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Ablauf der Referendumsfrist

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3. November 1954

Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente (Vom 25. Juni 1954)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 25. April 19501) sowie in eine Ergänzungsbotschaft vom 28. Dezember 1951 2) beschliesst: Erster Titel Allgemeine Bestimmungen 1. A b s c h n i t t Voraussetzungen und Wirkung des Patentes Art. l 1

Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungs- A Allgemeine p a t e n t e e r t e i l t . / V o r a u s - s e t z u n g e n der« 2 Diese sind entweder Hauptpatent oder Zusatzpatente.

Patentierung 3 Sie werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.

, Art. 2 l : Von der Patentierung sind ausgeschlossen: 1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder den guten B. Ausschluss Sitten zuwiderlaufen würde; Patentierung 2. Erfindungen, von Arzneimitteln, sowie Erfindungen von Verfahren zur Herstellung von Arzneimitteln auf anderem als chemischem Wege ; : : 3. Erfindungen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln und Getränken; 4. Erfindungen von chemischen Stoffen, soweit sie nicht bereits durch Ziffern 2 und 3 von der Patentierung ausgeschlossen sind ; diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf Legierungen.

!) BEI 1950, I, 977.

2 ) BEI 1952, I, 1.

218 0. Recht auf das Patent 1. Grundsatz

Art. 3 Das Eecht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Eechtsgrund gehört.

2 Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.

3 Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.

1

Art. 4 ii. im Prüflingslm Verfahren vor d,em Amt für geistiges Eigentum gilt der Patentbewerber als berechtigt, die Erteilung des Patentes zu beantragen.

Art. 5 .

D. Nennung des Der Patentbewerber hat vor dem amtlichen Datum der EinI Anspruch3 des ^ragung des Patentes dem Amt für geistiges Eigentum schriftlich die Erfinders Person des Erfinders genau zu nennen.

2 Die vom Patentbewerber genannte Person wird im Patentregister, in der Veröffentlichung der Patenterteilung und in der Patentschrift als Erfinder aufgeführt.

3 Absatz 2 ist entsprechend anwendbar, wenn ein Dritter ein vollstreckbares Urteil vorlegt, aus welchem hervorgeht, dass nicht die vom Patentbewerber genannte Person, sondern der Dritte der Erfinder ist.

1

Art. 6 IT. Verzicht auf Nennung

E. Neuheit der Erfindung

1

Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5, Absatz 2, vorgeschriebenen Massnahmen.

2 Ein- im voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung:

Art. 7 Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht vor der Patentanmeldung a. im Inland derart offenkundig geworden ist, dass der Fachmann sie danach ausführen kann, oder fe. durch veröffentlichte Schrift- oder Bildwerke derart dargelegt worden ist, dass der Fachmann sie danach ausführen kann.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Anmeldungsund Ausstellungspriorität.

1

219

Art. 8 Das Patent verschafft seinem Inhaber das ausschliessliche Eecht, F. Wirkung des aten es die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

2 Als Benützung gelten neben dem Gebrauch und der Ausführung insbesondere auch das Feilhalten, der Verkauf und das Inverkehrbringen.

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: 3 Betrifft die Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich dieses Eecht auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfahrens.

1

Art. 9 1

Der Inhaber eines Hauptpatentes kann für jede Erfindung einer Verbesserung oder sonstigen weitern Ausbildung der in einem Patentanspruch des Hauptpatentes definierten Erfindung ein Zusatzpatent erwirken, für welches nur die Anmeldungsgebühr, dagegen keine Jahresgebühren zu entrichten sind.

2 Das Zusatzpatent folgt von Eechts wegen dem. Hauptpatent; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Urnwandlung der Zusatzpatente in Hauptpatente und über die Abtretungsklage .

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Art. 10

G. Zusatzpatent I. Voraussetzungen

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1

Ein Zusatzpatent kann jederzeit auf Antrag des Patentinhabers 11. Umwandlung in in ein Hauptpatent umgewandelt werden.

, Hauptpatent 2 Wenn einem Hauptpatent mehrere Zusatzpatente beigeordnet sind und eines derselben in ein Hauptpatent umgewandelt wird, so können diesem die ändern Zusatzpatente oder einzelne von ihnen oder auch neue Zusatzpatente unter den Voraussetzungen des Artikels 9, Absatz l, beigeordnet werden.

3 Wird das Hauptpatent nichtig erklärt oder durch Urteil oder teilweisen Verzicht derart eingeschränkt, dass das Zusatzpatent nicht mehr erteilt werden könnte, so setzt das Amt für geistiges Eigentum dem Patentinhaber nach ; Ein tragung der Änderung im Patentregister eine Frist von drei,Monaten an, innert welcher dieser die Umwandlung.des Zusatzpatentes in ein Hauptpatent mit oder ohne Beiordnung bereits bestehender Zusatzpatente beantragen kann; wird diese Frist nicht ,.

: eingehalten, so erlischt das Zusatzpatent.

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Art. 11 .· Erzeugnisse, welche durch ein Patent geschützt sind, oder ihre H. Hinweise auf Verpackung können mit dem Patentzeichen versehen werden,' welches II. Patentzeichen Pa entscutz\ z p aus dem eidgenössischen Kreuz und der Patentnummer besteht. Der Bundesrat kann eine besondere Form für das Patentzeichen vorschreiben, das sich auf ein ohne Vorprüfung erteiltes Patent stützt.

1

220 2

Der Patentinhaber kann von den Mitbenutzen! und Lizenzträgern · verlangen, dass sie das Patentzeichen auf den von ihnen hergestellten Erzeugnissen oder deren Verpackung anbringen.

3 Der Mitbenützer oder Lizenzträger, welcher dem Verlangen des Patentinhabers nicht nachkommt, haftet diesem, unbeschadet des Anspruches auf Anbringung des .Patentzeichens, für den aus der Unterlassung entstehenden Schaden.

II. Andere Hinweise

J. Aualands·wohnsitz

Art. 12 Wer seine Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren mit einer andern auf Patentschutz hinweisenden Bezeichnung in Verkehr setzt oder feilhält, ist verpflichtet, jedermann auf Anfrage hin die Nummer des Patentgesuches oder des Patentes anzugeben, auf welche sich die Bezeichnung stützt.

2 Wer andern die Verletzung seiner Hechte vorwirft oder sie vor solcher Verletzung warnt, hat auf Anfrage hin die gleiche Auskunft zu geben.

Art. 18 1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, kann nur dann die Erteilung eines Patentes beantragen und die Eechte aus dem Patent geltend machen, wenn er einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellt hat.

2 Dieser vertritt den Patentbewerber oder Patentinhaber in den nach Massgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Eichter; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

1

Art. 14 Das Hauptpatent kann längstens bis zum Ablauf von achtzehn l. Höchstdauer Jahren seit dem Datum der Patentanmeldung dauern.

2 Das aus der Umwandlung eines Zusatzpatentes hervorgegangene Hauptpat-ent kann längstens bis zum Ablauf von achtzehn Jahren seit dem Datum der Anmeldung des ersten Hauptpatentes dauern.

K. Dauer des Patentes

68

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1

Art. 15 Hauptpatent erlischt: a. wenn der Inhaber in schriftlicher Eingabe an das Amt für geistiges Eigentum darauf verzichtet; b. wenn eine fällig gewordene Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wird.

2 Das Zusatzpatent erlischt mit dem Hauptpatent; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Umwandlung der Zusatzpatente in Hauptpatente..

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221

Art. 16 Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf L. Vorbehalt die Bestimmungen des von der Schweiz zuletzt ratifizierten Textes der Verträgen" Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Abschnitt Prioritätsrecht

Art. 17 Die Angehörigen von Ländern des Internationalen Verbandes zum. A. AnmeidungsSchutz des gewerblichen Eigentums, welche ihre Erfindungen in einem /^"aus Verbandsland ausserhalb der Schweiz regelrecht zürn Schutz durch Setzungen und Erfindungspatent oder Gebrauchsmuster angemeldet haben, geniessen u*ung für die Anmeldung der gleichen Erfindungen zur Patentierung in der Schweiz innerhalb von zwölf Monaten seit der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht.

2 Dieses besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, welche seit der ersten Anmeldung eingetreten sind.

3 Während der in Absatz l genannten Frist ist der Erwerb eines Mitbenutzungsrechtes ausgeschlossen.

1

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Art, 18 Den Angehörigen von Verbandsländern sind die Angehörigen n. Legitimation anderer ! Länder: gleichgestellt, welche in einem Verbandsland ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, sowie die Angehörigen von Ländern, welche, obwohl nicht Mitglieder des Internationalen Verbandes, der Schweiz Gegenrecht halten.

2 Wer das Eecht des ersten Anmelders erworben hat, die gleiche Erfindung in der Schweiz zur Patentierung anzumelden, kann das Prioritätsrecht geltend machen, , selbst wenn er weder Angehöriger eines Verbandslandes, noch einem solchen gleichgestellt ist;.

3 Sind die erste Anmeldung im Ausland, die Anmeldung in der Schweiz*oder,beide Anmeldungen von einer Person bewirkt worden, der kein Eecht auf das Patent zustand, so kann der Berechtigte die Priorität aus der ersten Anmeldung geltend machen.

