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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 24. November 1953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Handelsvertrag (Vom 29. Januar 1954)

Herr Präsident ! · Hochgeehrte Herren !

Mit unserer Botschaft vom 17. Februar 1950 haben wir Ihnen die am 22. Dezember 1949 mit der Tschechoslowakischen Eepublik abgeschlossenen Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr, sowie über die Entschädigung der schweizerischen Interessen in der Tschechoslowakei zur Genehmigung unterbreitet. Im Verlaufe der diesen Abkommen vorangegangenen Verhandlungen wurde beidseitig darauf verzichtet, die Frage einer Revision des im Jahre 1927 vereinbarten' Handelsvertrages aufzuwerfen, wiewohl einzelne seiner Bestimmungen der geänderten Verhältnisse wegen nicht mehr anwendbar waren. Es fehlte für eine solche Eevision ein konkreter Anlass.

Die in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen liessen es jedoch als wünschenswert erscheinen, gewisse Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der juristischen Personen und auf dem Gebiet der vorsorglichen Massnahnien und der Zwangsvollstreckung zu treffen, wie dies schon in unseren Abkommen betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr mit Ungarn (vide Botschaft vom 31. Oktober 1950 BB11950 III/S. 263 ff.) undmit Eumänien (vide Botschaft vom SO.Oktober 1951 BEI 1951 III/8. 517 ff.) der Fall war.

Die einschlägigen Bestimmungen hätten an und für sich in eine Zusatzvereinbarung zum bestehenden Handelsvertrag aufgenommen werden können.

Wir zogen es aber vor, bei diesem Anlass den Vertragstext zur Gänze neu zu fassen, um die überholten Vertragsbestimmungen zum Wegfall zu bringen. Ausserdem konnten wir auf diese Weise die gegenseitigen Zollbindungen und Zollermässigungen vom Handelsvertrag loslösen, was im Hinblick auf die bevorstehende Eevision unseres Zolltarifes von praktischer Bedeutung ist.

207 Der am 24. November 1953 unterzeichnete neue Handelsvertrag mit der Tschechoslowakischen Eepnblik, den wir Ihnen hiermit zur Genehmigung .unterbreiten, ist ein klassisches Meistbegünstigungsabkommen ohne Zollbindungen> Er enthält keine Bestimmungen über allfällige quantitative Beschränkungen der Ein-und Ausfuhr. Diese Materie ist im eingangs erwähnten Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr vom 22. Dezember 1949 geregelt.

Auch hinsichtlich der praktischen Durchführung der Handelsgeschäfte wird nichts gesagt; diese Frage bleibt somit autonomer Eegelung vorbehalten.

Die einzelnen Vertragsbestimmungen erläutern wir wie folgt: Artikel l enthält die Wohlwollensklausel, wie sie in den seit den Dreissigerjahren abgeschlossenen Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr üblich geworden ist.

Artikel 2--5 sehen die Meistbegünstigung vor für Zölle, Gebühren und andere Abgaben, für die bei ihrer Erhebung zur Anwendung gelangenden Formalitäten sowie für die Zollabfertigung und die mit ihr zusammenhängenden Kontrollen.

Artikel 6 statuiert, dass die Vergünstigungen, die ein Vertragspartner Nachbarstaaten zur Erleichterung der grenznachbarlichen Beziehungen gewährt, oder die sich aus dem Abschluss einer Zollunion ergeben, nicht unter die in den Artikel 2-5 vereinbarte Meistbegünstigung fallen.

Artikel 7 bringt den Verzicht auf Konsularfakturen und sieht überdies vor, dass in der Eegel im gegenseitigen Warenverkehr keine Ursprungszeugnisse verlangt werden.

Artikel 8 bestimmt, dass auf den Waren, die aus dem .Gebiet des andern Vertragspartners eingeführt werden, der Ursprung nicht vermerkt sein muss.

Artikel 9 enthält die Verpflichtung, für Warenmuster, sofern sie nur einen geringen Wert haben und lediglich zum Hereinholen von Aufträgen benützt werden, keinen Zoll zu erheben. Die Zollverwaltung des Einfuhrstaates kann dabei verlangen, dass die Muster für den späteren Verkauf unbrauchbar gemacht werden.

Artikel 10 bringt für gewisse Gegenstände die zoll- und gebührenfreie Einund Ausfuhr. Diese Bestimmung geht nicht über die in der schweizerischen Zollgesetzgebung enthaltene Eegelung hinaus.

