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Bunde$l>l£kli 106. Jahrgang

Bern, den 28. Januar 1954

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Poscbestellungsgebühr Einrüekungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten (Vom 19. Januar 1954) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung betreffend die Verlängerung des Beschlusses der Bundesversammlung vom 26. April 1951 über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten zu unterbreiten und gestatten uns, zu seiner Begründung folgendes anzuführen: In seiner Botschaft vom 30. Januar 1951 (BEI 1951, I, S. 306) musste der Bundesrat die Bundesversammlung um zusätzliche Befugnisse zur wirtschaftlichen Verteidigung des Landes ersuchen, da die Massnahmen, welche er auf Grund des Bundesgesetzes vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern (B S 10, 799) in unsichern Zeiten von sich aus treffen kann, angesichts der Verschärfung der internationalen politischen Lage nicht mehr genügten. Die Bundesversammlung entsprach diesem Antrag mit dem auf 8 Jahre befristeten Beschluss vom 26. April 1951 (AS 1951, 417).

Gleichzeitig nahm sie zustimmend Kenntnis von der Erklärung des Bundesrates, die Revision des Bundesgesetzes vom 1. April 1938 in die Wege zu leiten. Obschön der Bundesrat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beauftragte, die Aufgabe ohne Verzug an die Hand zu nehmen, erweist es sich als unmöglich, sie bis zum 30. April dieses Jahres zu lösen, an welchem Tage der Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951 ausser Kraft tritt. Das geltende Gesetz aus dem Jahre 1938 stützt sich auf Artikel 85, Ziffer 6, der Bundesverfassung. Heute steht für die Aufgaben der wirtschaftlichen LandesBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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Verteidigung in den revidierten Wirtschaftsartikeln eine besondere Verfassungsgrundlage zur Verfügung (Art. 31Ws, Abs. 8, lit. e, BV). Entsprechend der herrschenden Auffassung soll das sich auf die Wirtschaftsartikel stützende neue Gesetz, soweit es eine Bechtssetzungskompetenz delegiert, diese möglichst umgrenzen, indem es - im Unterschied zum geltenden Gesetz - die verschiedenen in Betracht fallenden Massnahmen umschreibt oder doch deren substantiellen Inhalt festlegt. Deshalb erweist sich seine Ausarbeitung als schwieriger und zeitraubender als vorauszusehen war. Ein erster Entwurf, den der Delegierte für wirtschaftliche Landesverteidigung Ende November 1952 den Kantonen und den Spitzenverbänden der Wirtschaft zustellte, fand eine sehr unterschiedliche Beurteilung. Auf Grund der eingegangenen Vernehmlassungen ist der Entwurf überarbeitet worden ; das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement wird ihn den Kantonen und Spitzenverbänden im Laufe der nächsten Wochen zur nochmaligen Stellungnahme unterbreiten. Die Vorlage kann den eidgenössischen Bäten somit frühestens in der Herbstsession dieses Jahres vorgelegt werden.

Da sie dem Beferendum unterliegt, ist - auch wenn die Volksabstimmung nicht verlangt wird'-- keinesfalls vor Mitte 1955 mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu rechnen.

Andererseits tritt der Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951, wie schon erwähnt, am 30. April nächsthin ausser Kraft. Damit würden auch die zurzeit noch gültigen Massnahmen dahinfallen, welche der Bundesrat gestützt auf ihn ergriffen hat und über welche wir Ihnen am 15. Januar 1954 einlässlich berichtet haben (BB1 1954, I, S. 33). Es handelt sich dabei in erster Linie um die verschiedenen Bundesratsbeschlüsse, mit denen die Einfuhr bestimmter Waren zur Vermehrung der Vorratshaltung der Bewilligungspflicht unterstellt und die Erteilung der Bewilligungen vom Abschluss und der Erfüllung eines Pflichtlagervertrages abhängig gemacht wurde, sowie um den Bundesr ratsbeschluss vom 18. Juni 1951 über die Überwachung der Ausfuhr (AS 1951, 529). Ein Verzicht auf die darin getroffenen Massnahmen wäre angesichts der immer noch gespannten internationalen politischen Lage nicht zu verantworten.

Um ihre Weiterführung zu ermöglichen, sollte der Beschluss der Bundesversammlung vom 26. April 1951 bis Ende 1955
verlängert werden.

' · Wir empfehlen Ihnen, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen die Gelegenheit, Sie aufs neue unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Januar 1954.

Im Namen des Schweizerischen .Bundesrates, ,

Der

Bundespräsident: Rubattel Der Bundeskanzler: CL. Oser

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(Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung betreffend

die Verlängerung des Beschlusses der Bundesversammlung über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1954, beschliesst :

Art. l Die Geltungsdauer des Beschlusses der Bundesversammlung vom 26. April 1951 *) über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gutern in unsichern Zeiten wird bis zum 81. Dezember 1955 verlängert, Art. 2 Dieser Beschluss tritt mit dem Tag seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft.

!) AS 1951, 417.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern in unsichern Zeiten (Vom 19. Januar 1954)

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Jahr

1954

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

04

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6555

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1954

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85-87

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