1

Art. 19 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Amt für geiges Eigentum vor dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes 1

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

17

in. Form-

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eine schriftliche Erklärung über den Zeitpunkt und das Land der ersten Anmeldung abzugeben und eine Wiedergabe der technischen Akten einzureichen; über die Übereinstimmung dieser Wiedergabe mit den Originalen und über den Zeitpunkt der Anmeldung ist gleichzeitig eine Bescheinigung der Behörde vorzulegen, hei welcher die Anmeldung stattgefunden hat.

2 Werden die in Absatz l hievor genannten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der Prioritätsanspruch verwirkt.

Art. 20 IV. B e w e i s l a s 1 Die Prozess * ^ Anerkennung des Prioritätsanspruches im Patenterteil verfahren befreit den Patentinhaber im Prozessfall nicht davon, den Bestand des Prioritätsrechtes nachzuweisen.

2 Es wird vermutet, dass die angerufene ausländische Patentanmeldung die erste im Gebiet des Internationalen Verbandes war.

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' Ausstellungsprioritä1 D i e i. voraus-

Art. 21 * ^*e Angehörigen v o n Verbandsländern, welche ihre

oder Gebrauchsmuster a n einer offiziellen oder offiziell bandsland zur Schau gestellt haben, geniessen innerhalb von sechs Monaten seit dem Tag der Eröffnung der Ausstellung ein Prioritätsrecht für die Anmeldung der gleichen " Erfindungen oder Gebrauchsmuster zur Patentierung in der Schweiz.

2 Dieses Prioritätsrecht besteht darin, dass der Anmeldung keine Tatsachen entgegengehalten werden können, welche seit dem Tag der Verbringung des Anmeldungsgegenstandes auf den Ausstellungsplatz, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Tag der Eröffnung der Ausstellung eingetreten sind.

3 Von dem nach Absatz 2 massgebenden Tage an ist der Erwerb eines Mitbenutzungsrechtes ausgeschlossen.

II. Formvorschriften

III. Legitimation, Beweislast

im Prozess

Art. 22 Wer ein Prioritätsrecht gemäss Artikel 21 beanspruchen will, hat dem Amt für geistiges Eigentum vor dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes eine schriftliche Erklärung über den Namen und Sitz der Ausstellung, den Tag ihrer Eröffnung und den Tag der Verbringung des Anmeldungsgegenstandes auf den Ausstellüngsplatz abzugeben; andernfalls ist der Prioritätsanspruch verwirkt.

Art. 23 Die Artikel 18 und 20 sind auf die Ausstellungspriorität entsprechend db anwendbar.

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223 3. Abschnitt Änderungen im Bestand des Patentes 1

Der Patentinhaber kann auf das Patent teilweise verzichten, indem er beim Amt für geistiges Eigentum den Antrag stellt: a. einen Patentanspruch (Art. i51) oder Unteranspruch (Art. 55) aufzuheben, oder 6. einen Patentanspruch durch Zusammenlegung mit ; einem oder mehreren Unteransprüchen einzuschränken, oder : G. einen Patentanspruch auf anderem Weg einzuschränken, sofern der eingeschränkte Patentanspruch sich auf die gleiche Erfindung bezieht und eine Ausführungsart definiert, welche sowohl in der veröffentlichten Patentschrift als auch in der am Anmeldungsdatum vorgelegten Beschreibung vorgesehen ist.

: 2 Ein Antrag gemäss lit. c hievor ist für das gleiche Patent nur einmal zulässig und nach Ablauf von 4 Jahren seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes ausgeschlossen.

A, Teilweise?

Verzicht I. Voraussetzungen

1

Können die verbleibenden Patentansprüche oder Unteransprüche n. Errichtung; nach Artikel 52 bis 55 nicht ina nämlichen Patent bestehen, so muss neuer Patente das Patent entsprechend weiter eingeschränkt werden.

2 Für die dabei wegfallenden Patentansprüche oder Unteransprüche kann der Patentinhaber die Errichtung eines oder mehrerer neuer Patente beantragen, welche das Amneldungsdaturn des ursprünglichen Patentes erhalten.

3 Nach Eintragung des teilweisen Verzichtes im Patentregister setzt das Amt für geistiges Eigentum dem Patentinhaber eine Frist von drei Monaten an, innert welcher dieser die Errichtung neuer Patente gemäss Absatz 2 hievor beantragen kann; wird diese Frist nicht eingehalten, '.

so erlischt das Antragsrecht.

Art. 26 : Das Patent ist durch den Eichter auf Klage hin nichtig zu er- B. Nichtigheitskla e klären: ·· T. e .

1. wenn die Voraussetzungen des ersten Absatzes von Artikel l nicht ' gründe0 S" erfüllt sind; 2. wenn die Erfindung gemäss Artikel 2 von der Patentierung ausgeschlossen ist; , ; 3. wenn die Erfindung durch die Patentschrift nicht so dargelegt ist, dass der Fachmann sie danach ausführen kann; 1

224

II. Teilnichtigkeit

4. wenn der Patentanspruch selbst unter Beiziehung der Beschreibung keine klare Definition der Erfindung gibt; 5. wenn für die Erfindung auf Grund einer früheren oder prioritätsältern Anmeldung ein gültiges Patent erteilt worden ist; 6. wenn der Patentinhaber weder der Erfinder noch dessen Bechtsnachfolger ist, noch aus einem andern Eechtsgrund ein Eecht auf das Patent hatte.

2 Ist ein Patent unter Anerkennung der Priorität aus einer ausländischen Anmeldung erteilt, das ausländische Patent jedoch nicht erlangt worden, so kann der Patentinhaber verhalten werden, unter Vorlegung von Beweismitteln Auskunft über die Gründe zu geben, ausweichen die ausländische Anmeldung nicht zur Erteilung des Patentes geführt hat; wird die Auskunft verweigert, so würdigt dies der Eichter nach freiem Ermessen.

Art. 27 1 Trifft ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der patentierten Erfindung zu, so ist das Patent durch den Eichter entsprechend einzuschränken.

2 Der Eichter hat den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihm in Aussicht genommenen Neufassung des Patentanspruches zu äussern; er kann überdies die Vernehmlassung des Amtes für geistiges Eigentum einholen.

3 Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

Art. 28 in. Klagerecht Die Nichtigkeitsklage steht jedermann zu, der ein Interesse nachweist; die Klage aus Artikel 26, Absatz l, Ziffer 6, indessen nur dem Berechtigten.

4. Abschnitt Änderungen im Recht auf das Patent und im Recht am Patent ; Lizenzerteilung A. Abtretungsklage I. Voraussetzungen und Wirkung gegenüber Dritten

Art. 29 Ist das Patentgesuch von einem Bewerber eingereicht worden, der gemäss Artikel 3 kein Eecht auf das Patent hat, so kann der Berechtigte auf Abtretung des Patentgesuches oder, wenn das Patent bereits erteilt worden ist, entweder auf Abtretung oder auf Erklärung der Nichtigkeit des Patentes klagen.

2 Besitzt der Beklagte daneben Zusatzpatentgesuche oder Zusatzpatente und hat der Kläger nicht Anspruch auf Abtretung aller, so kann sie der Eichter auch ohne das Hauptpatentgesuch oder das Hauptpatent der einen oder andern Partei zuweisen; Artikel 10, Absatz 8, ist dabei entsprechend anwendbar.

1

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225

3 Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie bereits in gutem Glauben die Erfindung im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer Lizenz gegen angemessene Entschädigung, welche im Streitfalle vom Eichter festgesetzt wird.

4 Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.

Art. 30 Vermag der Kläger sein Eecht nicht hinsichtlich aller Patentansprüche und Unteransprüche nachzuweisen, so ist die Abtretung des Patentgesuches oder des Patentes unter Streichung derjenigen Ansprüche zu verfügen, für welche er sein Eecht nicht nachgewiesen hat.

2 Artikel 25 ist entsprechend anwendbar.

1

II. Teilabtretung

Art. 31 Die Abtretungsklage ist vor Ablauf von zwei Jahren seit dem ni. Klagefrist amtlichen Datum der Veröffentlichung der Patentschrift anzuheben.

2 Die Klage gegen einen bösgläubigen Beklagten ist an keine Erist gebunden.

Art. 32 1 Wenn das öffentliche Interesse es verlangt, kann der Bundesrat B. Enteignung des Patente8 das Patent ganz oder zum Teil enteignen.

2 Der Enteignete hat Anspruch auf volle Entschädigung, welche im Streitfall vom Bundesgericht festgesetzt wird; die Bestimmungen des II. Abschnittes des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung sind, entsprechend anwendbar.

1

Art. 33 ; Das Eecht auf das Patent und das Eecht am Patent gehen auf c. Übergang die Erben über; sie können ganz oder zum Teil auf andere übertragen ^fateat und werden.

am Patent 2 Stehen diese Eechte im Eigentum mehrerer, so kann jeder Berechtigte seine Befugnisse,nur mit Zustimmung der andern ausüben; jeder kann aber selbständig über seinen Anteil verfügen und Klage .wegen Patentverletzung anheben.

3 Zur Übertragung des Patentes bedarf es der Eintragung im Patentregister nicht; bis zur Eintragung können jedoch die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen gegen den bisherigen Inhaber gerichtet werden.

4 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Eechten am Patent sind entgegenstehende Eechte Dritter unwirksam; die im Patentregister nicht eingetragen sind.

