriebsleiter Stellvertreter eines Telegraphenchefs I Bureauchef I, II, III, IV oder V Kassenbeamter I oder II Verwalter-Stellvertreter Betriebssekretär Bahnpostbeamter Visabeamter Betriebsbeamter I oder II Telegraphist, Telegraphist I oder II Oberaufseherin I oder II Stellvertreterin einer Oberaufseherin I Aufseherin I oder II Telegraphistin, Telegraphistin I oder II Telephonistin, Telephonistin I oder II Beamtengehilfin Obergehilfin I oder II Betriebsgehilfin I oder II Betriebsgehilfe I oder II Obergehilfe I oder II Wagenmeister Gehilfe I oder II : Kassenbote Paketbote I oder II Briefbote I oder II Expressbote I oder II

Art. 5 D. Verwaltung der Schweizerischen Bundesbahnen 1. Leitende Ämter: Generaldirektor Kreisdirektor Abteilungschef Stellvertreter I oder II eines Abteilungschefs Chef des Werkstättedienstes Vorstand I oder II einer Werkstätte Stellvertreter des Vorstandes I einer Werkstätte Sektionschef I oder II

370 2. Wissenschaftliche Berufe: Juristischer Beamter I oder II Volkswirtschaftlicher Beamter I oder II Betriebspsychologe I oder II Arzt Ingenieur I oder II Architekt I oder II Gründbuchgeometer I oder II Forstinspektor Versicherungsmathematiker I oder II Bibliothekar I oder II 3. Nicht wissenschaftliche technische Berufe: Betriebsleiter I oder II Technischer Beamter I oder II Abteilungsleiter einer Werkstätte Kraftwerkmeister I oder II Techniker I oder II Technischer Assistent I oder II Zeichner I oder II 4. Handwerkliche Berufe: a) Handwerker Werkführer I oder II Werkmeister Schichtführer I oder II Faktor der Billettdruckerei Stellvertreter des Faktors der Billettdruckerei Meister einer Lehrwerkstätte Meister I oder II Spezialmonteur I oder II Monteurchef Wagenführermechaniker.

Billettdrucker I oder II Maschinist I oder II Zinkdrucker Spezialhandwerker I oder II Monteur Handwerker V) Hilfspersonal Wehrmeisteç Wagenführer I oder II

371 Heliographist Vorarbeiter Seilbahnfiihrer Gruppenführer Bureaugehilfe I oder II Hilfshandwerker Heliographiegehilfe Handwerkergehilfe Werkstätte- und Kraftwerkwärter Werkstätte- und Kraftwerkarbeiter I oder II 5. Verwaltungsdienst Departementssekretär Fachtechnischer Mitarbeiter I oder II Inspektor . ' ' .

Übersetzer, Übersetzer I oder II Drucksachenverwalter Stellvertreter des Drucksachenverwalters Chef des Billettwesens Abteilungssekretär Dienstchef Kassier der Hauptkasse Rechnungsrevisor Kassenrevisor Agenturvorstand I oder II : Kommerzieller Inspektor Chef des kommerziellen Bureaus Tarifbeamter Oberinspektor für den Betrieb in Basel Betriebsinspektor, Betriebsinspektor I oder II Vorstand der Zentralwagenkontrolle und Oberrepartiteur Stellvertreter des Vorstandes der Zentralwagenkontrolle und Oberrepartiteurs ' ' , . - ' .

Eepartiteur Stellvertreter des Répartiteurs .

Chef des Eahrplanbureaus Betriebsassistent ' Direktionssekretär Grundbuchsekretär Kanzleivorstand Bureauchef, Bureauchef I oder II Sekretär I oder II Sekretär einer Werkstätte oder eines Kraftwerkes Revisor I oder II

372

Revisor einer Werkstätte Verwaltungsbeamter I«, Ife oder II Verwaltungsgehilfin I oder II Verwaltungsgehilfe I oder II Bureaugehilfin I, II oder III Bureaudiener I oder II 6. Haus- und Magazindienst Hausmeister Hauswart I oder II Heizer-Schlosser Portier einer Werkstätte Magazinverwalter Magazinchef I oder II Magaziner I oder II Magazingehilfe I oder II Magazinarbeiter 7. Baudienst: B ahningenieur Sekretär eines Bahningenieurs Bahnmeister I oder II Stellvertreter eines Bahnmeisters Brücken-, Stellwerk- oder Elektromeister Stellvertreter eines Brücken-, Stellwerk- oder Elektromeisters Aufseher I oder II Unterwerkmeister Maleraufseher Bauaufseher Monteur I oder II Vorarbeiter beim Bahndienst Vorarbeiter-Stellvertreter beim Bahndienst Unterförster Transportführer I oder II Bahnwärter Bahnarbeiter I oder II 8. Betriebsdienst: Bahnhofinspektor I oder II Stellvertreter eines Bahnhofinspektors I oder II Hafenverwalter in Basel Stellvertreter des Hafenverwalters in Basel Güterverwalter la, Ib oder II