Artikel 11 sieht entsprechend einem im General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) enthaltenen Grundsatz in bestimmten Fällen der Wiederausfuhr von Waren den Verzicht auf öffentliche
Abgaben oder für den Fall, dass sie bereits erhoben wurden, deren Bückerstattung vor.

Artikel 12 verpflichtet die beiden Vertragspartner, den gegenseitigen Verkehr zu Lande (Eisenbahn und Strasse), sowie auf dem Wasser- und Luftweg zu erleichtern. Wegen der PTT-Verbindungen war nichts vorzusehen, da die Tschechoslowakei Mitglied aller entsprechenden internationalen Abkommen ist.

Der zweite Absatz bringt die Meistbegünstigung für Binnen- und Transittransporte.

208 Artikel 13 zerfällt in zwei Teile.

Den Kern von Absatz l und 2 bildet die Anerkennung der sogenannten Aussenhandelsunternehmen als selbständige mit dem. tschechoslowakischen Staat nicht identische juristische Personen, wodurch der in der Tschechoslowakei gleich wie in andern Ländern mit verstaatlichter Wirtschaft getroffenen Ordnung Eechnung getragen wird. Die Formulierung hält sich an Artikel 10 des Handelsvertrages mit der Sowjetunion vom 17. März 1948.

Die Absätze 3-5 entsprechen inhaltlich Artikel 15 des Abkommens betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr vom 27. Juni 1950 mit Ungarn (AS 1950, 587) und Artikel 12 des gleichnamigen Abkommens vom S.August 1951. mit .Rumänien (AS 1951, 825). Die Absätze 8 und 4 legen fest, unter welchen Voraussetzungen Arreste auf Vermögenswerte der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Tschechoslowakei oder der Tschechoslowakischen Eepublik in der, Schweiz bewilligt werden können. Absatz 5 bestimmt, dass, sofern eine juristische Person Schuldner ist, sich die Verarrestierung nur auf ihre eigenen Vermögenswerte, nicht aber auf solche Dritter, erstrecken kann.

Artikel 14 enthält die übliche Klausel betreffend Liechtenstein.

Artikel 15 regelt Vertragsdauer und Kündigung. Nachdem der Vertrag keine Zollbindungen enthält und alle schweizerischerseits eingegangenen Verpflichtungen unserer autonomen Pv,egelung entsprechen, bestanden keine Bedenken, den tschechoslowakischen Vorschlag auf eine fünf jährige Vertrags dauer anzunehmen.

ïn einem Schlussprotokoll ist man übereingekommen, die bisherigen Zollbindungen und Zollermässigungen vorläufig weiterhin in Geltung zu belassen.

Sie kommen jedoch nach einmonatiger Voranzeige seitens der vertragschliessenden Parteien in Wegfall, ohne dass damit die Geltung des neuenHandelsvertrages berührt würde.

. .

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen, den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. Januar 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

209 (Entwurf)

.

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Handelsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik

·

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1954, beschliesst:

Art. l Der am 24.November 1953 abgeschlossene Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die allenfalls zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

' I486

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210 Übersetzung aus dem französischen und tschechischen Originaltext 4

Handelsvertrag zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik (Vom 24. November 1953)

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, vom Wunsche beseelt, zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern beizutragen, haben beschlossen, einen neuen Handelsvertrag abzuschliessen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat, Herrn Dr. Max Troendle, bevollmächtigter Minister, Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge, der Präsident der Tschechoslowakischen Bepublik, ·Herrn Eudolf Hubac, Departementschef beim Aussenhandelsministerium, welche nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Artikel l Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig eine wohlwollende Behandlung in allem, was den Handel zwischen den beiden Ländern betrifft. Sie ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung alle geeigneten Massnahmen, um den gegenseitigen Austausch von Waren und Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 2 Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in allem, was die Zölle und Zollabgaben sowie die Art ihrer Erhebung betrifft, wie auch hinsichtlich der Bedingungen, Formalitäten und Lasten, denen die Zollabfertigung, der Umschlag und die Einlagerung von Waren unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.

211 Artikel 3 Die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie sollen bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder anderen Zollabgaben,-oder anderen oder lästigeren Zoll-Vorschriften oder -Formalitäten unterworfen werden als denjenigen, welchen die gleichen Produkte der Ländwirtschaft und Industrie irgendeines dritten Landes unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.