1

226 D. Lizenzerteilung

A. Mitbenutzungsrecht; ausländische Verkehrsmittel

B. Abhängige Erfindung

C. Ausführung der Erfindung im Inland I. Klage auf Lizenzerteilung

Art. 34 Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).

2 Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.

3 Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.

S.Abschnitt 1

Gesetzliche Beschränkungen im Recht aus dem Patent Art. 35 1 Die Wirkung des Patentes tritt nicht ein gegenüber demjenigen, welcher bereits im Zeitpunkt der Patentanmeldung die Erfindung in gutem Glauben im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen hat.

; 2 Wer sich auf Absatz l zu berufen vermag, darf die Erfindung zu seinen Geschäftszwecken benützen; diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt oder übertragen werden.

3 Auf Verkehrsmittel, welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, und auf Einrichtungen an solchen erstreckt sich die Wirkung des Patentes nicht.

Art. 36 1 Kann .eine patentierte-Erfindung ohne Verletzung eines altern Patentes nicht benützt werden, so hat der Inhaber des Jüngern Patentes Anspruch auf eine Lizenz in dem für die Benützung erforderlichen Umfang,, sofern seme Erfindung im Vergleich mit derjenigen des altern Patentes einem ganz andern Zweck dient oder einen namhaften technischen Fortschritt aufweist; dieser Anspruch kann indessen erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum der Eintragung des altern Patentes geltend gemacht werden.

2 Dienen beide Erfindungen dem gleichen wirtschaftlichen Bedürfnis, so kann der Inhaber des altern Patentes die Erteilung der Lizenz an die Bedingung knüpfen, dass ihm der Inhaber des jüngeren eine Lizenz zur Benützung seiner Erfindung erteilt.

3 Im Streitfall entscheidet der Eichter über die Erteilung der Lizenzen, über deren Umfang und Dauer und über die zu leistenden Entschädigungen.

Art. 37 1 Nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes kann jeder, der ein Interesse nachweist, beim Eichter auf Erteilung einer Lizenz für die Benützung der Erfindung

227 Magen, wenn der Patentinhaber die Erfindung bis zur Anhebung der Klage nicht in angemessener Weise irn Inland ausgeführt hat und diese Unterlassung nicht rechtfertigt.

2 Der Eichter setzt Umfang und Dauer der Lizenz sowie die dafür zu leistende Entschädigung fest.

3 Er kann dem Kläger auf dessen Antrag schon nach Klageerhebung unter Vorbehalt des Endurteils die Lizenz einräumen, wenn der Kläger ausser den in Absatz l genannten Voraussetzungen ein Interesse an der sofortigen Benützung der Erfindung glaubhaft macht und dem Beklagten angemessene Sicherheit leistet; dem Beklagten ist vorher Gelegenheit zur .Stellungnahme zu geben.

Art. 38 1

Wenn dem Bedürfnis des inländischen Marktes durch die Er- n. Klage 'auf teilung von Lizenzen nicht genügt wird, so kann jeder, der ein Interesse "patenteses nachweist, nach Ablauf von zwei Jahren seit der Einräumung der ersten Lizenz auf Grund von Artikel 37, Absatz l, auf Löschung des Patentes klagen.

2 Ist nach der Gesetzgebung des Landes, welchem der Patentinhaber angehört oder in welchem er niedergelassen ist, schon nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes mangels Ausführung der Erfindung im Inland die Klage auf Löschung des Patentes gegeben, so kann unter den in Artikel 37 für die Lizenzerteilung genannten Voraussetzungen statt auf Erteilung einer Lizenz auf Löschung des Patentes geklagt werden.

Art. 39

, 1

Der Bündesrat kann die Artikel 37 und 38 gegenüber den Angehörigen in. Ausnahmen von Ländern,1 welche Gegenrecht halten, ausser Kraft setzen.

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Art. 40 : 1 Nach Ablauf von drei Jahren seit dem amtlichen Datum der Ein- D. Lizenz im tragung' des Patentes kann jederzeit beim Eichter auf Erteilung einer "interèsse11 Lizenz für die Benützung der Erfindung geklagt werden, wenn das öffentliche Interesse diese Erteilung verlangt und der Patentinhaber ein Lizenzgesuch des Klägers ohne ausreichende Gründe abgelehnt hat.

2 Der Eichter setzt Umfang und Dauer der Lizenz sowie die dafür zu leistende Entschädigung fest.

228 6. A b s c h n i t t Gebühren und Zahlungsfristen

Art. 41 A. Anmeldungsge ü r

Für jedes Hauptpatent oder Zusatzpatent ist bei der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr von sechzig Franken zu bezahlen.

Art. 42 B. Jahres1 Für jedes Hauptpaten sind vom Beginn des zweiten Jahres seit I . HöheFälliH demem Anmeldungsdatum a n alljährlich i m voraus Jahresgebühren Zahlungsfrist im

allgemeinen

für das 2. Patentjahr . ".

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Die Jahresgebühren werden je am Jahrestag der Patentanmeldung fällig und sind innert drei Monaten seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.

8 Wird ein Hauptpatent später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Patentanmeldung erteilt, so können die inzwischen fällig gewordenen Gebühren noch innert drei Monaten seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes in das Patentregister bezahlt werden.

Art. 43 ii. Nach Um-

1

Für das aus der Umwandlung eines Zusatzpatentes hervor-

wandlung v o n Zusatzpatenten gegangene Hauptpatent werden d i e Jahresgebühren j e a m

229 2 Für die nach einem teilweisen Verzicht oder nach der teilweisen Gutheissung einer Abtretungs oder Nichtigkeitsklage errichteten neuen Patente werden die Jahresgebühren je am Jahrestag der Anmeldung des ursprünglichen Patentes fällig.

3 In diesen Fällen wird der Betrag der Gebühren auf Grund von Artikel 42 nach Massgabe der seit der Anmeldung des ersten oder ursprünglichen Patentes verflossenen Zeit berechnet.

Art. 44 1

Patentbewerbern oder Patentinhabern, die sich über ihre Be- c. Stundung dürftigkeit ausweisen, können die Hälfte der Anmeldungsgebühr und die Jahresgebühren für das zweite, dritte, vierte und fünfte Patentjahr gestundet, werden.

2 Will der Patentinhaber das Patent nach Ablauf des fünften Patentjahres aufrechterhalten, so hat er ausser den neu verfallenen Jahresgebühren zu bezahlen; zu Beginn des sechsten Patentjahres die Hälfte der zweiten und der dritten Jahresgebühr; zu Beginn des siebenten Patentjahres die Hälfte der vierten Jahresgebühr ; zu Beginn des achten Patentjahres die Hälfte der fünften Jahresgebühr.

3 Bleibt das Patent nicht länger als fünf Jahre seit dem Anmeldungsdatum in Kraft, so werden die gestundeten Beträge erlassen.

Art. 45 Für die Umwandlung eines Zusatzpatentes in ein Hauptpatent ist D. Gebühren für eine Gebühr zu entrichten im Betrage der letzten vor der Einreichung Um voandlung Zusatz-?

des, Antrages, auf des u n d e n t e n nnd , . Umwandlung fällig gewordenen Jahresgebühr o Errichtung 1

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ersten Hauptpatentes.

2

für

neuer Patente

Für die Errichtung jedes neuen Patentes gemäss Artikel 25, Absatz 2, Artikel 27 und Artikel 30 ist eine Gebühr im Betrage sämtlicher Jahresgebühren zu entrichten, welche für das ursprüngliche Patent vor der Einreichung des Antrages auf Errichtung der neuen Patente fällig wurden.

: Art. 46 1 Das mangels rechtzeitiger Bezahlung einer Jahresgebühr erloschene B. WiederHauptpatent kann wiederhergestellt werden, wenn innert drei Monaten herstellung von erloschenen seit Ablauf der versäumten Frist die fällige Jahresgebühr sowie die dafür Patenten in der Vollziehungsverordnung festgesetzte Wiederherstellungsgebühr bezahlt werden.

2 Wird ein Hauptpatent wiederhergestellt, so leben auch die Zusatzpatente sowie Lizenzen und andere an ihm haftende Rechte Dritter wieder auf.

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230

7. Abschnitt Wiedereinsetzung in den früheren Stand

A. Voraussetzungen und Wirkung

Art. 47 Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom Amt für geistiges Eigentum angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den frühern Stand zu gewähren.

2 Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit, dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war ; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.

3 Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Absatz 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).

4 Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.

1

Art. 48 B v rb

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- S ^l Dritter

1

Die Wirkung des Patentes tritt nicht ein gegenüber demjenigen, welcher die Erfindung in gutem Glauben im Inland während der nachstehend genannten Zeitabschnitte gewerbsmässig benützt oder besondere Veranstaltungen dazu getroffen hat: a. zwischen dem letzten Tag der Wiederherstellungsfrist (Art. 46) und dem Tag der Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuches (Art. 47) ; . b. zwischen dem letzten Tag der Prioritätsfrist (Art. 17 oder 21) und dem Tag der Einreichung des Patentgesuches.

2 Dieses Mitbenutzungsrecht richtet sich nach Artikel 35, Absatz 2.

3

Wer das Mitbenutzungsrecht gemäss Absatz l, lit. a, beansprucht, hat dem Patentinhaber dafür mit Wirkung vom Wiederaufleben des Patentes an eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.