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Stellvertreter eines Güterverwalters Ia, Ib oder II Bahnhofvorstand I, II oder III , Stellvertreter eines Bahnhofvorstandes I, II oder III Rangierbahnhof vorstand la. Ib oder II Stellvertreter eines Rangierbahnhofvorstande la Chef I oder II des äussern Güterdienstes Stellvertreter eines Chefs I oder II des äussern Güterdienstes Lagerhausverwalter I oder II Stellvertreter eines Lagerhausverwalters I Chef I, IIa, IIb oder III einer Güterexpedition Stellvertreter des Chefs I einer Güterexpedition Chef der Versand- oder Empfangsabteilung einer Güterverwaltung Souschef la oder Ib einer Bahnhofinspektion Souschef I oder II Chef der Einnehmerei oder der Gepäckexpedition in Zürich Stellvertreter des Chefs der Einnehmerei oder der Gepäckexpedition in Zürich Chef la, Ib oder II eines Stationsbureaus, einer Einnehmerei, einer Gepäckexpedition, eines Auskunftsbureaus oder einer Wechselstube Stellvertreter des Chefs la einer Einnehmerei, einer Gepäckexpedition, eines Auskunftsbureaus oder einer Wechselstube Stellvertreter des Chefs Ia eines Stationsbureaus Stellvertreter des Chefs Ib eines Stationsbureaus oder einer Gepäckexpedition Chef eines Telegraphenbureaus Bureau chef I oder II des Betriebes Zolldeklarant .

Kassier einer Einnehmerei Einnehmer Rechnungsfüihrer einer Bahnhofinspektion I, Hauptrechnungsführer Souschefablöser Beamter eines Zugdienstbureaus , Stationsvorstand la, Ib, IIa, IIb, III oder IV Stellvertreter eines Stationsvorstandes Ia Betriebsbeamter I oder II Stationsbeamter Stationsgehilfe Haltestellenvorstand I oder II Betriebsgehilfe I oder II Betriebsgehilfin I, II oder III Chef der Wagenkontrolle Chef der Schriftenkontrolle Wagenkontrollbeamter

374

Wagen- und Schriftenkontrolleur I oder II Portier Eangiermeister I oder II Bangiervorarbeiter Zugrücksteller Kangierarbeiter Stellwerkwärter la, Ib oder II Signalwärter I oder II Kraftwagenführer I oder II Weichenwärter Stationswärter Gepäckarbeiter Stationsarbeiter Bahnhofarbeiter Betriebsarbeiter I oder II Hallenchef I oder II Kellermeister Schaffner Güterarbeiter Hallenarbeiter Oberzugführer Zugführer I oder II Kondukteur I oder Kondukteur Zugsgehilfe 9. Zugförderungs- und Schiffdienst: Depotinspektor Stellvertreter eines Depotinspektors Depotchef I oder II Stellvertreter eines Depotchefs I Bureauchef einer Depotinspektion Sekretär eines Depots I oder II Depotaufseher I oder II Schaltwärter I oder II Depotwärter Depotarbeiter I oder II Chefvisiteur I oder II Visiteur Oberlokomotivführer Lokomotivführer I oder II Eangierführer Führergehilfe I oder II Eangierführergehüfe Oberkapitän

375 Kapitän Motorkahnführer Schiffsmaschinist Steuermann Schiffskassier Schiffsheizer Untersteuermann Matrose

Art. 6 Der Bundesratsbeschluss vom 7. April 19301) über das Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Bundesbeamten haben (Ämterverzeichnis), wird aufgehoben.

Bern, den 3. September 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser 1

) BS l, 519.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Verzeichnis der Ämter, deren Träger die Eigenschaft von Bundesbeamten haben (Ämterverzeichnis) (Vom 3. September 1954}

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1954

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36

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6689

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09.09.1954

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349-375

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