Ebenso sollen die aus dem Gebiet des einen dervertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie bei ihrer Ausfuhr nach dem Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen, Steuern oder anderen Zollabgaben, oder anderen oder lästigeren Zoll-Vorschriften oder -Formalitäten unterworfen werden als denjenigen, welchen die gleichen nach irgendeinem dritten Land ausgeführten Produkte der Landwirtschaft und Industrie unterworfen sind oder in der Folge unterworfen werden könnten.

Artikel 4 Die Vorteile, Erleichterungen, Vorrechte oder Vergünstigungen, die von einem der vertragschliessenden Teile hinsichtlich der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Fragen den aus irgendeinem dritten Land stammenden oder für die Ausfuhr nach dem Gebiet irgendeines dritten Landes bestimmten Produkten der Landwirtschaft und Industrie gewährt werden oder in der Folge gewährt werden könnten, sollen sofort und unentgeltlich für Produkte gleicher Art gewährt wer. den, die aus dem Gebiete des anderen vertragschliessenden Teiles stammen oder für die Ausfuhr nach dessen Gebiet bestimmt sind.

Artikel 5 Die aus dem Gebiet des einen der vertragschliessenden Teile stammenden Produkte der Landwirtschaft und Industrie sollen nach ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles .keinerlei anderen oder höheren inneren Steuern oder Gebühren ^unterworfen werden als denjenigen, die auf den aus irgendeinem dritten Lande stammenden'Produkten gleicher Art erhoben werden oder in der Folge erhoben werden könnten.

Artikel 6 ' . , . Von den in den vorstehenden Artikeln 2 bis 5 vereinbarten Verpflichtungen werden die Vergünstigungen nicht .erfasst, die durch einen der vertragschliessenr den Teile den Nachbarstaaten zur Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs gewährt werden oder in der Folge gewährt werden
könnten, sowie die Vergünstigungen, die sich aus einer von einem der beiden vertragschliessenden Teile bereits .abgeschlossenen oder in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergeben.

212 Artikel 7 Keiner der vertragschliessenden Teile wird bei der Einfuhr von aus dem Gebiet des anderen Teiles stammenden Waren Konsularfakturen verlangen.

Die vertragschliessenden Teile werden bei der Einfuhr von aus dem Gebiet des anderen Teiles stammenden Waren in der Begel keine Ursprungszeugnisse verlangen.

Artikels Die vertragschliessenden Teile werden nicht verlangen, dass die aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Teiles eingeführten Waren mit Ursprungszeichen versehen sind.

Artikel 9 Jeder der vertragschliessenden Teile wird die Einfuhr von aus dem Gebiet des anderen Teiles stammenden Warenmustern aller Art in sein Gebiet zollfrei zulassen, unter der Bedingung, dass die Master nur einen geringen Wert haben und lediglich dazu dienen können, Bestellungen zur Lieferung von Waren von der Art der Muster zu erwirken. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können die Zollbefreiung davon abhängig machen, dass die Muster, ohne dadurch ihren Bestimmungszweck zu verlieren, durch Markierung, Einrisse, Durchlochung oder auf anderem Wege zur Verwendung als Ware unbrauchbar gemacht werden.

Artikel 10 Unter der Bedingung, dass die Vorschriften über die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr eingehalten werden, werden die vertragschliessenden Teile die zoll- und gebührenfreie Ein- und Ausfuhr gewähren für: a. Warenmuster, die sonst der Zollerhebung unterworfen wären; b. Gegenstände, die zu Versuchen und zur Erprobung bestimmt sind, wie auch die zu Montagearbeiten dienende Ausrüstung; c. Gegenstände, die zur Beschickung von Ausstellungen, Handelsmessen und Wettbewerben bestimmt sind; d. Gegenstände zur Eeparatur; e. gezeichnete, handelsübliche Verpackungen und Behältnisse, sofern sie leer zur Einfuhr gelangen, um gefüllt entweder an den Absender zurückgesandt oder auf seine Eechnung anderswohin wieder ausgeführt zu werden.

Artikel 11 Wenn die aus dem Gebiet des einen vertragschliessenden Teiles nach dem Gebiet des anderen Teiles gelieferten Waren dem ursprünglichen Absender zurückgesandt oder auf sein Verlangen wieder ausgeführt werden, sei es, dass der Adressat die Annahme verweigert, oder dass ein Verkaufs-, Kommissions- oder Konsignationsvertrag nicht ausgeführt oder gebrochen wird, oder weil die Waren unverkauft geblieben sind, so werden die vertragschliessenden Teile bei der Wiederausfuhr auf die Erhebung eines Ausfuhrzolles verzichten und einen bereits

213 bezahlten Einfuhrzoll zurückerstatten oder, sofern er bloss geschuldet ist, auf die Einforderung verzichten. Diese Behandlung wird davon abhängig gemacht, dass die Wiederausfuhr innert 3 Monaten seit der Einfuhr erfolgt und die Waren keinerlei Veränderung erfahren haben.