4

Im Streitfall entscheidet der Eichter über den Bestand und den Umfang des Mitbenutzungsrechtes, sowie über die Höhe einer nach Absatz 8 zu bezahlenden Entschädigung.

231 Zweiter Titel

,.,

Die Patenterteilung I.Abschnitt Die Patentanmeldung

Art. 49 Wer ein Erfindungspatent erlangen will, hat beim Amt! für geistiges A. Form der Eigentum ein Patentgesuch einzureichen.

Anmeldung ; 2 Das Patentgesuch besteht aus einem; Antrag auf Erteilung des Patentes und einer Beschreibung der Erfindung; zur Beschreibung gehören auch die zu ihrem Verständnis nötigen Zeichnungen.

3 Gleichzeitig ist dem Amt die Anmeldungsgebühr (Art. 41) zu bezahlen; nur die Hälfte der'Anineldungsgebühr ist zu bezahlen, wenn mit dem Patentgesuch ein glaubhaft begründetes Stundungsgesuch (Art. 441 eingereicht wird: Art. 50 1 In der Beschreibung ist die Erfindung so darzulegen, dass der B. Beschreibung Fachmann sie danach ausführen kann.

2 Die Beschreibung kann zur Auslegung des Patentanspruches und der Unteransprüche herangezogen werden.

1

Art. 51 Für jedes Patent hat der Patentbewerber einen Patentanspruch aufzustellen, in welchem er die Erfindung definiert.

. 2 Dieser Patentanspruch ist massgebend für den sachlichen Geltungs: bereich des Patentes.

1

c. Patentanspruch anaprue I. Tragweite

Art. 52 ' .

i · ' Der Patentanspruch darf nur eine einzige Erfindung; definieren, n. Inhalt und Anzahl und zwar: . .

' entweder ein Verfahren, , , oder ein Erzeugnis, i ein Ausführungsmittel oder eine Vorrichtung, '· oder eine Anwendung eines Verfahrens, ; ' .

oder .eine Verwendung eines Erzeugnisses.

2 Mehrere Patentansprüche, höchstens vier, sind in folgenden Fällen zulässig: ; a. neben einem Patentanspruch für ein Verfahren : ein Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, ein Patentanspruch für das Erzeugnis des Verfahrens und ein Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses des Verfahrens; 1

232 b. neben einem Patentanspruch für ein Verfahren: ein Patentanspruch für ein Mittel zu dessen Ausführung, ein Patentanspruch für das Erzeugnis des Verfahrens und ein Patentanspruch für eine Anwendung des Verfahrens; o. neben einem Patentanspruch für ein Erzeugnis: ein Patentanspruch für ein Verfahren zu dessen Herstellung, ein Patentanspruch für ein Mittel zur Ausführung des Verfahrens und ein Patentanspruch für eine Verwendung des Erzeugnisses; d. neben einem Patentanspruch für eine Vorrichtung: ein Patentanspruch für ein Verfahren zu ihrem Betrieb und ein Patentanspruch für ein Verfahren zu ihrer Herstellung.

Art. 53 III. Bei fahren

zu?"

Patentansprüche für Verfahren zur Herstellung von chemischen Hersteilung Stoffen dürfen.nur ein bezüglich des chemischen Vorganges bestimmtes chemischer Stoffe Verfahren definieren, allenfalls auch in Anwendung auf Gruppen von Stoffen, deren Glieder für den chemischen Vorgang des Verfahrens äquivalent sind.

Art. 54

I V . B e i Verfahren

Artikel 5 8 findet entsprechend Anwendung a u f Patentansprüche

durch Atomkernveränderung

Art. 55 D. Unteranspreche

1 Durch Unteransprüche können besondere Ausführungsarten der im Patentanspruch definierten Erfindung umschrieben werden.

2 Zu jedem Patentanspruch können fünf Unteransprüche gebührenfrei aufgestellt werden; werden mehr aufgestellt, so ist jeweilen vom sechsten an für jeden Unteranspruc vor der Patenterteilung eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch die Vollziehungsverordnung bestimmt wird.

Art. 56 1 E. AnmeldungsAls Anmeldungsdatum gilt der Zeitpunkt, in welchem die nach T datum Im all Artikel 49 erforderlichen Aktenstücke eingereicht und die vorgeschriebene gemeinen Gebühr bezahlt sind.

2 Für Postsendungen ist der Zeitpunkt massgebend, an welchem sie der schweizerischen Post zuhanden des Amtes für geistiges Eigentum übergeben wurden.

Art. 57 ii. Bei Teilung Ein Patentgesuch, welches aus der Teilung eines mehrere Erfindungen des Patentgesuches " umfassenden Patentgesuches hervorgeht, erhält als Anmeldungsdatum

233

dasjenige des ursprünglichen Patentgesuches, wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde und das ursprüngliche Patentgesuch zur Zeit der Einreichung des abgetrennten Gesuches noch nicht erledigt ist; andernfalls gilt der Zeitpunkt seiner Einreichung als Anrneldungsdatum.

Art. 58 Der Patentbewerber kann bis zur Eintragung des Patentes den Patentanspruch oder die Unteransprüche ändern..

2 Enthält weder die ursprüngliche Beschreibung noch ein anderes, dem Amt gleichzeitig eingereichtes Schriftstück Anhaltspunkte für diese Änderungen, so gilt als Anmeldungsdatum des Patentgesuches der Zeitpunkt, in welchem die Änderungen oder Anhaltspunkte dafür dem Amt für geistiges Eigentum zu diesem Patentgesuch schriftlich mitgeteilt worden sind; das ursprüngliche Anmeldungsdatum verliert in diesem Fall jede gesetzliche Wirkung.

3 In Betracht fallen nur Schriftstücke, die in einer Amtssprache abgefasst sind.

1

m. VerSchiebung

2. Abschnitt Das Prüfungsverfahren

Art. 59 Ein Patentgesuch, welches ausschliesslich eine Erfindung betrifft, Prüfungsgegenwelche nicht gewerblich anwendbar oder welche durch Artikel 2 von Rechtsmittel der Patentierung ausgeschlossen ist, ist ohne weiteres zurückzuweisen.

a Ein Patentgesuch, welches den in Artikel 9, 49-55 dieses Gesetzes oder den in der Vollziehungsverordnuug enthaltenen Bestimmungen nicht; entspricht, ist auf Veranlassung des Amtes innert angemessener Frist zu ordnen; geschieht dies nicht, so ist es zurückzuweisen.

3 Die Zurückweisung eines Patentgesuches ist zu begründen.

4 Wenn das- Amt findet, dass eine Erfindung nicht neu, ist, soll es den Patentbewerber darauf aufmerksam machen; es bleibt diesem freigestellt, hierauf sein Patentgesuch aufrechtzuerhalten, abzuändern oder zurückzuziehen.

.

5 Wird ein Patentgesuch zurückgewiesen oder zurückgezogen, so verfällt die Hälfte der Anmeldungsgebühr der Bundeskasse.

6 Gegen Entscheide des Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen, insbesondere gegen die Zurückweisung von Patentgesuchen, ist nur die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege zulässig.

1

234 S.Abschnitt Patentregister; Veröffentlichungen des Amtes

Art. 60 A. Patentregister

B. Veröffentlichungen I. Betr. Patentgesuche und eingetragene Patente

1

Das Amt für geistiges Eigentum führt das Patentregister, in welchem das Patent mit den erforderlichen Angaben eingetragen wird, insbesondere : Ordmmgsmimmer und Erfindungsklasse ; Titel der Patentschrift ; Anmeldungsdatum und gegebenenfalls Prioritätsland und -datum ; Namen und Wohnsitz des Patentinhabers ; Namen und Geschäftssitz des Vertreters; gegebenenfalls Namen des Erfinders.

2 Im Patentregister sind ferner alle Änderungen im Bestand .des Patentes oder im Eecht am Patent einzutragen.

8 Bechtskräftige Urteile, welche solche Änderungen herbeiführen, sind dem Amt durch die Gerichte in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zwecks Eintragung im Register zuzustellen.

Art. 61 Das Amt für geistiges Eigentum veröffentlicht: 1. die Eintragung des Patentes in das Patentregister, mit den in Artikel 60, Absatz l, aufgeführten Angaben; 2. die Löschung des Patentes im Patentregister; 3. die im Register eingetragenen Änderungen im Bestand des Patentes und im Eecht am Patent.

Art. 62

II. Verschiebung der Veröffentlichung

Hat der Bund Eechte an einem Patent erworben, so kann die Veröffentlichung des Eegistereintrages auf den Antrag des zuständigen Departementes auf unbestimmte Zeit verschoben werden.

Art. 63 III. Patentschrift

Das Amt für geistiges Eigentum gibt für jedes Patent eine gedruckte Patentschrift heraus, welche die, Beschreibung der Erfindung mit Einschhiss der Zeichnungen sowie die Patentansprüche und Unteransprüche wiedergibt.

Art. 64 C. PatentUrkunde

1

Sobald die Patentschrift zur Herausgabe bereit ist, stellt das Amt für geistiges Eigentum die Patenturkunde aus.

2 Diese besteht aus einer Bescheinigung, in welcher die Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für die Erlangung des Patentes festgestellt wird, und aus einem Exemplar der Patentschrift.

