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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 45 der Verfassung des Kantons Tessin (Vom 10. Juni 1954)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

In der kantonalen Volksabstimmung vorn 9. Mai 1954 haben die Stimmberechtigten des Kantons Tessin die vom Grossen Eate beantragte Abänderung von Artikel 45 des bereinigten Textes der Kantonsverfassung (Art. 8 des Verfassungsdekretes vom 21. Januar/6. März 1910) mit 2887 Ja gegen 905 Nein angenommen. Mit Schreiben vom 14. Mai 1954 ersucht der Staatsrat des Kantons Tessin um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten (Übersetzung): Bisheriger Text Die Amtsdauer der durch das Volk gewählten richterlichenBehörden beträgt zehn Jahre. Die kantonalen Geschworenen werden indessen für einen Zeitraum von sechs Jahren gleichzeitig mit den eidgenössischen Geschworenen gewählt.

Neuer Text Die Amtsdauer der durch das Volk gewählten richterlichenBehörden beträgt zehn Jahre. Das Gesetz wird die Altersgrenze festsetzen, bei deren Erreichung diese Richter aus dem Amte ausscheiden, auch wenn die Periode, für die sie gewählt wurden, noch nicht abgelaufen ist.

Die kantonalen Geschworenen werden für einen Zeitraum von sechs Jahren gleichzeitig mit eidgenössischen Geschworenen gewählt.

Übergangsbestimmung: Die Altersgrenzen, die das Gesetz aufstellen wird, sind auch auf die zur Zeit der Annahme des Gesetzes im Amte befindlichen Eichter anwendbar zu erklären.

1020 Die Verfassungsrevision bezweckt die Einführung einer Altersgrenze für die vom Volke gewählten Bichter. Ein Gesetz soll diese Altersgrenze festlegen.

Laut der Übergangsbestimmung sollen die durch das Gesetz aufzustellenden Altersgrenzen auch auf diejenigen Eichter Anwendung finden, die .zur Zeit der Annahme des Gesetzes im Amte stehen.

Diese Änderung betrifft also eine Frage der Organisation der kantonalen Bechtspflege. Es ist klar, dass sie dem Bundesrecht nicht zuwiderläuft. Wir beantragen Ihnen daher, dieser Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Juni 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1021 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 45 der Verfassung des Kantons Tessin

Die .Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1954, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung zuwiderläuft.

beschliesst:

Art, l Der in der Volksabstimmung vom 9. Mai 1954 beschlossenen Änderung von Artikel,45 des bereinigten Textes der Verfassung des Kantons Tessin (Art. 8 des Verfassungsdekretes vom 21. Januar/6. März 1910) wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Jahr

1954

Année Anno Band

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24

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6650

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1954

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1019-1021

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