Artikel 12 ' Die vertragschliessenden Teile ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen Gesetzgebung die geeigneten Massnahmen zur Erleichterung des Eisenbahn-, Strassen-, Wasser- und Luftverkehrs zwischen den beiden Ländern.

Die vertragschliessenden Teile gewähren sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in bezug auf die Zulassung der Waren zur Beförderung im Binnen- und Transitverkehr.

Artikel 13 , Die juristischen Personen, inbegriffen die Aussenhandelsunternehmen, wie auch die Handelsgesellschaften und die Staatsangehörigen des einen der vertragschliessenden Teile haben freien Zutritt zu den Gerichten des anderen Teiles, und zwar sowohl in der Eigenschaft als Kläger wie auch als Beklagte.

Die juristischen Personen, inbegriffen die Aussenhandelsunternehmen, wie auch die Handelsgesellschaften, die gemäss den Gesetzen des einen der vertragschliessenden Teile errichtet sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben, werden auf dem Gebiet des anderen Teiles ebenfalls als solche anerkannt.

Arreste auf Vermögenswerte der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Tschechoslowakischen Republik und der Tschechoslowakischen Republik in der Schweizerischen Eidgenossenschaft können nur für privatrechtliche Forderungen bewilligt werden, die zu demjenigen Land, in welchem diese Vermögenswerte liegen, in engerer Beziehung stehen.

Eine solche engere Beziehung besteht namentlich bei Forderungen, die dem Becht des betreffenden Landes unterstehen, oder dort ihren Erfüllungsort haben, oder in Zusammenhang mit einem Rechtsverhältnis stehen, das dort begründet wurde oder dort abzuwickeln ist, oder für die dort ein Gerichtsstand vereinbart worden ist.

Bei Geltendmachung von Forderungen gegen juristische Personen des einen Landes, namentlich gegen seine staatlichen Unternehmen, seine Staatsbank, seine nationalisierten Unternehmen, seine Nationalunternehmen oder seine Aussenhandelsunternehmen, unterliegen nur deren eigene, im anderen Land gelegenen Vermögenswerte Arresten, nicht aber diejenigen des betreffenden Staates, seiner
Staatsbank oder einer dritten juristischen Person.

Artikel 14 Dieser Vertrag erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

214 Artikel 15 Dieser Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; er ersetzt den Handelsvertrag zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Bepublik vom 16. Februar 1927.

Er soll sobald als möglich ratifiziert werden und 30 Tage nach demAustausch der Eatifikationsurkunden, der in Prag erfolgen soll, in Kraft treten.

Wenn keiner der vertragschliessenden Teile dem anderen drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer schriftlich seine Absicht, auf diesen Vertrag zu verzichten, bekanntgibt, bleibt er weiterhin in Kraft, bis er von dem einen oder anderen vertragschliessenden Teil unter sechsmonatiger Voranzeige gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck bezeichneten Bevollmächtigten der-beiden vertragschliessenden Teile diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Bern am 24. November 1953, in zwei Originalausführungen, in französischer und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.

gez. Troendle

gez. Hubac

215 Übersetzung aus dem französischen und tschechischen Originaltext

Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Kepublik abgeschlossenen Handelsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart : Die schweizerischen und tschechoslowakischen Konsolidierungen und Vertragszölle, welche in dem zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Kepublik am 16.Februar 1927 abgeschlossenen Handelsvertrag und in den fünf .Zusatzprotokollen vereinbart wurden, gelangen weiter zur Anwendung bis zum Zeitpunkt, in dem einer der vertragschliessenden Teile dem anderen die Absicht, sie nicht mehr weiter anwenden zu wollen, unter einmonatiger Voranzeige notifiziert haben wird.

Dieses Schlussprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Eepublik abgeschlossenen Handelsvertrages.

Geschehen in Bern am 24. November 1953, in zwei Originalausführungen, in französischer und tschechischer Sprache, wobei beide Teile, in gleicher Weise massgebend sind.

(gez.) Troendle (gez.) Hubaö

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den am 24. November 1953 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Handelsvertrag (Vom 29. Januar 1954)

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1954

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6585

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04.02.1954

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