:

235 Art. 65

Das Amt für geistiges .Eigentum verwahrt die Patentakten im Original oder in Abschrift bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Erlöschen des Patentes.

D. Aktenaufbewahrung

Dritter Titel

Rechtsschutz '

· ·· :

1. Abschnitt

:

Gemeinsame Bestimmungen für den zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutz

Art. 66 Gemäss den nachfolgenden Bestimmungen kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden: a. wer die patentierte Erfindung widerrechtlich benützt ; als Benützung gilt auch die Nachahmung; , · ' b. wer sich weigert, der zuständigen Behörde die, Herkunft der in seinem Besitz befindlichen widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse anzugeben: c. wer an Erzeugnissen oder ihrer Verpackung das Patentzeichen ohne Ermächtigung des Patentinhabers oder des Lizenznehmers entfernt; ä. wer zu diesen Handlungen anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.

Art. 67 ' : \ ' ' ' Betrifft die Erfindung ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils jedes Erzeugnis von gleicher Beschaffenheit als nach dem. patentierten Verfahren hergestellt.

a Absatz l ist entsprechend anwendbar im Pali eines Verfahrens zur Herstellung eines bekannten Erzeugnisses, wenn der Patentinhaber eine Patentverletzung glaubhaft macht.

1

Art. 68 1

A. Haftangstatbestände

B. ümkehrung der Beweislast

,

Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Parteien sind zu C. Wahrimg des Fabrikationswahren.

oder Geschäfts2 " Beweismittel, durch welche solche Geheimhisse offenbart werden geheimnisses können, dürfen dem Gegner nur .insoweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

236 Art. 69 D. Verwertung ! Im Falle der Verurteilung kann der Bichter die Einziehung und die ° von Erzeug^8 Verwertung oder Zerstörung der widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse nissen oder "Einrichtungen oder der zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte usw.

anordnen.

2 Der Verwertungsreinerlös wird zunächst zur Bezahlung der Busse, dann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Gerichtskosten und endlich zur Bezahlung einer rechtskräftig festgestellten Schadenersatz- und Prozesskostenforderung des Verletzten verwendet; ein Überschuss fällt dem bisherigen Eigentümer der verwerteten Gegenstände zu.

3 Auch im Fall einer Klageabweisung oder eines Freispruchs kann der Bichter die Zerstörung der ausschliesslich zur Patentverletzung dienenden Einrichtungen, Geräte usw. anordnen.

Art. 70 B. Veröffenti Der Bichter kann die obsiegende Partei ermächtigen, das Urteil '"ijrteüa63 auf Kosten der Gegenpartei zu veröffentlichen; er bestimmt dabei Art, Umfang und Zeitpunkt der Veröffentlichung.

2 In Strafsachen (Art. 81 und 82) richtet sich die Veröffentlichung des Urteils nach Artikel 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Art. 71 E. Verbot der Wer eine der in den Artikeln 72, 73, 74 oder 81 vorgesehenen Klagen tufenkiagen ^Q^^ hat un( j später wegen der gleichen oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines andern Patentes eine weitere Klage gegen die gleiche Person erhebt, hat die Gerichts- und Parteikosten des neuen Prozesses zu tragen, wenn er nicht glaubhaft macht, dass er im frühem Verfahren ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses andere Patent geltend zu machen.

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den zivilrechtlichen Schutz

Art. 72 A. Klage auf Wer durch eine der in Artikel 66 genannten Handlungen bedroht " "oder8TM8 oder in seinen Bechten verletzt ist, kann auf Unterlassung oder auf BeBeseitigung geitigung des rechtswidrigen Zustandes klagen.

Art. 73 ] B. Klage auf Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen absichtlich oder Schadenersatz f ahrlässig begeht, wird dem Geschädigten nach Massgabe des Obligationenrechts zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

237 2

Ist der Geschädigte nicht in der Lage, seine Schadenersatzforderung von vornherein zu beziffern, so kann er dem Eichter beantragen, die Höhe des Schadenersatzes nach seinem Ermessen auf Grund des Beweisverfahrens über den Umfang des Schadens festzusetzen.

3 Die Schadenersatzklage kann erst nach Erteilung des Patentes angehoben werden; mit ihr kann aber der Schaden geltend gemacht werden, den der Beklagte verursacht hat, seit er vom Inhalt des Patentgesuches Kenntnis erlangt hatte.

Art. 74 Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vor- c. Klage auf es s e ung handenseins oder des Fehlens eines nach diesem. Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Eechtsverhältnisses klagen, insbesondere : 1. dass ein bestimmtes Patent zu Eecht besteht; 2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 4. dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger gemäss Artikel 35 oder 48 unwirksam ist; 5. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen; 6. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist.

Art. 75 Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Klagen ist zuständig: D.Gerichtsstand a. für Klagen des Patentbewerbers oder Patentinhabers gegen Dritte: der Eichter am Wohnsitz des Beklagten, oder am Ort, wo die Handlung begangen wurde, oder am Ort, wo der Erfolg eingetreten ist; · ; ' . ' b. für Klagen Dritter gegen den Patentbewerber oder den Patentinhaber : der Eichter am Wohnsitz des Beklagten; liegt dieser Ort nicht in der Schweiz, so ist der Eichter am Geschäftssitz des im Eegister eingetragenen Vertreters oder, wenn die Vertreterbestellung im Eegister gelöscht ist, am Sitz des Amtes für geistiges Eigentum zuständig.

2 Fallen mehrere Orte in Betracht, so ist der Eichter zuständig, bei welchem die Klage zuerst anhängig gemacht wurde.

1

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

18

238 Art. 76 Die Kantone bezeichnen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Zivilklagen eine Gerichtsstelle, welche für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz entscheidet.

2 Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Eücksicht auf den Streitwert zulässig.

Art. 77 1 F. Vorsorgliche Zur Beweissichemng, zur Aufrechterhaltung des bestehenden Massnahmen Zustandes oder zur vorläufigen Vollstreckung streitiger UnterlassungsI. Voraussetzungen oder Beseitigungsansprüche verfügt die zuständige Behörde auf Antrag eines Klageberechtigten vorsorgliche Massnahmen ; sie kann insbesondere eine genaue Beschreibung der angeblich widerrechtlich angewendeten Verfahren oder hergestellten Erzeugnisse und der zur Herstellung dieser Erzeugnisse dienenden Einrichtungen, Geräte usw., oder die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

2 Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Gegenpartei eine gegen dieses Gesetz verstossende Handlung begangen hat oder vorzunehmen beabsichtigt und dass ihm daraus ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann.

3 Bevor eine vorsorgliche Massnahme verfügt wird, ist die Gegenpartei anzuhören; ist Gefahr im Verzug, so kann schon vorher eine einstweilige Verfügung erlassen werden.

4 Wird dem Antrag entsprochen, so ist gleichzeitig gegebenenfalls dem Antragsteller eine Frist bis zu sechzig Tagen für die Anhebung der Klage anzusetzen mit der Androhung, dass im Säumnisfalle die verfügte Massnahme dahinfalle.

Art. 78 1 II. ZuständigZuständig sind die Behörden an den nach Artikel 75 für die Ankeit hebung der Zivilklage in Betracht fallenden Orten; ist der Hauptprozess anhängig, so ist ausschliesslich dessen Kichter zuständig, vorsorgliche Massnahmen zu verfügen oder aufzuheben.

2 Die Kantone bezeichnen die zur Verfügung zuständigen Behörden und erlassen, soweit erforderlich, die ergänzenden Vorschriften über das Verfahren.

Art. 79 1 in. sicherneitsDer Antragsteller soll in der Kegel zur Leistung von angemessener leistung Sicherheit verhalten werden.

2 Leistet die Gegenpartei zugunsten des Antragstellers eine angemessene Sicherheit, so kann von einer vorsorglichen Massnahme abgesehen oder eine verfügte Massnahme ganz oder teilweise aufgehoben werden.

H. Einzige kantonale Instanz

1

239

Art. 80 Stellt sich heraus, dass dem Antrag auf Verfügung einer vor- iv. Haftung des sorglichen Massnahme kein materiellrechtlicher Anspruch zugrunde lag, ntragä e er8 so hat der Antragsteller der Gegenpartei für den ihr durch die Massnahme verursachten Schaden nach Ermessen des Eichters Ersatz zu leisten; ' Art und Grosse des Ersatzes bestimmt der Richter gemäss Artikel 43 !

des Obligationenrechts.

: 2 Der. Schadenersatzanspruch verjährt in einem Jahr seit dem Dahinfallen der vorsorglichen Massnahme.

3 Eine vom Antragsteller geleistete Sicherheit darf erst zurückgegeben werden, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird; die Behörde kann der Gegenpartei eine angemessene Erist zur Anhebung der Klage ansetzen mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Sicherheit dem Antragsteller zurückgegeben werde 1

S.Abschnitt

'

:

Besondere Bestimmungen für den strafrechtlichen Schutz

Art. 81 Wer eine der in Artikel 66 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, wird auf Antrag des Verletzten mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem dem Verletzten der Täter bekannt wurde.

