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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 26.März 1954

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 5 0 Happen d i e Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen und Absenzentschädigungen im schweizerischen Dachdeckergewerbe (Vom 16. März 1954) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 3, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die in der Beilage -wiedergegebene Vereinbarung v ora 30. Oktober 1945/ 1. Dezember, 1949/20. November 1953 über die Gewährung von Lohnzulagen und Absenzentschädigungen im schweizerischen Dachdeckergewerbe -wird all; gemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

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Art. 2 Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf sowie der Stadt Bern.

2 Er findet Anwendung. auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Dachdeckergewerbes und ihren gelernten und ungelernten Arbeitnehmern, mit Ausnahme der Angestellten und Lehrlinge, Bundesblatt, 106. Jahrg. Bd. I.

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506

Art. 3 1

Die Ausgleichskasse und ihre Zweigstellen haben über ihre Einnahmen und.

Ausgaben und über das Kechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

2 Dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist alljährlich ein Eevisionsbericht einer Treuhandstelle über die Bechnungsführüng der zentralen Ausgleichskasse sowie ihrer Zweigstellen vorzulegen. Das Bundesamt hat überdies das Eecht, periodisch von den Bechnungsbüchern der Ausgleichskasse und deren Zweigstellen an Oft und Stelle Einsicht nehmen zu lassen.

. Art. 4 .

Dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit steht das Becht zu, zur Wahrung der Interessen der Mchtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser oder deren Zweigstellen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

2 Allfällige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt. diesen zugute kommen.

Art. 5 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragschliessenden Verbänden nicht angehören, können gegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der in der Vereinbarung vorgesehenen Qrgane gemäss Artikel 19 der Vollzugsverordnung vom 8. März 1949 zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

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Art. 6 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1954.

Bern, den 16. März 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Escher Der Bundeskanzler: Ch. Oser

507 Beilage

Vereinbarung über

die Gewährung von Lohnzulagen und Absenzentschädigungen im schweizerischen Dachdeckergewerbe abgeschlossen am 30. Oktober 1945/ 1. Dezember 1949/20. November 1953 zwischen dem Schweizerischen Dachdeckermeister-Verband einerseits, und dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband, dem. Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dein Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter anderseits.

Ziff. l Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Teuerungszulage von 80 Happen je Arbeitsstunde zu den am 1.September 1939 bezahlten Grundlöhnen.

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Teuerungsz lagen

Ziff. 2 ' ' Die Arbeitnehmer mit unterstützungsberechtigten Kindern haben Kiuderzulagen Anspruch auf eine Kinderzulage. Diese beträgt 5 Rappen je Arbeitsstunde und je Kind unter 18 Jahren bzw. unter 20 Jahren, wenn das betreffende Kind eine Lehre absolviert und dabei ungenügend verdient : oder wenn es Studien obliegt oder wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig ist.

, '· 2 Der Anspruch auf Kinderzulagen steht, gleichgültig ob die Kinder · " im eigenen Haushalt leben oder nicht, folgenden Personen: zu : a. dem Vater für eheliche Kinder und Adoptivkinder sowie für uneheliche Kinder, die ihm mit Standesfolge zugesprochen wurden, ferner für Stief- und Pflegekinder ; 1). bei geschiedener Ehe jenem Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde; .

c. der Mutter für uneheliche Kinder, die dem Vater nicht mit Standesfolge zugesprochen wurden.

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Ziff. 3 HaushaltungsZulagen

Die verheirateten, verwitweten, geschiedenen und getrennt lebenden Arbeitnehmer haben, sofern die Ehefrau oder unterstützungsberechtigte Kinder im Haushalt leben, Anspruch auf eine Haushaltungszulage von 2 Bappen je Arbeitsstunde.

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Absenzentschädigungen

Ziff. 4

1

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf a. 2 Tagesentschädigungen bei Verheiratung; b. l Tagesentschädigung bei Geburt ehelicher Kinder; c. 3 Tagesentschädigungen bei Todesfall der Ehefrau, von Kindern sowie im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern ; d. 1 Tagesentschädigung bei Todesfall von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern; e. yz Tagesentschädigung bei den durch das Eidgenössische Militärdepartement angeordneten Inspektionen.

2 Eine Tagesentschädigung entspricht, einem normalen Tagesverdienst; sie beträgt jedoch höchstens 18 Franken. .

Ziff. 5

1 Auszahlung Die Zulagen und Entschädigungen gemäss Ziffern l bis 4 sind vom und der zräagen Arbeitgeber immer direkt dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer ausSchädigungen zuzahlen. Dem Arbeitnehmer obliegt es, gegebenenfalls die Kinderzulagen an die anspruchsberechtigte Person gemäss Ziffer 2, Abs. 2, weiterzuleiten. , 2 An die gemäss Ziffer l zu bezahlende Teuerungszulage können generelle Lohnerhöhungen, die mit Bezug' auf die Verteuerung der Lebenshaltung erfolgten, angerechnet werden.

Ziff. 6 Zwecks Ausgleich der durch die Ausrichtung von Zulagen und Arbeitgeberbeitrag beitrag und und Entschädigungen gemäss Ziffern 2 bis 4 entstehenden ungleichen BeAusgleichskasse lastung für die einzelnen Betriebe haben die Arbeitgeber einen Beitrag, von 7 Eappen je Arbeitsstunde und je Arbeitnehmer zu leisten. Diesen Beitrag schulden sie der mit der Durchführung des Ausgleichs beauftragten Eamilienausgleichskasse für das Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe.

2 Die Arbeitgeber haben je auf Ende eines Kalenderquartals mit der Ausgleichskasse über die Beiträge und ausbezahlten Zulagen sowie Entschädigungen abzurechnen. Übersteigen die geschuldeten Beiträge des 1

509 Arbeitgebers die ausbezahlten Zulagen und Entschädigungen, so ist der Überschuss der Ausgleichskasse zu überweisen. Im umgekehrten Falle vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Differenz.

3 Die Organe der Ausgleichskasse haben, für ein richtiges Funktionieren derselben zu sorgen. Sie haben über die Führung der Kasse den vertragschliessenden Verbänden periodisch Rechenschaft abzulegen.

4 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse können die Kassenmitglieder bei der Aufsichtskommission der Kasse Einsprache erheben. Diese entscheidet über die Einsprachen.

Ziff. 7 Über die Gewährung der allgemeinverbindlich erklärten Zulagen Kontrolle und und Entschädigungen kann die von den vertragschliessenden Verbänden Sanktionen eingesetzte paritätische Landeskommission Kontrollen durchführen.

2 Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Bezahlung von Zulagen und Entschädigungen an die Arbeitnehmer (Ziff. l bis 4) und von Überschüssen an die Ausgleichskasse (Ziff. 6, Abs. 2) hat der Arbeitgeber die geschuldeten Beträge sofort und in vollem Umfange nachzuzahlen. Ferner hat er 25 % der geschuldeten Nachzahlung als Busse an die Ausgleichskasse zu bezahlen. Überdies kann die Ausgleichskasse gegen Arbeitgeber, die nicht fristgemäss mit ihr abrechnen, nach erfolgter schriftlicher Mahnung Bussen bis zu 50 Franken ausfällen.

3 Die Bussengelder dienen zur Deckung der Verwaltungs- und Kontrollkosten der Ausgleichskasse. Allfällige Überschüsse werden dem Sozialfonds des Dachdeckergewerbes zugewiesen.

4 Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung der vorerwähnten Beträge sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen und Absenzentschädigungen im schweizerischen Dachdeckergewerbe (Vom 16. März 1954)

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1954

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1954

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505-509

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