1

Art. 82 Wer seine, Geschäftspapiere, Anzeigen jeder Art, Erzeugnisse oder Waren vorsätzlich mit einer Bezeichnung feilhält oder in Verkehr setzt, welche geeignet ist, zu Unrecht den Glauben zu erwecken, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

; 2 Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

1

A. strafj TMj^TMt8_e11 Verletzung

C

II. Patentberühmung

!

: Art. 83 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen .Strafgesetz- B. Anwendbarkeit der buches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor- allgemeinen Bestimmungen schriften enthält.

des StGB Art. 84 , ' ; 1 Zur Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind c. Gerichtsstand die Behörden des Ortes zuständig, wo die Tat ausgeführt ; wurde oder wo der Erfolg eingetreten ist; fallen mehrere Orte in Betracht oder sind an der Tat mehrere Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

240 2

Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

Art. 85 D. Zuständigkeit der kantonalen Behörden I. Im allgemeinen

1

Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden.

2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Art. 86 II. Einrede der Patentnichtigkeit

1

Erhebt der Angeschuldigte die Einrede der Nichtigkeit des Patentes, so kann ihm der Kichter eine angemessene Frist zur Anhebung der Nichtigkeitsklage unter, geeigneter Androhung für den Säumnisfall ansetzen ; war das Patent ohne amtliche Vorprüfung erteilt worden, oder hat der Angeschuldigte Umstände glaubhaft gemacht, welche die Nichtigkeitseinrede als 'begründet erscheinen lassen, so kann der Richter dem Verletzten eine angemessene Frist zur Anhebung der Klage auf Feststellung der Eechtsbeständigkeit des Patentes, ebenfalls unter geeigneter Androhung für den Säumnisfall, ansetzen.

2 Wird daraufhin die Klage rechtzeitig angehoben, so ist das Strafverfahren bis zum endgültigen Entscheid über die Klage einzustellen; unterdessen ruht die Verjährung.

3 Die Klage kann entweder beim Eichter am Wohnsitz des Beklagten oder beim Eichter am Ort des Strafverfahrens angehoben werden.

Vierter Titel Einführung der amtlichen Vorprüfung 1. Abschnitt Schrittweise Einführung der Vorprüfung und Organisation des Amtes für geistiges Eigentum

Art. 87 A. Grundsatz

1

Die amtliche Vorprüfung wird nach Massgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise eingeführt.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, diese Bestimmungen zuerst in Kraft zu setzen a. für Erfindungen von Erzeugnissen, welche durch Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur Veredlung von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art erhalten werden, sowie von der-

241

artigen Veredlungsverfahren, soweit als diese Erfindungen für die Textilindustrie in Betracht kommen, und i), für Erfindungen, welche nach ihren Merkmalen ausgesprochen dem Gebiet der Zeitmessungstechnik angehören.

3 Die Ausdehnung der Vorprüfung auf weitere Gebiete der Technik wird später nach Anhörung der interessierten Kreise durch Bundesbeschlüsse angeordnet, welche dem Eeferendum unterliegen.

4 Enthält ein Patentgesuch in Übereinstimmung mit Artikel 52 bis 55 neben Patentansprüchen oder Unteransprüchen, die der amtlichen Vorprüfung unterstellt sind, auch noch solche, die es nicht sind, so müssen die letzteren ausgeschieden werden. Für die ausgeschiedenen Patentansprüche oder Unteransprüche können besondere Patentgesuche eingereicht werden, auf welche Artikel 57 entsprechend anwendbar ist.

5 Gegen den Entscheid der Prüfungsstelle darüber, ob und in welchem Umfang ein Patentgesuch der Vorprüfung unterstellt ist, kann der Patentbewerber Beschwerde führen; auf die Beschwerde sind die Artikel 106 und 107 entsprechend anwendbar.

Art. 88 Im Amt für geistiges Eigentum werden gebildet: 1. Prüfungsstellen ; .

2. Patentabteilungen; 3. Beschwerdeabteilungen.

'

:

B. Organisation des Amtes für geistiges i.lSZg des Amteä

Art. 89 Die Prüfungsstellen sind zuständig zur Prüfung der Patentgesuche n. Prüflings-; sowie zur Erteilung der Patente in den Fällen, für welche nicht die Pa- ständigkeit und tentabteilungen oder Beschwerdeabteilungen zuständig sind.

Besetzung 2 Die Obliegenheiten einer Prüfungsstelle werden von einem technisch gebildeten Einzelprüfer besorgt.

3 Die Einzelprüfer dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.

1

Art. 90 Die Patentabteilungen sind zuständig zum Entscheid über alle ni. Patentdie Patentgesuche oder die erteilten Patente betreffenden Anträge, für Zuständigkeit welche nicht die Zuständigkeit einer andern Stelle vorgeschrieben ist. uud Besetzung 2 Sie setzen sich aus rechtskundigen und technisch gebildeten Mitgliedern zusammen.

3 Sie entscheiden in der Besetzung mit drei Mitgliedern, darunter dem Einzelprüfer.

4 Die Mitglieder der Patentabteilungen dürfen nicht in den Beschwerdeabteilungen mitwirken.

1

242

Art. 91 rv. BeschwerdeDie Beschwerdeabteilungen sind zuständig zum Entscheid über o ïu^ndïgkeit Beschwerden gegen die Entscheide der Prüfungsstellen und der Patentund Besetzung abteilungen.

2 Sie setzen sich aus rechtskundigen und technisch gebildeten Mitgliedern zusammen.

3 Sie entscheiden : in der Besetzung mit drei Mitgliedern.

4 Die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen dürfen nicht in den Patentabteilungen mitwirken.

1

Art. 92 6. Richterliche Unabhängigkeit; endgültiger Entscheid

1

Die Beschwerdeabteilungen sind innerhalb ihrer Zuständigkeit unabhängig und nur diesem Gesetz unterworfen.

2 Die den Ausstand der Gerichtspersonen betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege finden auf die Mitglieder der Beschwerdeabteilungen entsprechend Anwendung.

3 Die Entscheide der Beschwerdeabteilungen sind endgültig.

Art. 93 c. vereinigte Wenn eine Beschwerdeabteilung eine grundsätzliche Frage abAbteüungen weionenci von einem frühern Entscheid einer andern Beschwerdeabteilung entscheiden will, so darf es nur mit Zustimmung der andern Abteilung oder auf Beschluss der Vereinigung der beteiligten Abteilungen geschehen. Dieser Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst; er bindet die Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles.

2 Die Vereinigung mehrerer Beschwerdeabteilungen umfasst sämtliche ihnen zugeteilten Mitglieder unter dem Vorsitz des amtsältesten Abteilungsvorsitzenden; damit die Vereinigung gültig verhandeln kann, müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder jeder Abteilung anwesend sein.

Art. 94 1

v. Rekrutierung

Der Bundesrat kann auch Personen, die nicht zum Amt für geistiges Eigentum oder zur Bundesverwaltung gehören, zu Mitgliedern der Patentabteilungen oder der Beschwerdeabteilungen ernennen.

Art. 95 vi Mitteilung Die Entscheide der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der der Entscheide Beschwerdeabteilungen sind allen Beteiligten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

243 2. A b s c h n i t t Das Prüfungsverfahren

Art. 96 Das Patentgesuch wird durch die Prüfungsstelle geprüft.

2 Findet die Prüfungsstelle, das's die Erfindung nach den Artikeln l, 2 und 7 nicht patentierbar ist, oder dass dem Patentbewerber gemäss Artikel 3, Absatz 3, kein Eecht auf das Patent zusteht, so teilt sie dies dem Patentbewerber unter Angabe der Gründe mit und setzt ihm eine Frist an, innert welcher er sich dazu äussern kann.

3 Findet die Prüfungsstelle, dass das Patentgesuch , andern Vorschriften des Gesetzes oder der .Vollziehungsverordnung nicht genügt, so setzt sie dem Patentbewerber eine Frist zur Behebung der Mängel an.

1

A. Vor der Prüfungsstelle I. Im allgemeinen

Art. 97

Wird das Patentgesuch nicht zurückgezogen, trotzdem die Er- n. zurückteilung eines Patentes aus den in Artikel 96, Absatz 2, genannten Gründen w ßeTMfhl?ses ausgeschlossen ist, oder werden die nach Artikel 96, Absatz 3, gerügten Mängel nicht rechtzeitig behoben, so weist die Prüfungsstelle das Patentgesuch zurück.

Art. 98 ' 1 Erscheint die Erteilung des Patentes nicht aus den in Artikel 96, B. BekanntAbsatz 2, genannten Gründen als ausgeschlossen, und genügt das Patent- machimg I. Vorausgesuch auch sonst den Vorschriften des Gesetzes und der Vollziehungs- setzungen verordnung, so verfügt die Prüfungsstelle die Bekanntmachung des Patentgesuches.

2 Gleichzeitig setzt sie dem Patentbewerber, der keine Stundung erlangt hat, eine Frist von einem Monat zur Bezahlung einer Bekanntmachungsgebühr von sechzig Franken an.

3 Wird die Bekanntmachungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so teilt das Amt für geistiges Eigentum dem Patentbewerber mit, dass die Gebühr innert eines Monats seit Zustellung dieser Mitteilung mit einem Zuschlag von einem Viertel der Gebühr bezahlt werden könne und dass das Patentgesuch als zurückgezogen gelte, wenn innert dieser weitern Frist die Gebühr samt Zuschlag · nicht bezahlt werde.

Art. 99 !

Das Patentgesuch wird durch Veröffentlichung seines wesentlichen Inhaltes bekanntgemacht.

2 Gleichzeitig wird es mit einem Verzeichnis der von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Schrift- oder Bildwerke und gegebenenfalls 1

II. Form

244

mit dem Prioritätsbeleg während der Einspruchsfrist beim Amt für geistiges Eigentum zur Einsichtnahme durch jedermann ausgelegt.

III. Verschiebung

C. Einspruch I. Voraussetzungen

Tl. Polgen des Einspruchs oder der Unterlassung

D. Beweiserhebung I. Im allgemeinen

II. Kostentragung

Art. 100 Die Bekanntmachung kann auf den Antrag des Patentbewerbers um höchstens sechs Monate seit dem Datum der Bekanntmachungsverfügung verschoben werden.

Art. 101 Innert drei Monaten seit der Bekanntmachung kann jedermann gegen die Erteilung des Patentes Einspruch erheben.

2 Der Einspruch kann nur auf die Behauptung gestützt werden, dass die Erfindung nach Artikel l, 2 und 7 nicht patentierbar sei oder dass dem Patentbewerber gemäss Artikel 3, Absatz 8, kein Hecht auf das Patent zustehe.

3 Der Einspruch ist schriftlich einzureichen und hat die Tatsachen, welche diese Behauptungen rechtfertigen, sowie die Beweismittel vollständig anzugeben; auf Verlangen der Patentabteilung sind die Beweismittel vorzulegen.

1

Art. 102 Wird kein Einspruch erhoben, so erteilt die Prüfungsstelle das Patent.

2 Wird Einspruch erhoben, so geht das weitere Verfahren mit Einschluss des Entscheides über die Erteilung des Patentes auf die Patentabteilung über.

1

Art. 103 Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung treffen die zur Abklärung des Sachverhaltes geeigneten Massnahmen; dabei sind die Bestimmungen des 7. Titels des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess, mit Ausnahme von Artikel 64, entsprechend anwendbar.

2 Das in Artikel 42 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vorgesehene Zeugnisverweigerungsrecht steht auch den berufsmässigen Vertretern in Patentsachen und ihren Hilfspersonen zu.

3 Patentbewerber und Einsprecher sind auf Verlangen in jeder Verfahrensstufe anzuhören.

4 Die kantonalen Gerichte sind zur Bechtshilfe verpflichtet.

1

Art. 104 Im Entscheid über die Erteilung des Patentes, sowie nach vollständiger oder teilweiser Zurückziehung des Patentgesuches oder des

245

Einspruchs bestimmt die Prüflingsstelle oder die Patentabteilung nach freiem Ermessen, inwieweit die Kosten von den Beteiligten zu tragen sind.

Art. 105 Nach der Bekanntmachung des Patentgesuches sind Änderungen B. Änderung der Patentdes Patentanspruches oder der Unteransprüche nur zulässig, wenn sie anspräche und durch das Ergebnis des Einspruchverfahrens gerechtfertigt werden.

anbräche 2 Erfordern diese Änderungen eine Wiederholung der Bekanntmachung und des Einspruchverfahrens, so werden sie nur zugelassen, wenn der Patentbewerber zuvor innert einer dafür angesetzten Frist die Kosten sichergestellt hat.

3 Vorbehalten bleibt die Verschiebung des Anmeldungsdatums gemäss Artikel 58.

Art. 106 1 Gegen den Entscheid, durch welchen das Patentgesuch vollständig F. Beschwerde Vorausoder teilweise zurückgewiesen wird, kann der Patentbewerber, und gegen I,setzungen den Entscheid, durch welchen der Einspruch vollständig oder teilweise und Form zurückgewiesen wird, kann der Einsprecher innert zwei Monaten seit Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.

2 Der Beschwerde unterliegt auch der Entscheid über die Kostentragung.

3 Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und soll Gründe und Beweismittel nennen. , 4 Innert der Beschwerdefrist hat der Beschwerdeführer, der nicht gemäss Artikel 44 Stundung erhalten hat, die in der Vollziehungsverordnung festgesetzte Beschwerdegebühr zu bezahlen; unterbleibt die Zahlung, so wird dem Beschwerdeführer dafür eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung die Beschwerde als niöht erhoben gelte.

1

Art. 107 Im Verfahren vor der Beschwerdeabteilung finden die Artikel 108 n. Verfahren und Entscheid und 105 entsprechende Anwendung.

über die Beschwerde 2 Erweist sich die Beschwerde als vollständig oder teilweise begründet, so hebt die Beschwerdeabteilung den Entscheid auf und weist die Sache zur weitern Behandlung an die Prüfungsstelle oder Patentabteilung zurück; sind die Akten spruchreif, so entscheidet sie selbst.

3 Die Beschwerdeabteilung bestimmt nach freiem Ermessen, inwieweit die Kosten von den Beteiligten zu tragen sind; sie kann die Rückerstattung der Gebühr (Art. 106, Abs. 4) anordnen.

4 Absatz 3 ist auch anwendbar, wenn die Beschwerde, das Patentgesuch oder der Einspruch vollständig oder teilweise zurückgezogen werden.

1

246 3. A b s c h n i t t Besondere Bestimmungen Art. 108

Auf Patentgesuche, die der amtlichen Vorprüfung unterstellt sind, und auf die auf solche Gesuche erteilten Patente finden die Bestimmungen der drei ersten Titel dieses Gesetzes mit folgenden Ausnahmen Anwendung : Artikel o, Absatz l,· wird ersetzt durch folgende Bestimmung: Der Patentbewerber hat vor der Bekanntmachung des Patentgesuches (Art. 98) dem Amt für geistiges Eigentum schriftlich die Person des Erfinders genau zu nennen.

1

Artikel 9, Absatz l, wird ersetzt durch folgende Bestimmung: Der Inhaber eines Hauptpatentes kann für jede Erfindung einer Verbesserung oder sonstigen weitern Ausbildung der in einem Patentanspruch des Hauptpatentes definierten Erfindung ein Zusatzpatent erwirken, für welches nur die Anmeldungsgebühr und die Bekanntmachungsgebühr, dagegen keine Jahresgebühren zu entrichten sind.

1

m. FormVorschriften

Artikel 19 wird ersetzt durch folgende Bestimmung: ! AVer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Amt für gejstigeg Eigentum bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt der Patentanmeldung eine schriftliche Erklärung über den Zeitpunkt und das Land der ersten Anmeldung abzugeben.

2 Vor dem Ablauf von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt der Patentanmeldung hat der Patentbewerber eine Wiedergabe der technischen Akten der ersten Anmeldung einzureichen; über die Übereinstimmung dieser Wiedergabe mit den Originalen und über den Zeitpunkt der Anmeldung ist gleichzeitig eine Bescheinigung der Behörde vorzulegen, bei welcher die Anmeldung stattgefunden hat.

3 Wird die eine oder andere dieser Fristen nicht eingehalten, so ist der Prioritätsanspruch verwirkt.

Artikel 22 wird ersetzt durch folgende Bestimmung: ii. FormWer ein Prioritätsrecht gemäss Artikel 21 beanspruchen will, hat Vorschriften ^em ^^ ^ ggjg^jggg EigentUm bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt der Patentanmeldung eine schriftliche Erklärung über Namen und Sitz der Ausstellung, Tag ihrer Eröffnung und Tag der Verbringung des Anmeldungsgegenstandes auf den Ausstellungsplatz abzugeben ; wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Prioritätsanspruch verwirkt.

1

:

247

2

Auf Verlangen der Prüfungsstelle (Art. 96) hat der Patentbewerber die Richtigkeit dieser Erklärung nachzuweisen.

Artikel 24, Absatz 2, ist nicht anwendbar.

Artikel 42, Absätze l und 3, werden ersetzt durch folgende Bestimmungen: 1

Für jedes Hauptpatent sind vom Beginn des dritten Jahres seit dem Anmeldungsdatum an alljährlich im voraus Jahresgebühren zu bezahlen und zwar: : für das 3. Patentjahr Fr. 80.-' :



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125.-- 150.-- 175.-- 200.-- 250.-- 300 -- 350.-- 400.-- 475.--, 550'-- 625.-- 700.-- 800.-- 900.--

.

3

Wird ein Hauptpatent später als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Patentanmeldung erteilt, so können die inzwischen fällig gewordenen Gebühren noch innert drei Monaten seit dem amtlichen Datum der Eintragung des Patentes in das Patentregister bezahlt werden.

Artikel 44, Absätze l und 2, werden ersetzt durch folgende Bestimmungen: 1 Patentbewerbern oder Patentinhabern, die sich über ihre Bedürftigkeit ausweisen, können die Hälfte der Anmeldungsgebühr, die Bekanntmachungsgebühr und die Jahresgebühren für das dritte, vierte und fünfte Patentjahr gestundet werden, 2 Will der Patentinhaber das Patent nach Ablauf des fünften Patentjahres aufrechterhalten, so hat er ausser den neu verfallenen Jahresgebühren zu bezahlen: zu Beginn des sechsten Patentjahres die Hälfte der dritten Jahresgebühr; zu Beginn des siebenten Patentjahres die Hälfte der vierten Jahres' gebühr; ; zu Beginn des achten Patentjahres die Hälfte der fünften Jahresgebühr.

248 Artikel 47 wird ersetzt durch folgende Bestimmung: A. Voraussetzungen und Wirkung

1

Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung^ vorgeschriebenen oder vom Amt für geistiges Eigentum angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den frühern Stand zu gewähren.

2 Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.

3 Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig in folgenden Fällen: a. Artikel 47, Absatz 2 (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch) ; 6. Artikel 101 (Frist zur Erhebung des Einspruches) ; c. Artikel 106 (Frist zur Beschwerde gegen den Entscheid über den Einspruch).

4 Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.

5 Hat die Wiedereinsetzung zur Folge, dass die Bekanntmachung des Patentgesuches und das Einspruchsverfahren wiederholt werden müssen, so ist dem Gesuchsteller im Entscheid eine Frist von dreissig Tagen zur Sicherstellung der dem Amt und der Gegenpartei daraus erwachsenden Kosten anzusetzen; wird diese Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet, so fällt die Wiedereinsetzung dahin.

Artikel 58, Absatz l, wird ersetzt durch folgende Bestimmung: 1

Der Patentbewerber kann bis zur Eintragung des Patentes den Patentanspruch oder die Unteransprüche ändern; nach der Bekanntmachung sind solche Änderungen nur unter den in Artikel 105 genannten Voraussetzungen zulässig.

Die Aufzählung von Artikel 61 wird ergänzt durch folgenden Fall: Die Zurückziehung oder Zurückweisung des schon bekanntgemachten Patentgesuches.

Artikel 63 wird ersetzt durch folgende Bestimmung: III. Patentschriften

Das Amt für geistiges Eigentum gibt gedruckte Patentschriften heraus, welche die Beschreibung der Erfindung mit Einschluss der Zeichnungen, ferner die Patentansprüche und Unteransprüche sowie ein Verzeichnis der im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Schrift- oder Bildwerke wiedergeben.

249 Artikel 73, Absatz 3, wird ersetzt durch -folgende Bestimmung: Art. 73bis Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung des Patentgesucheä an bestellt BW» Vorläufiger uz schon vor der Patenterteilung ein vorläufiger Erfindungsschutz gemäss folgenden Bestimmungen: a. die Klage auf Unterlassung oder auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (Art. 72) steht dem Patentbewerber zu, wenn er dem Gegner angemessene Sicherheit leistet; Artikel 80 ist entsprechend anwendbar; b. die Schadenersatzklage (Art. 73) kann der Patentinhaber erst nach Erteilung des Patentes anheben, mit ihr aber den Schaden geltend machen, den der Beklagte seit der Bekanntmachung des Patentgesuches verursacht hat.

Schlusstitel Ausführangs- und Übergangsbestimmungen

Art. 109 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses A. Inkrafttreten Gesetzes.

2 Auf diesen Zeitpunkt werden unter Vorbehalt von Artikel 112 und 116 aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 betreffend die Erfindungspatente, abgeändert durch die Bundesgesetze vom 9. Oktober 1926 und 21. Dezember 1928; 2. das Bundesgesetz vom 3. April 1914 betreffend die Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1928, soweit es sich auf Erfindungspatente bezieht.

1

1

Art. 110 Der Bundesrat trifft die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen B. Austuhrungs-

MaSSnahmen.

;

massnahmen

2

Er ist insbesondere ermächtigt, Vorschriften aufzustellen über die Bildung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der Beschwerdeabteilungen, über den Geschäftskreis derselben und über das Verfahren vor denselben; ferner über die Erhebung von Gebühren.

Art. 111 Solange die'Vorschriften über die amtliche Vorprüfung (Art. 87 f.) c. Patentierbarkelt nicht in Kraft gesetzt wurden, sind Erfindungen von Erzeugnissen, welche durch Anwendung nicht rein mechanischer Verfahren zur Vered-

250

D. Übergang vom alten zum neuen Hecht I. Patente

II. Patentgesuche

lung von rohen oder verarbeiteten Textilfasern jeder Art erhalten werden, sowie von derartigen Veredlungsverfahren, soweit als diese Erfindungen für die Textilindustrie in Betracht kommen, von der Patentierung ausgeschlossen.

Art. 112 Auf Patente, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden und noch nicht erloschen sind, sind nach jenem Zeitpunkt die Bestimmungen des I. bis III. Titels dieses Gesetzes anwendbar mit folgenden Ausnahmen: a. die Nichtigkeitsgründe richten sich weiterhin nach dem alten Recht; b. die Patentdauer richtet sich weiterhin nach dem alten Eecht, wenn die Erfindungen nach dem neuen Eecht von der Patentierung ausgeschlossen sind; c. die Bestimmungen über die Nennung des Erfinders (Art. 5 und 6) sind nicht anwendbar.

Art. 113 Auf Patentgesuche, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon anhängig waren, sind die Bestimmungen des I. bis III. Titels dieses Gesetzes anwendbar.

2 Betreffen diese Gesuche Erfindungen, welche nach dem alten, nicht aber nach dem neuen Recht von der Patentierung ausgeschlossen sind, so können sie mit Verschiebung des Anmeldungsdatums auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrechterhalten werden; das ursprüngliche Anmeldungs- oder Prioritätsdatum bleibt indessen massgebend für die Bestimmung des Vorranges im Sinn von Artikel 26, Ziffer 5.

1

Art. 114 B. Übergang Patente, welche unter der Herrschaft des I. bis III. Titels dieses Z vorprufungU Gesetzes erteilt wurden, unterstehen auch nach Einführung der amti. Patente liehen Vorprüfung dieser Regelung.

II. Patentgesuche

Art. 115 Patentgesuche, welche bei Einführung der amtlichen Vorprüfung bereits anhängig waren, bleiben den Bestimmungen des I. bis III. Titels dieses Gesetzes unterstellt.

2 Betreffen diese Gesuche Erfindungen, welche nach Artikel 111, nicht aber nach der Einführung der amtlichen Vorprüfung von der Patentierung ausgeschlossen sind, so können sie mit Verschiebung des Anmeldungsdatums auf den Tag der Einführung der amtlichen Vorprüfung aufrechterhalten werden; das ursprüngliche Anmeldungs- oder Prioritätsdatum bleibt indessen massgebend für die Bestimmung des Vorranges im Sinn von Artikel 26, Ziffer 5.

1

,

251

Art. 116 Die zivilrechthche Verantwortlichkeit richtet sich nach den Bestim- F. Zivil- und strafrechtlich!!

mungen, welche zur Zeit der Handlung in Kraft standen.

Verantwortlichkeit 2 Die Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen, die unter der Herrschaft des alten Rechtes begangen wurden, aber erst unter der Herrschaft des neuen Eechtes zur Beurteilung gelangen, richtet sich nach dem milderen Eecht.

Art. 117 : Artikel 99, Ziffer I, lit. a, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember G. verwaitungs1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege erhält folgenden bfsSmerae Wortlaut : a. Entscheide des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum in Patentsachen -- mit Ausnahme der Entscheide der Beschwerdeabteilungen --, in Muster- und Modellsachen und in Markensachen sowie gegen die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement von Amtes wegen angeordnete Löschung einer Marke.

1

Art. 118 Artikel 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Or- H. Berufung ganisation der Bundesrechtspflege wird aufgehoben und durch folgende Bund'esgericM Bestimmung ersetzt: Art. 67 In Streitigkeiten über Erfindungspatente gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse auf Antrag oder von Amtes wegen, überprüfen und zu diesem Zweck die erforderlichen Beweismassnahmen treffen, insbesondere den Sachverständigen der Vorinstanz zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder einen oder mehrere neue Sachverständige bestellen oder einen Augenschein vornehmen.

2. Legt der von ihm bestellte Sachverständige seinem Gutachten neue Tatsachen zugrunde, so kann das Bundesgericht hierüber nötigenfalls weitere Beweismassnahmen treffen.

Die Parteien können neue Tatsachen und Beweismittel, welche sich auf technische Verhältnisse beziehen, vorbringen, wenn sie dieselben im kantonalen Verfahren nicht geltend machen konnten oder wenn dazu kein Grund bestand.

3. Anträge gemäss Ziffer l und Ziffer 2, Absatz 2, sind in der Berufungsschrift oder Antwort zu stellen und zu begründen. Das Bundesgericht kann für Anträge gemäss Ziffer 2, Absatz 2, auf Gesuch hin eine weitere Frist einräumen.

252

Falls vom Bundesgericht ein Gutachten angeordnet wurde, können Anträge gemäss Ziffer 2, Absatz 2, noch innerhalb der den Parteien gemäss Artikel 60, Absatz l, des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, zu eröffnenden Frist gestellt und begründet werden.

4. Für die Beweismassnahmen sind die Artikel 86-65 und 68 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess entsprechend anwendbar.

5. Das Bundesgericht kann den oder die von ihm bestellten Sachverständigen zur Urteilsberatung beiziehen.

Also beschlossen vom Nationalrat, · Bern, den 25. Juni 1954.

Der Präsident: Henri Perret Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25. Juni 1954.

Der Präsident: Barrelet Der, Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. Juni 1954.

»osa

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler:.

Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: S.August 1954.

Ablauf der Beferendumsfrist : 3. November 1954.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente (Vom 25. Juni 1954)

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Bundesblatt

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1954

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.08.1954

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217-252

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